{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_289-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-10-13","aktenzeichen":"V ZR 289/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WEG §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 2; BGB §§ 242 Cd, D, 309 Nr. 9a; AGBG § 11 Nr. 12a a) Es steht dem teilenden Eigentümer frei, in der Teilungserklärung eine Gebrauchs- regelung vorzugeben, wonach Wohnungen nur im Sinne betreuten Wohnens ge- nutzt werden dürfen. b) Eine in der Teilungserklärung enthaltene Verpflichtung der Wohnungseigentümer, einen Betreuungsvertrag mit einer zeitlichen Bindung von mehr als zwei Jahren abzuschließen, ist unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n13. Oktober 2006 \nW i l m s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nV ZR 289/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nWEG §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 2; \nBGB §§ 242 Cd, D, 309 Nr. 9a; \nAGBG § 11 Nr. 12a \n\na) Es steht dem teilenden Eigentümer frei, in der Teilungserklärung eine Gebrauchs-\n\nregelung vorzugeben, wonach Wohnungen nur im Sinne betreuten Wohnens ge-\n\nnutzt werden dürfen. \n\nb) Eine in der Teilungserklärung enthaltene Verpflichtung der Wohnungseigentümer, \n\neinen Betreuungsvertrag mit einer zeitlichen Bindung von mehr als zwei Jahren \n\nabzuschließen, ist unwirksam. \n\nBGH, Urt. v. 13. Oktober 2006 - V ZR 289/05 - LG Mainz \n\n AG Mainz \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Mainz vom 23. März 2005 wird auf Kosten der Klägerin \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten sind Eigentümer einer Wohnung in einer Anlage, die nach \n\ndem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt wurde und nach der Teilungs-\n\nerklärung dem betreuten Wohnen dient. Die Teilungserklärung enthält hierzu \n\nRegelungen, die die Nutzung der Wohnungen auf einen betreuungsbedürftigen \n\nPersonenkreis einschränken und die Sondereigentümer verpflichten, mit der \n\nKlägerin jeweils einen Betreuungsvertrag über sog. Regelleistungen abzu-\n\nschließen. Unter Bezugnahme auf die zuletzt genannte Bestimmung schlossen \n\ndie Parteien Ende 1997 einen solchen Vertrag. In dem von der Klägerin gestell-\n\nten Formularvertrag heißt es unter § 5 (Dauer dieses Vertrages): „Tritt dauernde \n\nschwere Pflegebedürftigkeit ein, … so ist der Bewohner/Mieter zum Umzug in \n\nein Pflegeheim verpflichtet“. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 23. Januar 2000 erklärte der Beklagte zu 1 die Kündi-\n\ngung des Vertrags. In einem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Be-\n\nklagten vom 16. März 2000 heißt es u.a.: „Die von meinen Mandanten ausge-\n\nsprochene Kündigung des Betreuungsvertrags und auch ihre Reaktion hierauf \n\nliegen mir vor. Meine Mandanten halten an der Kündigung fest“. Mit Anwalts-\n\nschreiben vom 10. April 2000 ließ die Klägerin die im „Auftrag der Eheleute \n\nM. “ (Beklagten) ausgesprochene Kündigung mit der Begründung zurückwei-\n\nsen, der Betreuungsvertrag sei nicht ordentlich kündbar; die Voraussetzungen \n\nfür eine außerordentliche Kündigung lägen nicht vor. \n\n3 \n\nDie Klägerin verlangt Vergütung für die Zeit von Mai 2000 bis Ende De-\n\nzember 2001 in Höhe von insgesamt 2.556,46 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht \n\nhat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung ist erfolglos \n\ngeblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückwei-\n\nsung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klageanspruch scheitere \n\ndaran, dass die Beklagten den Betreuungsvertrag wirksam gekündigt hätten. \n\nDie Berechtigung zur ordentlichen Kündigung folge aus § 620 Abs. 2 BGB. Eine \n\nZweckbefristung im Sinne dieser Vorschrift liege nicht vor. Zwar hätten die Par-\n\nteien den Betreuungsvertrag „an die Eigenschaft der Beklagten als Wohnungs-\n\neigentümer geknüpft“. Da jedoch das Wohnungseigentum einen dauerhaften \n\nCharakter habe, lasse sich daraus nicht auf einen befristeten Zweck der Dien-\n\nste schließen. Das ordentliche Kündigungsrecht sei nicht abbedungen worden. \n\n§ 5 des Vertrags enthalte keine abschließende Regelung über die Beendigung \n\ndes Vertragsverhältnisses. Auch die Verpflichtung in der Teilungserklärung zum \n\nAbschluss eines Betreuungsvertrags stehe der Kündigung nicht entgegen, weil \n\ndie Klägerin \n\nin \n\nihrer Eigenschaft als \n\nInhaberin des begünstigten \n\nBetreuungsunternehmens daraus keine Rechte ableiten könne. Aber selbst \n\nwenn man dies anders sehen wollte, verstieße eine vertragliche Bindung für \n\neinen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gegen § 309 Nr. 9a BGB. Schließlich \n\nsei die Kündigung wirksam erklärt worden. Sowohl in dem Schreiben des \n\nBeklagten zu 1 vom 23. Januar 2000 als auch in dem anwaltlichen Schreiben \n\nvom 16. März 2000 werde hinreichend deutlich die Absicht beider Beklagter \n\nzum Ausdruck gebracht, den Betreuungsvertrag zu beenden. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im \n\nErgebnis stand. Vergütungsansprüche für die Zeit ab Mai 2000 stehen der Klä-\n\ngerin nicht zu, weil die Beklagten den Betreuungsvertrag wirksam nach §§ 620 \n\nAbs. 2, 621 Nr. 3 BGB gekündigt haben. \n\n1. Die Berechtigung zur ordentlichen Kündigung beruht auf § 620 Abs. 2 \n\nBGB. \n\na) Für die Beendigung des Vertragsverhältnisses ist das Recht des \n\nDienstvertrags maßgeblich. Zwar sind die durch den Betreuungsvertrag be-\n\ngründeten Vertragspflichten der Klägerin nicht ausschließlich dienstvertraglicher \n\nNatur (§ 611 BGB). Vielmehr liegt ein gemischter Vertrag vor, der auch werk- \n\nund mietvertragsrechtliche Elemente enthält. Die Anwendung von § 620 Abs. 2 \n\nBGB folgt jedoch daraus, dass gemischte Verträge dem Recht des Vertragstyps \n\nzu unterstellen sind, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Rechtsgeschäfts \n\nliegt (etwa BGH, Urt. v. 29. Oktober 1980, VIII ZR 326/79, NJW 1981, 341, 342; \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\nBeschl. v. 21. April 2005, III ZR 293/04, NJW 2005, 2008, 2010). Diesen \n\nSchwerpunkt hat das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unbe-\n\nanstandet im Dienstvertragsrecht gesehen. \n\nb) Ein Dienstvertrag ist ordentlich kündbar, wenn seine Dauer weder be-\n\nstimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Dienste zu entneh-\n\nmen ist (§ 620 Abs. 2 BGB) und die Vertragsparteien das Recht auf ordentliche \n\nKündigung nicht wirksam abbedungen haben. So liegt es hier. \n\naa) Eine kalendermäßig bestimmte Vertragsdauer haben die Parteien \n\nnicht vereinbart. Ob die Auslegung des