{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__35-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-12-02","aktenzeichen":"V ZR 35/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 2. Dezember 2005 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 94 Abs. 1, 95 Abs. 1, 929 Satz 2 Eine in einem Straßengrundstück verlegte Versorgungsleitung kann nach denselben Grundsätzen zum Scheinbestandteil bestimmt und auf den neuen Versorgungsträger übereignet werden, nach denen ein Scheinbestandteil nach § 95 Abs. 1 BGB wesent- licher Bestandteil eines Grundstücks werden kann. Auch hier erfolgt die sachenrecht- liche Umwandlung von einem ehemals wesentlichen Bestandteil zu einer selbständi- gen Sache durch eine Übereignung entsprechend § 929 Satz 2 BGB, ohne dass es dazu einer Trennung der Leitung vom Straßengrundstück bedarf (Fortführung von BGHZ 37, 353, 359).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 35/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n2. Dezember 2005 \nW i l m s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 94 Abs. 1, 95 Abs. 1, 929 Satz 2 \n\nEine in einem Straßengrundstück verlegte Versorgungsleitung kann nach denselben \nGrundsätzen zum Scheinbestandteil bestimmt und auf den neuen Versorgungsträger \nübereignet werden, nach denen ein Scheinbestandteil nach § 95 Abs. 1 BGB wesent-\nlicher Bestandteil eines Grundstücks werden kann. Auch hier erfolgt die sachenrecht-\nliche Umwandlung von einem ehemals wesentlichen Bestandteil zu einer selbständi-\ngen Sache durch eine Übereignung entsprechend § 929 Satz 2 BGB, ohne dass es \ndazu einer Trennung der Leitung vom Straßengrundstück bedarf (Fortführung von \nBGHZ 37, 353, 359). \n\nBGH, Urt. v. 2. Dezember 2005 - V ZR 35/05 - OLG Köln \n\n LG Bonn \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Köln vom 11. Januar 2005 wird auf Kosten der Kläge-\n\nrin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist neben vier anderen Gemeinden Mitgesellschafterin der \n\nBeklagten, die ein Wasserwerk unterhält. Bis zum Jahre 1968 betrieb die \n\nRechtsvorgängerin der Klägerin die kommunale Wasserversorgung in eigener \n\nVerantwortung. Sie verlegte Anfang der 60er Jahre eine Versorgungsleitung in \n\ndem ihr gehörenden Straßengrundstück S. Weg. \n\n2 \n\nMit Überleitungsvertrag vom 3. Februar 1968 trat die Rechtsvorgängerin \n\nder Klägerin als Mitgesellschafterin der Beklagten bei, die die bisher von dieser \n\ndurchgeführte Wasserversorgung übernahm. In dem Vertrag übertrug die \n\nRechtsvorgängerin der Klägerin das zum Wasserwerk gehörende Vermögen \n\nmit dem zugehörigen Rohrnetz auf die Beklagte. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, dass die im Straßengrundstück S. \n\nWeg verlegte Wasserleitung wesentlicher Bestandteil gewesen und daher nicht \n\nin das Eigentum der Beklagten übergegangen sei. Sie hat die Feststellung be-\n\nantragt, dass die Wasserleitung in ihrem Eigentum stehe. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist \n\nerfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, dass das Eigentum an der \n\nWasserleitung auf Grund des Überleitungsvertrages auf die Beklagte überge-\n\ngangen sei. Zwar sei die Wasserleitung mit der Einbringung in das Straßen-\n\ngrundstück zunächst wesentlicher Bestandteil geworden. Im Zusammenhang \n\nmit dem Überleitungsvertrag habe jedoch eine Umwandlung in einen Scheinbe-\n\nstandteil stattgefunden. Damit sei es möglich geworden, die Wasserleitung \n\nnach den für die Übereignung beweglicher Sachen geltenden Regeln der \n\n§§ 929 ff. BGB auf die Beklagte zu übertragen. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDies hält rechtlicher Prüfung stand. \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststel-\n\nlungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ausgegangen. Die begehrte Feststellung \n\nführt zu einer Entscheidung des Streits um das Eigentumsrecht an den der öf-\n\nfentlichen Wasserversorgung dienenden Leitungen. Das rechtliche Interesse \n\neiner Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts an einer solchen Feststellung \n\nist auch dann begründet, wenn diese nicht die Herausgabe der Leitungen zu \n\nverlangen beabsichtigt, jedoch damit die Grundlagen für eine Entscheidung ü-\n\nber das Ausscheiden aus einem Verband oder für die Ausgestaltung einer künf-\n\ntigen Nutzung der Leitungen in ihren Straßengrundstücken geklärt wissen \n\nmöchte. \n\n2. Die Angriffe der Revision gegen die Abweisung der begehrten Fest-\n\nstellung haben in der Sache keinen Erfolg. \n\na) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass \n\ndie Wasserleitung mit ihrer Verlegung wesentlicher Bestandteil eines Straßen-\n\ngrundstücks wurde. Das Reichsgericht hat dahin erkannt, dass von einer Stadt \n\nin ihr gehörende Straßengrundstücke verlegte Versorgungsleitungen wesentli-\n\nche Bestandteile des Straßengrundstücks sind (RGZ 168, 288, 290). Der Senat \n\nhat ebenso entschieden (BGHZ 37, 353, 358). \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDies ist eine Folge der nicht zur Disposition der Beteiligten stehenden \n\nsachenrechtlichen Anordnungen in den §§ 93 bis 95 BGB und in den §§ 946 bis \n\n950 BGB. Eine Versorgungsleitung wird danach gem. § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\ndurch die Verlegung in ein dem Versorgungsträger gehörendes Grundstück zu \n\neinem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks; das Eigentum daran erstreckt \n\nsich nach § 946 BGB auf die ehemals selbständige Sache (RGZ 168, 288, 290; \n\nSenat, BGHZ 37, 353, 358). Die gesetzlichen Folgen aus der festen Verbindung \n\neiner beweglichen Sache mit dem eigenen Grundstück treten nur dann nicht \n\nein, wenn einer der in § 95 Abs. 1 BGB benannten zwei Ausnahmetatbestände \n\nvorliegt, was jedoch beim Einbau einer Wasserversorgungsleitung durch eine \n\nGemeinde in ein ihr gehörendes Straßengrundstück in der Regel nicht zutrifft. \n\n11 \n\nDas Bürgerliche Gesetzbuch enthält auch keine dem Art. 676 Abs. 1 \n\nSchweiz. ZGB entsprechende sachenrechtliche Sonderregelung für Versor-\n\ngungsleitungen, die diese unabhängig von den Voraussetzungen des § 95 BGB \n\naus dem Anwendungsbereich des § 94 BGB herausnimmt und als Zubehör \n\ndem Werkgrundstück zuordnet, von dem aus die Versorgungsleitung erbracht \n\nwird (dazu Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB [2004], § 94 Rdn. 11 und § 95 \n\nRdn. 32). \n\n12 \n\nb) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern sind die Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts, dass die Wasserleitung - soweit sie in der gemeindeeigenen \n\nStraße verlegt worden ist - durch den Überleitungsvertrag vom 3. Februar 1968 \n\nzu einem Scheinbestandteil bestimmt und entsprechend § 929 Satz 2 BGB auf \n\ndie