{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_268-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-01-12","aktenzeichen":"V ZR 268/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 875, 959; EGBGB Art. 233 § 2b a) Die für die Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens gegebene Begründung der Flurneuordnungsbehörde, selbständiges Gebäudeeigentum eines Beteiligten liege nicht vor, bindet die Zivilgerichte nicht. Diese haben vielmehr, wenn es weder zu einem Grundbuchverfahren nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 4 EGBGB noch zu ei- ner Feststellung der zuständigen Zuordnungsbehörde nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 EGBGB kommt, selbst zu prüfen, ob Gebäudeeigentum besteht. b) Selbständiges Gebäudeeigentum konnte auch vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) am 21. Juli 1992 nicht durch schlichte Vereinbarung der Parteien aufgegeben werden, sondern nur durch Aufgabe nach § 875 BGB, durch Dereliktion nach § 959 BGB oder durch Wiederherstellung des Bestandteilverbunds mit dem Grundstück im Wege der Übereignung an den Grundstückseigentümer nach § 929 Satz 2 BGB. c) Seitdem ist die Aufgabe nur durch Abgabe einer Verzichtserklärung und Löschung des Gebäudeeigentums im Gebäudegrundbuch nach § 875 BGB oder, bei Fehlen eines Gebäudegrundbuchs, durch Einreichung einer notariell beurkundeten Auf- gabeerklärung bei dem Grundbuchamt möglich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. Januar 2007 \nWeschenfelder, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 268/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 875, 959; \nEGBGB Art. 233 § 2b \n\na) Die für die Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens gegebene Begründung der \nFlurneuordnungsbehörde, selbständiges Gebäudeeigentum eines Beteiligten liege \nnicht vor, bindet die Zivilgerichte nicht. Diese haben vielmehr, wenn es weder zu \neinem Grundbuchverfahren nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 4 EGBGB noch zu ei-\nner Feststellung der zuständigen Zuordnungsbehörde nach Art. 233 § 2b Abs. 3 \nSatz 1 EGBGB kommt, selbst zu prüfen, ob Gebäudeeigentum besteht. \n\nb) Selbständiges Gebäudeeigentum konnte auch vor dem Inkrafttreten des Zweiten \nVermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) am 21. \nJuli 1992 nicht durch schlichte Vereinbarung der Parteien aufgegeben werden, \nsondern nur durch Aufgabe nach § 875 BGB, durch Dereliktion nach § 959 BGB \noder durch Wiederherstellung des Bestandteilverbunds mit dem Grundstück im \nWege der Übereignung an den Grundstückseigentümer nach § 929 Satz 2 BGB. \n\nc) Seitdem ist die Aufgabe nur durch Abgabe einer Verzichtserklärung und Löschung \ndes Gebäudeeigentums im Gebäudegrundbuch nach § 875 BGB oder, bei Fehlen \neines Gebäudegrundbuchs, durch Einreichung einer notariell beurkundeten Auf-\ngabeerklärung bei dem Grundbuchamt möglich. \n\nBGH, Urt. v. 12. Januar 2007 - V ZR 268/05 - OLG Celle \n\n LG Lüneburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die \n\nRichter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und \n\nden Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 9. November 2005 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Lüneburg vom 2. Februar 2005 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie R. GmbH (fortan: Schuldnerin), für die der Klä-\n\nger als Insolvenzverwalter handelt, erwarb von der (als Rechtsträger von Volks-\n\neigentum eingetragenen) LPG E. am 11. Januar 1991 ein Grund-\n\nstück und ein Werkstattgebäude, das die LPG 1971 auf dem Grundstück errich-\n\ntet hatte. 