Formularvertrags mit Blick auf die Be-\n\nzugnahme der in der Teilungserklärung festgeschriebenen Verpflichtung der \n\nWohnungseigentümer, zur Realisierung eines betreuten Wohnens einen \n\nBetreuungsvertrag mit der Klägerin abzuschließen, die Abrede einer unter \n\n§ 620 Abs. 2 BGB fallenden Zweckbefristung oder Zweckbedingung mit der \n\nFolge ergibt, dass die Dauer des Betreuungsvertrags - abgesehen von dem in \n\n§ 5 geregelten Eintritt dauernder Pflegebedürftigkeit - an die Stellung der Be-\n\nklagten als Wohnungseigentümer geknüpft ist, kann offen bleiben. Denn selbst \n\nwenn man diese Frage bejahen wollte, hielte eine solche Bestimmung der Ver-\n\ntragsdauer nicht einer AGB-Kontrolle nach § 11 Nr. 12a AGBG, der zum \n\n1. Januar 2002 durch den inhaltsgleichen § 309 Nr. 9a BGB abgelöst wurde, \n\nstand. Eine wirksame - zum Ausschluss des Rechts auf ordentliche Kündigung \n\nführende - Bestimmung der Vertragsdauer durch den Zweck der Dienste läge \n\ndann nicht vor. \n\n10 \n\n(1) Der dagegen von der Revision erhobene Einwand, es fehle an einer \n\nder AGB-Kontrolle unterliegenden Vertragsklausel, weil sich der Ausschluss der \n\nordentlichen Kündigungsmöglichkeit allein aus dem Zweck der Dienste ergebe, \n\ngreift nicht durch. Soll das Ende eines Dienstvertrags an eine Zweckbefristung \n\noder Zweckbedingung geknüpft, also von dem sicheren oder unsicheren Eintritt \n\neines künftigen Ereignisses abhängig gemacht werden, so bedarf auch eine \n\nsolche Bestimmung der Vertragsdauer einer Einigung der Vertragsparteien (Pa-\n\nlandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 620 BGB Rdn. 8; vgl. auch BAG NJW 2006, \n\n1084, 1086; AnwaltKomm-BGB/Franzen, § 620 Rdn. 6). Das führt bei formu-\n\nlarmäßiger Regelung zur Inhaltskontrolle nach den für allgemeine Geschäftsbe-\n\ndingungen geltenden Vorschriften (vgl. Staudinger/Preis, BGB [2002], § 620 \n\nRdn. 8), da die Regelung über eine unmittelbare Festlegung der Hauptleistun-\n\ngen des Vertrages (§ 307 Abs. 3 BGB, § 8 AGBG) hinausgeht. \n\n11 \n\n(2) Nach § 309 Nr. 9a BGB (§ 11 Nr. 12a AGBG) kann der Dienstberech-\n\ntigte höchstens für einen Zeitraum von zwei Jahren vertraglich gebunden wer-\n\nden. Unzulässig sind damit zunächst die von dem Wortlaut der Norm ausdrück-\n\nlich erfassten kalendarischen Befristungen für mehr als zwei Jahre. Darüber \n\nhinaus erfasst die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck aber auch Verträge, \n\nderen Beendigung von einem bestimmten Ereignis abhängt, sofern die Parteien \n\nnicht den Eintritt dieses Ereignisses innerhalb von zwei Jahren als sicher vor-\n\nausgesetzt haben (ähnlich BGH, Urt. v. 30. September 1958, VIII ZR 134/57, \n\nNJW 1958, 2062, 2063 zu § 566 BGB a.F.). Für eine solche Vorstellung der \n\nParteien bei Vertragsschluss ist vorliegend nichts ersichtlich. Aber selbst bei \n\nVorliegen einer derartigen Vorstellung führte das gesetzgeberische Anliegen, \n\neine durch allgemeine Geschäftsbedingen begründete vertragliche Bindung des \n\nDienstberechtigen über zwei Jahre hinaus zu unterbinden, dazu, dass es dem \n\nVerwender nach Treu und Glauben versagt wäre, einer - wie hier - erst nach \n\nAblauf von zwei Jahren erklärten ordentlichen Kündigung entgegen zu halten, \n\ndas für die Zweckbefristung oder Zweckbedingung maßgebliche Ereignis sei \n\nentgegen den Erwartungen der Parteien nun doch nicht eingetreten (§ 242 \n\nBGB). \n\n12 \n\n(3) Soweit das Berufungsgericht meint, bei Vorliegen eines anerken-\n\nnenswerten Interesses könne eine mehr als zweijährige Vertragsbindung nach \n\n§ 242 BGB hinzunehmen sein, und sich für diesen rechtlichen Ausgangspunkt \n\nauf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1993 (XII ZR 74/91, \n\nNJW 1993, 1133, 1134) bezieht, wird nicht bedacht, dass die zitierte Entschei-\n\ndung zur Abwägung nach § 9 AGBG (nunmehr § 307 BGB) ergangen ist. Bei \n\n§ 309 Nr. 9a BGB (§ 11 Nr. 12a AGBG) handelt es sich dagegen um ein Klau-\n\nselverbot ohne Wertungsmöglichkeit, so dass die Billigung einer über zwei Jah-\n\nre hinausreichenden Vertragsbindung schon bei Vorliegen eines anerkennens-\n\nwerten Interesses auf eine den Gerichten versagte Gesetzeskorrektur hinaus \n\nliefe. \n\n13 \n\nbb) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Formularvertrag \n\nkein Ausschluss des Rechts auf ordentliche Kündigung zu entnehmen. Ob hier-\n\ngegen revisionsrechtlich etwas einzuwenden ist, kann dahin gestellt bleiben, \n\nweil nach den obigen Ausführungen auch eine solche Klausel nach § 309 Nr. 9a \n\nBGB (§ 11 Nr. 12a AGBG) keinen Bestand haben könnte. \n\n14 \n\ncc) Auch ist die Befugnis zur ordentlichen Kündigung nicht nach Treu \n\nund Glauben unter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass die ordentliche \n\nKündigung eines Dauerschuldverhältnisses regelmäßig treuwidrig ist, wenn der \n\nGekündigte bei Beendigung des Vertrags einen Anspruch auf dessen Neuab-\n\nschluss hätte (BGH, Urt. v. 30. September 1981, IVa ZR 187/80, VersR 1982, \n\n259, 260; BAG NJW 1100, 1101; OLG Brandenburg, NJW 2001, 450, 451). \n\n§ 242 BGB greift unter diesem Blickwinkel schon deshalb nicht ein, weil ein \n\nKontrahierungszwang der Wohnungseigentümer zum Abschluss eines Betreu-\n\nungsvertrags mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren nicht besteht. \n\n15 \n\nAllerdings lässt das Wohnungseigentumsrecht den Wohnungseigentü-\n\nmern weitgehend freie Hand, wie sie ihr Verhältnis untereinander ordnen wollen \n\n(Senat, BGHZ 37, 203, 207; Beschl. v. 24. Februar 1994, V ZB 43/93, NJW \n\n1994, 2950, 2951). Daher steht es auch dem teilenden Eigentümer nach §§ 8 \n\nAbs. 2, 5 Abs. 4 i.V.m. §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG frei, in der Teilungserklä-\n\nrung eine Gebrauchsregelung vorzugeben, wonach Wohnungen nur im Sinne \n\nbetreuten Wohnens genutzt werden dürfen und demgemäß die Wohnungsnut-\n\nzer ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben oder betreuungsbedürftig sein \n\nmüssen. Auch sind keine grundsätzlichen Einwände dagegen zu erheben, wenn \n\nzur Umsetzung der Gebrauchsregelung mit Bindungswirkung nach § 10 Abs. 2 \n\nWEG eine Verpflichtung sämtlicher Wohnungseigentümer festgeschrieben wird, \n\neinen Betreuungsvertrag abzuschließen (vgl. Forst, RNotZ 2003, 292, 295 f.; \n\nähnlich Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 10 Rdn. 38 zur Verpflichtung, dem \n\nAbschluss eines bestimmten Verwaltervertrages zuzustimmen), um auf diese \n\nWeise die Grundlage für eine möglichst kostengünstige Betreuung zu schaffen. \n\nAuf durchgreifende Bedenken stößt ein solcher Kontrahierungszwang indessen \n\njedenfalls dann, wenn