{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_249-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-12-08","aktenzeichen":"V ZR 249/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Verkündet am: 8. Dezember 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 281 Abs. 2 Alt. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3 Ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrages rechtfertigendes Interesse des Käufers bzw. ein entsprechendes Interesse, ohne vorherige Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können, ist im Regelfall anzunehmen, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat. ZPO §§ 91a Abs. 1, 98 Satz 2 Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen und die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen, so entscheidet dieses nach übereinstimmender Erledigungserklärung nach § 91a Abs. 1 ZPO, nicht nach § 98 Satz 2 ZPO. Bei dieser Entscheidung kann im Rahmen des billigen Ermessens berücksichtigt werden, welche Kostentragungsregelung die Parteien selbst angestrebt haben, etwa durch eine im Vergleich vereinbarte Anregung an das Gericht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 249/05 \n\nBESCHLUSS \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n8. Dezember 2006 \nW i l m s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 281 Abs. 2 Alt. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3 \n\nEin die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrages rechtfertigendes Interesse des Käufers \nbzw. ein entsprechendes Interesse, ohne vorherige Fristsetzung Schadensersatz statt der \nLeistung verlangen zu können, ist im Regelfall anzunehmen, wenn der Verkäufer dem Käufer \neinen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat. \n\nZPO §§ 91a Abs. 1, 98 Satz 2 \n\nHaben die Parteien einen Vergleich geschlossen und die Kostenentscheidung dem Gericht \nüberlassen, so entscheidet dieses nach übereinstimmender Erledigungserklärung nach § 91a \nAbs. 1 ZPO, nicht nach § 98 Satz 2 ZPO. \nBei dieser Entscheidung kann im Rahmen des billigen Ermessens berücksichtigt werden, \nwelche Kostentragungsregelung die Parteien selbst angestrebt haben, etwa durch eine im \nVergleich vereinbarte Anregung an das Gericht. \n\nBGH, Beschl. v. 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05 - OLG Celle \n\n LG Verden \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung auf \n\nder Grundlage der bis zum 24. November 2006 eingereichten Schriftsätze der \n\nParteien durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nNachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstim-\n\nmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten unter Berücksichtigung des \n\nbisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, \n\n§ 91a Abs. 1 ZPO. Dem steht § 98 Satz 2 ZPO nicht entgegen, wonach die \n\nKosten eines Rechtsstreits, der sich - wie hier - durch Vergleich erledigt hat, als \n\ngegeneinander aufgehoben anzusehen sind, ohne dass es auf weiteres ankä-\n\nme (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003, III ZB 57/02, BGHReport 2003, \n\n1046). Denn diese Norm kommt nicht zur Anwendung, wenn die Parteien sie \n\nausgeschlossen und die Kostentragung einer gerichtlichen Entscheidung unter-\n\nstellt haben (Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 98 Rdn. 3; Thomas/ \n\nPutzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 98 Rdn. 4; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 98 \n\nRdn. 3, jew. mit weit. Nachw.). So liegt es hier. Der Vergleich enthält die Rege-\n\nlung, dass die Parteien übereinstimmend beantragen, \"durch Beschluss gemäß \n\n§ 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben\". Es soll \n\ndanach eine Kostenentscheidung durch das Gericht nach dem Maßstab