1998 schloss die Schuldnerin für das Gebäude eine Gebäudeversi-\n\ncherung ab. Im selben Jahr wurde sie als Eigentümerin des Grundstücks in das \n\nGrundbuch eingetragen. 1999 bestellte sie der Rechtsvorgängerin der Beklag-\n\nten eine erstrangige Grundschuld an dem Grundstück. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Grundstück war seit 1996 in ein Bodenordnungsverfahren einbezo-\n\ngen, welches die zuständige Flurneuordnungsbehörde am 1. Februar 2000 in \n\nAnsehung des verkauften Grundstücks mit der Begründung einstellte, dass \n\nselbständiges Gebäudeeigentum an dem Werkstattgebäude nicht bestehe. \n\nAm 4. Juli 2000 wurde das Werkstattgebäude durch einen Brand zer-\n\nstört. Am 7. August 2002 zahlte der Gebäudeversicherer für das zerstörte Ge-\n\nbäude umgerechnet 114.983,92 € als Versicherungsleistung an die Beklagte \n\naus. Diesen Betrag will der Kläger zur Masse des zwischenzeitlich eröffneten \n\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ziehen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Auskehrung des Betrags an den \n\nKläger und zur Erteilung von Auskunft über weitere Leistungen des Versiche-\n\nrers verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die \n\nKlage abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revi-\n\nsion des Klägers, mit welcher er die Wiederherstellung der Verurteilung der Be-\n\nklagten durch das Landgericht erreichen möchte. Diese beantragt die Zurück-\n\nweisung der Revision. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht nimmt an, die Grundschuld der Beklagten habe \n\nsich auf die Versicherungsforderung erstreckt (§§ 1127 Abs. 1, 1192 Abs. 1 \n\nBGB). Es meint, selbständiges Gebäudeeigentum an dem Werkstattgebäude \n\nhabe nicht bestanden. Dies stehe aufgrund des Bescheids des Amts für Land-\n\nwirtschaft und Flurneuordnung mit Bindungswirkung für die Parteien fest. Je-\n\ndenfalls hätten die Parteien Grundstück und Gebäude in ihrem Kaufvertrag als \n\n6 \n\n7 \n\nEinheit angesehen. Aufgrund dieser Vereinbarung sei etwa entstandenes \n\nselbstständiges Gebäudeeigentum untergegangen, ohne dass dazu ein Ver-\n\nzicht nach Maßgabe vom Art. 233 § 4 Abs. 6 EGBGB habe herbeigeführt wer-\n\nden müssen. \n\nII. \n\nDas hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Die Beklagte ist dem Kläger nach § 816 Abs. 2 BGB zur Herausgabe \n\nder eingezogenen Versicherungssumme verpflichtet. Die Zahlung des Gebäu-\n\ndeversicherers an die Beklagte hat diesen zwar nicht befreit, weil die Beklagte \n\nweder Gläubigerin der Versicherungsforderung noch zu deren Einziehung er-\n\nmächtigt war. In der Erhebung der Klage liegt aber eine stillschweigende Ge-\n\nnehmigung der Zahlung an die Beklagte. Eine solche Genehmigung führt nach \n\n§ 185 BGB zur Wirksamkeit der Zahlung und verpflichtet den Empfänger nach § \n\n816 Abs. 2 BGB zur Herausgabe, wenn ihm die Forderung nicht zustand \n\n(st. Rspr. BGHZ 85, 267, 272 f.; BGH, Urt. v. 27. Januar 2005, I ZR 119/02, \n\nNJW 2005, 2698, 2699). \n\n8 \n\n2. Die eingezogene Versicherungsforderung stand der Beklagten als \n\nGrundschuldgläubigerin nach §§ 1192, 1127 