{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_282-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-10-06","aktenzeichen":"V ZR 282/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4 a) § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist auf den Fall einer öffentlichen Zustellung, deren Vor- aussetzungen für das Gericht erkennbar nicht vorlagen, nicht entsprechend an- wendbar (Ergänzung von BGHZ 153, 189). b) Lagen die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung für das Gericht erkenn- bar nicht vor, werden Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsfristen nicht in Gang gesetzt (Bestätigung von BGHZ 149, 311).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 282/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n6. Oktober 2006 \nW i l m s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4 \n\na) § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist auf den Fall einer öffentlichen Zustellung, deren Vor-\naussetzungen für das Gericht erkennbar nicht vorlagen, nicht entsprechend an-\nwendbar (Ergänzung von BGHZ 153, 189). \n\nb) Lagen die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung für das Gericht erkenn-\nbar nicht vor, werden Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsfristen nicht in Gang gesetzt \n(Bestätigung von BGHZ 149, 311). \n\nBGH, Urt. v. 6. Oktober 2006 - V ZR 282/05 - OLG Düsseldorf \n\n LG Düsseldorf \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Rich-\n\nter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den \n\nRichter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2005 wird auf Kosten \n\ndes Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Nich-\n\ntigkeitsklage des Klägers als rechtzeitiger Einspruch gegen das \n\nVersäumnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf \n\nvom 5. Februar 2003 (1 O 576/01) zu behandeln ist. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte reichte am 11. Oktober 2001 gegen den Kläger eine auf \n\nZahlung von 38.717,70 € nebst Zinsen gerichtete Klage ein und beantragte, \n\ndiese an dem spanischen Wohnort des Klägers zuzustellen. Je ein Zustellungs-\n\nversuch an dem spanischen und an dem früheren deutschen Wohnort des Klä-\n\ngers blieb erfolglos. Daraufhin ordnete das Landgericht auf Antrag des Beklag-\n\nten am 20. November 2002 die öffentliche Zustellung der Klage an. Da sich der \n\nKläger nicht meldete, erließ es am 5. Februar 2003 ein Versäumnisurteil, durch \n\nwelches es ihn antragsgemäß zur Zahlung verurteilte. Es ordnete am gleichen \n\nTag die öffentliche Zustellung auch dieses Urteils an. \n\n2 \n\n3 \n\nMit der vorliegenden Nichtigkeitsklage möchte der Kläger die Aufhebung \n\nseiner Verurteilung erreichen. Er behauptet, er habe erstmals am 21. Juni 2004 \n\nvon dem Urteil erfahren, und meint, das Landgericht habe seinerzeit zu Unrecht \n\ndie Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung angenommen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und \n\nden Rechtsstreit zu erneuten Verhandlung und Entscheidung in der Hauptsache \n\ndes Ausgangsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der von dem \n\nOberlandesgericht zugelassenen Revision strebt der Beklagte die Wiederher-\n\nstellung des erstinstanzlichen Urteils an. Der Kläger beantragt, die Revision zu-\n\nrückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hält die Nichtigkeitsklage in entsprechender An-\n\nwendung von § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für zulässig. Zwar habe der Bundesge-\n\nrichtshof eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle, in denen \n\neine öffentliche Zustellung