{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_264-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-05-19","aktenzeichen":"V ZR 264/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 249 E, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 (Culpa in Contrahendo) a) Nach einer Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsverhandlungen steht dem Geschädigten kein Anspruch auf Anpassung des Vertrags zu. Er hat lediglich das Recht, an dem für ihn ungünstigen Vertrag festzuhalten und den verbliebenen Vertrauensschaden zu liquidieren. b) Zur Berechnung dieses Restvertrauensschadens ist der Geschädigte so zu be- handeln, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Ver- trag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen; ihm ist dann der Betrag zu erset- zen, um den er den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat. Auf den Nachweis, dass die andere Vertragspartei sich darauf eingelassen hätte, kommt es dabei nicht an. c) Als Folge einer Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsschluss kann der Geschädigte auch so zu stellen sein, als habe er mit dem anderen Teil einen für ihn besseren Vertrag geschlossen. Das setzt aber voraus, dass ein solcher Ver- trag bei erfolgter Aufklärung zustande gekommen wäre, was der Geschädigte dar- zulegen und zu beweisen hat. (Ergänzung von Senatsurt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875)","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. Mai 2006 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 264/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 249 E, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 (Culpa in Contrahendo) \n\na) Nach einer Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsverhandlungen steht \ndem Geschädigten kein Anspruch auf Anpassung des Vertrags zu. Er hat lediglich \ndas Recht, an dem für ihn ungünstigen Vertrag festzuhalten und den verbliebenen \nVertrauensschaden zu liquidieren. \n\nb) Zur Berechnung dieses Restvertrauensschadens ist der Geschädigte so zu be-\nhandeln, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Ver-\ntrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen; ihm ist dann der Betrag zu erset-\nzen, um den er den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat. Auf den Nachweis, \ndass die andere Vertragspartei sich darauf eingelassen hätte, kommt es dabei \nnicht an. \n\nc) Als Folge einer Verletzung von Aufklärungspflichten bei Vertragsschluss kann der \nGeschädigte auch so zu stellen sein, als habe er mit dem anderen Teil einen für \nihn besseren Vertrag geschlossen. Das setzt aber voraus, dass ein solcher Ver-\ntrag bei erfolgter Aufklärung zustande gekommen wäre, was der Geschädigte dar-\nzulegen und zu beweisen hat. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n(Ergänzung von Senatsurt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875) \n\nBGH, Urt. v. 19. Mai 2006 - V ZR 264/05 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den \n\nRichter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2005 wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine mit den Immobilienaktivitäten des Konzerns befasste \n\nTochtergesellschaft der B. gesellschaft B. , verlangt von den Beklagten als \n\nGesamtschuldnern im Zusammenhang mit einem Projektübernahmevertrag \n\nüber die aufgrund dieses Vertrags geleisteten Zahlungen hinaus Zahlung weite-\n\nrer 511.291,88 €. Einer Tochtergesellschaft der Klägerin gehörten die Ge-\n\nschäftsanteile der Ba. GmbH - Bau-, Sanierung-, Stadt-\n\nentwicklungsprojekte (fortan Ba. ), deren Mitgeschäftsführer der Beklagte zu \n\n3 bis zu seinem Ausscheiden