die Wohnungseigentümer zum Abschluss von Verträgen \n\nmit einer Bindung von mehr als zwei Jahren verpflichtet werden sollen und we-\n\nder den einzelnen Wohnungseigentümern noch der Wohnungseigentümerge-\n\nmeinschaft wirkliche Spielräume für die Ausgestaltung der Verträge verbleiben. \n\nDabei kann offen bleiben, ob von dem teilenden Eigentümer einseitig gesetzte \n\nBestimmungen in der Teilungserklärung der Inhaltskontrolle nach den für all-\n\ngemeine Geschäftsbedingungen geltenden Vorschriften der §§ 307 ff. BGB \n\n(§§ 9 ff. AGBG) in entsprechender Anwendung unterliegen oder ob sich diese \n\nKontrolle unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls am Maß-\n\nstab von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auszurichten hat (vgl. dazu Senat, \n\nBGHZ 151, 164, 173 f. m.w.N auch zum Streitstand). Beide Standpunkte führen \n\nvorliegend zu demselben Ergebnis. \n\n16 \n\n(1) Dass die entsprechende Anwendung von § 309 Nr. 9a BGB (§ 11 \n\nNr. 12a AGBG) die Unwirksamkeit des hier in Rede stehenden Kontrahierungs-\n\nzwangs zur Folge hat, bedarf nach den obigen Ausführungen zur unmittelbaren \n\nAnwendung der Vorschrift keiner weiteren Ausführungen. \n\n17 \n\n(2) Nichts anderes ergibt sich, wenn man den Kontrahierungszwang an \n\nden Vorgaben von Treu und Glauben misst, weil eine von dem teilenden Eigen-\n\ntümer einseitig gesetzte Verpflichtung zur Eingehung von Betreuungsverträgen \n\nmit mehr als zweijähriger Bindung die Wohnungseigentümer in unangemesse-\n\nner Weise benachteiligt. Dabei ist das Anliegen durchaus anzuerkennen, durch \n\neine Verpflichtung sämtlicher Wohnungseigentümer eine möglichst kostengüns-\n\ntige Betreuung zu ermöglichen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass selbst \n\ndas Interesse der Wohnungseigentümer an einer kontinuierlichen Verwaltung \n\nkeine dauerhafte Bindung an einen bestimmten Verwalter zulässt (§ 26 Abs. 1 \n\nSatz 2 WEG). Im Rahmen betreuten Wohnens kann nichts anderes gelten. Die \n\nVorgabe einer dauerhaften Bindung an ein bestimmtes Betreuungsunterneh-\n\nmen ohne die Möglichkeit, Einzelheiten auszuhandeln, würde in nicht hinnehm-\n\nbarer Weise die rechtliche Stellung der Wohnungseigentümer und ihre Ent-\n\nscheidungsfreiheit beschneiden. Dazu käme es jedoch, wenn der teilende Bau-\n\nträger die Wohnungseigentümer über die Teilungserklärung unbefristet, unwi-\n\nderruflich oder über Jahrzehnte hinweg an ein bestimmtes Unternehmen binden \n\nkönnte. Gerade im Bereich des betreuten Wohnens besteht jedoch nicht zuletzt \n\nwegen des personalen Bezugs von Betreuungsleistungen ein gesteigertes Be-\n\ndürfnis, sich von Unternehmen trennen zu können, die den Erwartungen nicht \n\nentsprochen haben. Dem hat der teilende Wohnungseigentümer bei der Aus-\n\ngestaltung eines Kontrahierungszwangs Rechnung zu tragen. Da das Gesetz \n\nfür den Bereich des betreuten Wohnens keine Sonderregelung enthält, liegt es \n\nim Hinblick auf die einseitige Gestaltung des Kontrahierungszwangs und den \n\npersonalen Bezug, den Betreuungsleistungen - anders als die von einem Ver-\n\nwalter zu erbringenden Dienstleistungen - aufweisen, nahe, das zulässige zeitli-\n\nche Höchstmaß nicht an der für die Verwaltertätigkeit geltenden Höchstfrist von \n\nfünf Jahren auszurichten, sondern in Anlehnung an die