{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__26-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-01-27","aktenzeichen":"V ZR 26/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 906 Abs. 2 Satz 2, 1004 a) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt - wie § 1004 Abs. 1 BGB - voraus, dass der Anspruchsgegner als Stö- rer zu qualifizieren ist. b) Als mittelbarer Handlungsstörer kann der Eigentümer für Störungshandlungen seines Mieters nur verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu den störenden Handlungen überlas- sen hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache ab- zuhalten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 26/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n27. Januar 2006 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 906 Abs. 2 Satz 2, 1004 \n\na) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 \n\nBGB setzt - wie § 1004 Abs. 1 BGB - voraus, dass der Anspruchsgegner als Stö-\n\nrer zu qualifizieren ist. \n\nb) Als mittelbarer Handlungsstörer kann der Eigentümer für Störungshandlungen \n\nseines Mieters nur verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den \n\nGebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu den störenden Handlungen überlas-\n\nsen hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag \n\nunerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache ab-\n\nzuhalten. \n\nBGH, Urt. v. 27. Januar 2006 - V ZR 26/05 - LG Berlin \n\n AG Schöneberg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und \n\ndie Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten zu 2 a wird das Urteil der Zivil-\n\nkammer 28 des Landgerichts Berlin vom 29. Dezember 2004 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-\n\nklagten zu 2 a erkannt worden ist. \n\nAuf die Berufung der Beklagten zu 2 und ihrer Streithelferin wird \n\ndas Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. März 2004 ab-\n\ngeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits einschließlich der der Streithelferin \n\nentstandenen Kosten trägt die Klägerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagten zu 2 a gehört eine vermietete Eigentumswohnung, in der im \n\nFebruar 2000 ein Brand ausbrach. Die Rußentwicklung führte dazu, dass die \n\nFassade des bei der Klägerin gebäudeversicherten Nachbarhauses verunreinigt \n\nwurde. Ob das Feuer durch einen technischen Defekt oder durch unsachgemä-\n\nßen Umgang des Mieters mit elektrischen Geräten herbeigeführt wurde, hat das \n\nBerufungsgericht nicht festgestellt. Andere Ursachen - Naturereignisse oder Ein-\n\nwirkungen von außenstehenden Dritten - sind indes ausgeschlossen. Nach Aus-\n\ngleich der für die Fassadensanierung aufgewandten Kosten hat die Klägerin aus \n\nübergegangenem Recht u.a. die Beklagten zu 2, die „Eigentümergemeinschaft \n\ndes Hauses A. straße 36 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, auf Zah-\n\nlung des erstatteten Betrags in Anspruch genommen. Nur insoweit hat das \n\nAmtsgericht der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 hat \n\ndas Landgericht lediglich die gegen die Beklagte zu 2 a in deren Eigenschaft als \n\nSondereigentümerin der Wohnung gerichtete Klage für begründet erachtet. Ent-\n\nsprechend hat es das angefochtene Urteil geändert. Dagegen wendet sich die \n\nBeklagte zu 2 a (im Folgenden nur noch Beklagte) mit der von dem Landgericht \n\nzugelassenen Revision, mit der sie eine Abweisung der gegen sie gerichteten \n\nKlage erstrebt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe entsprechend \n\n§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die \n\nBeklagte zu, weil diese als Sondereigentümerin die Nutzung der ausschließlich in \n\nihrem Eigentum stehenden Wohnung habe bestimmen können. Die Verunreini-\n\ngung sei eine nicht mehr entschädigungslos hinzunehmende Beeinträchtigung. \n\nAuszugleichen seien sämtliche für die Sanierung aufgewandten Beträge. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu Unrecht \n\nstattgegeben. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB knüpft daran an, dass ein an sich gegebener Unterlassungs-\n\nanspruch aus besonderen (meist faktischen) Gründen nicht geltend gemacht \n\nwerden konnte (vgl. Senat, BGHZ 85, 375, 384 ff.; 90, 255, 262 f.; 111, 158, \n\n162 f.; 113, 384, 390 f.; 155, 99, 103 ff. m.w.N.). Er setzt daher – wie § 1004 \n\nAbs. 1 BGB – voraus, dass der Anspruchsgegner als Störer zu qualifizieren ist. \n\nDa vorliegend als Brandursache sowohl ein technischer Defekt als auch ein un-\n\nsachgemäßer Umgang des Mieters der Beklagten mit einer Halogenlampe in \n\nBetracht kommt und nicht festgestellt ist, ob die eine oder die andere Ursache zu \n\ndem Brand geführt hat, kann das Berufungsurteil nur Bestand haben, wenn die \n\nBeklagte in beiden Konstellationen Störerin wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. \n\nFür eine fahrlässige Brandstiftung ihres Mieters hätte die Beklagte nicht einzu-\n\nstehen. \n\n5 \n\nDie Voraussetzungen für die insoweit allein in Betracht kommende Inan-\n\nspruchnahme der Beklagten als mittelbare Handlungsstörerin liegen nicht vor. \n\nDer Anspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist Ausdruck des nachbar-\n\nschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, das eine Zurechnung des Verschul-\n\ndens von Hilfspersonen nach § 278 BGB nicht zulässt (vgl. Senat, BGHZ 42, \n\n374, 380). Vor dem Hintergrund dieser Wertung kann der Eigentümer für Stö-\n\nrungshandlungen seines Mieters nach § 1004 BGB nur verantwortlich gemacht \n\nwerden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu \n\nden störenden Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterlässt, den Mie-\n\nter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchti-\n\ngenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten (vgl. Senat, BGHZ 144, 200, 204). \n\nSo liegt es hier jedoch nicht. Dass die Beklagte die Wohnung ihrem Mieter nicht \n\nmit der Erlaubnis zu feuergefährlichem Verhalten überlassen hat, bedarf keiner \n\nnäheren Begründung. Veranlassung, ihren bislang nicht als Brandverursacher \n\nhervorgetretenen Mieter auf besondere Feuergefahren hinzuweisen, hatte sie \n\nnicht. Die von der Revision in der mündlichen Verhandlung ins Spiel gebrachte \n\nangebliche besondere Feuergefährlichkeit von Halogenlampen ist in den Tatsa-\n\ncheninstanzen nicht vorgetragen worden. Nach Ausbruch des Brandes hatte die \n\nBeklagte keine Möglichkeit mehr, den Brand zu verhindern oder einzudämmen. \n\n6 \n\n2. Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechts-\n\nstreit zur Endentscheidung reif ist im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO. Weitere Fest-\n\nstellungen zu der genauen Brandursache scheiden aus. Vor dem Hintergrund \n\nder insoweit unergiebig gebliebenen Ermittlungen in dem strafrechtlichen Ermitt-\n\nlungsverfahren hat die Klägerin beide Schadensursachen alternativ ins Feld ge-\n\nführt. \n\nIII. \n\n7 \n\nDie Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPO. \n\nDass die Klägerin die Kosten der – nach wie vor zulässigen – Nebenintervention \n\nzu tragen hat, folgt aus § 101 Abs. 1 ZPO. Entgegen der Auffassung der Revisi-\n\non ist der Beitritt der Streithelferin nicht durch Ausscheiden der von ihr unter-\n\nstützten Partei (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage, § 66 Rdn. 17 f.) \n\nbeendet worden. Auch wenn der Beitritt seinem Wortlaut nach zur Unterstützung \n\nder Wohnungseigentümergemeinschaft erklärt worden ist, gilt es zu beachten, \n\ndass die Teilrechtsfähigkeit dieser Gemeinschaft damals noch nicht anerkannt \n\nwar (vgl. Senatsbeschl. v. 2. Juni 2005, V ZB 32/05, zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ bestimmt, NJW 2005, 2061). Ziel der Nebenintervention war es, einer ei-\n\ngenen Inanspruchnahme vorzubeugen. Bei verständiger Würdigung ist die Erklä-\n\nrung daher dahin auszulegen, dass ein Beitritt zur Unterstützung aller Woh-\n\nnungseigentümer erfolgen sollte. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Schöneberg, Entscheidung vom 12.03.2004 - 17 C 411/01 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 29.12.2004 - 28 S 1/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__26-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-27/v-zr-26-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__26-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__26-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-27/v-zr-26-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__26-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:20.495524+00:00"}}