war. Er leitete in dieser Eigenschaft eine Nieder-\n\nlassung der Ba. in R. . \n\n2 \n\nDie Ba. plante und entwickelte seit 1999 zwei Nahversorgungszent-\n\nralen in N. und H. . Beide Vorhaben wurden federfüh-\n\nrend von dem Beklagten zu 3 betreut. Objektgesellschaft für das Vorhaben in \n\nN. ist die Beklagte zu 1, die für das Vorhaben in N. ein bebautes \n\nGrundstück zum Preis von 1,6 Mio. DM erwarb. Die Beklagte zu 1 wurde dabei \n\ndurch den Beklagten zu 3 vertreten. \n\n3 \n\nInfolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kam es zu einer Umstrukturierung \n\nim Konzern der Klägerin, in deren Verlauf die Ba. liquidiert wurde. Der Be-\n\nklagte zu 3 wurde am 9. Oktober 2001 als Geschäftsführer dieser Gesellschaft \n\nabberufen, sein Geschäftsführervertrag zum 31. März 2002 gekündigt. Die Klä-\n\ngerin kam mit dem Beklagten zu 3 überein, dass dieser das Projekt in N. \n\nübernimmt und auf eigene Rechnung fertig stellt. Dazu sollte er die Beklagte zu \n\n1 erwerben. Außerdem sollte die Beklagte zu 2 als Komplementärin in die Be-\n\nklagte zu 1 eintreten. Für den Erwerb sollten der Klägerin von den Beklagten als \n\nGesamtschuldnern die Aufwendungen erstattet werden, die sie finanziert hatte. \n\nIn einem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 21./26. März 2002, an dem unter \n\nanderen die Klägerin und die Beklagten beteiligt waren, heißt es dazu: \n\nII. § 3 \n(1) Da die .. und die T. GmbH & Co KG über keine eigene Mittel verfügen, sind \ndie Projekte … und N. in der Vergangenheit durch die I. -/Ba. -Gruppe, \ninsbesondere die Ba. GmbH und die I. I. und B. \nAG [d. i. die Klägerin], finanziert worden. Die von der I. -/Ba. -Gruppe \nfinanzierten Beträge sind in Anlage 3 aufgeführt; sie belaufen sich für das Projekt \nN. auf EURO 3.475.554,49 und … \n(2) Die in Abs. 1 genannten Verbindlichkeiten der … und der T. GmbH & Co KG \ngegenüber der I. -/Ba. -Gruppe sind nebst 5% Zinsen p. a. ab dem Stichtag auf \ndas in Abschnitt I § 4 Abs. 2 genannte Konto der Ba. Objekt- und Baubetreuung \nGmbH als Zahlstelle zu überweisen, die die weitere Verteilung an die kreditgebenden \nGesellschaften der I. -/Ba. -Gruppe übernimmt. Für die entsprechenden Zah-\nlungspflichten der … und der T. GmbH & Co KG übernehmen die Käufer die ge-\nsamtschuldnerische Mithaftung.“ \n\n4 \n\nIn der erwähnten Anlage 3 dieses Vertrags wird der von der Klägerin vor-\n\nfinanzierte Grundstückkaufpreis für das Objekt N. mit 306.775,13 € an-\n\ngegeben. Tatsächlich hatte die Klägerin jedoch den gesamten Kaufpreis in Hö-\n\nhe von 1,6 Mio. DM (= 818.067,01 €) vorfinanziert. Die Differenz ist Gegenstand \n\nder auf Verschulden bei Vertragsschluss gestützten Klage. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat \n\nsie abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelas-\n\nsene Revision der Klägerin, mit welcher diese die Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils anstrebt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend ge-\n\nmachte Anspruch schon deshalb nicht zu, weil sie nicht den Nachweis erbracht \n\nhabe, dass die Beklagten bereit gewesen wären, das Objekt auch zu dem hö-\n\nheren Kaufpreis zu übernehmen. Dem Geschädigten sei das Interesse an der \n\nErfüllung des nicht zustande gekommenen Vertrags nur zu ersetzen, wenn im \n\nEinzelfall feststehe, dass die Vertragspartner ohne das schuldhafte Verhalten \n\nstatt des abgeschlossenen einen anderen, für den Geschädigten günstigeren \n\nVertrag geschlossen hätten. Diesen Nachweis habe die Klägerin weder geführt \n\nnoch in beachtlicher Weise angetreten. Er sei nur bei Kauf- und Werkverträgen \n\nentbehrlich, wenn eine Aufklärung des Käufers oder Bestellers über Mängel \n\nunterblieben sei und dieser im Ergebnis zu teuer erworben habe. In solchen \n\nFällen sei der Erwerber nach der sog. Minderungsrechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs auch ohne einen entsprechenden Nachweis so zu stellen, als habe \n\ner einen entsprechend niedrigeren Erwerbspreis vereinbart. Damit sei der vor-\n\nliegende Fall aber nicht zu vergleichen. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand. \n\n1. Aus dem Kauf- und Abtretungsvertrag 21./26. März 2002 ergibt sich \n\nein weitergehender Zahlungsanspruch der Klägerin nicht. \n\na) Die Vorinstanzen sind beide unausgesprochen davon ausgegangen, \n\ndass die Beklagten aus Nr. II § 3 Abs. 2 des Vertrags nur den in Absatz 1 dieser \n\nVertragsbestimmung bezifferten Betrag zu zahlen haben. Mit der von der Revi-\n\nsion aufgeworfenen Frage, ob sich hieraus im Wege der Auslegung ein weiter-\n\ngehender Zahlungsanspruch ableiten lässt, haben sie sich nicht befasst. Dies \n\nkann der Senat nachholen, da die Feststellung weiterer für die Auslegung die-\n\nser Vertragsbestimmung heranzuziehender Umstände nicht zu erwarten ist. \n\n10 \n\nb) Die Auslegung ergibt, dass keine Verpflichtung der Beklagten zur Er-\n\nstattung der von der Klägerin tatsächlich aufgewandten Kosten besteht, son-\n\ndern nur eine Verpflichtung zur Zahlung des in Absatz 1 der Vertragsbestim-\n\nmung und in Anlage 3 zu dem Vertrag bezifferten Betrags. \n\n11 \n\naa) Nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt besagt Nr. II § 3 Abs. 1 und 2 \n\ndes Vertrags, dass die Beklagten für die Übernahme des Projekts in N. \n\n3.475.554,49 € zahlen sollen. Die Klägerin wollte zwar erreichen, dass ihr für \n\ndie Übernahme des Projekts in N. der ihr tatsächlich entstandene Auf-\n\nwand ersetzt wird. Dieses Ziel kommt in Nr. II § 3 Abs. 1 Satz 1 der Vertragsbe-\n\nstimmungen auch andeutungsweise zum Ausdruck. Die Parteien haben es aber \n\nhierbei nicht belassen. Sie haben die Ermittlung dieses Aufwands nicht späterer \n\nKlärung überlassen. Dieser ist vielmehr in der Anlage 3 des Vertrags zusam-\n\nmengestellt und durch Verweis auf diese Anlage in Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 \n\nder Klausel auch verbindlich festgelegt worden. Dies ergibt sich daraus, dass \n\nohne jede Einschränkung auf die Anlage verwiesen und der sich hieraus erge-\n\nbende Gesamtbetrag als derjenige Betrag in dem Vertragstext bezeichnet wird, \n\nauf den sich die zu erstattenden Aufwendungen belaufen. Das lässt keinen \n\nRaum für die nachträgliche Geltendmachung in der Anlage vergessener Positi-\n\nonen. Maßgeblich ist daher, was die Revision auch nicht in Abrede stellt, der in \n\nAbsatz 1 Satz 2 der Vertragsbestimmung und in der Anlage 3 bestimmte Ge-\n\nsamtbetrag für das Projekt N. . \n\n12 \n\nbb) Diese Angabe kann entgegen der Ansicht der Revision auch nicht als \n\nunschädliche Falschbezeichnung für den von der Klägerin angestrebten Zah-\n\nlungsbetrag verstanden werden. \n\n13 \n\n(1) Zwar geht ein von dem objektiven Erklärungsinhalt einer Formulie-\n\nrung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien nach §§ \n\n133, 157 BGB dem objektiven Erklärungsinhalt vor (falsa demonstratio non no-\n\ncet: Senatsurt. v. 20. November 1987, V ZR 171/86, NJW-RR 1988, 265; v. 7. \n\nDezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039; RGZ 99, 147, 148). Dazu \n\nreicht es aus, wenn die eine Vertragspartei ihrer Erklärung einen von dem ob-\n\njektiven Erklärungsinhalt abweichenden Inhalt beimisst und die andere dies er-\n\nkennt und hinnimmt (Senatsurt. v. 20. November 1992, V