des \n\n§ 91a ZPO herbeigeführt werden. Hätten die Parteien die Geltung des § 98 \n\nSatz 2 ZPO gewollt, wäre eine gerichtliche Entscheidung nicht in Betracht ge-\n\nkommen; die Rechtsfolge wäre unmittelbar eingetreten (daher ist die Entschei-\n\ndung BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003, III ZB 57/02, BGH Report 2003 in einem \n\nsolchen Fall ausdrücklich nur zur Klarstellung ergangen). Dass in dem Vergleich \n\ndas Ziel bestimmt ist, \"die Kosten … gegeneinander aufzuheben\", kann folglich \n\nnur - wie stets bei beiderseitiger Erledigungserklärung - als Anregung verstan-\n\nden werden, die der Kläger mit seinem Kostenantrag aufgenommen hat, wäh-\n\nrend sich der Beklagte darauf beschränkt hat, um eine \"Kostenentscheidung \n\nnach § 91a ZPO\" nachzusuchen. \n\nII. \n\n2 \n\nVorliegend entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- \n\nund Streitstandes billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegenein-\n\nander aufzuheben. Die Revision hätte zur Aufhebung und Zurückverweisung \n\ngeführt, die Entscheidung über die Gegenansprüche der Beklagten wäre offen \n\ngeblieben. \n\n3 \n\n1. Mit notariellem Vertrag kaufte der Kläger von den Beklagten ein Haus-\n\ngrundstück unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel. Gestützt auf die Be-\n\nhauptung, bei starken Regenfällen dringe - was die Beklagten arglistig ver-\n\nschwiegen hätten - Oberflächen- und Grundwasser in die Garage und den Kel-\n\nler des Hauses ein, hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Er hat \n\ndie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 257.030, 38 € (Kaufpreis und \n\nErstattung von Vertragskosten) Zug um Zug gegen Rückübereignung des \n\nGrundstücks sowie die Feststellung beantragt, dass die Beklagten zum Ersatz \n\n4 \n\n5 \n\nweiteren Schadens verpflichtet seien und sich mit der Rücknahme des Grund-\n\nstücks in Verzug befänden. \n\nDas Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, das Ober-\n\nlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revisi-\n\non hat der Kläger, bevor der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden ist, die Wie-\n\nderherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. \n\n2. Das Berufungsgericht hat einen Sachmangel des Kaufgrundstücks be-\n\njaht. Es hat ferner angenommen, dass sich die Beklagten auf den vereinbarten \n\nHaftungsausschluss nicht berufen könnten, da sie den Mangel arglistig ver-\n\nschwiegen hätten. Es hat ein Rücktrittsrecht gleichwohl nicht für gegeben er-\n\nachtet, weil der Kläger keine nach § 323 Abs. 1 BGB erforderliche Frist zur \n\nNacherfüllung gesetzt habe. Die Nacherfüllung sei weder unmöglich noch un-\n\nzumutbar gewesen noch sei die Fristsetzung ausnahmsweise nach Absatz 2 \n\nder Vorschrift entbehrlich gewesen. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungs-\n\nverweigerung seitens der Beklagten liege nicht vor. Das arglistige Verschwei-\n\ngen des Mangels allein mache die Nacherfüllung bei nicht persönlich zu erbrin-\n\ngenden Leistungen in der Regel nicht unzumutbar. \n\n6 \n\n3. Diese Ausführungen hätten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht \n\nstandgehalten. Die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Rück-\n\nzahlung des Kaufpreises nach §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB und auf Aufwen-\n\ndungs- bzw. Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 284 BGB konnten \n\nmit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint wer-\n\nden. \n\n7 \n\na) Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass der unzureichende Schutz der Garage und des Kellers vor Überschwem-\n\nmungen einen Mangel des verkauften Hausgrundstücks darstellt, den die Be-\n\nklagten bei dem Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen haben, so \n\ndass sie sich nach § 444 BGB auf den vereinbarten Haftungsausschluss nicht \n\nberufen können. \n\n8 \n\nEin arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der Verkäufer den Feh-\n\nler kennt oder ihn zumindest für möglich hält, wobei es genügt, dass er die den \n\nFehler begründenden Umstände kennt (oder für möglich hält). Ob er sie recht-\n\nlich zutreffend als Fehler im Sinne des Gesetzes einordnet, ist demgegenüber \n\nohne Belang (Senat, Urt. v. 7. März 2003, V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989, \n\n990). Damit kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - ein arg-\n\nlistiges Verhalten nicht mit dem Argument verneint werden, die Beklagten hät-\n\nten die Gefahr gelegentlicher Überschwemmungen für den \"Normalfall\" gehal-\n\nten. Maßgeblich und ausreichend ist vielmehr allein, dass ihnen diese Gefahr, \n\ndie allein schon den Sachmangel begründet, nach den Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts tatsächlich bekannt war. \n\n9 \n\nNeben der Kenntnis des Mangels setzt ein arglistiges Handeln des Ver-\n\nkäufers weiter voraus, dass dieser weiß oder doch damit rechnet und billigend \n\nin Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den \n\nVertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte \n\n(st. Rspr. des BGH, vgl. nur Senat, Urt. v. 10. Juni 1983, V ZR 292/81, WM \n\n1983, 990; Urt. v. 20. März 1987, V ZR 27/86, NJW 1987, 2511; Urt. v. 7. Juli \n\n1989, V ZR 21/88, NJW 1989, 42; Urt. v. 7. März 2003, V ZR 437/01 NJW-RR \n\n2003, 989, 990). Von einem solchen jedenfalls bedingten Vorsatz der Beklagten \n\nist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen. \n\n10 \n\nb) Nicht zu folgen wäre ihm indes gewesen, soweit es gemeint hat, die \n\nverlangte Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie der geltend gemachte \n\nSchadens- und Aufwendungsersatzanspruch scheiterten daran, dass der Klä-\n\nger den Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. \n\n11 \n\naa) Zutreffend \n\nist \n\nlediglich der Ausgangspunkt, dass nämlich \n\nder Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels wie auch das darauf \n\ngestützte Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung sowie von Aufwen-\n\ndungsersatz seit Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes in \n\ngrundlegender Abkehr vom früheren Recht im Regelfall den erfolglosen Ablauf \n\neiner Frist zur Nacherfüllung voraussetzt. Der Vorrang der Nacherfüllung ergibt \n\nsich für den Rücktritt aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB und für den Schadens- \n\nbzw. Aufwendungsersatz aus §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 Satz 1, 284 BGB. \n\n12 \n\nbb) Er gilt indessen nicht ausnahmslos, §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2, 440 \n\nBGB. Eine Ausnahme greift namentlich dann ein, wenn besondere Umstände \n\nvorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Aus-\n\nübung des Rücktrittsrechts oder Geltendmachung des Schadens- bzw. Auf-\n\nwendungsersatzanspruchs rechtfertigen (§§ 281 Abs. 2 Alt. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3 \n\nBGB). Gemessen an den anderen normierten Ausnahmetatbeständen kommt \n\ndiesen Regelungen Auffangcharakter zu. Sie sollen den Gerichten Bewertungs-\n\nspielräume eröffnen und Einzelfälle erfassen. Beispielhaft wird dabei die ver-\n\nspätete und daher nicht mehr verwendbare Lieferung von Saisonware oder \n\nDünger für die Landwirtschaft genannt (BT-Drucks. 