Beklagte als neue Trägerin der öffentlichen Aufgabe der Wasserversorgung \n\nauch im Gebiet der Klägerin übereignet worden ist. Die von den Vertragspartei-\n\nen mit dem Vertrag gewollte Rechtsfolge war mit den zwingenden Regelungen \n\ndes Sachenrechts vereinbar. Die dagegen erhobenen Angriffe der Revision sind \n\nnicht begründet. \n\n13 \n\nDie Revision kann sich allerdings auf Stimmen im Schrifttum berufen, \n\nnach der wesentliche Bestandteile eines Grundstücks nur durch Trennung wie-\n\nder sonderrechtsfähig werden können (Giesen, AcP 202 (2002), 689, 719 f.; \n\nPlanck/Strecker, BGB, 4. Aufl., § 95 Anm. 2 a; Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB \n\n[2004], § 95 Rdn. 15; Stieper, Die Scheinbestandteile, 2002, S. 52 f.; Woitke-\n\nwitsch, ZMR 2004, 649). Nach § 95 Abs. 1 BGB werde der Wille des Einfügen-\n\nden nur bei der Herstellung der Verbindung mit dem Grundstück berücksichtigt. \n\nDer kraft Gesetzes nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB eingetretene Verlust der recht-\n\nlichen Selbständigkeit einer beweglichen Sache durch die feste Verbindung mit \n\ndem Grundstück könne dagegen nicht mehr nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB be-\n\nhoben werden, da die Norm als Ausnahmevorschrift gegenüber den §§ 93, 94 \n\nBGB eng auszulegen sei. \n\n14 \n\nAndere Autoren vertreten dagegen die Auffassung, dass eine Umwand-\n\nlung eines wesentlichen Bestandteils in einen Scheinbestandteil auch noch \n\nnach der Verbindung durch Neubestimmung des Eigentümers möglich sei (Brü-\n\nning, VIZ 1997, 398, 403; Dilcher, JuS 1986, 185 f.; Münch, VIZ 2004, 207, 212; \n\nWolff, Der Bau auf fremden Boden, insbesondere der Grenzüberbau, 1900, \n\nS. 71). Eine solche nachträgliche Änderung des Zwecks der Verbindung durch \n\nRechtsgeschäft wird im neueren Schrifttum insbesondere bei einem Wechsel \n\ndes Trägers der öffentlichen Versorgung für sachenrechtlich wirksam erachtet, \n\nwenn damit - wie hier - eine Übereignung des Versorgungsnetzes einhergehen \n\nsoll (Brüning, VIZ 1997, 398, 403; Münch, VIZ 2004, 207, 212). \n\n15 \n\nDer erkennende Senat hat in seiner Entscheidung (BGHZ 37, 353, 357 - \n\n\"Ruhrschnellweg\") bemerkt, dass die Aufhebung der Eigenschaft einer Versor-\n\ngungsleitung als Bestandteil eines Grundstücks nach den gleichen Grundsätzen \n\nmöglich sein könne, wie sie für die nachträgliche Verbindung eines Scheinbe-\n\nstandteils mit dem Eigentum am Grundstück gelten. Er knüpft daran an und \n\nentscheidet nunmehr die Frage mit der letztgenannten Auffassung in der Litera-\n\ntur wie die Vorinstanzen dahin, dass für Versorgungsleitungen eine nachträgli-\n\nche Änderung der Zweckbestimmung zu einem Scheinbestandteil durch den \n\nbisherigen Eigentümer in Verbindung mit einer Übereignung auf den neuen \n\nVersorgungsträger rechtlich wirksam ist. \n\n16 \n\naa) Eine in einem Straßengrundstück verlegte Versorgungsleitung kann \n\nnach denselben Grundsätzen zum Scheinbestandteil bestimmt und auf den \n\nneuen Versorgungsträger übereignet werden, nach denen ein Scheinbestandteil \n\nnach § 95 Abs. 1 BGB wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks werden \n\nkann. Hierfür bedarf es eines nach außen in Erscheinung tretenden Willens des \n\nEigentümers des Scheinbestandteils, dass die Verbindung nunmehr auf Dauer \n\ngewollt ist (Senat, BGHZ 23, 57, 60; BGH, Urt. v. 5. Mai 1971, VIII