ZR 122/91, NJW-RR \n\n1993, 373; Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2001, 1038, 1039; RGZ \n\n66, 427, 429). So liegt es hier nicht. Die Parteien haben in die Vertragsklausel \n\nden Betrag übernommen, der sich für das Projekt N. aus der Anlage 3 \n\nergab. Dass die Parteien eine andere als die dem Vertrag als Anlage 3 beige-\n\nfügte Anlage gemeint haben, zeigt die Revision nicht auf. \n\n14 \n\n(2) Die Klägerin hat vielmehr bei der Berechnung ihrer Aufwendungen \n\nstatt des gesamten Kaufpreises für das Projektgrundstück in N. von \n\n1,6 Mio. DM nur den in dem Kaufvertrag für den Grund und Boden ausgewie-\n\nsenen Betrag von 600.000 DM angesetzt. Ein solcher Berechnungsfehler kann \n\nzwar unter dem Gesichtspunkt einer versehentlichen Falschbezeichnung un-\n\nschädlich sein. Das setzt aber voraus, dass die betragsmäßig festgelegte Zah-\n\nlungsverpflichtung nach den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen das \n\nErgebnis der Addition bestimmter Einzelposten (OLG Frankfurt am Main WM \n\n2001, 565) oder einer in dem Vertrag festgelegten Methode zur Berechnung \n\ndieser Verpflichtung (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 119 Rdn. 20; Wieser \n\nNJW 1972, 708, 711; vgl. auch BGHZ 154, 276, 281 f.) sein soll (Staudin-\n\nger/Singer, BGB [2004], § 119 Rdn. 54; Fleischer RabelsZ 65 (2001) S. 263, \n\n268). \n\n15 \n\nDas ist hier nicht der Fall. Zwar sollte die in Nr. II § 3 Abs. 1 der Verein-\n\nbarung bestimmte Summe das Ergebnis der Addition der in Anlage 3 aufgeführ-\n\nten Positionen sein. Diese Addition ist aber zutreffend. Falsch ist der in der An-\n\nlage angesetzte Preis für das Grundstück. Welche Positionen in die Anlage \n\naufgenommen werden sollten und wie sie zu ermitteln sind, haben die Parteien \n\nindessen weder in noch neben dem Vertrag vom 21./26. März 2002 verabredet. \n\nDer Beklagte hat die Anlage auch nicht als Ergebnis einer ihm erkennbar ge-\n\nwordenen und von ihm hingenommenen Berechung der Klägerin akzeptiert. Im \n\nVerlauf der Vertragsverhandlungen bestand zwar zunächst grundsätzliches \n\nEinvernehmen darüber, dass der von der Klägerin vorfinanzierte Aufwand bei \n\nder Übernahme des Projekts in N. ersetzt werden sollte. Wie hoch dieser \n\nAufwand war und aus welchen Einzelpositionen er sich zusammensetzte, dazu \n\nhatten die Parteien aber, was die Revision nicht in Abrede stellt, unterschiedli-\n\nche Vorstellungen. Deshalb konnte sich die Klägerin auch nicht mit ihrem Vor-\n\nschlag durchsetzen, diese Kosten in dem Vertrag nicht abschließend festzule-\n\ngen, sondern erst nach Abschluss des Vertrags verbindlich zu ermitteln. Die \n\nParteien haben sich vielmehr in den Verhandlungen auf die jetzt in Anlage 3 \n\ndes Vertrags enthaltene Aufstellung und den sich daraus ergebenden Gesamt-\n\nbetrag geeinigt und diesen in dem Vertrag verbindlich festgelegt. Dieser Betrag \n\nstellt sich deshalb nicht als fehlerhafte Bezeichnung des Betrags dar, den die \n\nKlägerin hatte ermitteln wollen, sondern als die zutreffende Angabe der Zah-\n\nlungsverpflichtung, auf die sich der Beklagte zu 3 einlassen wollte. Das schließt \n\ndie Annahme einer unschädlichen Falschbezeichnung aus (Staudinger/Singer, \n\naaO, § 119 Rdn. 54 a. E.; Fleischer RabelsZ 65 [2004], 263, 272). \n\n16 \n\n2. Auch aus dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung bei Vertragsver-\n\nhandlungen (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 und 311 Abs. 2 BGB) kann die Klägerin \n\nZahlung nicht verlangen. \n\n17 \n\n18 \n\na) Zweifelhaft ist schon, ob die Beklagten eine ihnen gegenüber der Klä-\n\ngerin obliegende Pflicht