{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__46-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-01-27","aktenzeichen":"V ZR 46/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 249 Gb, 251 UmweltHG § 16 Abs. 1 a) Auch unter Berücksichtigung von Art. 20a GG und § 16 Abs. 1 UmweltHG ist bei der Beschädigung eines nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck angepflanz- ten Gehölzes nicht ein Minderwert des Gehölzes selbst, sondern nur eine durch seine Beschädigung bewirkte Wertminderung des Grundstücks ersatzfähig (Bestä- tigung von Senat, BGHZ 143, 1, 6; und BGH, Urt. v. 13. Mai 1975, VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061). b) Die beschädigungsbedingt geringere Restlebensdauer eines Gehölzes führt für sich genommen nicht zu einer Wertminderung des Grundstücks. Die Folgen sei- nes vorzeitigen Absterbens stellen einen Zukunftsschaden dar, der erst nach sei- nem Eintritt ersatzfähig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 46/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n27. Januar 2006 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 249 Gb, 251 \nUmweltHG § 16 Abs. 1 \n\na) Auch unter Berücksichtigung von Art. 20a GG und § 16 Abs. 1 UmweltHG ist bei \nder Beschädigung eines nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck angepflanz-\nten Gehölzes nicht ein Minderwert des Gehölzes selbst, sondern nur eine durch \nseine Beschädigung bewirkte Wertminderung des Grundstücks ersatzfähig (Bestä-\ntigung von Senat, BGHZ 143, 1, 6; und BGH, Urt. v. 13. Mai 1975, VI ZR 85/74, \nNJW 1975, 2061). \n\nb) Die beschädigungsbedingt geringere Restlebensdauer eines Gehölzes führt für \nsich genommen nicht zu einer Wertminderung des Grundstücks. Die Folgen sei-\nnes vorzeitigen Absterbens stellen einen Zukunftsschaden dar, der erst nach sei-\nnem Eintritt ersatzfähig ist. \n\nBGH, Urt. v. 27. Januar 2006 - V ZR 46/05 - OLG Frankfurt/Main \n\n LG Darmstadt \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2005 \n\nwird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Eigentümerin von Hanggrundstücken in Heppenheim. \n\nVor ihren Grundstücken verläuft ein Bürgersteig mit einer Stützmauer, die die \n\nbeklagte Stadt (fortan: Beklagte) 1997 erneuern ließ. Zuvor hatte sie der Kläge-\n\nrin dabei eine schonende Behandlung ihrer beiden neben dem Bürgersteig ste-\n\nhenden 21 m hohen und 80 bis 90 Jahre alten Walnussbäume zugesagt. \n\nGleichwohl trennte die ausführende Firma bei der Errichtung der Stützmauer \n\nStarkwurzeln der Bäume ab, was zu einem Verlust von 35 % des Wurzelvolu-\n\nmens führte. Die Klägerin nimmt die Beklagte und die inzwischen insolvent ge-\n\nwordene und nunmehr gesondert verklagte ausführende Firma auf Ersatz der \n\nKosten für Maßnahmen zur Pflege der Bäume und deren Minderwerts sowie auf \n\nFeststellung ihrer Pflicht in Anspruch, auch zukünftige Schäden auf Grund der \n\nWurzelbeschädigung zu ersetzen. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Klage gegenüber der ausführenden Firma ab-\n\ngewiesen und ihr gegenüber der Beklagten teilweise stattgegeben. Auf die Be-\n\nrufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht der Klägerin unter Zurück-\n\nweisung der weitergehenden Rechtsmittel Ersatz weiterer Kosten zuerkannt \n\nund die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin auch die zukünfti-\n\ngen Schäden infolge der Wurzelkappung zu ersetzen. Mit der von dem Beru-\n\nfungsgericht insoweit zugelassenen Revision verlangt die Klägerin Zahlung wei-\n\nterer 15.338,76 € als Ausgleich für die Minderung des Werts ihrer Bäume. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte der Klägerin \n\ndem Grunde nach wegen schuldhafter Verletzung der privatrechtlich begründe-\n\nten Pflicht zur schonenden Behandlung der Baumwurzeln zum Schadensersatz \n\nverpflichtet (§§ 282, 280, 278, 241 Abs. 2, 249 BGB). Die Beklagte schulde je-\n\ndoch nicht Ersatz für eine von der Klägerin geltend gemachte Wertminderung \n\nder beschädigten Bäume, weil diese rechtlich nicht selbständige, sondern we-\n\nsentliche Bestandteile des Grundstücks seien. Nur wenn die Beschädigung der \n\nBäume zu einer Wertminderung des Grundstücks geführt habe - was hier nicht \n\nder Fall sei -, könne wegen dieses Schadens Ersatz verlangt werden. Ein Scha-\n\ndensersatzanspruch lasse sich auch nicht mit der sog. „Methode Koch“ begrün-\n\nden. Diese Berechnungsmethode, mit der der Sachwert von Gehölzen ermittelt \n\nund dieser als Wertanteil des Grundstücks verstanden werde, sei nämlich nur \n\ngeeignet, bei einer Totalzerstörung von Gehölzen einen nach Anpflanzung jun-\n\nger Ersatzbäume verbleibenden Minderwert des Grundstücks zu bestimmen. \n\nFür den hier vorliegenden Fall einer Teilschädigung von Bäumen sei sie weder \n\ngedacht noch aussagekräftig. Zukünftig eventuell noch eintretende, auf die \n\nKappung der Wurzeln zurückzuführende Vermögensschäden seien vom Fest-\n\nvom Feststellungsausspruch des Urteils erfasst, begründeten aber derzeit keine \n\nWertminderung. \n\nDiese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Er-\n\ngebnis stand. \n\nII. \n\nDie durch den Einzelrichter wegen Grundsätzlichkeit zugelassene Revi-\n\nsion ist zulässig und führt nicht wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 \n\nGG zur Aufhebung des Berufungsurteils. Anders als bei Beschlüssen im Be-\n\nschwerdeverfahren, in denen der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde wegen \n\nGrundsätzlichkeit zugelassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB \n\n134/02, NJW 2003, 1254, 1255), war hier der Einzelrichter im Berufungsverfah-\n\nren der zur Entscheidung gesetzlich zuständige Richter. Er ist durch den Über-\n\ntragungsbeschluss des Kollegiums zur Entscheidung über die Berufung und die \n\nZulassung der Revision befugt, auch wenn das Kollegium die grundsätzliche \n\nBedeutung der Sache von ihm abweichend beurteilt hat (BGH, Urt. v. 16. Juli \n\n2003, VIII ZR 286/02, NJW 2300, 2900, 2901). Ob etwas anderes dann zu gel-\n\nten hat, wenn es der Einzelrichter entgegen § 526 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unterlassen \n\nhat, den Rechtsstreit dem Kollegium vorzulegen, braucht nicht entschieden zu \n\nwerden. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage im Sinne dieser Vorschrift \n\nist nicht eingetreten. \n\nIII. \n\nDie Revision bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. \n\n1. Da das Berufungsgericht die Revision zulässigerweise nur wegen der \n\nFrage zugelassen hat, ob der Klägerin auch ein durch die Beschädigung der \n\nWalnussbäume entstandener Minderwert zu ersetzen ist, steht rechtskräftig \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n \n \n\n8 \n\n9 \n\nfest, dass die Beklagte der Klägerin den aus der Kappung der Wurzeln der \n\nBäume entstandenen und noch entstehenden Schaden und in diesem Rahmen \n\nauch den Aufwand zu ersetzen hat, der durch die getroffenen Erhaltungsmaß-\n\nnahmen entstanden ist. Einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der allein noch \n\nstreitigen Wertminderung durch die Kappung der Wurzeln der Bäume hat das \n\nBerufungsgericht zu Recht verneint. \n\n2. Ein Anspruch auf Ersatz des Minderwerts der Bäume steht der Kläge-\n\nrin nicht zu. \n\na) Ein Baum wird nach § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Einpflanzen we-\n\nsentlicher Bestandteil des Grundstücks. Er kann deshalb gemäß § 93 BGB \n\nnicht Gegenstand eigener Rechte sein. Daraus folgt nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs, dass ein Baum, von dem hier nicht gegebenen \n\nSonderfall der zum Verkauf bestimmten Bäume (OLG Hamm NJW-RR 1992, \n\n1438, 1439; OLG München VersR 1995, 843, 844; Bamberger/Roth/Grüneberg, \n\nBGB, § 249 Rdn. 26) abgesehen, auch kein eigenständiges schädigungsfähi-\n\nges Rechtsgut darstellt, seine Beschädigung vielmehr nur als Schädigung des \n\nGrundstücks eine Ersatzverpflichtung auslöst (Senat, BGHZ 143, 1, 6; BGH, \n\nUrt. v. 24. Januar 1963, III ZR 149/61, NJW 1963, 906, 907; Urt. v. 13. Mai \n\n1975, VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061; Beschl. v. 7. März 1989, VI ZR 147/88, \n\nNuR 1991, 94). Diese Rechtsprechung hat nahezu einhellige Zustimmung ge-\n\nfunden (OLG Celle NJW 1983, 2391; OLG Düsseldorf AgrarR 1993, 119; NJW-\n\nRR 1997, 856; OLG München VersR 1995, 843, 844; OLG Köln NZM 2000, \n\n108, 109; KG NJW-RR 2000, 160, 161; AnwK-BGB/Magnus, § 249 Rdn. 66; \n\nBamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 249 Rdn. 26; Erman/Kuckuk, BGB, \n\n11. Aufl., § 249 Rdn. 25; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 251 Rdn. 11; \n\nSoergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 249 Rdn. 119; Staudinger/Schiemann, BGB \n\n[2004], § 251 Rdn. 89; Stollenwerk, NZM 2000, 958; a. M.: Kappus, VersR \n\n \n \n\n10 \n\n11 \n\n1984, 1021, 1023) und wird auch von Koch (NJW 1979, 2601) und der von ihm \n\nentwickelten Berechnungsmethode nicht in Frage gestellt (vgl. Hötzel, AgrarR \n\n1997, 369, 372; Breloer, AgrarR 2005, 116, 117). \n\nb) Daran haben entgegen der Ansicht der Revision weder die Einfügung \n\ndes Art. 20a in das Grundgesetz noch § 16 Abs. 1 UmweltHG etwas geändert. \n\naa) Nach Art. 20a GG schützt der Staat zwar die natürlichen Lebens-\n\ngrundlagen. Dies geschieht aber im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung \n\ndurch Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die voll-\n\nziehende Gewalt und die Rechtsprechung. In diesem Rahmen kann die Erhal-\n\ntung der natürlichen Lebensgrundlagen als Staatsziel bei der Auslegung von \n\nRechtsvorschriften zu berücksichtigen sein (BVerwG NVwZ 1998, 398, 399; \n\nNVwZ-RR 2003, 171; Dreier/Schulze-Fielitz, GG, Art 20a Rdn. 64; Epiney in v. \n\nMangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 20 a Rdn. 53; Hömig in Seibert/Hömig, \n\nGG, 7. Aufl., Art. 20a Rdn. 6; Murswiek in Sachs, GG, 3. Aufl., Art. 20a Rdn. \n\n61). Dies gilt grundsätzlich auch im Zivilrecht (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 