{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__37-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-09-30","aktenzeichen":"V ZR 37/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 497 a.F. BauGB § 11 Abs. 2 RHeimStG §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 Ein bei dem Verkauf einer Reichsheimstätte für die Dauer von 30 Jahren zugunsten der ausgebenden Stadt vereinbartes Wiederkaufsrecht ist wirksam, wenn es den nach dem Reichsheimstättengesetz bestehenden Rechten des Ausgebers nachge- bildet ist. Die Ausübung eines solchen Wiederkaufsrechts 19 Jahre nach Vertragsschluss ist trotz der Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes nicht unangemessen, wenn der Käufer das Grundstück zu einem den Verkehrswert um mehr als 70 % unterschrei- tenden Preis erworben hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 37/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. September 2005 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 497 a.F. \nBauGB § 11 Abs. 2 \nRHeimStG §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 \n\nEin bei dem Verkauf einer Reichsheimstätte für die Dauer von 30 Jahren zugunsten \nder ausgebenden Stadt vereinbartes Wiederkaufsrecht ist wirksam, wenn es den \nnach dem Reichsheimstättengesetz bestehenden Rechten des Ausgebers nachge-\nbildet ist. \n\nDie Ausübung eines solchen Wiederkaufsrechts 19 Jahre nach Vertragsschluss ist \ntrotz der Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes nicht unangemessen, wenn der \nKäufer das Grundstück zu einem den Verkehrswert um mehr als 70 % unterschrei-\ntenden Preis erworben hat. \n\nBGH, Urt. v. 30. September 2005 - V ZR 37/05 - OLG Düsseldorf \n\n LG Düsseldorf \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und \n\nden Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann sowie die Richter Dr. Czub \n\nund Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2005 wird auf Kosten der Klä-\n\nger zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie beklagte Stadt war Eigentümerin eines bebauten Grundstücks, auf \n\ndem zugunsten der Kläger ein Erbbaurecht nach dem Reichsheimstättengesetz \n\nlastete. Durch notariellen Vertrag vom 7. November 1983 verkaufte sie das \n\nGrundstück, dessen Verkehrswert 300 DM/qm betrug, zu einem Preis von \n\n37.120 DM (= 80 DM/qm) an die Kläger; dabei wurde die Heimstätteneigen-\n\nschaft auf das Grundstück erstreckt. \n\nIn Ziffer 6 des Vertrages bestellten die Kläger der Beklagten ein Wieder-\n\nkaufsrecht für die Dauer von 30 Jahren. Die Beklagte sollte zur Ausübung die-\n\nses Rechts unter anderem berechtigt sein, wenn die Kläger das Grundstück an \n\nandere Personen als ihre Kinder, Kindeskinder oder deren Ehegatten verkauf-\n\nten. Als Wiederkaufspreis wurde der Verkehrswert des Grundstücks, höchstens \n\njedoch der Kaufpreis von 80 DM/qm zuzüglich eines Betrags für eine nach dem \n\nstatistischen Lebenshaltungskostenindex zu ermittelnde Wertsteigerung des \n\nGrundstücks vereinbart; die auf dem Grundstück befindlichen Bauten sollten in \n\nHöhe ihres Verkehrswerts entschädigt werden. \n\nAls die Kläger das Grundstück im Jahr 2001 verkaufen wollten, verlangte \n\ndie Beklagte zur Ablösung ihres Wiederkaufsrechts eine Ausgleichszahlung \n\nvon 163.335 DM (83.511,86 €). Im März 2002 veräußerten die Kläger das \n\nGrundstück für 286.323 € an Dritte und zahlten den Ausgl eichsbetrag unter \n\ndem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass das Wiederkaufsrecht