Abs. 1 BGB nur zu, wenn die \n\nGrundschuld als Gesamtgrundschuld auch das Gebäudeeigentum belastete \n\noder selbständiges Eigentum an dem versicherten Gebäude vor dem Eintritt \n\ndes Versicherungsfalls nicht oder nicht mehr bestand. Diese Voraussetzungen \n\nliegen hier nicht vor. \n\n9 \n\na) Eine Gesamtgrundschuld an Grundstück und Gebäudeeigentum wäre \n\nzwar nach §§ 1192, 1132 BGB, Art. 233 §§ 2b Abs. 4, 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB \n\nrechtlich möglich gewesen. Sie setzte aber nach § 873 BGB, Art. 233 § 2b \n\nAbs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Eintragung der Grundschuld nicht nur in \n\ndas Grundbuch des Grundstücks, sondern auch in ein dazu nach Art. 233 § 2b \n\nAbs. 2 Satz 1 EGBGB anzulegendes Grundbuch für das Gebäudeeigentum \n\nvoraus. Daran fehlt es. \n\n10 \n\nb) Das Fehlen selbständigen Gebäudeeigentums lässt sich entgegen der \n\nAnsicht des Berufungsgerichts nicht daraus ableiten, dass die Flurneuord-\n\nnungsbehörde mit ihrem Bescheid vom 1. Februar 2000 das eingeleitete Bo-\n\ndenordnungsverfahren für das Grundstück mit der Begründung eingestellt hat, \n\nes bestehe mangels von dem Grundeigentum unabhängigen Gebäudeeigen-\n\ntums kein Neuordnungsbedarf. Diese Entscheidung bindet die Zivilgerichte nicht \n\nund enthebt sie auch nicht der Notwendigkeit, das Bestehen selbständigen Ge-\n\nbäudeeigentums eigenständig zu prüfen. \n\n11 \n\naa) Ein Verwaltungsakt entfaltet zwar im Zivilrechtsstreit Tatbestandwir-\n\nkung (Senat, BGHZ 159, 179, 182; BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, IXa ZA 5/03, \n\nBGH-Report 2003, 1258, 1259). Das bedeutet aber zunächst nur, dass der Er-\n\nlass des Bescheids als solcher (Senat, BGHZ 103, 30, 35; 122, 1, 6) und sein \n\nAusspruch (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 43/97, NJW 1998, 3055) von den \n\nZivilgerichten hinzunehmen sind. Die Begründung eines Verwaltungsakts nimmt \n\ndagegen an der Tatbestandswirkung nicht teil (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2003, \n\nIXa ZA 5/03, aaO). Weitergehende Wirkungen entfaltet ein Verwaltungsakt im \n\nZivilrechtsstreit nur, wenn er, wie ein Restitutionsbescheid (dazu Senat, BGHZ \n\n159, 179, 182 f.; Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 43/97, NJW 1998, 3055, 3056) o-\n\nder ein Bescheid über ein Vorkaufsrecht (dazu: Senat, Urt. v. 14. März 1997, V \n\nZR 129/95, VIZ 1997, 346 f.) nach dem Vermögensgesetz, kraft Gesetzes Ges-\n\ntaltungswirkung hat oder, wie ein Zuordnungsbescheid (dazu: Senat, Urt. v. 14. \n\nJuli 1995, V ZR 39/94, VIZ 1995, 592, 593; Urt. v. 18. Januar 2002, V ZR \n\n104/01, VIZ 2002, 422, 423 f.), kraft Gesetzes dazu bestimmt ist, die Rechtsla-\n\nge zwischen den am Verwaltungsverfahren Beteiligten auch zivilrechtlich ab-\n\nschließend zu klären. \n\n12 \n\nbb) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Flurneuordnungs-\n\nbehörde hat in ihrem Bescheid nur die teilweise Einstellung des Bodenord-\n\nnungsverfahrens angeordnet, hingegen keine förmliche Feststellung über das \n\nBestehen oder Nichtbestehen von Gebäudeeigentum getroffen. Zu einer sol-\n\nchen Feststellung wäre sie auch nicht berechtigt gewesen. Eine Flurneuord-\n\nnungsbehörde hat zwar nach Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens ge-\n\nmäß §§ 56 Abs. 2, 57, 64 LwAnpG festzustellen, welche