formell ordnungsgemäß angeordnet worden sei, ab-\n\ngelehnt. Offen gelassen habe er aber, ob das auch gelte, wenn die öffentliche \n\nZustellung verfahrensfehlerhaft angeordnet worden sei. Ein solcher Fall liege \n\nhier vor. Das Landgericht habe im Ausgangsverfahren die Voraussetzungen \n\neiner öffentlichen Zustellung zu Unrecht angenommen und die öffentliche Zu-\n\nstellung auch des Versäumnisurteils ohne entsprechenden Antrag des Beklag-\n\nten verfügt. In einem solchen Fall müsse in entsprechender Anwendung von \n\n§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Nichtigkeitsklage eröffnet sein, um dem Zustel-\n\n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nlungsbetroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Die Sache sei in entspre-\n\nchender Anwendung des § 538 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, da \n\ndieses, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, über die Hauptsache des Aus-\n\ngangsverfahrens nicht neu verhandelt habe. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. \n\nDie Entscheidung erweist sich aber im Ergebnis aus einem anderen Grund als \n\nrichtig. \n\n1. Die erhobene Klage ist als Nichtigkeitsklage unzulässig, weil es an ei-\n\nnem Nichtigkeitsgrund fehlt. \n\na) Einer der gesetzlichen Nichtigkeitsgründe des § 579 Abs. 1 ZPO liegt \n\nnicht vor. Das Berufungsgericht geht auch zutreffend davon aus, dass § 579 \n\nAbs. 1 Nr. 4 ZPO hier nicht schon deshalb entsprechend angewendet werden \n\nkann, weil die Klage und das Versäumnisurteil überhaupt öffentlich zugestellt \n\nworden sind (BGHZ 153, 189, 194-196). Es meint aber, die Vorschrift sei dann \n\nentsprechend anzuwenden, wenn die Vorschriften über die öffentliche Zustel-\n\nlung fehlerhaft angewandt worden seien. Das ist umstritten (dafür: KG NJW-RR \n\n1987, 1215, 1216; MünchKomm-ZPO/Braun, 2. Aufl., § 579 Rdn. 19; Wieczo-\n\nrek/Schütze/Borck, ZPO, 3. Aufl., § 579 Rdn. 52, 57; Zöller/Greger, ZPO, \n\n25. Aufl., § 579 Rdn. 6; Brüggemann, JR 1969, 361, 370; Fischer, ZZP 107 \n\n[1994] 163, 179; ähnlich Waldner, Der Anspruch auf rechtliches Gehör, 2. Aufl., \n\nRdn. 574; dagegen: Hk-ZPO/Kemper, § 579 Rdn. 5; Musielak, ZPO, 4. Aufl., \n\n§ 579 Rdn. 7; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 579 Rdn. 6, 8; Gaul, JZ \n\n2003, 1088, 1095 f.). Höchstrichterlich entschieden ist die Frage bislang nicht. \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in zwei Beschlüssen die Möglichkeit ange-\n\ndeutet, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auf Fälle der Verletzung des rechtlichen Gehörs \n\nentsprechend anzuwenden (NJW 1992, 496; 1998, 745), hat aber keine Aussa-\n\nge zu der hier vorliegenden Fallgestaltung gemacht. Der Bundesgerichtshof hat \n\ndie Frage bisher offen gelassen (BGH, Urt. v. 6. April 1992, II ZR 242/91, NJW \n\n1992, 2280, 2281; BGHZ 153, 189, 195). Das Gleiche gilt für das Bundesar-\n\nbeitsgericht (BAGE 73, 378, 383). \n\n8 \n\n9 \n\nb) Hier ist die Frage zu entscheiden. Der Senat verneint sie. \n\naa) Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 579 Abs. 1 \n\nNr. 4 ZPO ist eine planwidrige Lücke in den gesetzlichen Vorschriften. Diese \n\nwird von den Befürwortern einer entsprechenden Anwendung darin gesehen, \n\ndass der von einer verfahrensfehlerhaft angeordneten öffentlichen Zustellung \n\nBetroffene einen solchen Fehler nicht erfolgreich rügen und sich gegen die Fol-\n\ngen einer verfahrensfehlerhaften öffentlichen Zustellung nicht effektiv zur Wehr \n\nsetzen könne (dazu Brüggemann, JR 1969, 361, 370). Das trifft jedenfalls heute \n\nnicht mehr zu. \n\n10 \n\nbb) Der Bundesgerichtshof