{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__11-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-12-02","aktenzeichen":"V ZR 11/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 891 Die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs erstreckt sich auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 11/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n2. Dezember 2005 \nW i l m s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 891 \n\nDie Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs erstreckt sich auch auf den sich aus dem \n\nLiegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf. \n\nBGH, Urt. v. 2. Dezember 2005 - V ZR 11/05 - LG Stendal \n\n AG Gardelegen \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlichen Verhandlung \n\nvom 2. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Stendal vom 16. Dezember 2004 wird auf Kosten des \n\nBeklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin \n\ndie außergerichtlichen Kosten der früheren Beklagten zu 2 ganz \n\nund die Gerichtskosten erster Instanz zu 14 % trägt; im Übrigen \n\nbleibt es bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist als Eigentümerin des im Grundbuch der Gemeinde \n\nI. verzeichneten Grundstücks Flur 3, Flurstück 209/67 eingetragen, \n\nder Beklagte als Eigentümer des nördlich angrenzenden Nachbargrund-\n\nstücks 77/01. Die Parteien streiten über den Verlauf der gemeinsamen \n\nGrundstücksgrenze. \n\n2 \n\nBeide Grundstücke sind aus einem Anwesen hervorgegangen, das \n\nu.a. mit einem reihenhausartigen Gebäude bebaut war. Im Jahr 1848 veräu-\n\nßerte die Gemeinde I. nach Aufteilung des Grundstücks jeweils eine \n\nWohnung mit zugehörigem Scheunen- und Hofanteil an fünf verschiedene \n\nKäufer. Ein Rechtsvorgänger des Beklagten erwarb die nördlichste, ein \n\nRechtsvorgänger der Klägerin die südlich unmittelbar angrenzende Parzelle. \n\nAus steuerlichen Gründen kam es im Jahr 1865 zu einer sog. \"Untervertei-\n\nlung\" des gesamten Anwesens durch den Fiskus. Dabei wurden die heute im \n\nEigentum der Parteien stehenden Parzellen dadurch voneinander abge-\n\ngrenzt, dass zwei Grenzpunkte festgelegt wurden, deren gerade Verbin-\n\ndungslinie Eingang in das Liegenschaftskataster als Grenzlinie der heutigen \n\nFlurstücke 77/1 und 209/67 fand. Diese verläuft nördlich der Hauswand und \n\nder sich daran anschließenden Mauer- und Zaunbegrenzung. Die Klägerin \n\nwurde in Vollzug des notariellen Kaufvertrags vom 10. Juni 1998 als Eigen-\n\ntümerin des Flurstücks 209/67 in das Grundbuch eingetragen. Die als Anla-\n\nge zu diesem Vertrag erklärte Auflassung verweist auf die Bestimmung zu \n\nII.1. des Kaufvertrages, in der das Grundstück katastermäßig bezeichnet ist. \n\n3 \n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten u.a. auf Herausgabe \n\nund Unterlassung der weiteren Nutzung derjenigen Fläche in Anspruch ge-\n\nnommen, die sich zwischen dieser Grenze und der die tatsächlichen Besitz-\n\nverhältnisse markierenden Mauer- und Zaungrenze befindet. Sie steht auf \n\ndem Standpunkt, für die Bestimmung der Grundstücksgrenze sei die aus \n\ndem Liegenschaftskataster ersichtliche Gerade maßgeblich. Jedenfalls habe \n\nsie das Eigentum an dem Teilstück kraft guten Glaubens erworben. Der Be-\n\nklagte ist dem entgegen getreten und hat widerklagend die Feststellung der \n\nGrenze entsprechend dem aus der Aufteilung des Jahres 1848 folgenden \n\nBesitzstand begehrt, der - so behauptet er - der gegenwärtigen Nutzung ent-\n\nspreche. Auch die Rechtsvorgänger der Klägerin seien stets nur von einem \n\nWegerecht über das Grundstück des Beklagten ausgegangen. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die - ursprünglich auch gegen die Ehefrau des \n\nBeklagten erhobene, später aber insoweit zurückgenommene - Klage abge-\n\nwiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat \n\ndas Landgericht dem Herausgabe- und Unterlassungsbegehren stattgege-\n\nben und die Widerklage abgewiesen; die Kosten des Rechtstreits hat es vol-\n\nlen Umfangs dem Beklagten auferlegt. Mit der von dem Landgericht zuge-\n\nlassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechts-\n\nmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe das Ei-\n\ngentum an der streitgegenständlichen Fläche infolge Auflassung und Grund-\n\nbucheintragung jedenfalls nach § 892 BGB gutgläubig erworben. Für den \n\nGutglaubenschutz sei der durch die Bestandsangaben des Grundbuchs seit \n\n1865 ausgewiesene Grenzverlauf maßgebend, der sich aus dem Liegen-\n\nschaftskataster ergebe. Nach der dort vermerkten Grenzlinie sei die Teilflä-\n\nche dem von der Klägerin erworbenen Flurstücks 209/67 zugewiesen. Eine \n\neventuelle Unrichtigkeit dieser Zuweisung sei der Klägerin nicht bekannt ge-\n\nwesen. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in \n\nder Hauptsache stand; die Revision hat lediglich im Kostenpunkt teilweise \n\nErfolg. \n\n7 \n\n1. Das Berufungsgericht hat der auf § 985 BGB und § 1004 BGB ge-\n\nstützten Herausgabe- und Unterlassungsklage im Ergebnis zu Recht statt-\n\ngegeben. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin das Eigentum hieran \n\n- wie das Berufungsgericht meint - gutgläubig nach § 892 BGB erworben \n\nhat, weil ihre Eigentümerstellung schon nach § 891 BGB zu vermuten ist und \n\nder Beklagte diese Vermutung nicht widerlegt hat. \n\n8 \n\na) § 891 Abs. 1 BGB knüpft die Vermutung der Rechtsinhaberschaft \n\nan die Grundbucheintragung. Da im Rechtsverkehr Klarheit darüber beste-\n\nhen muss, auf welchen konkreten Teil der Erdoberfläche sich ein eingetra-\n\ngenes Recht bezieht, besteht heute Einigkeit darüber, dass sich die Richtig-\n\nkeitsvermutung des Grundbuches auch auf den sich aus dem Liegen-\n\nschaftskataster ergebenden Grenzverlauf erstreckt (RGZ 73, 125, 129; Bay-\n\nObLGZ 1987, 410, 412 f.; OLG Frankfurt, OLGZ 1985, 156, 157 f.; OLG \n\nNürnberg, MDR 1976, 666; OLG Celle, NJW 1956, 632, 633; Ben-\n\ngel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl., Anh. zu § 22 \n\nGBO Rdn. 1 f.; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 2 Rdn. 26; Erman/Lorenz, \n\nBGB, 11. Aufl., § 891 Rdn. 7; Lutter, AcP 164, 122, 138; MünchKomm-\n\nBGB/Wacke, 4. Aufl., § 891 Rdn. 11; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., \n\n§ 891 Rdn. 6; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 891 Rdn. 8; Soergel/Bauer, \n\naaO, § 920 Rdn. 3; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 891 Rdn. 21 ff.; Stau-\n\ndinger/Roth, aaO, § 920 Rdn. 2). Nach § 2 Abs. 2 GBO werden die \n\nGrundstücke im Grundbuch nach dem Liegenschaftskataster benannt. Der \n\nGrenzverlauf kann danach in aller Regel über die in Spalte 3 b des Be-\n\nstandsverzeichnisses des Grundbuches eingetragene Parzellennummern in \n\nVerbindung mit der Katasterkarte erschlossen werden. So liegt es auch hier. \n\n9 \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem \n\nInhalt der Flurkarte des Liegenschaftskatasters, dass die streitgegenständli-\n\nche Fläche Bestandteil des der Klägerin zugeordneten Flurstücks 209/67 ist. \n\nDie Grenze zwischen den Grundstücken der Parteien wird - entsprechend \n\nder Unterverteilung aus dem Jahr 1865 - durch die gerade Linie markiert. \n\nDementsprechend ist zu vermuten, dass sich das Eigentum der Klägerin bis \n\nzu der in der Flurkarte vermerkten Grenze erstreckt. Soweit