Grund- und Gebäude-\n\neigentümer an dem Verfahren beteiligt sind. Sie wäre auch nicht verpflichtet, \n\nvon der eigenständigen Feststellung des Gebäudeeigentums von Beteiligten \n\nabzusehen und eine Entscheidung der dazu nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 \n\nEGBGB berufenen Zuordnungsstellen - seit dem 1. Januar 2006 des Bundes-\n\namts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - herbeizuführen \n\n(BVerwGE 107, 177, 184), weil das Verfahren vor den Zuordnungsstellen nach \n\nArt. 233 § 2b Abs. 3 Satz 5 EGBGB nachrangig ist. Das gilt aber nur, wenn ein \n\nBodenordnungsverfahren tatsächlich durchgeführt wird. Wird das Bodenord-\n\nnungsverfahren nicht durchgeführt und kommt es auch weder zu einem Grund-\n\nbuchverfahren nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 4 EGBGB oder einem anderen \n\nVerfahren, so obliegt es nach Art. 233 § 2b Abs. 3 Satz 1 EGBGB allein der \n\nzuständigen Zuordnungsbehörde, das Bestehen oder Nichtbestehen von Ge-\n\nbäudeeigentum mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten festzustellen (Stau-\n\ndinger/Rauscher, BGB [2003], Art. 233 § 2b EGBGB Rdn. 54 a.E. für Grund-\n\n \n\n13 \n\n14 \n\nbuchverfahren). Da es an einer solchen Feststellung fehlt, hatte das Berufungs-\n\ngericht selbst zu prüfen, ob das geltend gemachte selbständige Gebäudeeigen-\n\ntum vor dem Brandfall (noch) bestand. \n\nb) Das ist entgegen der Hilfserwägung, die das Berufungsgericht ange-\n\nstellt hat, der Fall. \n\naa) Das Werkstattgebäude wurde mit seiner Errichtung nicht Bestandteil \n\ndes Grundstücks; an ihm entstand vielmehr selbständiges Gebäudeeigentum \n\nder LPG E. . Das ergibt sich aus § 13 Abs. 2 LPG-Gesetz 1959. \n\nDanach wurden Gebäude unabhängig von Eigentum an Grund und Boden ge-\n\nnossenschaftliches Eigentum, welche die LPG aufgrund eines Nutzungsrechts \n\nan ihr übergebenem Boden errichtete. So liegt es hier. Nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts wurde das Werkstattgebäude im Jahre 1971 von der \n\nLPG E. errichtet. Zu diesem Zeitpunkt war das ursprünglich Pri-\n\nvateigentümern gehörende Grundstück enteignet, in Volkseigentum überführt \n\nund der LPG in Rechtsträgerschaft übergeben worden. Damit war nach § 9 \n\nAbs. 3 LPG-Gesetz 1959 i. V. m. §§ 2 Abs 1 Buchstabe c, 9 der Anordnung ü-\n\nber die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken (vom 7. Juli 1969, \n\nGBl. II S. 433) ein Nutzungsrecht der LPG E. an diesem Grund-\n\nstück im Sinne von § 13 Abs. 2 LPG-Gesetz 1959 entstanden (BVerwG VIZ \n\n1995, 354, 355; 2000, 162, 163 für den inhaltsgleichen § 18 LPG-Gesetz 1982). \n\nDas berechtigte sie nach § 10 Abs. 1 Buchstabe d LPG-Gesetz 1959 zur Errich-\n\ntung eines neuen Gebäudes, an dem sie selbständiges Gebäudeeigentum er-\n\nlangte. \n\n15 \n\nbb) Dieses hat die Schuldnerin durch den Kaufvertrag mit der LPG vom \n\n11. Januar 1991 erworben (§ 929 Satz 2 BGB, Art. 233 § 2b Abs. 6 Sätze 1 und \n\n2 EGBGB). Es ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht \n\ndurch die Vereinbarungen in diesem Kaufvertrag oder später aufgegeben wor-\n\nden. \n\n16 \n\n(1) Das Berufungsgericht entnimmt diesem Vertrag die Vereinbarung, \n\ndass das Gebäudeeigentum aufgegeben werden sollte. Dem kann nicht gefolgt \n\nwerden. \n\n17 \n\n(a) Die Auslegung einer Willenserklärung kann im Revisionsverfahren \n\nnur