hat in solchen Fällen zunächst die Möglich-\n\nkeit der Wiedereinsetzung eröffnet. Sie ist bei einer unter Verstoß gegen § 185 \n\nZPO angeordneten öffentlichen Zustellung ohne weiteres zu gewähren (BGH, \n\nUrt. v. 6. April 1992, II ZR 242/91, NJW 1992, 2280, 2281; ähnlich schon \n\nBVerfG, NJW 1988, 2361). Damit scheidet die Annahme einer Rechtsschutzlü-\n\ncke jedenfalls in Fällen aus, in denen der Fehler bei der Anordnung der öffentli-\n\nchen Zustellung vor Ablauf der in § 234 Abs. 3 ZPO bestimmten Jahresfrist be-\n\nmerkt wird. \n\n11 \n\ncc) Später hat der Bundesgerichtshof den Schutz des Betroffenen erwei-\n\ntert und hierbei auch die Fälle einbezogen, in welchen der Verstoß gegen § 185 \n\nZPO nach Ablauf der in § 234 Abs. 3 ZPO bestimmten Frist bemerkt wird und \n\ndamit eine Wiedereinsetzung ausscheidet. \n\n12 \n\n(1) Eine unter Verstoß gegen § 185 ZPO angeordnete öffentliche Zustel-\n\nlung löst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die sich an die \n\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 104, 301, 306) und \n\ndes Bundesfinanzhofs (BFHE 192, 200, 202; BFH/NV 2005, 998, 1000) anlehnt, \n\ndie Zustellungsfiktion des § 188 ZPO nicht aus und setzt damit keine Frist in \n\nLauf (BGHZ 149, 311, 321; ähnlich BayObLG NJW-RR 2000, 1452, 1453; OLG \n\nHamm NJW-RR 1998, 497). Das gilt jedenfalls dann, wenn die öffentliche Zu-\n\nstellung bei sorgfältiger Prüfung der Unterlagen nicht hätte angeordnet werden \n\ndürfen, deren Fehlerhaftigkeit für das Gericht also erkennbar war (BGHZ 149, \n\n311, 323). In einem solchen Fall, von dem das Berufungsgericht hier ausgeht, \n\nkommt das Verfahren nicht zu einem wirklichen Abschluss. Es ist bei Entde-\n\nckung des Fehlers fortzusetzen, ohne dass es dazu einer Wiedereinsetzung \n\nbedürfte (BGHZ 149, 311, 322). Damit fehlt einer Nichtigkeitsklage die Grundla-\n\nge. \n\n13 \n\n(2) Diese Rechtsprechung hat Zustimmung (Thomas/Putzo, ZPO, \n\n27. Aufl., § 185 Rdn. 5), aber auch Kritik erfahren (MünchKomm-ZPO/Wenzel, \n\n2. Aufl., Erg.-Band ZPO-Reform, § 185 Rdn. 9; Stein/Jonas/Roth, ZPO, \n\n22. Aufl., § 185 Rdn. 14; Gaul, JZ 2003, 1088, 1091 f.; differenzierend Zöl-\n\nler/Stöber, aaO, § 186 Rdn. 9). Eingewandt wird vor allem, dass Fehler bei der \n\nAnwendung des § 185 ZPO weder den Anordnungsbeschluss als gerichtliche \n\nEntscheidung (MünchKomm-ZPO/Wenzel und Gaul jeweils aaO) noch das etwa \n\ndurch eine öffentlich zugestellte Klage eingeleitete Gerichtsverfahren oder die \n\nan den Zustellungsakt anknüpfenden materiellrechtlichen Wirkungen in Frage \n\nstellen dürften (Zöller/Stöber aaO). Das allerdings geschieht in der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs auch nicht (zutreffend Zöller/Stöber aaO). In den \n\nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs, an \n\ndenen sich der Bundesgerichtshof orientiert hat, ist zwar von einer Unwirksam-\n\nkeit der Verwaltungszustellung die Rede. Der Bundesgerichtshof hat der er-\n\nkennbar verfahrensfehlerhaften öffentlichen Zustellung im Zivilprozess aber \n\nnicht schlechthin ihre Wirksamkeit abgesprochen, sondern einschränkend aus-\n\ngeführt, dass sie in Ansehung der (im seinerzeitigen und auch im vorliegenden \n\nVerfahren maßgeblichen) Einspruchsfrist unwirksam sei, und diese Besonder-\n\nheit mit dem Zusatz „wirkungslos“ beschrieben (BGHZ 149, 311, 321). Das be-\n\ndeutet im Ergebnis nur, dass eine unter erkennbar fehlerhafter Anwendung von \n\n§ 185 ZPO ergangene Anordnung der öffentlichen Zustellung lediglich Fristen \n\nnicht in Gang setzt, im Übrigen aber in ihrer Wirksamkeit nicht berührt wird. Ei-\n\nne solche einschränkende