die Revision in \n\ndiesem Zusammenhang rügt, es sei zwischen den Parteien umstritten, wel-\n\nche Angaben den Katasterunterlagen zu entnehmen seien, steht dem die die \n\nDarstellung im Berufungsurteil als unstreitig entgegen (§ 314 ZPO). Im Übri-\n\ngen haben die Parteien im Berufungsrechtszug übereinstimmend vorgetra-\n\ngen, dass die sachverständig festgestellte Grenze so im Liegenschaftskatas-\n\nter seit dem Jahr 1865 beschrieben ist; Streit hat allenfalls noch darüber be-\n\nstanden, ob die aus der Katasterkarte ersichtliche Grenze zutreffend ermit-\n\ntelt wurde. \n\n10 \n\nDass die Grenzziehung aus den Unterlagen der Steuerverwaltung in \n\ndas Liegenschaftskataster ohne Überprüfung durch eine eigenständige \n\nVermessung übernommen wurde, steht der Anwendung von § 891 BGB \n\nnicht entgegen. Für den Eintritt der Richtigkeitsvermutung sind die Umstän-\n\nde, die zu einer Eintragung geführt habe, ohne Belang (RGZ 73, 125, 130). \n\nSelbst eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit \n\nder Grundbucheintragung lässt die Vermutung - abgesehen von hier nicht \n\neinschlägigen Nichtigkeitsfällen (vgl. Senat, BGHZ 7, 64, 69 für den Fall ei-\n\nner durch erhebliche Bedrohung erreichten Grundbucheintragung) - nicht \n\nentfallen (Senat, Urt. v. 26. September 1969, V ZR 135/66, WM 1969, 1352, \n\n1353 f.). \n\n11 \n\nb) Die aus § 891 Abs. 1 BGB folgende Eigentumsvermutung hat der \n\nBeklagte nicht widerlegt. Für eine Widerlegung genügt nicht, dass die Ver-\n\nmutung erschüttert wird. Vielmehr muss der volle Beweis des Gegenteils \n\nerbracht werden (Senat, Urt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, NJW 1980, \n\n1047, 1048 f.; Urt. v. 10. Dezember 2004, V ZR 120/04, MDR 2005, 439, \n\n440 f.). Dabei erstreckt sich der zu erbringende Gegenbeweis auf jede sich \n\naus dem Grundbuch ergebende oder von dem Eingetragenen behauptete \n\nErwerbsmöglichkeit (Senat, Urt. v. 23. März 1979, V ZR 163/75, NJW 1979, \n\n1656; Urt. v. 24. Februar 1984, V ZR 177/82, NJW 1984, 2157; Urt. v. \n\n6. Dezember 1996, V ZR 177/95, WM 1997, 883). Diesen Gegenbeweis hat \n\nder Beklagte nicht erbracht. \n\n12 \n\naa) Zwar hat der Beklagte unter Bezug auf den Kaufvertrag aus dem \n\nJahr 1848 nachvollziehbar dargelegt, dass die damaligen Vertragsparteien \n\nvon einer Grundstücksgrenze ausgingen, die sich an der damals vorhande-\n\nnen Bebauung orientierte. Diese Darlegungen lassen indessen allenfalls den \n\nSchluss zu, dass die im Zuge der Unterverteilung im Jahr 1865 festgelegte \n\nund in die Flurkarte übernommene Grenze den damaligen Eigentumsver-\n\nhältnissen widersprach. Offen bleibt jedoch, ob dieser mögliche Widerspruch \n\nin der Folgezeit durch gutgläubigen Eigentumserwerb der Klägerin oder ihrer \n\nRechtsvorgänger beseitigt wurde. Entgegen der Annahme der Revision hat \n\ndas Berufungsgericht nicht festgestellt, dass der Beklagte Eigentümer der \n\nTeilfläche war. Vielmehr hat es die Eigentumslage im Hinblick auf § 892 \n\nBGB gerade offen gelassen. Die Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs insbe-\n\nsondere durch die Rechtsvorgänger der Klägerin räumt der Beklagte nicht \n\naus. \n\n13 \n\nbb) Allerdings scheidet ein Eigentumserwerb an der Teilfläche eines \n\nGrundstücks schon dann aus, wenn sich die Auflassung (§§ 873, 925 BGB) \n\nnicht auf diese erstreckt (vgl. BayObLG DNotZ 1998, 820, 823). Vorliegend \n\nkann jedoch zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin \n\nauch die Teilfläche aufgelassen wurde. \n\n14 \n\nIn der als Anlage zum Kaufvertrag erklärten Auflassung wird Bezug \n\ngenommen auf den Kaufvertrag, in dem das Grundstück nicht anhand der \n\nörtlichen