beschränkt überprüft werden (st. Rspr., Senat, Urt. v. 30. September 2005, \n\nV ZR 197/04, BGH-Report 2006, 4, 5), nämlich dahin, ob der Tatrichter die ge-\n\nsetzlichen Auslegungsregeln, die anerkannten Auslegungsgrundsätze, die \n\nDenkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrun-\n\nde liegenden Tatsachen ohne Verfahrensfehler festgestellt hat (st. Rspr., vgl. \n\nBGHZ 135, 269, 273; BGH, Urt. v. 29. März 2000, VIII ZR 257/98, NJW 2000, \n\n2508, 2509). Diesen Anforderungen genügt die Auslegung des Kaufvertrags der \n\nSchuldnerin mit der LPG durch das Berufungsgericht nicht. Das Berufungsge-\n\nricht hat nicht beachtet, dass bei der Auslegung einer Willenserklärung von ih-\n\nrem Wortlaut auszugehen ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urt. v. 27. \n\nNovember 1997, IX ZR 141/96, NJW 1998, 900, 901; v. 28. Januar 2002, II ZR \n\n385/00, ZfIR 2004, 170 [Ls]; Senat, Urt. v. 30. September 2005, V ZR 197/04, \n\naaO). Außerdem hat es verkannt, dass an die Annahme eines Rechtsverzichts \n\nstrenge Anforderungen zu stellen sind und ein solcher in der Regel eine inso-\n\nweit eindeutige Willenserklärung erfordert, weil ein Rechtsverzicht niemals zu \n\nvermuten ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 1983, VI ZR 19/82, NJW \n\n1984, 1346, 1347; v. 16. November 1993, XI ZR 70/93, NJW 1994, 379, 380; v. \n\n22. Juni 1995, VII ZR 118/94, WM 1995, 1677, 1678 f.). Der Senat ist deshalb \n\nan die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gebunden. Er kann sie, da weite-\n\nre Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, selbst vornehmen. Sie führt zu dem Er-\n\ngebnis, dass die Schuldnerin mit der LPG keinen Verzicht auf das Gebäudeei-\n\ngentum vereinbart hat. \n\n18 \n\n(b) Der gleichzeitige Erwerb von Gebäude- und Grundeigentum lässt, \n\nwas das Berufungsgericht übergeht, nach § 889 BGB den Bestand des Gebäu-\n\ndeeigentums rechtlich unberührt. Gerade deshalb ist der Erwerber eines \n\nGrundstücks im Beitrittsgebiet nach § 78 Abs. 1 Satz 3 SachenRBerG ver-\n\npflicht, das ihm zustehende oder gleichzeitig erworbene selbständige Eigentum \n\nan einem Gebäude auf dem Grundstück aufzugeben. Eine solche Aufgabe \n\nkönnte der Erwerber zwar auch in dem Grundstückskaufvertrag erklären. Der \n\nKaufvertrag der Schuldnerin mit der LPG vom 11. Januar 1991 enthält aber ei-\n\nne solche Erklärung nicht und verhält sich auch sonst nicht zum weiteren \n\nSchicksal des Gebäudeeigentums. Die Annahme, die Schuldnerin habe das \n\nGebäudeeigentum aufgeben wollen, wird auch der zu berücksichtigenden (Se-\n\nnat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 240/02, NJW-RR 2003, 1053, 1054) Interessen-\n\nlage der Vertragsparteien nicht gerecht. Die LPG war nämlich rechtlich nicht in \n\nder Lage, der Schuldnerin das Eigentum am Grundstück zu verschaffen, weil \n\ndie ihr bis dahin zustehende Rechtsträgerschaft an dem ehemals volkseigenen \n\nGrundstück mit dem Wirksamwerden des Beitritts durch die Umwandlung des \n\nVolkseigentums in bürgerlich-rechtliches Eigentum (Art. 233 § 2 Abs. 1 \n\nEGBGB) kraft Gesetzes entfallen war (Schmidt-Räntsch, Eigentumszuordnung, \n\nRechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken, 2. Aufl., S. 19) und \n\nihr fortan nicht mehr ermöglichte, über das Grundstück zu verfügen. Dies war \n\nnach § 3 3. DVO z. THG der damals noch