Auslegung des § 188 ZPO ist sachlich geboten, da \n\ndem Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes gegen Fehler des Gerichts bei \n\nder Anwendung des § 185 ZPO und dem Anspruch auf rechtliches Gehör \n\nzweckmäßiger und systemgerechter nicht Rechnung getragen werden kann. \n\nc) Damit scheidet eine entsprechende Anwendung des § 579 Abs. 1 \n\nNr. 4 ZPO auf Fälle wie den vorliegenden von vorneherein aus. \n\n2. Die Entscheidung erweist sich aber aus einem anderen Grund als rich-\n\ntig. \n\na) Die von dem Kläger erhobene Nichtigkeitsklage ist nämlich als Ein-\n\nspruch gegen das Versäumnisurteil im Ausgangsverfahren anzusehen. Der \n\nKläger hat in seiner Klageschrift keinen der gesetzlich bestimmten Nichtigkeits-\n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\ngründe geltend gemacht. Er hat vielmehr vorgetragen, dass er das Versäum-\n\nnisurteil deshalb angreifen wolle, weil er mangels ordnungsgemäßer Zustellung \n\nbislang keine Gelegenheit zur Rechtsverteidigung gehabt habe. Aus dem Hin-\n\nweis auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Anwendung des § 579 Abs. 1 \n\nNr. 4 ZPO zur Sicherung des rechtlichen Gehörs ergibt sich auch, dass der \n\nKläger den zur Verfolgung dieses Sachanliegens gegebenen Rechtsbehelf ein-\n\nlegen wollte. Das ist der Einspruch. Die von ihm eingereichte Nichtigkeitsklage \n\ngenügt den Anforderungen an eine Einspruchsschrift. Sie war an das Landge-\n\nricht zu richten, das er angerufen hat. Sie ist deshalb als Einspruch gegen das \n\nVersäumnisurteil zu behandeln. \n\nb) Der in der Nichtigkeitsklage liegende Einspruch war auch rechtzeitig. \n\naa) Die Einspruchsfrist ist durch die öffentliche Zustellung des Versäum-\n\nnisurteils nicht in Gang gesetzt worden, weil diese fehlerhaft war. \n\n(1) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt das allerdings nicht \n\nschon daraus, dass der Beklagte die öffentliche Zustellung des Versäumnisur-\n\nteils nicht beantragt, sondern das Landgericht sie im Ausgangsverfahren von \n\nAmts wegen bewilligt hat. Das widersprach zwar der früheren Rechtslage nach \n\n§ 204 Abs. 1 ZPO a.F. Diese war aber für die öffentliche Zustellung des Ver-\n\nsäumnisurteils vom 5. Februar 2003 nicht mehr maßgeblich. Am 1. Juli 2002 ist \n\nnämlich das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) in \n\nKraft getreten. Dieses sieht keine Überleitungsvorschriften vor. Die geänderten \n\nZustellungsvorschriften galten daher auch in laufenden Verfahren für die nach \n\nseinem Inkrafttreten vorzunehmenden Zustellungen. Nach §§ 166 Abs. 2, 186 \n\nZPO bedarf es für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung keines Antrags \n\n(mehr), wenn die Zustellung von Amts wegen zu erfolgen hat (MünchKomm-\n\n17 \n\n18 \n\n19 \n\nZPO/Wenzel, aaO, § 186 Rdn. 3; Stein/Jonas/Roth, aaO, § 186 Rdn. 2). So \n\nliegt es bei einem Versäumnisurteil (§ 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es bedarf des-\n\nhalb auch keiner Entscheidung darüber, ob der allein fehlende Antrag schon \n\ndazu führt, dass eine ansonsten ordnungsgemäße öffentliche Zustellung Fristen \n\nnicht in Gang setzt (offen gelassen in BGHZ 149, 311). \n\n20 \n\n(2) Die angeordnete öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils war \n\naber fehlerhaft, weil die Voraussetzungen des § 185 ZPO erkennbar nicht vor-\n\nlagen. Auf § 185 Nr. 2 ZPO ließ sich die öffentliche Zustellung nicht stützen. \n\nDafür kam es nicht auf den Erfolg der von dem Landgericht veranlassten Zu-\n\nstellung der Klageschrift in Spanien an. Maßgeblich ist vielmehr, ob mit dem \n\nZustellungsland Rechtshilfeverkehr besteht