{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_246-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-07-07","aktenzeichen":"V ZR 246/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 Abs. 1 Ba (jetzt: BGB § 307 Abs. 1 Ba) Verkauft eine Gemeinde dem Inhaber eines Nutzungsrechts das Grundstück zu ei- nem nach den Bewertungsvorschriften der DDR ermittelten Preis (Komplettierungs- kauf), stellt eine Vertragsklausel, durch welche die Gemeinde durch den Erwerber von Ersatzforderungen anderer öffentlicher Stellen nach § 8 Abs. 4 VZOG freigestellt wird, keine unangemessene Benachteiligung des Erwerbers dar (Fortführung von Senat BGHZ 160, 240 und Senatsurt. v. 14. November 2003, V ZR 144/03, NJW-RR 2004, 263).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nV ZR 246/05 \n\nVerkündet am: \n7. Juli 2006 \nW i l m s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAGBG § 9 Abs. 1 Ba (jetzt: BGB § 307 Abs. 1 Ba) \n\nVerkauft eine Gemeinde dem Inhaber eines Nutzungsrechts das Grundstück zu ei-\nnem nach den Bewertungsvorschriften der DDR ermittelten Preis (Komplettierungs-\nkauf), stellt eine Vertragsklausel, durch welche die Gemeinde durch den Erwerber \nvon Ersatzforderungen anderer öffentlicher Stellen nach § 8 Abs. 4 VZOG freigestellt \nwird, keine unangemessene Benachteiligung des Erwerbers dar (Fortführung von \nSenat BGHZ 160, 240 und Senatsurt. v. 14. November 2003, V ZR 144/03, NJW-RR \n2004, 263). \n\nBGH, Urt. v. 7. Juli 2006 - V ZR 246/05 - LG Magdeburg \n\n AG Haldensleben \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Juli 2006 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, \n\ndie Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Magdeburg vom 21. Oktober 2005 wird auf Kosten des Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nAm 25. März 1994 verkaufte die Klägerin dem Beklagten ein ehemals \n\nvolkseigenes bebautes Grundstück, als dessen Rechtsträger der Rat der Ge-\n\nmeinde H. eingetragen war. Dem Beklagten stand an dem Grund-\n\nstück ein Nutzungsrecht nach dem Nutzungsrechtsgesetz der DDR zu. Der \n\nKaufpreis sollte durch eine Zahlung von 789 Mark/DDR abgegolten sein, die der \n\nBeklagte am 1. Juli 1990 aufgrund einer als Vorvertrag bezeichneten Erklärung \n\nder Klägerin über den Erwerb des Grundstücks nach dem Gesetz über den \n\nVerkauf volkseigener Gebäude an die Klägerin geleistet hatte. \n\n2 \n\nDie Parteien gingen von der Zuordnung des Grundstücks an die Klägerin \n\naus. Weil eine Zuordnung an die Bundesrepublik Deutschland jedoch nicht aus-\n\ngeschlossen war, vereinbarten sie in § 11 des Kaufvertrags: \n\n„Sollte das Bundesvermögensamt von dem Verkäufer die Abfuhr eines höheren Kauf-\npreises verlangen, als in diesem Vertrag vereinbart, ist der Differenzbetrag allein vom \nKäufer zu tragen.“ \n\n3 \n\nTatsächlich wurde das Grundstück der Bundesrepublik Deutschland zu-\n\ngeordnet. Diese ließ den Wert des Grundstücks feststellen. Aufgrund der Fest-\n\nstellung verlangte und erhielt sie von der Klägerin einen Betrag von umgerech-\n\nnet 2.723,01 €, der dem hälftigen Bodenwert entspricht. Die Klägerin verlangt \n\nvon dem Beklagten Ausgleich dieses Betrags abzüglich des bereits gezahlten \n\nKaufpreises von umgerechnet 201,70 €, also 2.521,31 €. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die von \n\ndem Landgericht zugelassene Revision, mit welcher der Beklagte die Abwei-\n\nsung der Klage anstrebt. Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Klägerin könne nach § 11 des Vertrags \n\nErsatz des an die Bundesrepublik Deutschland gezahlten Betrags verlangen, \n\nweil sie von dieser in Anspruch genommen worden sei. Diese Klausel sei inhalt-\n\nlich nicht zu beanstanden. Sie sei nicht überraschend und stelle auch keine un-\n\nangemessene Benachteilung des Beklagten dar. Vielmehr habe die Klägerin \n\ndem Beklagten das Grundstück ohne diese Klausel nicht zu dem niedrigen \n\nKaufpreis verkaufen können. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil zu \n\nden Dresdener Komplettierungskäufen klargestellt, dass solche Verkäufe nich-\n\ntig seien, wenn sie nicht nur einen deutlich unterhalb des hälftigen Bodenwerts \n\nliegenden Kaufpreis vorsähen, sondern auch eine Nachzahlungspflicht der ver-\n\n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\näußernden Gemeinde auslösten. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht ver-\n\nwirkt. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin in \n\nfrüheren Verträgen eine solche Klausel nicht aufgenommen habe, sondern erst, \n\nnachdem sie auf das Nachzahlungsproblem aufmerksam geworden sei. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand. \n\n1. Das Berufungsurteil ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht we-\n\ngen eines Verstoßes gegen § 540 ZPO aufzuheben. \n\na) Richtig ist allerdings, dass ein Berufungsurteil die Berufungsanträge \n\nwiedergeben muss. Ihre Wiedergabe kann durch die nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO mögliche und hier auch vorgenommene Bezugnahme auf die tatsächli-\n\nchen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht ersetzt werden (BGHZ \n\n154, 99, 100; 156, 216, 217 f.; Senatsurt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, NJW-\n\nRR 2003, 1290, 1291). Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht \n\nunbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem Zusammenhang muss \n\naber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit sei-\n\nnem Rechtsmittel erstrebt hat (BGHZ 154, 99, 101; 156, 216, 218). Dazu ist das \n\nUrteil insgesamt in den Blick zu nehmen (Senatsurt. v. 6. Juni 2003, aaO). \n\n9 \n\nb) Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil noch. Es gibt die \n\nBerufungsanträge zwar nicht wörtlich wieder. Aus dem Tenor, der Bezugnahme \n\nauf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils erster Instanz und der Begrün-\n\ndung des Berufungsurteils ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass die Klägerin ih-\n\nren Zahlungsanspruch im Berufungsverfahren weiterverfolgt und damit nach \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nAnsicht des Berufungsgerichts auch Erfolg hat. Das offensichtliche Versehen, \n\ndas dem Berufungsgericht in der Einleitung seiner Begründung unterlaufen ist, \n\nändert daran nichts. \n\n2. Das Berufungsurteil ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. \n\na) Das Berufungsgericht leitet aus der in § 11 des Vertrags der Parteien \n\nbestimmten Pflicht des Beklagten, den Differenzbetrag aus einem Zahlungsver-\n\nlangen des Bundesvermögensamts allein zu tragen, dessen weitere Pflicht ab, \n\nder Klägerin einen von ihr an das Bundesvermögensamt gezahlten Differenzbe-\n\ntrag zu ersetzen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt ü-\n\nberprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. Sie wird von der Re-\n\nvision auch nicht angegriffen. \n\nb) Diese Klausel ist wirksam. \n\naa) Da das Berufungsgericht insoweit keine abweichenden Feststellun-\n\ngen getroffen hat, ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass es \n\nsich bei der Vertragsklausel, die den Beklagten zur Freistellung der Klägerin \n\nvon den Ansprüchen eines Zuordnungsberechtigten