als Treuhandanstalt bezeichneten \n\nBundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgabe (BvS) zugefallen, die \n\nan dem Vertrag nicht beteiligt war. Die Schuldnerin war zudem nicht durch \n\nVormerkung gesichert und hat das Eigentum auch nicht aufgrund des Kaufver-\n\ntrags, sondern, Jahre später, aufgrund des Restitutionsbescheids des Amts zur \n\nRegelung offener Vermögensfragen des Landkreises S. erworben. Bei \n\nerfolgter Aufgabe wäre das Werkstattgebäude mit dem Grundstück der BvS \n\nzugefallen. Das Gelingen des Erwerbs wäre auch hinsichtlich dieses wesentli-\n\nchen Teils allein von dem Erfolg des Restitutionsverfahrens abhängig gewesen. \n\nWeshalb die Schuldnerin bei dieser Sachlage das Eigentum an dem Werkstatt-\n\ngebäude und damit die einzige Sicherheit und Gegenleistung hätte aufgeben \n\nsollen, erschließt sich nicht. \n\n19 \n\n(2) Unabhängig hiervon scheiterte eine Aufgabe des Gebäudeeigentums \n\nder Schuldnerin, was dem Berufungsgericht entgangen ist, auch daran, dass \n\ndafür eine bloße Einigung der Kaufvertragsparteien darüber nicht ausreichte. \n\nHierfür kann offen bleiben, ob sich die Aufgabe von nutzungsrechtlosem Ge-\n\nbäudeeigentum bei Abschluss des Kaufvertrags Anfang 1991 nach Mobiliar- \n\noder nach Immobiliarsachenrecht richtete (vgl. dazu BGH, Urt. v. 5. Januar \n\n1995, IX ZR 214/93, DtZ 1995, 169, 171). Denn zu einer wirksamen Aufgabe \n\ndes Gebäudeeigentums ist es im einen wie im anderen Fall nicht gekommen. \n\n20 \n\n(a) Richtete sich die Aufgabe nach Immobiliarsachenrecht, war nach \n\n§ 875 BGB die Abgabe einer Aufgabeerklärung und die Löschung des Rechts \n\nim - dazu anzulegenden - Gebäudegrundbuch erforderlich. Daran fehlt es. Auch \n\ndie später eingeführte Möglichkeit des Verzichts nach Art. 233 § 2b Abs. 4 \n\ni.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 2 EGBGB haben die Beteiligten nicht genutzt. Denn dazu \n\nhätte die Erklärung, das Recht aufzugeben, notariell beurkundet und bei dem \n\nGrundbuchamt eingereicht werden müssen. Hierfür ist nichts vorgetragen oder \n\nsonst ersichtlich. \n\n21 \n\n(b) Richtete sich die Aufgabe des Gebäudeeigentums nach Mobiliarsa-\n\nchenrecht, war sie nur durch Dereliktion nach Maßgabe von § 959 BGB oder \n\ndurch Wiederherstellung des Bestandsverbunds mit dem Grundstück zu errei-\n\nchen, die entsprechend § 929 Satz 2 BGB möglich ist (Senat, BGHZ 23, 57, 59 \n\nf.; 165, 184, 188). An beidem fehlt es. Eine Dereliktion setzt außer der Absicht, \n\ndas Eigentum aufzugeben, die Besitzaufgabe voraus. Die Schuldnerin hat aber \n\nim Zusammenhang mit dem Kaufvertrag den Besitz an dem Werkstattgebäude \n\nnicht aufgegeben, sondern dieses im Vorgriff auf den Kaufvertrag in Besitz ge-\n\nnommen. Die Wiederherstellung des Bestandteilverbunds mit dem Grundstück \n\nerforderte die Mitwirkung des Grundstückseigentümers. Das waren aber weder \n\ndie LPG noch die Eheleute T. , von deren Zustimmung der Vertrag abhän-\n\ngen sollte, sondern die an dem Vertrag nicht beteiligte BvS. \n\n22 \n\ncc) Das Gebäudeeigentum der Schuldnerin ist entgegen der Ansicht der \n\nRevisionserwiderung auch nicht dadurch entfallen, dass ihr das Eigentum an \n\ndem Grundstück (offenbar aufgrund einer Abtretung ihres Rückübertragungs-\n\nanspruchs durch die Eheleute T. nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG) durch \n\neinen