und dieser grundsätzlich Erfolg ver-\n\nspricht (MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 185 Rdn. 7; Zöller/Stöber, aaO, \n\n§ 185 Rdn. 3). Das ist nach der VO (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. EG Nr. L 160 \n\nS. 37) der Fall. Der Aufenthaltsort des Klägers war auch nicht unbekannt (§ 185 \n\nNr. 1 ZPO). Der Kläger wohnte damals an dem Ort in Spanien, den der Beklag-\n\nte im Ausgangsverfahren in seiner Klageschrift angegeben hatte und den das \n\nVersäumnisurteil als letzten bekannten Aufenthalt des Klägers bezeichnet. Das \n\nhätte das Landgericht auch erkennen können, wenn es mit der gebotenen Sorg-\n\nfalt vorgegangen wäre. Es durfte zwar davon ausgehen, dass sich seit der nur \n\nzwei Monate zurückliegenden öffentlichen Zustellung der Klageschrift keine \n\nneuen Erkenntnisse über den Aufenthaltsort des Klägers ergeben hatten, und \n\ndie öffentliche Zustellung ohne ergänzende Prüfung bewilligen. Das setzte aber \n\nvoraus, dass die öffentliche Zustellung der Klageschrift ihrerseits verfahrensfeh-\n\nlerfrei bewilligt worden war. Daran aber fehlt es. \n\n21 \n\n(3) Aus welchen Gründen das Landgericht die öffentliche Zustellung der \n\nKlageschrift bewilligt hat, ist seinem Bewilligungsbeschluss nicht zu entnehmen. \n\nDer Beklagte hat in seinem Antrag geltend gemacht, der Kläger sei unbekann-\n\nten Aufenthalts, weil ihm die Klageschrift weder an seinem spanischen Wohnort \n\nnoch an seinem früheren deutschen Wohnort habe zugestellt werden können. \n\nDiese Angaben waren zwar zutreffend. Hiermit durfte sich das Landgericht im \n\nAusgangsverfahren aber nicht begnügen. Der Beklagte hatte in seinem Antrag \n\nnämlich auch mitgeteilt, dass der Kläger seine in der Klageschrift angegebene \n\nAnschrift bei dem Einwohnermeldeamt als Zweitwohnsitz angegeben habe. Das \n\ngab Veranlassung, die Ordnungsmäßigkeit der Auslandszustellung in Spanien \n\nnoch einmal zu prüfen. \n\n22 \n\n(4) Hierbei wäre aufgefallen, dass die spanischen Zustellungsbehörden \n\ndie Klageschrift der spanischen Post mit unvollständigen Angaben übergeben \n\nhatten und ihre Mitteilung über das Ergebnis des Zustellungsversuchs im ent-\n\nscheidenden Punkt unergiebig war. In dem Zustellschreiben war nur die An-\n\nschrift der Wohnanlage, nicht aber die Nummer des Bungalows angegeben, in \n\nwelchem der Kläger wohnt. In der Mitteilung der spanischen Stellen über das \n\nErgebnis ihrer Bemühungen heißt es zwar, dass sich der mit der Zustellung \n\nbetraute Bedienstete in Person an dem Ort eingefunden habe, den die Sekretä-\n\nrin der Anlage angeben habe. Als dabei gewonnene Erkenntnis wird in der Mit-\n\nteilung aber nur festgehalten, dass der Kläger unter seiner deutschen Anschrift \n\nausfindig gemacht werden könne. Zu der entscheidenden Frage, nämlich ob \n\nder Kläger in dem Bungalow in der Anlage wohnt, ob er dort zufällig gerade \n\nnicht anwesend war und ob versucht wurde, die Klageschrift durch Übergabe \n\nan die Sekretärin zur späteren Aushändigung, durch eine Niederlegung oder in \n\nanderer Weise zuzustellen, enthält die Mitteilung keine Angaben. Daran ändert \n\nauch der von dem Landgericht hervorgehobene Umstand nichts, dass eine Zu-\n\nstellung durch ausländische Justizbehörden gewöhnlich ein hohes Maß an Si-\n\ncherheit bietet. Diese Erwartung hat sich hier nicht erfüllt. Die Mitteilung, die das \n\nLandgericht von den spanischen Justizbehörden erhalten hatte, bot keine \n\nGrundlage für die Annahme, der Kläger halte sich nicht an dem angegebenen \n\nWohnort in Spanien auf. Dass sich, wie die Revision darlegt, dieser Mangel be-\n\nheben und im Nachhinein