zur Aufklärung verletzt haben. \n\naa) Zwar besteht auch bei Vertragsverhandlungen, in denen die Beteilig-\n\nten entgegengesetzte Interessen verfolgen, eine Pflicht, die andere Vertrags-\n\npartei über solche Umstände aufzuklären, die den von ihr verfolgten Vertrags-\n\nzweck vereiteln und für ihren Entschluss zum Vertragsschluss von wesentlicher \n\nBedeutung sind, wenn sie eine solche Unterrichtung nach der Verkehrsauffas-\n\nsung erwarten durfte (Senatsurt. v, 2. März 1979, V ZR 157/77, NJW 1979, \n\n2243; v. 25. Juni 1982, V ZR 143/81, WM 1982, 960, 961; Hagen/Bram-\n\nbring/Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 8. Aufl., Rdn. 210). Das ist aber ge-\n\nwöhnlich nur bei Umständen der Fall, die die andere Vertragspartei nicht kennt \n\nund auch nicht kennen kann (Senatsurt. v. 12. Januar 2001, V ZR 322/99, \n\nBGH-Report 2001, 362; Schmidt-Räntsch, ZfIR 2004, 569, 573) oder die sie \n\nnicht durchschaut (BGH, Urt. v. 15. April 1997, IX ZR 112/96, NJW 1997, 3230, \n\n3231; Senatsurt. v. 15. März 2002, V ZR 293/00, unveröff., Umdruck S. 8). \n\n19 \n\nbb) Weshalb der Kaufpreis für das Grundstück, auf dem das Objekt er-\n\nrichtet werden sollte, zu den aufklärungspflichtigen Umständen gehören sollte, \n\nerschließt sich im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres. Er machte zwar einen \n\nerheblichen Teil der für die Übernahme des Objekts durch die Beklagten zu er-\n\nsetzenden Aufwendungen aus. Er war der Klägerin aber genauso bekannt wie \n\ndem Beklagten zu 3, weil sie den Vertrag genehmigen musste und ihr damali-\n\nger Vorstandsvorsitzender diese Genehmigung erteilt hat. Zudem hat die Kläge-\n\nrin den Kaufpreis selbst finanziert und gezahlt. Sie war deshalb in der Lage, den \n\ndafür aufgewandten Betrag anhand ihrer eigenen Buchhaltungsunterlagen zu \n\nermitteln. Die Notwendigkeit einer genauen Prüfung war ihr auch bewusst, da \n\nder Beklagte zu 3 darauf bestand, den zu ersetzenden Aufwand in dem Vertrag \n\nverbindlich und abschließend festzulegen. Ob sich unter diesen Umständen ein \n\nWissensvorsprung des Beklagten zu 3 als Grundlage seiner Aufklärungspflicht \n\ndamit begründen lässt, dass er die für das Projekt zuständige Niederlassung \n\nder Ba. geleitet hat, ist zweifelhaft, bedarf indes keiner Entscheidung. \n\n20 \n\nb) Auch bei Annahme einer Pflichtverletzung könnte die Klägerin von den \n\nBeklagten jedenfalls nicht Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangen, das sie \n\nhier geltend macht. \n\n21 \n\naa) Nach einer Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen kann die ge-\n\nschädigte Vertragspartei grundsätzlich nur Ersatz des Vertrauensschadens ver-\n\nlangen (BGHZ 114, 87, 94; 142, 51, 62; BGH, Urt. v. 6. Juni 2000, XI ZR \n\n235/99, ZfIR 2001, 286, 288; Senatsurt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, NJW \n\n2001, 2875, 2876). Der Geschädigte ist danach so zu stellen, wie er bei Offen-\n\nbarung der für seinen Vertragsentschluss maßgeblichen Umstände stünde (Se-\n\nnatsurt. v. 8. Oktober 1993, V ZR 146/92, NJW-RR 1994, 76, 77; v. 6. April \n\n2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875, 2876). Wäre der Vertrag infolge der \n\nPflichtverletzung nicht oder zu anderen Bedingungen zustande gekommen, \n\nsteht dem Geschädigten entgegen der in der Literatur geteilten (Erman/Kindl, \n\nBGB, 11. Aufl., § 311 Rdn. 43; MünchKomm-BGB/Emmerich, 4. Aufl., § 311 \n\nRdn. 242 f.; Palandt/Heinrichs, aaO, § 311 Rdn. 59) Annahme des Berufungs-\n\ngerichts kein Anspruch auf Anpassung des Vertrags zu. Die Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs räumt ihm lediglich das Recht ein, an dem