7. \n\nAufl., Art. 20a Rdn. 21). Die Möglichkeit einer solchen Auslegung besteht hier \n\naber nicht. Die Vorschriften der §§ 94 Abs. 1 Satz 2, 93 BGB ordnen die Bäu-\n\nme, die keine Scheinbestandteile sind, dem Grundstückseigentum zu. Über sol-\n\nche eindeutigen Vorgaben des Gesetzgebers können sich die Gerichte auch im \n\nAnwendungsbereich des Art. 20a GG nicht hinwegsetzen (vgl. BFH BFHE 184, \n\n226, 231; Dreier/Schulze-Fielitz, aaO, Art 20a Rdn. 61 u. 63; Epiney, Hömig \n\nund Jarass jeweils aaO). Es ist zudem auch nicht erkennbar, weshalb Art. 20a \n\nGG einer Zuordnung von Bäumen zum Grundstückseigentum inhaltlich entge-\n\ngenstehen könnte. \n\n12 \n\nbb) § 16 Abs. 1 UmweltHG bestimmt, ähnlich wie § 251 Abs. 2 Satz 2 \n\nBGB, nur, dass die nach §§ 1, 2 UmweltHG zu ersetzenden Kosten für eine \n\ntatsächlich erfolgte Vollwiederherstellung beschädigter Natur und Landschaft \n\nnicht allein deshalb im Sinne von § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB unverhältnismäßig \n\nsind, weil sie den Wert der Sache übersteigen. Ob diese Vorschrift auf andere \n\nErsatzansprüche wegen beschädigter Natur und Landschaft entsprechend an-\n\nzuwenden ist (dazu: Salje in Salje/Peter, UmweltHG, § 16 Rdn. 15; Staudin-\n\nger/Kohler, BGB [UmweltHR 2002], § 16 UmweltHG Rdn. 5), braucht hier nicht \n\nentschieden zu werden. Für die Anwendung der Vorschrift ist es gleichgültig, ob \n\nsich die Haftung nach §§ 1, 2 UmweltHG für eine Beschädigung von Natur und \n\nLandschaft rechtlich aus der Beschädigung eines Grundstücks oder einer be-\n\nweglichen Sache ergibt. Deshalb lassen sich ihr auch keine Erkenntnisse dar-\n\nüber entnehmen, ob die Beschädigung eines Baumes die Verletzung eines ei-\n\ngenständigen Rechtsguts oder eine Beschädigung des Grundstücks darstellt. \n\n3. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz einer Minderung des Werts ihres \n\nGrundstücks scheidet ebenfalls aus. \n\na) Eine Minderung des Verkehrswerts des Grundstücks der Klägerin \n\ndurch die Kappung der Starkwurzeln der beiden Walnussbäume hat das Beru-\n\nfungsgericht, sachverständig beraten, ausgeschlossen. Diese Feststellung ist \n\nrevisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht \n\nzu beanstanden. Das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, dass der Ver-\n\nkehrswert eines bebaubaren Grundstücks regelmäßig entscheidend durch die \n\nLage und das Ausmaß der vorhandenen oder zulässigen Bebauung und nicht \n\ndurch seinen Bewuchs bestimmt wird. Das kann zwar, je nach Art und Umfang \n\ndes Bewuchses oder angesichts seiner Funktion für das Grundstück, das ist der \n\nRevision einzuräumen, im Einzelfall anders sein (BGHZ 119, 62, 67 f.). Voraus-\n\nsetzung dafür ist aber, dass der Bewuchs die Eigenart des Grundstücks in be-\n\nsonderer Weise prägt und das Bebauungsinteresse des durchschnittlichen Er-\n\n13 \n\n14 \n\nwerbsinteressenten in seiner Bedeutung zurücktreten lässt. Dass und aus wel-\n\nchen Gründen das hier der Fall sein soll, hat die Klägerin nicht dargelegt. \n\n15 \n\nb) Das Berufungsgericht hat eine Minderung des Grundstückswerts aus \n\nanderen Gründen ebenfalls verneint. Auch das ist im Ergebnis nicht zu bean-\n\nstanden. \n\n16 \n\naa) Die Beschädigung eines Baums kann nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs auch dann zu einer Wertminderung