aufklären ließe, wer die Sekretärin der Wohnanlage \n\nist, mit welcher die spanische Zustellperson Kontakt aufgenommen haben will, \n\nund was diese Zustellperson im Einzelnen unternommen hat, ist unerheblich. \n\nDies hätte vor der Bewilligung der öffentlichen Zustellung geschehen müssen, \n\nist aber verfahrensfehlerhaft unterblieben. \n\n23 \n\n(5) Auch das Fehlschlagen der anschließenden Zustellung an der frühe-\n\nren deutschen Anschrift des Klägers berechtigte das Landgericht nicht zu der \n\nAnnahme, dass der Aufenthalt des Klägers unbekannt war. Ein solches Fehl-\n\nschlagen war nämlich zu befürchten, da der Beklagte den Kläger unter seiner \n\nspanischen Anschrift verklagt und in seinem Antrag auf öffentliche Zustellung \n\nmitgeteilt hatte, der Kläger habe seinen spanischen Wohnsitz bei dem deut-\n\nschen Melderegister angegeben. Jedenfalls half dieser Umstand nicht über die \n\nUnsicherheit hinweg, ob eine Zustellung in Spanien wirklich nicht möglich war. \n\nDas Landgericht musste deshalb, wie das Berufungsgericht mit Recht ausge-\n\nführt hat, vor Bewilligung der öffentlichen Zustellung die Möglichkeiten einer \n\nZustellung in Spanien weiter aufklären. Es drängte sich geradezu auf, einen \n\nerneuten Zustellungsversuch mit der vollständigen Anschrift zu unternehmen. \n\nDas wäre mit einer unmittelbaren Zustellung durch die Post nach Art. 14 Abs. 1 \n\nVO (EG) Nr. 1348/2000 (heute gemäß § 1068 Abs. 1 ZPO durch Einschreiben \n\nmit Rückschein) auch in einem Zeitrahmen möglich gewesen, der dem Beklag-\n\nten als Gläubiger unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitraums zumutbar \n\nwar, den die erste förmliche Zustellung in Anspruch genommen hatte. \n\n24 \n\nbb) Die Einspruchsfrist ist gewahrt. Der Kläger hat nach seinen Angaben \n\nam 21. Juni 2004 erstmals von der Existenz des Versäumnisurteils am Telefon \n\nerfahren und kann danach das Urteil nicht früher als zwei Wochen vor Einrei-\n\nchung seiner Nichtigkeitsklageschrift erhalten haben. Diese Angaben hat der \n\nBeklagte zwar mit Nichtwissen bestritten. Das war aber unzureichend. Die öf-\n\nfentliche Zustellung hatte die Einspruchsfrist nicht ausgelöst. Dies konnte erst \n\nnach § 189 ZPO durch anderweitigen Zugang geschehen. Ein solcher war mit \n\ndem Erlass der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die der Beklagten \n\naufgrund des Versäumnisurteils am 4. Juni 2004 erwirkt hatte, nicht verbunden, \n\nweil das Urteil dazu nach § 750 Abs. 1 ZPO nicht erneut zugestellt werden \n\nmusste. Wie ein früherer anderweitiger Zugang des Urteils bei dem Kläger \n\nsonst bewirkt worden sein soll, hat der Beklagte nicht dargelegt. \n\n25 \n\n3. Das Landsgericht wird daher die Nichtigkeitsklage in der neuen Ver-\n\nhandlung als rechtzeitigen Einspruch gegen das Versäumnisurteil im Aus-\n\ngangsverfahren zu behandeln und nach §§ 342, 343 ZPO zu verfahren haben. \n\nIII. \n\n26 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2005 - 1 O 382/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.2005 - I-15 U 57/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_282-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-06/v-zr-282-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1068","ref_norm":"1068","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 342","ref_norm":"342","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_282-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_282-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-06/v-zr-282-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_282-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:02:52.948386+00:00"}}