für ihn un-\n\ngünstigen Vertrag festzuhalten. Geschieht das, reduziert sich der zu ersetzende \n\nVertrauensschaden auf die berechtigten Erwartungen des Geschädigten, die \n\ndurch den zustande gekommenen Vertrag nicht befriedigt werden (Stoll JZ \n\n1999, 95; Anm. zu BGH, Urt. v. 24. Juni 1998, XII ZR 126/96, JZ 1999, 93 = \n\nNJW 1998, 2900; ders. Festschrift für Riesenfeld [1983] S. 275, 284 f.). Es geht \n\ndann nicht darum, den Vertrag an die neue Situation anzupassen, sondern nur \n\ndarum, den so reduzierten Vertrauensschaden zu berechnen (trotz missver-\n\nständlicher Formulierung in der Sache ebenso BGH, Urt. v. 24. Juni 1998, \n\nXII ZR 126/96, NJW 1998, 2900). \n\n22 \n\nDas geschieht bei einem Kaufvertrag in der Weise, dass der Geschädig-\n\nte so behandelt wird, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelun-\n\ngen, den Vertrag zu einem niedrigeren Preis abzuschließen (BGHZ 69, 53, 58; \n\nUrt. v. 11. Februar 1999, IX ZR 352/97, NJW 1999, 2032, 2034; Senatsurt. v. \n\n6. April 2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875, 2876). Schaden ist danach der \n\nBetrag, um den der Geschädigte den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat \n\n(BGHZ 114, 87, 94; Senatsurt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875, \n\n2876). Da es nur um die Bemessung des verbliebenen Vertrauensschadens \n\nund nicht um die Frage einer Anpassung des Vertrags geht, braucht der Ge-\n\nschädigte auch nicht nachzuweisen, dass sich der Vertragspartner auf einen \n\nVertragsschluss zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte (BGHZ 69, 53, \n\n58; 114, 87, 94; Senat, Urt. v. 26. Januar 1996, V ZR 42/94, NJW-RR 1996, \n\n690; Urt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875, 2876; a. M. Anw-\n\nKomm-BGB/Krebs, § 311 Rdn. 82 f.; Lorenz NJW 1999, 1001). Die Liquidation \n\neines ihr verbliebenen Restvertrauensschadens strebt die Klägerin aber nicht \n\nan. Sie will nicht an dem geschlossenen Vertrag festhalten, sondern so gestellt \n\nwerden, als wäre es ihr gelungen, mit den Beklagten einen Vertrag abzuschlie-\n\nßen, der sie verpflichtet, ihr den gesamten Kaufpreis für das Projektgrundstück \n\nzu erstatten. Sie macht damit nicht ein Vertrauens-, sondern ihr Erfüllungsinte-\n\nresse geltend. \n\n23 \n\nbb) Der als Folge einer Pflichtverletzung bei Vertragsschluss zu erset-\n\nzende Schaden kann unter besonderen Umständen zwar auch ein solches Er-\n\nfüllungsinteresse umfassen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass bei erfolgter \n\nAufklärung ein für den Geschädigten günstigerer Vertrag zustande gekommen \n\nwäre (BGHZ 108, 200, 207 f.; Urt. v. 24. Juni 1998, XII ZR 126/96, NJW 1998, \n\n2900, 2901; RGZ 97, 336, 339; 159, 33, 57; MünchKomm-BGB/Emmerich, \n\naaO, § 311 Rdn. 240; Palandt/Heinrichs, aaO, § 311 Rdn. 58). Dann kann der \n\nGeschädigte verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn er diesen günstigeren \n\nVertrag geschlossen hätte. Das aber hat der Geschädigte darzulegen und zu \n\nbeweisen (BGH, Urt. v. 24. Juni 1998, XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900, 2901). \n\nAuf diesen Nachweis kann entgegen der Ansicht der Revision, die sich dazu auf \n\nSchrifttum stützen kann (vgl. Erman/Kindl, aaO, § 311 Rdn. 43 a. E.), auch nicht \n\nmit Rücksicht auf die dargestellte sog. Minderungsrechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs verzichtet werden. Es geht in dieser Konstellation nicht um die Be-\n\nrechnung des tatsächlich eingetretenen Vertrauensschadens, sondern um die \n\nFeststellung, ob der Geschädigte durch die Pflichtverletzung einen Erfüllungs-\n\nschaden