Restitutionsbescheid übertragen worden ist. Gegenstand des Restituti-\n\nonsverfahrens kann hier nur das Grundstück, nicht aber das selbständige Ei-\n\ngentum an dem nach Entziehung des Grundstücks durch die LPG errichteten \n\nGebäude gewesen sein. Dieses Gebäudeeigentum konnte im Restitutionsver-\n\nfahren auch nicht nach § 16 Abs. 3 VermG aufgehoben werden. Es ist nicht, \n\nwas § 16 Abs. 3 VermG aber voraussetzt, mit einem dinglichen Nutzungsrecht \n\nunterlegt und stünde, anders als mit einem Nutzungsrecht unterlegtes Gebäu-\n\ndeeigentum natürlicher Personen, einer Restitution nach § 4 Abs. 2 VermG \n\nnicht entgegen. Sein Fortbestand bleibt vielmehr nach § 16 Abs. 2 und 4 \n\nVermG von der Restitution unberührt und richtet sich allein nach dem Sachen- \n\nund dem Sachenrechtsbereinigungsrecht, das zudem für den unredlichen Er-\n\nwerb in § 30 SachenRBerG eine vorrangige Sonderreglung bereithält. \n\n23 \n\ndd) Die Beklagte kann sich auch nicht auf Grundsätze des Gutglaubens-\n\nschutzes stützen. Zwar ist das Gebäudeeigentum der Schuldnerin bislang nicht \n\nnach Maßgabe von Art. 233 § 2c Abs. 1 EGBGB wie eine Belastung des \n\nGrundstücks in das Grundbuch für das Grundstück eingetragen. Es gilt deshalb \n\nnach Art. 231 § 5 Abs. 4 Satz 1 EGBGB gegenüber gutgläubigen Erwerbern \n\nvon Belastungen an dem Grundstück als dessen Bestandteil. Voraussetzung \n\ndafür ist aber, dass der Erwerb des Rechts an dem Grundstück nach dem 31. \n\nDezember 2000 erfolgt. Daran fehlt es hier, weil die Grundschuld für die Be-\n\nklagte am 21. Januar 1999 eingetragen wurde. \n\n24 \n\n3. Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Nach dem 31. Dezember 2000 \n\nsind zwar noch weitere Grundpfandrechte an dem Grundstück eingetragen \n\nworden, bei denen die Voraussetzungen des Art. 231 § 5 Abs. 4 EGBGB gege-\n\nben sein können. Bei Entstehen der Versicherungsforderung am 4. Juli 2000 \n\nwar das aber nicht der Fall. Diese steht daher der Schuldnerin und damit dem \n\nKläger zu. \n\nIII. \n\n25 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 02.02.2005 - 3 O 302/04 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 09.11.2005 - 4 U 38/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_268-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-12/v-zr-268-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2b","ref_norm":"233-2b","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 875","ref_norm":"875","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 4","ref_norm":"233-4","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1127","ref_norm":"1127","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 5","ref_norm":"231-5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 959","ref_norm":"959","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 889","ref_norm":"889","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2c","ref_norm":"233-2c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1132","ref_norm":"1132","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2","ref_norm":"233-2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_268-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_268-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-12/v-zr-268-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_268-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:15:15.870653+00:00"}}