des Grundstücks füh-\n\nren, wenn sich sein Verkaufswert hierdurch nicht verändert hat (Senat, BGHZ \n\n143, 1, 9; BGH, Beschl. v. 7. März 1989, VI ZR 147/88, NuR 1991, 94 f.). Im \n\nRahmen des Schadensersatzes ist dem Interesse des Geschädigten an der \n\nWiederherstellung des früheren Zustands seines Grundstücks so weit, wie dem \n\nErsatzpflichtigen zumutbar, Rechnung zu tragen und deshalb neben einem Er-\n\nsatz für die Kosten einer Teilwiederherstellung ein Ausgleich für den verblei-\n\nbenden Minderwert des Grundstücks zu leisten (BGH, Beschl. v. 7. März 1989, \n\naaO). Dies hat der Bundesgerichtshof bislang ausdrücklich nur für den Fall ent-\n\nschieden, dass ein Baum auf einem Grundstück vollständig zerstört worden ist. \n\nAuch der Teilschaden eines Baumes ohne Totalverlust kann indes nach der von \n\nKoch für die Berechnung einer Wertminderung des Grundstücks entwickelten \n\nund von dem Bundesgerichtshof grundsätzlich auch anerkannten Berech-\n\nnungsmethode zu einer dauerhaften Wertminderung des Grundstücks führen \n\n(Koch, VersR 1990, 573, 588 Nr. 40 und 589 Nr. 42; Breloer, AgrarR 2005, 116, \n\n118; dies., Der Sachverständige [DS] 2005, 217, 218). Ob sie dem Geschädig-\n\nten auch bei einem Teilschaden zu ersetzen ist, ist umstritten (dafür: OLG Düs-\n\nseldorf VersR 1992, 458 f.; AgrarR 1993, 119 f.; Erman/Kuckuk, aaO, § 249 \n\nRdn. 27; Soergel/Mertens, aaO, § 249 Rdn. 120; dagegen: OLG München \n\nVersR 1995, 843, 844; OLG Köln NZM 2000, 108 f.; LG Berlin VersR 1980, \n\n1053 f.; LG Bielefeld NJW-RR 1992, 26 f.; Palandt/Heinrichs, aaO, § 251 \n\nRdn. 11; Staudinger/Schiemann, aaO, § 251 Rdn. 91 f.) und von dem Bundes-\n\ngerichtshof bislang nicht entschieden worden. Die Frage bedarf auch jetzt kei-\n\nner Entscheidung. \n\n17 \n\nbb) Eine Beeinträchtigung der Bäume, aus der eine solche Wertminde-\n\nrung des Grundstücks abgeleitet werden könnte, liegt hier nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts nicht vor. \n\n18 \n\n (a) Ansatzpunkt für die Ermittlung eines Minderwerts des Grundstücks \n\nkann nach der von Koch begründeten Methode der Verlust wesentlicher Funkti-\n\nonen des beschädigten Baumes für das Grundstück etwa durch Kronenauslich-\n\ntung, Verkrüppelung oder Verunstaltung sein (BGH, Urt. v. 13. Mai 1975, VI ZR \n\n85/74, NJW 1975, 2061, 2062; OLG Düsseldorf VersR 1992, 458; AgrarR 1993, \n\n119, 120; LG Berlin VersR 1980, 1053; Koch, Aktualisierte Gehölzwerttabellen, \n\n3. Aufl., S. 55; Breloer, AgrarR 2005, 116, 117). Eine solche Funktionsbeein-\n\nträchtigung ist hier nicht gegeben. Nach den von der Revision nicht angegriffe-\n\nnen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Kappung des Wurzelwerks \n\nnicht zu äußerlich sichtbaren Veränderungen am Erscheinungsbild oder Einbu-\n\nßen an Vitalität oder Funktion der Bäume für die Grundstücke der Klägerin ge-\n\nführt. \n\n19 \n\n (b) Die Kappung des Wurzelwerks bewirkt allerdings einen erhöhten \n\nPflegeaufwand. Dieser kann zwar eine Wertminderung des Grundstücks be-\n\ngründen (OLG Düsseldorf VersR 1992, 458 f.; AgrarR 1993, 119, 120; Staudin-\n\nger/Schiemann, aaO, § 251 Rdn. 92; Breloer, AgrarR 2005, 116, 117). Hier \n\nscheidet seine Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt einer Wertminderung \n\ndes Grundstücks aber aus, weil die Beklagte bereits rechtskräftig dazu