14/6040, S. 186). Ein die \n\nsofortige Rückabwicklung des Kaufvertrages rechtfertigendes überwiegendes \n\nKäuferinteresse wird von der Literatur und der untergerichtlichen Rechtspre-\n\nchung ganz überwiegend auch dann bejaht, wenn der Verkäufer dem Käufer \n\neinen ihm bekannten Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags verschwiegen hat \n\n(AnwKomm-BGB/Dauner-Lieb, § 281 Rdn. 42 und § 323 Rdn. 28; Henss-\n\nler/Graf von Westphalen/Dedek, Praxis der Schuldrechtsreform, 2. Aufl., § 281 \n\nRdn. 36; Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, Rdn. 521; \n\nKK-Schuldrecht/Willingmann/Hirse, § 281 Rdn. 16 und § 323 Rdn. 17; im Er-\n\ngebnis ebenso, doch gestützt auf § 440 Satz 1 BGB [Unzumutbarkeit der Nach-\n\nerfüllung], LG Köln, Urt. v. 30. August 2005, 5 O 479/04, Rdn. 25, zitiert nach \n\njuris; LG Bonn, NJW 2004, 74, 75; AnwKomm-BGB/Büdenbender § 440 \n\nRdn. 18; AnwKomm-BGB/Raab § 636 Rdn. 23; Bamberger/Roth/Faust, BGB, \n\n§ 440 Rdn. 37; Erman/Grunewald, BGB, 11. Aufl., § 440 Rdn. 3; Gruber, \n\nJbjZivRWiss 2001, 187, 199; KK-Schuldrecht/Tonner/Crellwitz § 440 Rdn. 16, \n\nMünchKomm-BGB/Westermann, 4. Aufl., § 440 Rdn. 8; Palandt/Putzo, BGB, \n\n65. Aufl., § 440 Rdn. 8; Prütting/Wegen/Weinreich/Schmidt, BGB, § 440 Rdn. 8; \n\nStaudinger/Matusche-Beckmann, BGB [2004], § 440 Rdn. 22; Schur, ZGS \n\n2002, \n\n243, \n\n248; \n\nvgl. \n\nferner \n\nzum \n\ninternationalen \n\nRecht \n\nSchlechtriem/Schwenzer/Müller-Chen, \n\nKommentar \n\nzum \n\neinheitlichen \n\nUN-Kaufrecht, 4. Aufl., Art. 46 Rdn. 30 und Art. 49 Rdn. 9; differenzierend OLG \n\nCelle, OLGR 2005, 185, 186; Lorenz, NJW 2004, 26 f; ders., NJW 2006, 1925, \n\n1927; MünchKomm-BGB/Ernst, § 281 Rdn. 60 und § 323 Rdn. 130; a.A. ledig-\n\nlich LG Berlin, Urt. v. 1. Februar 2005, 5 O 176/04, Rdn. 161, zitiert nach juris). \n\n13 \n\nDem tritt der Senat bei. Hat der Verkäufer beim Abschluss eines Kaufver-\n\ntrags eine Täuschungshandlung begangen, so ist in der Regel davon auszuge-\n\nhen, dass die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage be-\n\nschädigt ist (so bereits BGHZ 46, 242, 246 zu § 634 Abs. 2 BGB a.F.). Dies gilt \n\ninsbesondere, aber nicht nur, dann, wenn die Nacherfüllung durch den Verkäu-\n\nfer selbst oder unter dessen Anleitung im Wege der Mängelbeseitigung erfolgen \n\nsoll (Lorenz, NJW 2004, 26, 27). In solchen Fällen hat der Käufer ein berechtig-\n\ntes Interesse daran, von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer \n\nAbstand zu nehmen, um sich vor eventuellen neuerlichen Täuschungsversu-\n\nchen zu schützen. \n\n14 \n\nDem stehen regelmäßig keine maßgebenden Interessen des Verkäufers \n\ngegenüber. Nach den Materialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz \n\ndient der Vorrang der Nacherfüllung allein dem Zweck, dem Verkäufer eine \n\nChance zu geben, den mit der Rückabwicklung verbundenen wirtschaftlichen \n\nNachteil abzuwenden (BT-Drucks. 14/6040 S. 221). Diese Chance zur nach-\n\nträglichen Fehlerbeseitigung verdient der Verkäufer allerdings nur dann, wenn \n\nihm der Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags nicht bekannt war. Kannte er \n\nihn, so kann er ihn vor Abschluss des Vertrages beseitigen und die Sache in \n\neinem vertragsgemäßen Zustand leisten. Die Chance, eine spätere Rückab-\n\nwicklung des Vertrages zu vermeiden, wird dem Verkäufer daher in diesem Fall \n\nbereits im Vorfeld der vertraglichen Beziehungen eingeräumt. Entschließt sich \n\nder Verkäufer jedoch, den Mangel nicht zu beseitigen und die Sache in einem \n\nvertragswidrigen Zustand zu veräußern, so besteht keine Veranlassung, ihm \n\nnach Entdeckung des Mangels durch den Käufer eine zweite Chance zu ge-\n\nwähren. Der so handelnde Verkäufer verdient keinen Schutz vor den mit der \n\nRückabwicklung des Vertrages verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen (vgl. \n\nhierzu auch Senat, Urt. v. 24. März 2006, V ZR 173/05, NJW 2006, 1960, 1961 \n\nmit zust. Anm. Saenger, BGHReport 2006, 826, 827; Urt. v. 11. Mai 1979, V ZR \n\n75/78, NJW 