allgemeine Vorschrift \n\ndes § 309 Nr. 9 lit. a BGB (§ 11 Nr. 12 lit. a AGBG) mit zwei Jahren zu bestim-\n\nmen. Ob im Rahmen einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB eine großzügigere \n\nBeurteilung angezeigt sein kann, wenn das Interesse der Wohnungseigentümer \n\nzwingend eine höhere Mindestlaufzeit erfordert, weil bestimmte Betreuungsleis-\n\ntungen - etwa wegen eines herausgehobenen Investitionsaufwands - anders \n\nnicht zu erlangen sind, kann offen bleiben, weil eine solche Fallgestaltung hier \n\nnicht vorliegt. \n\n18 \n\n2. Schließlich ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass die Kündigung wirksam von beiden Beklagten erklärt wurde. Einer Mitwir-\n\nkung der übrigen Wohnungseigentümer bedurfte es hierzu nicht. \n\n19 \n\na) An die tatrichterliche Würdigung, dass (auch) in dem Schreiben der \n\nProzessbevollmächtigten der Beklagten vom 16. März 2000 eine Kündigungs-\n\nerklärung beider Beklagten zu erblicken ist, ist der Senat gebunden. Im Revisi-\n\nonsverfahren kann nur überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig \n\nberücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsre-\n\ngeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden und ob die Auslegung \n\nauf einem von der Revision gerügten Verfahrensfehler beruht (std. Rspr., vgl. \n\netwa Senat, Urt. v. 26. März 2004, V ZR 90/03, NJW-RR 2004, 952 m.w.N.). \n\nDieser Prüfung hält die Auslegung durch das Berufungsgericht stand. Dessen \n\nAuffassung, das Festhalten an der früheren Kündigung bringe den für eine neu-\n\nerliche Kündigung notwendigen Gestaltungswillen zur Beendigung des Ver-\n\ntragsverhältnisses ausreichend deutlich zum Ausdruck, ist möglich und unter-\n\nliegt keinen im Revisionsverfahren maßgeblichen Auslegungsfehlern. Dies gilt \n\numso mehr, als auch die Klägerin - wie das Antwortschreiben ihres Prozessbe-\n\nvollmächtigten vom 10. April 2000 belegt - die in Rede stehende Formulierung \n\nals Kündigungserklärung beider Beklagten verstanden hat (§ 133 BGB). \n\n20 \n\nb) Der Vertrag konnte von den Beklagten ohne Mitwirkung der anderen \n\nWohnungseigentümer gekündigt werden. Eine rechtliche Verbindung im Sinne \n\neines einheitlichen Geschäfts besteht nicht zu den Betreuungsverträgen der \n\nanderen Wohnungseigentümer. Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer sol-\n\nchen rechtlichen Verknüpfung lassen sich dem Betreuungsvertrag nicht ent-\n\nnehmen. Daran muss sich die Klägerin als Verwenderin des Formularvertrags \n\nfesthalten lassen. \n\nIII. \n\n21 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mainz, Entscheidung vom 11.11.2002 - 82 C 514/01 - \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 23.03.2005 - 3 S 370/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_289-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-13/v-zr-289-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 620","ref_norm":"620","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 621","ref_norm":"621","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_289-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_289-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-13/v-zr-289-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_289-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:01:53.696278+00:00"}}