verurteilt \n\nworden ist, der Klägerin diesen Aufwand zu ersetzen. \n\n20 \n\n (c) Für das Revisionsverfahren ist schließlich davon auszugehen, dass \n\ndie Restlebensdauer der Bäume infolge der Wurzelkappung von 70 bis 80 Jah-\n\nren auf 20 bis 40 Jahre gesunken ist. Sie kommt als Anknüpfungspunkt einer \n\nWertminderung des Grundstücks indes ebenfalls nicht in Betracht. \n\n21 \n\n (aa) Die Verkürzung der Restlebensdauer eines Baumes führt dazu, \n\ndass der geschädigte Grundstückseigentümer früher als bei normalem Verlauf \n\nvor der Notwendigkeit steht, den Baum durch einen jungen zu ersetzen. Der \n\nalte Baum kann damit nur für einen geringeren Zeitraum in seiner Funktion für \n\ndas Grundstück genutzt werden. Ersatz eines solchen Nutzungsausfalls kommt \n\nnur bei Sachen in Betracht, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirt-\n\nschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist (BGHZ 98, 212, 222). \n\nDas ist bei dem Ausfall von Bäumen nicht der Fall (Breloer, DS 2005, 217, 218). \n\n22 \n\n (bb) Die Kosten der Anpflanzung eines jüngeren Baumes, die bei Ab-\n\nsterben des alten Baums notwendig werden, und die danach verbleibende \n\nWertminderung des Grundstücks durch den vollständigen Verlust des alten \n\nBaums sind allerdings beschädigungsbedingte Nachteile, die dem Geschädig-\n\nten zu ersetzen sind (BGHZ 119, 62, 65; 143, 1, 9 [Senat]; BGH, Urt. v. 13. Mai \n\n1975, VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061, 2062; OLG Celle NJW 1983, 2391 f.; OLG \n\nKarlsruhe VersR 1989, 967, 968; AnwK-BGB/Magnus, aaO, § 249 Rdn. 66; \n\nBamberger/Roth/Grüneberg, aaO, § 249 Rdn. 26; Erman/Kuckuk, aaO, § 249 \n\nRdn. 26; Hötzel, AgrarR 1997, 369, 372). Sie entstehen bei einem Teilschaden \n\nan einem Baum ohne dessen Totalverlust aber nicht schon mit der Beschädi-\n\ngung des Baums, sondern erst, wenn sich dieses Risiko verwirklicht (a. M. OLG \n\nDüsseldorf AgrarR 1993, 119, 120). Ein solcher Schaden ist darum auch erst in \n\ndiesem Zeitpunkt ersatzfähig. Die Ersatzpflicht der Beklagten für solche künfti-\n\ngen Schäden ist rechtskräftig festgestellt. Der Klägerin daneben noch eine \n\nWertminderung für ein Risiko zuzusprechen, das in der Möglichkeit dieses oh-\n\nnehin zu ersetzenden Schadens besteht, liefe auf eine nicht gerechtfertigte \n\nDoppelentschädigung hinaus (Tiedtke-Crede, Wertmittlungsforum 2002, 137, \n\n139; ähnlich auch Breloer, AgrarR 2005, 116, 119). Sie scheidet deshalb aus. \n\n23 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 15.11.2001 - 2 O 272/99 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 31.01.2005 - 12 U 256/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__46-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-27/v-zr-46-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":4},{"jurabk":"UmweltHG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"UmweltHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"UmweltHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 526","ref_norm":"526","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__46-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__46-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-27/v-zr-46-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__46-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:15:06.493245+00:00"}}