un-\n\nwirksam sein sollte. \n\nDie auf Rückzahlung des Ausgleichsbetrags gerichtete Klage ist in den \n\nVorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelas-\n\nsenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter; die Beklagte \n\nbeantragt die Zurückweisung der Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, den Klägern stehe kein Anspruch aus un-\n\ngerechtfertigter Bereicherung zu, weil sie den Ausgleichsbetrag im Hinblick auf \n\ndas Wiederkaufsrecht der Beklagten und daher mit Rechtsgrund geleistet hät-\n\nten. Das Wiederkaufsrecht sei trotz der Ausübungsfrist von 30 Jahren wirksam. \n\nDer Kaufvertrag unterliege dem Gebot angemessener Vertragsgestaltung, weil \n\nes sich um einen städtebaulichen Vertrag im Sinne des § 11 Abs. 1 BauGB \n\nhandele. Bei solchen Verträgen bestünden gegen 20 Jahre übersteigende Bin-\n\ndungen des Erwerbers in der Regel zwar Bedenken. Hier sei jedoch zu berück-\n\nsichtigen, dass der Beklagten mit dem unbefristeten Vorkaufsrecht nach § 11 \n\nRHeimstG und dem unbefristeten Heimfallanspruch nach § 12 RHeimstG \n\nRechte zugestanden hätten, die in ihren Wirkungen dem vertraglich vereinbar-\n\nten Wiederkaufsrecht gleichgekommen seien. Dass das Reichsheimstättenge-\n\nsetz im Jahr 1993 aufgehoben worden sei, führe zu keiner anderen Beurtei-\n\nlung, da sich die Angemessenheit eines Vertrags nach dem Zeitpunkt seines \n\nAbschlusses beurteile. Das gelte jedenfalls dann, wenn seine Klauseln, wie \n\nhier, gesetzliche Wertungen widerspiegelten. Im Übrigen sei die Länge der zu-\n\nlässigen Bindungsfrist in städtebaulichen Verträgen von dem Umfang der ge-\n\nwährten Subvention abhängig und deshalb auch zu berücksichtigen, dass die \n\nKläger das Grundstück erheblich unter dem Verkehrswert erworben hätten. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass das vertragli-\n\nche Wiederkaufsrecht (§ 497 BGB a.F.) wirksam vereinbart worden ist. Insbe-\n\nsondere ergeben sich aus dem Gebot der angemessenen Vertragsgestaltung, \n\ndem die beklagte Stadt unterliegt, keine Bedenken gegen dessen Wirksamkeit. \n\na) Dabei kann dahinstehen, ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, \n\ndass es sich bei dem Kaufvertrag um einen städtebaulichen Vertrag im Sinne \n\ndes § 11 Abs. 1 BauGB handelt, ob es also zutrifft, dass die Beklagte mit dem \n\nVerkauf des Grundstücks öffentliche Aufgaben auf dem Gebiet des Städtebaus \n\nerfüllen, insbesondere preisgünstigen Wohnraum für Einheimische schaffen \n\nwollte (vgl. Senat, BGHZ 153, 93, 96). Hieran bestehen Zweifel, weil die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, die verbilligte Abgabe des Grundbesitzes an die \n\nKläger habe der Deckung des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung \n\ngedient, nicht auf tatsächliche Feststellungen gestützt worden ist und der Um-\n\nstand, dass die Kläger bereits Erbbauberechtigte waren, es also nicht (mehr) \n\num die Bereitstellung von günstigem Bauland ging, eher gegen eine solche \n\nZielsetzung spricht (vgl. zu einem ähnlichen Fall: OVG Münster NJW 1983, \n\n2517). Die Frage kann aber offen bleiben, weil das in § 11 Abs. 2 BauGB nor-\n\nmierte Gebot der angemessenen Vertragsgestaltung, wie auch das Berufungs-\n\ngericht nicht verkennt, auf dem allgemeinen, verfassungsrechtlich verankerten \n\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit beruht und damit auch ohne ausdrückliche \n\ngesetzliche Regelung für das gesamte Handeln der Verwaltung bestimmend