Gegebenheiten, sondern katastermäßig bezeichnet wurde. Da der \n\nBeklagte in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet hat, die notariell beur-\n\nkundete Auflassung gebe das von beiden Auflassungsparteien übereinstim-\n\nmend Gewollte nicht richtig wieder, ist kein Raum für die Heranziehung der \n\nallgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung, \n\nwonach ein übereinstimmender tatsächlicher Wille den Inhalt des Rechtsge-\n\nschäfts bestimmt und dem Wortlaut der Vereinbarung vorgeht (vgl. Senat, \n\nUrt. v. 7. Dezember 2001, NJW 2002, 1038, 1039 m.w.N.). Da auch der \n\nSchriftsatz des Beklagten vom 28. Januar 2004 - entgegen den Darlegungen \n\nder Revision in der mündlichen Verhandlung - kein Vorbringen zum Inhalt \n\nder Auflassung enthält, hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung zu \n\neinem Hinweis nach § 139 ZPO; eine Aufklärungsrüge hat die Revision denn \n\nauch nicht erhoben. \n\n15 \n\nAllerdings nimmt die Revision auf Vortrag des Beklagten Bezug, wo-\n\nnach die Klägerin noch bis in das Jahr 2002 hinein davon ausgegangen sei, \n\nnicht Eigentümerin der Teilfläche zu sein; auch die Rechtsvorgänger der \n\nKlägerin seien lediglich von einem Wegerecht an dem Flurstück des Beklag-\n\nten ausgegangen. Daraus ergibt sich jedoch nicht ohne weiteres, dass die \n\nVertragsparteien entgegen der Urkundenlage den Gegenstand der Auflas-\n\nsung übereinstimmend nur nach örtlichen Merkmalen bestimmt haben. Da \n\nstets damit gerechnet werden muss, dass insbesondere Zaun- und Mauer-\n\ngrenzen nicht exakt die wirkliche Grundstücksgrenze markieren, ist bei ver-\n\nständiger Würdigung der Interessenlage bei katastermäßiger Bezeichnung in \n\nder Regel davon auszugehen, dass ein Eigentumsübergang im Umfang der \n\nsich aus dem Kataster ersichtlichen Grenzen erreicht werden soll. \n\n16 \n\n2. Die Abweisung der Widerklage ist im Ergebnis nicht zu beanstan-\n\nden. Da die Grundstücksgrenzen aufgrund der nicht ausgeräumten Eigen-\n\ntumsvermutung des § 891 Abs. 1 BGB festgestellt werden können, ist für \n\neine auf Grenzverwirrung gestützte Klage nach § 920 Abs. 1 BGB kein \n\nRaum (vgl. OLG Celle, NJW 1956, 632, 633 f.; Palandt/Bassenge, aaO, \n\n§ 920 Rdn. 2; Soergel/Bauer, aaO, § 920 Rdn. 3; Staudinger/Roth, aaO, \n\n§ 920 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Säcker, aaO, § 920 Rdn. 1). \n\n17 \n\n3. Dagegen hält die Kostenentscheidung des Berufungsurteils einer \n\nrevisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit dem Beklagten die Kos-\n\nten des ersten Rechtszugs vollen Umfangs auferlegt worden sind. Da die \n\nKlägerin ihre zunächst auch gegen die Ehefrau des Beklagten erhobene \n\nKlage wieder zurückgenommen hat, fallen ihr - was von Amts zu berücksich-\n\ntigen ist - insoweit die Kosten zur Last (§ 269 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 92 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nIII. \n\n18 \n\nDie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht \n\nauf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Gardelegen, Entscheidung vom 11.03.2004 - 32 C 175/03 (II) - \n\nLG Stendal, Entscheidung vom 16.12.2004 - 22 S 61/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__11-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-02/v-zr-11-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 925","ref_norm":"925","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__11-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__11-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-02/v-zr-11-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR__11-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:20:37.818874+00:00"}}