1979, 1983, 1984). \n\n15 \n\ncc) Gemessen daran war auch im vorliegenden Fall eine Frist zur Nach-\n\nerfüllung entbehrlich, da die Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrags die be-\n\nstehende Überschwemmungsgefahr nicht offenbart haben. Ohne Belang ist \n\ndabei, aus welchem Grund die Beklagten ihrer Offenbarungspflicht nicht nach-\n\ngekommen sind, so dass nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht \n\nauf diesbezügliche tatsächliche Feststellungen verzichtet hat. Die nach §§ 281 \n\nAbs. 2 2. Alt., 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB gebotene Interessenabwägung rechtfertigte \n\nnämlich eine sofortige Geltendmachung von Rücktritt, Schadens- und Aufwen-\n\ndungsersatz selbst dann, wenn die Beklagten - wie von der Revisionserwide-\n\nrung angeführt - die ihnen bekannte Überschwemmungsgefahr als \"Normalfall\" \n\nund damit nicht als Mangel im Rechtssinne bewertet haben sollten. Das lässt \n\nweder den Vorwurf der Arglist entfallen (s. o.) noch erhält das Verhalten der \n\nBeklagten aus der Sicht des Klägers ein für die Bewertung der Zumutbarkeit \n\nwesentlich anderes Gewicht. \n\n16 \n\n4. Das angefochtene Urteil hätte daher keinen Bestand gehabt. Eine ab-\n\nschließende Entscheidung wäre dem Senat aber nicht möglich gewesen, da \n\ndas Berufungsgericht - aus seiner rechtlichen Sicht folgerichtig - keine Feststel-\n\nlungen zu den von den Beklagten geltend gemachten Gegenansprüchen auf \n\nNutzungsersatz sowie auf Wertersatz wegen angeblicher Verschlechterungen \n\ndes Grundstücks getroffen hat. Insoweit bestand Erfolgsaussicht. \n\n17 \n\nObwohl diese Gegenansprüche, misst man sie am Gebührenstreitwert, \n\nnicht annähernd den Wert der Klage erreichen, entspricht es billigem Ermes-\n\nsen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Dafür spricht \n\nzum einen, dass die Parteien selbst eine solche Kostenverteilung in dem ge-\n\nschlossenen Vergleich als angemessen und daher anzustreben angesehen ha-\n\nben. Ist der Senat hieran auch nicht gebunden, so kann er diese Einschätzung \n\naber \n\nim Rahmen des billigen Ermessens berücksichtigen \n\n(vgl. Zöl-\n\nler/Vollkommer aaO, § 91a Rdn. 58 \"Vergleich\"; Thomas/Putzo/Hüßtege aaO, \n\n§ 91a Rdn. 48; s. auch OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 654). Zum anderen \n\nsind, wirtschaftlich betrachtet, die negativen Auswirkungen bei einer die Ge-\n\ngenansprüche zusprechenden Entscheidung für den Kläger wenigstens ebenso \n\nerheblich wie die positiven Auswirkungen eines dem Klageantrag stattgebenden \n\nUrteils. Denn die in erster Linie verfolgte Rückabwicklung des Kaufvertrages hat \n\nnur den Leistungsaustausch zum Gegenstand, ohne dass damit eine wesentli-\n\nche Änderung im Vermögen einhergeht. Was vermögensrechtlich zu Buche \n\nschlägt, sind einerseits die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des \n\nKlägers und andererseits die Schadensersatz- und Nutzungsherausgabean-\n\nsprüche der Beklagten. Sieht man darauf, so erscheint, auch unter Berücksich-\n\ntigung des noch offen gebliebenen Prozessrisikos, eine Kostenteilung in der von \n\nden Parteien vorgesehenen Weise billig. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Verden, Entscheidung vom 22.12.2004 - 7 O 28/03 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 07.10.2005 - 8 U 23/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_249-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-08/v-zr-249-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_249-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_249-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-08/v-zr-249-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_249-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:14:11.141110+00:00"}}