ZR 167/69, \n\nWM 1971, 822, 824; Senat, Urt. v. 19. September 1979, V ZR 41/77, NJW \n\n1980, 721, 722 und v. 31. Oktober 1986, V ZR 168/85, NJW 1987, 774). Diese \n\nUmwandlung wird entsprechend § 929 Satz 2 BGB durch die Einigung herbei-\n\ngeführt, dass mit dem Übergang des Eigentums zugleich der Zweck der Ver-\n\nbindung geändert und die bisher rechtlich selbständige Sache künftig ein Be-\n\nstandteil des Grundstücks sein soll (Senat, BGHZ 23, 57, 60 und Urt. v. \n\n31. Oktober 1986, V ZR 168/85, NJW 1987, 774). \n\n17 \n\nbb) In gleicher Weise ist es sachenrechtlich wirksam, wenn sich der \n\nStraßeneigentümer mit der Übertragung der öffentlichen Aufgabe der Wasser-\n\nversorgung auf einen Verband oder einen Privaten mit diesem dahin einigt, \n\ndass die Rohrleitungen im Straßenkörper als rechtlich selbständig gewordene \n\nbewegliche Sache in dessen Eigentum übergehen sollen. Auch hier erfolgt die \n\nsachenrechtliche Umwandlung von einem ehemals wesentlichen Bestandteil zu \n\neiner selbständigen Sache durch eine Übereignung entsprechend § 929 Satz 2 \n\nBGB, ohne dass es dazu einer Trennung der Leitung vom Straßengrundstück \n\nbedarf. \n\n18 \n\nDem stehen keine zwingenden sachenrechtlichen Vorschriften entgegen. \n\nDer Ausnahmetatbestand des § 95 Abs. 1 BGB wird nicht dadurch in unzulässi-\n\nger Weise erweitert, dass man bei den Versorgungsleitungen Änderungen des \n\nWillens des Einfügenden anerkennt, nach der aus einer festen, in Ansehung \n\ndes Eigentums an einem Straßengrundstück vorgenommenen Verbindung eine \n\nnur vorübergehende für die Zwecke des neuen Versorgungsträgers wird. \n\n19 \n\n(1) Diese Auslegung des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB für die rechtsgeschäft-\n\nlichen Übereignungen von Versorgungsleitungen durch den Eigentümer des \n\nStraßengrundstücks auf den neuen Aufgabenträger entspricht einem Rege-\n\nlungsprinzip für die Zuordnung des Eigentums im Recht der öffentlichen Sa-\n\nchen. Das bürgerlich-rechtliche Eigentum folgt danach der öffentlichen Aufgabe, \n\nder Übergang des Eigentums wird aber nur in dem Umfang herbeigeführt, wie \n\nes zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist (vgl. Kodal/Bauer, \n\nStraßenrecht, 6. Aufl., Rdn. 72; BVerwGE 112, 237, 241). \n\n20 \n\nDas Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass eine solche \n\nim BGB nicht gesondert geregelte nachträgliche Aufspaltung des Eigentums am \n\nStraßengrundstück und an den in diesem verlegten Versorgungsleitungen für \n\nden Fall eines Übergangs der Straßenbaulast gesetzlich bestimmt ist (vgl. etwa \n\n§ 6 BFernStrG, dazu Marschall/Grupp, BFernStrG, 5. Aufl., § 6, Rdn. 6; Ko-\n\ndal/Bauer, Straßenrecht, 6. Aufl., Rdn. 72; siehe auch § 11 Abs. 2 BbgStrG, \n\n§ 11 Abs. 3 NStrG, § 10 Abs. 2 Nr. 2 StrWGNW). Der Senat hat ebenfalls aus-\n\ngeführt, dass der Umfang des durch Art. 90 Abs. 1 GG angeordneten gesetzli-\n\nchen Eigentumswechsels an Straßengrundstücken nach dem Zweck der Wid-\n\nmung der Straße bestimmt werden muss und sich daher nicht auf die Versor-\n\ngungszwecken dienenden Rohrleitungen erstreckt (BGHZ 37, 353, 360). Zu \n\neiner solchen Aufspaltung des Eigentums zwischen dem Grundstück und einem \n\nehemaligen Bestandteil kann es nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-\n\ntungsgerichts auch durch einen Verwaltungsakt bei der Zuordnung des Eigen-\n\ntums an