erlitten hat, weil ihm ein günstigerer Vertrag entgangen ist. Davon \n\nkann nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Wäre die aufklärungspflichtige \n\nVertragspartei ihrer Pflicht nachgekommen, hätte sie die andere auf ihren Irrtum \n\naufmerksam gemacht und diese einen höheren Preis gefordert. Die aufklä-\n\nrungspflichtige Partei ist indes auch nach erfolgter Aufklärung nicht gehindert, \n\nden eigenen Erwerbsentschluss mit Rücksicht auf den höheren Preis zu über-\n\ndenken und ggf. auch von dem Erwerb Abstand zu nehmen. Sie mag im Einzel-\n\nfall den Vertrag auch zu für sie ungünstigeren Bedingungen geschlossen ha-\n\nben. Das aber hat der Geschädigte darzulegen und ggf. zu beweisen. An bei-\n\ndem fehlt es. \n\n24 \n\nDie Klägerin verweist zwar darauf, dass der Beklagte zu 3 das von ihm \n\nals Niederlassungsleiter entwickelte Projekt in N. nicht verloren geben \n\nwollte und über eine Kreditzusage verfügte, die auch den tatsächlich gezahlten \n\nKaufpreis für das Grundstück abdeckte. Das besagt aber nichts darüber, wie \n\ndie Verhandlungen verlaufen wären, wenn der Beklagte zu 3 die Klägerin auf \n\nden Irrtum bei der Berechnung ihrer Aufwendungen für das Projektgrundstück \n\nhingewiesen hätte. Zum einen hat der Beklagte zu 3 nach seinem von der \n\nRevision zitierten Schreiben vom 3. August 2001 für die Fortführung des \n\nProjekts nicht nur die Möglichkeit gesehen, es von der Klägerin zu übernehmen, \n\nsondern auch eine Möglichkeit, sein privates \n\nInteresse bei der Stadt \n\nanzumelden, wie es dort heißt. Zum anderen hat die Klägerin in den \n\nVertragsverhandlungen ihr wesentliches Gestaltungsziel, nämlich eine der \n\nNachberechnung zugängliche Festlegung der Erstattungspflicht der Beklagten, \n\ngegen den Beklagten zu 3 nicht durchsetzen können. Selbst die \n\nVertragsbestandteil gewordene Anlage hat der Beklagte zunächst nicht akzep-\n\ntiert. Was ihn hätte veranlassen sollen, eine wesentlich weitergehende \n\nErstattungsverpflichtung \n\neinzugehen, \n\nhat \n\ndie Klägerin \n\nauch \n\nunter \n\n \n\n25 \n\n26 \n\nKlägerin auch unter Berücksichtigung ihrer Verhandlungssituation nicht sub-\n\nstantiiert dargelegt. Jedenfalls hat sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit \n\nihrer Darstellung nicht überzeugen können. Diese tatrichterliche Würdigung ist \n\nim Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen \n\nnicht zu beanstanden. \n\n3. Der Klägerin steht schließlich auch kein Anspruch auf Vertragsanpas-\n\nsung nach § 242 BGB zu. \n\na) Zutreffend geht die Revision allerdings davon aus, dass sich die Betei-\n\nligten an Vertragsverhandlungen redlich zu verhalten und nach Treu und Glau-\n\nben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 242 BGB) auch die Interessen \n\nder anderen Beteiligten zur berücksichtigen haben (BGHZ 60, 221, 224; Urt. v. \n\n4. Oktober 1979, VII ZR 11/79, NJW 1980, 180). Das kann auch dazu verpflich-\n\nten, die andere Vertragspartei auf einen Irrtum aufmerksam zu machen (BGHZ \n\n139, 177, 184; BGH, Urt. v. 4. Oktober 1979, VII ZR 11/79, NJW 1980, 180; Urt. \n\nv. 19. Dezember 1985, VII ZR 188/84, NJW-RR 1986, 569). Geschieht das \n\nnicht, wird der Irrtum der anderen Vertragspartei vielmehr treuwidrig ausge-\n\nnutzt, so führt dies aber nur dazu, dass diese Vertragspartei die irrende Ver-\n\ntragspartei nicht an ihrer Vertragserklärung festhalten darf, sondern aus einem \n\ngleichwohl zustande gekommenen Vertrag entlassen muss (BGHZ 46, 268, \n\n273; 139, 177, 184; BGH, Urt. v. 4. Oktober 1979, VII ZR 11/79, NJW 1980, \n\n180; Urt. v. 20. März 1981, V ZR 71/80, NJW 1981, 1551, 1552 [Senat]; Urt. v. \n\n13. Juli 1995, VII ZR 142/94, NJW-RR 1995, 1360). Das aber strebt die Kläge-\n\nrin nicht an. \n\n27 \n\nb) Sie verlangt von den Beklagten vielmehr, an dem Vertrag festzuhalten \n\nund den Umfang der danach zu erstattenden Aufwendungen unter Berichtigung \n\nihres Kalkulationsfehlers zu erhöhen. Ein solcher Anspruch lässt sich nur unter \n\nbesonderen, hier aber nicht gegebenen Umständen auf § 242 BGB stützen. \n\n28 \n\naa) Solche Umstände können etwa anzunehmen sein, wenn die eine \n\nVertragspartei sich die unrichtige Kalkulation der anderen soweit zu eigen ge-\n\nmacht hat, dass eine Verweigerung der Anpassung gegen das Verbot des wi-\n\ndersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) verstieße (Urt. v. \n\n13. Juli 1995, VII ZR 142/94, NJW-RR 1995, 1360; Palandt/Heinrichs, aaO, \n\n§ 119 Rdn. 21a a. E.). Entsprechendes kann gelten, wenn beide Parteien einen \n\nbestimmten Berechnungsmaßstab zur Grundlage ihrer Vereinbarung gemacht \n\nhaben (BGHZ 46, 268, 273; BGH, Urt. v. 13. Juli 1995, VII ZR 142/94, NJW-RR \n\n1995, 1360). So liegt es hier nicht. Die Parteien hatten, wie ausgeführt, unter-\n\nschiedliche Vorstellungen über Inhalt und Umfang der Anlage 3 und haben sich \n\nschließlich auf ihren Vertragsbestandteil gewordenen Inhalt geeinigt. Unter die-\n\nsen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagten an dieser Ver-\n\neinbarung festhalten. \n\n29 \n\nbb) Eine Vertragspartei kann auch verpflichtet sein, einer Erhöhung ihrer \n\nversehentlich zu niedrig angesetzten Zahlungspflichtung zuzustimmen, wenn \n\nmit dem Vertrag ein gemeinsames, über den Leistungsaustausch hinausgehen-\n\ndes Ziel verfolgt wird, das nur bei Zugrundelegung der richtigen Kalkulations-\n\ngrundlagen zu erreichen ist (Senatsurt. v. 19. November 1971, V ZR 103/69, \n\nNJW 1972, 152, 153 f.; v. 20. März 1981, V ZR 71/80, NJW 1981, 1551, 1552). \n\nDas gemeinsame Ziel, das die Parteien hier verfolgt haben, mag die Verwirkli-\n\nchung des Projekts in N. gewesen sein, aus dem sich die Klägerin wegen \n\nder wirtschaftlichen Bedrängnis, in die sie geraten war, zurückziehen wollte. \n\nZweifelhaft ist aber schon, ob dazu eine Übernahme des Projekts von der Klä-\n\ngerin zwingend erforderlich war oder die Fortführung des Projekts auch auf an-\n\ndere Weise erreichbar gewesen wäre. Jedenfalls ließ sich die Übernahme des \n\nProjekts auch mit der tatsächlich vereinbarten niedrigeren Erstattungspflicht der \n\nBeklagten erreichen. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Klägerin nicht \n\nihre Entlassung aus dem Vertrag, sondern lediglich eine ergänzende Zahlung \n\nanstrebt. \n\n30 \n\ncc) Fehlen solche Umstände, kommt eine Vertragsanpassung nach Treu \n\nund Glauben nur in Betracht, wenn feststeht, dass die andere Vertragspartei \n\nden Vertrag auch mit dem berichtigten Inhalt abgeschlossen hätte (Senatsurt. v. \n\n20. März 1981, V ZR 71/80, NJW 1981, 1551, 1552; BGH, Urt. v. 13. Juli 1995, \n\nVII ZR 142/94, NJW-RR 1995, 1360). Das ist aber, wie ausgeführt, nicht der \n\nFall. \n\nIII. \n\n31 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.09.2004 - 2/25 O 158/03 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.11.2005 - 18 U 110/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_264-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-19/v-zr-264-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_264-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_264-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-19/v-zr-264-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_264-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:34:09.663349+00:00"}}