ist \n\n(vgl. Senat, BGHZ 153, 93, 98 m.w.N.). \n\nb) Das Berufungsgericht nimmt rechtsfehlerfrei an, dass die für das Wie-\n\nderkaufsrecht vereinbarte Ausübungsfrist von 30 Jahren schon deshalb keine \n\nunangemessene Regelung darstellt, weil sie mit den damals geltenden Be-\n\nstimmungen des Reichsheimstättengesetzes in Einklang steht. Die Beklagte \n\nhätte nämlich in den beiden wichtigsten Fällen, in denen sie nach Ziffer 6 des \n\nKaufvertrags zum Wiederkauf des Grundstücks berechtigt sein sollte - Verkauf \n\ndes Grundstücks an Dritte und Vermögensverfall der Kläger -, auch ihr Vor-\n\nkaufsrecht gemäß § 11 Abs. 1 RHeimstG oder ihren Heimfallanspruch nach \n\n§ 12 Abs. 1 RHeimstG iVm § 17 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 der Verordnung zur Ausfüh-\n\nrung des Reichsheimstättengesetzes (in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\n\nderungsnummer 2332-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung) ausüben kön-\n\nnen. Diese Rechte standen der Beklagten grundsätzlich unbefristet (vgl. Wor-\n\nmit/Ehrenfoth, Reichsheimstättengesetz, 4. Aufl., § 21 Anm. 1, S. 164), unter \n\nUmständen also auch weitaus länger als 30 Jahre, zu und berechtigten sie, die \n\nÜbertragung des Grundstücks zu dem im Kaufvertrag vereinbarten und im \n\nGrundbuch eingetragenen Bodenwert von 80 DM/qm unter Hinzurechnung des \n\nnoch vorhandenen Werts etwaiger Baulichkeiten und Verbesserungen zu er-\n\nwerben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 RHeimstG). In diesem Punkt stellte sich das ver-\n\ntragliche Wiederkaufsrecht für die Kläger sogar als günstiger dar, weil der Wie-\n\nderkaufspreis zusätzlich eine am statistischen Lebenshaltungskostenindex ori-\n\nentierte Wertsteigerung des Grundstücks umfaßte. \n\n2. Ungeachtet der Wirksamkeit der zwischen den Parteien getroffenen \n\nVereinbarungen mußte die Beklagte bei Eintritt des Wiederkaufsfalls allerdings \n\nprüfen, ob die Ausübung des ihr zustehenden Rechts im Jahr 2002 angemes-\n\nsen war (vgl. hierzu Senat, BGHZ 153, 93, 106), ob sich also ein Wiederkauf \n\ndes Grundstücks auch nach der 1993 erfolgten Aufhebung des Reichsheim-\n\nstättengesetzes als verhältnismäßig darstellte. Entgegen der Auffassung der \n\nRevision war das Ermessen der Beklagten hierdurch jedoch nicht reduziert. Die \n\nBeklagte durfte vielmehr berücksichtigen, dass die Kläger - würde sie auf die \n\nAusübung ihres Wiederkaufsrechts verzichten - durch den Verkauf des Grund-\n\nstücks dessen vollen Verkehrswert realisieren und sich dadurch in sachlich \n\nnicht gerechtfertigter Weise auf Kosten der Allgemeinheit bereichern würden. \n\na) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger das \n\nGrundstück für 80 DM/qm und damit um mehr als 70 % unter dessen damali-\n\ngem Verkehrswert von 300 DM/qm erworben. Soweit die Revision dieses Wert-\n\nverhältnis in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Belastung des \n\nGrundstücks durch das den Klägern zustehende Erbbaurecht in Zweifel gezo-\n\ngen hat, zeigt sie keine Umstände auf, die die Annahme rechtfertigen, das Be-\n\nrufungsgericht habe das Erbbaurecht bei Ermittlung der Verbilligung unberück-\n\nsichtigt gelassen. Dahinstehen kann, inwieweit die Verbilligung auf etwaige \n\nstädtebauliche Ziele zurückführen ist, die die Beklagte mit dem Verkauf des \n\nGrundstücks verfolgt haben mag, und inwieweit sie auf der Heimstätteneigen-\n\nschaft des Grundstücks beruhte, die im allgemeinen als nachteilig