öffentlichen Sachen kommen (BVerwG 112, 237, 241). \n\n21 \n\n(2) Die Übereignung der Leitungen wegen eines Übergangs der öffentli-\n\nchen Aufgabe ändert den Zweck der Verbindung der Leitungen mit dem Grund-\n\nstück auch im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB dahin, dass diese nunmehr zu \n\neinem vorübergehenden Zweck mit diesem verbunden sind. Die Verbindung \n\ndient nach dem geänderten Willen des Grundstückseigentümers, der in einem \n\ndinglichen Vertrag zur Übereignung auf das Versorgungsunternehmen zum \n\nAusdruck kommt, künftig den Zwecken des Versorgungsunternehmens. Der \n\nFortbestand der Leitungen im Straßengrund beruht auf einer Befugnis des Un-\n\nternehmens zur Nutzung des fremden Straßengrundstücks, die ihre Grundlage \n\nin einer Gestattung des Eigentümers der Straße hat und in verschiedenen For-\n\nmen rechtlich abgesichert werden kann (dazu Brüning, VIZ 1997, 398, 403; \n\nMünch, VIZ 2004, 207, 212). Eine solche Verbindung einer beweglichen Sache, \n\ndie ihren Rechtsgrund in der Ausübung eines Rechts am Grundstück hat, ist \n\neine vorübergehende, mag sie auch noch so fest sein (vgl. RGZ 87, 43, 51). \n\n22 \n\n(3) Der Revision ist auch nicht darin zu folgen, dass nach § 95 Abs. 1 \n\nBGB nur der Wille des Eigentümers im Zeitpunkt des Verbindens oder Einfü-\n\ngens in das Grundstück berücksichtigt werden könne. \n\n23 \n\n(a) Die Berücksichtigung einer Willensänderung des Eigentümers dahin, \n\ndass eine mit dem Grundstück fest verbundene Sache nunmehr nur noch zu \n\nvorübergehenden Zwecken mit diesem verbunden sein soll, ist nach dem Wort-\n\nlaut dese § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ausgeschlossen. Sie entspricht dem \n\nRegelungszweck der Norm. \n\n24 \n\nDer Text des Satzes 1 wurde während der Beratung des BGB geändert. \n\nNach der Fassung des Entwurfs bis zur Bundesratsvorlage war bestimmt, dass \n\nsolche Sachen nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören, die mit \n\ndem Grund und Boden des Grundstücks nur zu einem vorübergehenden Zwe-\n\ncke verbunden worden sind. Während der Beratungen im Bundesrat ist das \n\nWort \"worden\" im Satz 1 gestrichen worden. Ob damit eine inhaltliche Änderung \n\nbeabsichtigt war, lässt sich den Materialien zwar nicht entnehmen; die jetzige \n\nFassung erlaubt aber eine Auslegung dahin, dass auch ein nach der Verbin-\n\ndung gefasster Wille des Eigentümers, dass diese nur noch eine vorüberge-\n\nhende sein soll, maßgeblich sein kann. \n\n25 \n\nDie Anerkennung der Sonderrechtsfähigkeit entspricht dem Zweck des \n\n§ 95 Abs. 1 BGB. Die Ausnahme von dem in § 94 BGB bestimmten Grundsatz \n\ndes Verlusts der Sonderrechtsfähigkeit beweglicher Sachen durch die Verbin-\n\ndung mit einem Grundstück (Akzessionsprinzip) dient dem Schutz des Interes-\n\nses an einem Fortbestand des Eigentums an der beweglichen Sache. Dies ist \n\nbei einer Nutzung des Grundstücks zu einem vorübergehenden Zweck oder in \n\nAusübung eines begrenzten Rechts am Grundstück als berechtigt anerkannt \n\nworden (Motive III, S. 47, 48). Dem Interesse an der Verfügbarkeit über die ein-\n\ngefügte Sache, die deren Sonderrechtsfähigkeit voraussetzt, kommt nach der \n\nWertung des § 95 Abs. 1 BGB insoweit Vorrang vor dem durch § 94 Abs. 1 \n\nBGB geschützten Interesse des Verkehrs mit Grundstücken an Klarheit und \n\nPublizität der Rechtsverhältnisse zu. \n\n26 \n\nAuf der Grundlage der gesetzlichen Wertung ist es nicht entscheidend, \n\nob der Wille, die Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund-\n\nstück zu verbinden, bereits bei deren Einfügung besteht oder erst in einem spä-\n\nteren Zeitpunkt gefasst wird. Ausschlaggebend ist, ob ein berechtigtes Interes-\n\nse an einer veränderten, nunmehr vorübergehenden Nutzung besteht, das die \n\nNeubegründung der Sonderrechtsfähigkeit erfordert. Ist das der Fall, so ist - wie \n\nbei der Herstellung der Verbindung - dem Willen des Eigentümers Rechnung zu \n\ntragen, sofern dieser mit dem nach außen tretenden Sachverhalt in Einklang zu \n\nbringen ist (vgl. BGHZ 92, 70, 73 und Senat, BGHZ 104, 298, 301 ff.). Eine sol-\n\nche Übereinstimmung zwischen dem Willen desjenigen, der die Verbindung mit \n\ndem Straßengrundstück herbeigeführt hat, Sondereigentum an den Leitungen \n\nzu begründen, und dem nach außen erkennbaren Sachverhalt liegt dann vor, \n\nwenn die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung auf ein anderes Unter-\n\nnehmen übertragen und im Zusammenhang damit die Leitungen an dieses \n\nübereignet werden. \n\n27 \n\n(b) Die Anerkennung der Sonderrechtsfähigkeit ist auch nicht mit dem \n\nsachenrechtlichen Publizitätsprinzip unvereinbar. Der Umstand, dass es sich \n\num bloße Scheinbestandteile handelt, ist aus einer Besichtigung des Grund-\n\nstücks nicht erkennbar. Die Einschränkung der Publizität wird in den von § 95 \n\nAbs. 1 BGB erfassten Fällen im Interesse der Verfügbarkeit über diese Sachen \n\nbewusst in Kauf genommen. \n\n28 \n\n(c) Die Anerkennung eines Sondereigentums an wesentlichen Bestand-\n\nteilen schon vor deren Trennung vom Grundstück steht auch die gesetzliche \n\nBestimmung des Umfangs der Haftung aus Grundpfandrechten (§ 1120 BGB) \n\nnicht entgegen. Ob dieser rechtliche Gesichtspunkt für die im Eigentum öffentli-\n\ncher Gebietskörperschaften stehenden Straßengrundstücke in der Praxis eine \n\nBedeutung erlangen kann, mag dahinstehen. Nach §§ 1121, 1122 BGB setzt \n\ndie Enthaftung von Bestandteilen jedenfalls stets deren Entfernung vom Grund-\n\nstück voraus. Die hypothekarische Haftung der Leitungen, die ehemals Be-\n\nstandteile waren, bleibt mithin bis zu deren Entfernung vom Grundstück beste-\n\nhen, auch wenn sie nachträglich zu Scheinbestandteilen bestimmt und an den \n\nneuen Träger der Versorgungsaufgabe veräußert worden sind. \n\nIII. \n\n29 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 28.07.2004 - 13 O 579/03 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 11.01.2005 - 15 U 146/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__35-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-02/v-zr-35-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 946","ref_norm":"946","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BbgStrG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1120","ref_norm":"1120","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1121","ref_norm":"1121","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1122","ref_norm":"1122","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__35-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__35-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-02/v-zr-35-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__35-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:21:52.461033+00:00"}}