angesehen \n\nwurde, weil sie dazu führte, dass inflationsbereinigte Steigerungen des Boden-\n\nwerts nicht dem Eigentümer, sondern dem Ausgeber zugute kamen (vgl. \n\nBVerwG NJW 1979, 1725; Wormit/Ehrenforth, Reichsheimstättengesetz, \n\n4. Aufl., § 6 Anm. 2). Der Verkauf des Grundstücks stellte sich in jedem Fall als \n\neine Subventionierung der Kläger aus öffentlichen Mitteln dar. Während deren \n\nZweckgebundenheit, die das Berufungsgericht in der Schaffung von Grundbe-\n\nsitz für den Heimstätter und seine Familie sieht, zunächst durch das gesetzli-\n\nche Heimfall- und Vorkaufsrecht der Beklagten nach dem Reichsheimstätten-\n\ngesetz gewährleistet war, durfte die Beklagte auch nach dessen Aufhebung für \n\neinen angemessenen Zeitraum sicherstellen, dass die Subvention weiterhin \n\nihren Zweck erfüllte oder andernfalls durch Ausübung des Wiederkaufsrechts \n\nin die öffentlichen Kassen zurückfloß. Das Gebot, Vermögen der öffentlichen \n\nHand nicht zu Lasten der Allgemeinheit unter Wert zu veräußern (vgl. § 90 \n\nAbs. 3 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen), verpflichtete sie sogar, \n\ndie durch das Wiederkaufsrecht gesicherte Differenz zwischen dem von den \n\nKlägern gezahlten Kaufpreis und dem vollen Grundstückswert gegebenenfalls \n\nselbst, d.h. zu Gunsten der Allgemeinheit, zu realisieren. \n\nb) Etwas anderes würde zwar gelten, wenn der Gesetzgeber durch die \n\nAufhebung des Reichsheimstättengesetzes beabsichtigt hätte, den Heimstät-\n\ntern den vollen Grundstückswert unabhängig davon zukommen zu lassen, zu \n\nwelchem Preis sie ihr Grundstück erworben hatten, ihnen also gegebenenfalls \n\neinen Spekulationsgewinn zu ermöglichen. Das kann aber nicht angenommen \n\nwerden. \n\nDie Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes beruhte zum einen auf \n\nder Erwägung, dass das Institut der Reichsheimstätte durch neuere Formen \n\nder Wohnungsbauförderung an Bedeutung verloren hatte. Zum anderen er-\n\nschien dem Gesetzgeber die Einschränkung der Verfügungsgewalt der \n\nHeimstätter im Vergleich zu anderen Eigentümern als unbillig, weil durch die \n\nSteuerreform 1990 die ihnen zuletzt noch verbliebenen finanziellen Vergünsti-\n\ngungen entfallen seien. Den erheblichen Nachteilen einer Reichsheimstätte \n\nstünden damit - so die Begründung - keine Vorteile mehr gegenüber. Eine Auf-\n\nrechterhaltung der Verfügungs- und Verwertungsbeschränkungen des Reich-\n\nheimstättengesetzes sei wegen der damit verbundenen Sonderopfer der \n\nHeimstätter nicht zu rechtfertigen (BT-Drucks. 512/92, S. 6). \n\nAus dieser Begründung wird deutlich, dass der Gesetzgeber die \n\nHeimstätter mit anderen Grundeigentümern gleichstellen, sie aber keinesfalls \n\nbevorzugen wollte. Folglich war mit der Aufhebung des Reichsheimstättenge-\n\nsetzes keine Aussage darüber verbunden, ob Heimstätter, die ihr Grundstück \n\ndeutlich unter dem Verkehrswert erworben hatten, nunmehr auch berechtigt \n\nsein sollten, den vollen Verkehrwert des Grundstücks zu realisieren. Denn hier-\n\nin hätte eine Privilegierung gegenüber den anderen Grundeigentümern gele-\n\ngen, die ihr Grundstück entweder zum Verkehrswert gekauft oder eine - etwa \n\nim Rahmen eines Einheimischenmodells erfolgte - Verbilligung nur um den \n\nPreis der Bindung durch ein Wiederkaufsrecht oder eine Mehrerlösklausel zu-\n\ngunsten der Gemeinde erhalten hatten (vgl. dazu Senat, BGHZ 153, 93). \n\nc) Das Ermessen der Beklagten war auch nicht deshalb beschränkt, weil \n\nden Klägern ursprünglich ein Erbbaurecht an dem verkauften Grundstück zu-\n\ngestanden hatte. Dieses Recht hatte sich durch den Kauf des Grundstücks in \n\nein Eigentümer-Erbbaurecht umgewandelt und stellte damit keine wertmin-\n\ndernde Belastung des Grundstücks mehr dar (vgl. Senat, Urt. v. 14. Oktober \n\n1988, V ZR 175/87, NJW 1989, 2129, 2130). Demgemäß beeinflußt es auch \n\nnicht die Höhe des Gewinns, den die Kläger bei einem Verkauf des Grund-\n\nstücks auf Kosten der Allgemeinheit erzielen könnten. \n\nd) Entgegen der Auffassung der Revision war die Ausübung des Wie-\n\nderkaufsrechts auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Zeitraum, in \n\ndem es den Klägern nicht möglich ist, den vollen Grundstückswert durch einen \n\nVerkauf an Dritte zu realisieren, unangemessen lang wäre oder sonst zu einer \n\nunzumutbaren Belastung geführt hätte. \n\n(1) Die Kläger können sich insbesondere nicht darauf berufen, dass bei \n\nWiederkaufsrechten oder Mehrerlösabführungsklauseln, die der vertraglichen \n\nAbsicherung von Zielen der Einheimischenförderung dienen, eine Bindungs-\n\ndauer von etwa 15 Jahren als wirksam (so Senat, BGHZ 153, 93, 105), eine \n\n20 Jahre überschreitenden Bindung dagegen vielfach als unangemessen an-\n\ngesehen wird (z.B. OLG Oldenburg, OLGR 2001, 34, 35; Grziwotz, DNotZ \n\n1999, 646, 650; Deutrich, MittBayNot 1996, 201, 202; Jachmann, MittBayNot \n\n1994, 93, 108). Selbst wenn eine Bindung der Kläger von 30 Jahren danach \n\nunangemessen lang erschiene, führte das - da das Wiederkaufsrecht wirksam \n\nvereinbart worden ist - allenfalls zu einer Reduzierung der Ausübungsfrist auf \n\ndas zulässige Maß. \n\nDabei kann auch hier offen bleiben, ob und gegebenenfalls unter wel-\n\nchen Voraussetzungen die Ziele eines Einheimischenmodells sichernde Wie-\n\nderkaufsrechte für einen deutlich längeren Zeitraum als 15 Jahre vereinbart \n\nwerden können. Vorliegend ist jedenfalls eine – nicht überschrittene – Frist von \n\n20 Jahren unbedenklich. Zu berücksichtigen ist, dass bei Einheimischenmodel-\n\nlen im allgemeinen nur eine Reduzierung des Kaufpreises bis zu 30 % gegen-\n\nüber dem Verkehrswert als zulässig, eine weitergehende Verbilligung demge-\n\ngenüber als nicht mehr durch die mit dem Modell verbundenen städtebaulichen \n\nZielen gerechtfertigt angesehen wird (vgl. BayVGH, MittBayNot 1990, 259, 264; \n\nOLG München, NJW 1998, 1962, 1963; Jachmann, MittBayNot 1994, 93, 107). \n\nDa die durch das Wiederkaufsrecht bewirkte Bindung des Käufers der Preis für \n\nden verbilligten Erwerb des Grundstücks ist (Senat, BGHZ 153, 93, 104), steigt \n\ndie zulässige Bindungsdauer mit dem Umfang der Verbilligung. Wird bei einem \n\nPreisabschlag bis zu 30 % eine Bindungsdauer bis zu 20 Jahren als noch an-\n\ngemessen angesehen (vgl. zu diesem Zusammenhang, Jachmann, MittBayNot \n\n1994, 93, 108), ist bei einem Nachlaß von mehr als 70 % gegenüber dem Ver-\n\nkehrswert, wie er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier gegeben \n\nist, eine deutlich längere, möglicherweise bis zu 30 Jahren reichende Bindung \n\ndes Käufers gerechtfertigt. Damit stellt es sich hier jedenfalls nicht als unver-\n\nhältnismäßig dar, dass die Beklagte ihr Wiederkaufsrecht noch nach einem \n\nZeitraum von knapp 19 Jahren seit der verbilligten Abgabe des Grundstücks \n\nauszuüben beabsichtigte. \n\n(2) Die Dauer des Wiederkaufsrechts führte auch nicht zu einer unzu-\n\nmutbaren Belastung der Kläger infolge einer unangemessen Einschränkung \n\nihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit. Es hinderte sie insbesondere nicht \n\ndaran, das Grundstück zu einem Preis zu verkaufen, der in einem angemesse-\n\nnen Verhältnis zu den von ihnen erbrachten Leistungen stand. Da der Wieder-\n\nkaufspreis für das Grundstück dem von den Klägern gezahlten Kaufpreis zu-\n\nzüglich einer am statistischen Lebenshaltungskostenindex orientierten Wert-\n\nsteigerung entsprach, blieben ihnen die für den Erwerb des Grundstück aufge-\n\nwendeten Mittel wertgesichert erhalten; die auf dem Grundstück befindlichen \n\nBauten waren nach ihrem Verkehrswert zu entschädigen. \n\nSonstige tatsächliche Belastungen, die geeignet wären, die Ausübung \n\ndes Wiederkaufsrechts nach 19 Jahren als unverhältnismäßig erscheinen zu \n\nlassen, haben die Kläger nicht aufgezeigt. Das gilt auch hinsichtlich des in der \n\nmündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwands, anders als in dem der Se-\n\nnatsentscheidung vom 29. November 2002 (BGHZ 153, 93) zugrunde liegen-\n\nden Fall sei der Ablösebetrag nicht für jedes Jahr bestehenden Eigentums re-\n\nduziert worden, sondern wäre sogar um so höher gewesen, je länger die Kläger \n\ndas Grundstück behalten hätten. Da der Kaufvertrag keine Regelung über die \n\nAblösung des Wiederkaufsrechts enthält, könnte sich ein solcher Effekt allen-\n\nfalls aus der Berechnungsmethode ergeben, nach der die Beklagte den Ablö-\n\nsebetrag ermittelt hat. Diese Methode ist aber nicht Gegenstand des Revisi-\n\nonsverfahrens; denn weder enthält das Berufungsurteil Feststellungen zu ihr \n\nnoch zeigt die Revision entsprechenden Vortrag der Kläger aus den Tatsa-\n\ncheninstanzen auf. \n\ne) Schließlich können die Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass sie \n\nschlechter stünden als diejenigen Heimstätter, die ihr Grundstück ohne Verein-\n\nbarung eines zusätzlichen schuldrechtlichen Wiederkaufsrechts erworben ha-\n\nben und nach Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes von jeglichen Bin-\n\ndungen befreit waren. Dieser Gesichtspunkt wäre von der dem Gleichbehand-\n\nlungsgebot verpflichteten Beklagten zwar zu berücksichtigen gewesen, wenn \n\nsie in vergleichbaren Fällen Heimstätten ohne Vereinbarung eines Wieder-\n\nkaufsrechts veräußert hätte. Hierzu zeigt die Revision aber keine Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts und auch keinen in den Vorinstanzen übergange-\n\nnen Tatsachenvortrag auf. \n\nDie Beklagte mußte auch nicht berücksichtigen, dass die Kläger - im \n\nVergleich zu „normalen“ Erwerbern von Heimstätten - vor Abschluß des Kauf-\n\nvertrags Erbauberechtigte des fraglichen Grundstücks waren. Auch insoweit ist \n\nkein Sachvortrag ersichtlich, dem sich entnehmen ließe, dass die Kläger im \n\nVergleich zu solchen Erwerbern heute schlechter gestellt sind oder dass sie \n\nheute besser stünden, wenn sie 1983 ihr Erbbaurecht beibehalten hätten statt \n\ndas Grundstück zu kaufen. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__37-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-30/v-zr-37-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 497","ref_norm":"497","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__37-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__37-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-30/v-zr-37-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__37-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:01:51.188305+00:00"}}