verpflichtet, um eine All-\n\ngemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBG handelt, der hier nach \n\nArt. 229 § 5 Satz 1 EGBGB noch anzuwenden ist. \n\n14 \n\nbb) Anders als die formularmäßigen Nachbewertungsvereinbarungen in \n\nPrivatisierungsverträgen der früheren Treuhandanstalt (vgl. dazu Senat, BGHZ \n\n146, 331; Urt. v. 22. Februar 2002, V ZR 251/00, VIZ 2002, 437) ist die vorlie-\n\ngende Freistellungsklausel nicht durch § 8 AGBG einer Inhaltskontrolle entzo-\n\ngen. In den erwähnten Nachbewertungsklauseln wurde wegen des Fehlens ei-\n\nnes funktionsfähigen Grundstücksmarkts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses \n\neine Erhöhung des zunächst vereinbarten Kaufpreises auf Grund einer Nach-\n\nbewertung der verkauften Grundstücke vorgesehen. Im Unterschied dazu ha-\n\nben die Parteien hier, ähnlich wie bei Freistellungsklauseln im Hinblick auf § 16 \n\nAbs. 1 Satz 3 InVorG (dazu: Senatsurt. v. 14. November 2003, V ZR 144/03, \n\nNJW-RR 2004, 263, 264), den bezifferten Kaufpreis nicht etwa nur als \"vorläufi-\n\ngen Wertansatz\" gekennzeichnet (vgl. zu diesem Merkmal Senat, Urt. v. \n\n22. Februar 2002, V ZR 251/00, VIZ 2002, 437, 438) und bei Vertragsschluss \n\nnicht auf eine Preisbestimmung (teilweise) verzichtet, sondern einen Kaufpreis \n\nabschließend vereinbart. § 11 des Vertrags ermöglicht der Klägerin jedoch, un-\n\nter bestimmten Voraussetzungen neben dem Kaufpreis eine Freistellung und \n\ndamit eine weitere Leistung von dem Beklagten zu verlangen. \n\n15 \n\n16 \n\ncc) Das ist jedoch nicht zu beanstanden. \n\n(1) Mit dem Inhalt eines formularmäßigen einseitigen Leistungsände-\n\nrungsrechts der Verwenderin ist die Klausel nur dann wirksam, wenn sie dem \n\nTransparenzgebot Rechnung trägt, an schwerwiegende Änderungsgründe an-\n\nknüpft und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des \n\nVertragspartners angemessen berücksichtigt. Das hat der Senat für eine Klau-\n\nsel zur Freistellung von der Entschädigungspflicht nach § 16 Abs. 1 Satz 3 In-\n\nVorG entschieden (Urt. v. 14. November 2003, V ZR 144/03, aaO). Für eine \n\nKlausel, die auf eine Freistellung von der Ersatzpflicht nach § 8 Abs. 4 Satz 2 \n\nVZOG zielt, gilt nichts anderes. Diesen Anforderungen genügt die Klausel. \n\n17 \n\n(2) Die Klausel ist zwar knapp gehalten. Aus dem Hinweis auf ein Zah-\n\nlungsverlangen des Bundesvermögensamts einerseits und der Eingangsformel \n\ndes Kaufvertrags andererseits wird aber auch für den hier maßgeblichen Inha-\n\nber eines Nutzungsrechts, der das Grundstück hinzu erwirbt, erkennbar, dass \n\ndie Klägerin vor einer förmlichen Zuordnung des Grundstücks aufgrund ihrer \n\nVerfügungsbefugnis nach § 8 VZOG (bis zum 25. Dezember 1993: § 6 VZOG) \n\nverkauft hatte und sich mit der vereinbarten Klausel dagegen absichern wollte, \n\nbei einer späteren anderweitigen Zuordnung dem wahren Zuordnungsberechtig-\n\nten nicht nur den Kaufpreis auskehren, sondern auch die Differenz zwischen \n\ndem Kaufpreis und dem Verkehrswert ersetzen zu müssen. \n\n18 \n\n(3) Es liegt auch ein schwerwiegender Grund vor. Die zusätzliche Ver-\n\npflichtung des Beklagten steht nicht im Belieben der Klägerin, sondern hängt \n\nnach Grund und Höhe von der begründeten Inanspruchnahme der Klägerin \n\ndurch das Bundesvermögensamt auf Ersatz des durch den abzuführenden \n\nKaufpreis nicht gedeckten Teil des Verkehrswerts ab. Damit wird eine von den \n\nErwartungen der Parteien abweichende Zuordnungslage zur Voraussetzung der \n\nveränderten Leistungspflicht der Beklagten. Die Inanspruchnahme der Klägerin \n\naufgrund von § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG stellt einen schwerwiegenden Ände-\n\nrungsgrund dar. Andernfalls würde die Klägerin doppelt belastet: Sie müsste \n\nnicht nur das aus dem Vertrag Erlangte herausgeben, sondern auch ihr sonsti-\n\nges öffentlichen Zwecken gewidmetes Vermögen angreifen, um den Ersatzan-\n\nspruch des wahren Zuordnungsberechtigten zu erfüllen. Dem darf sie durch \n\neine Freistellungsklausel entgegenwirken (für § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG: Se-\n\nnatsurt. v. 14. November 2003, V ZR 144/03, NJW-RR 2004, 263, 265). \n\n19 \n\n(4) Die Klausel nimmt auch angemessen Rücksicht auf die Interessen \n\ndes Beklagten. Er wollte das Grundstück zu dem in dem – rechtlich allerdings \n\nnicht verbindlichen – Vorvertrag bestimmten sehr günstigen Kaufpreis erwer-\n\nben. Dieser machte mit 789 Mark/DDR etwas weniger als 4% des Verkehrs-\n\nwerts des Grundstücks und etwas weniger als 8% des Ankaufspreises nach \n\ndem Sachenrechtsbereinigungsgesetz aus. Das stand zwar unter den besonde-\n\nren Bedingungen des Verkaufsgesetzes der DDR, die hier vorlagen, einem \n\nVerkauf nicht von vornherein entgegen (Senat BGHZ 160, 240, 247 ff.). Vor-\n\naussetzung dafür war aber, was die Revision nicht berücksichtigt, dass der Ver-\n\nkauf keine zusätzlichen Ersatzpflichten der verkaufenden öffentlichen Stelle \n\nauslöste, die aus deren sonstigem Vermögen zu bestreiten waren (Senat, Urt. \n\nv. 17. September 2004, V ZR 339/03, ZfIR 2004, 998, 1004, insoweit in BGHZ \n\n160, 240 nicht abgedruckt). Diesem Zweck dient die angegriffene Klausel. Er-\n\nmöglicht sie aber einen von dem Beklagten gewollten und für ihn günstigen \n\nVerkauf, auf den er keinen Anspruch hat (Senat, BGHZ 160, 240, 247), nimmt \n\nsie auf die Interessen des Beklagten angemessen Rücksicht. Bei der Berech-\n\nnung der Freistellungsforderung ist auch bedacht worden, dass der Beklagte \n\naufgrund seines (in dem Vertrag aufgegebenen) Nutzungsrechts von dem Bun-\n\ndesvermögensamt den Ankauf des Grundstücks zum halben Bodenwert hätte \n\nverlangen können. \n\n20 \n\n(5) Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin in \n\nfrüheren Komplettierungsverträgen, wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist, \n\neine entsprechende Klausel nicht aufgenommen hat. Im März 1994 hatte sich \n\nnämlich die Rechtslage grundlegend verändert. Während die verfügungsbefug-\n\nten Stellen bis zum Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgeset-\n\nzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) nur den Erlös herauszugeben \n\nhatten, mussten sie von diesem Zeitpunkt (25. Dezember 1993) an auch die \n\nDifferenz zum Verkehrswert dem Zuordnungsberechtigten erstatten. Das zwang \n\nsie zur Änderung ihrer Vertragspraxis und stellt keine Verletzung des Gleich-\n\nheitssatzes dar. Falls die Klägerin zwischen dem 25. Dezember 1993 und dem \n\n19. März 1994 noch ein Vertragsmuster ohne Freistellungsklausel verwandt \n\nhaben sollte, diente das nicht einer legitimen öffentlichen Aufgabe und wäre \n\n(haushaltsrechtlich) unzulässig. Die Anwendung einer solchen Praxis kann auf-\n\ngrund des Gleichbehandlungsgebots nicht verlangt werden (vgl. BVerfG NVwZ \n\n1995, 475, 476; BVerwG NVwZ 1986, 758; Starck in: v. Mangoldt/Klein/Starck, \n\nBonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 3 Rdn. 251) und nicht zur Unwirksamkeit ei-\n\nner sachlich gebotenen Klausel führen. \n\n21 \n\nc) Die Klägerin ist aus diesem Grund auch nicht gehindert, sich auf die \n\nvereinbarte Klausel zu berufen, sondern im Gegenteil verpflichtet, von ihr \n\nGebrauch zu machen, um unnötige Ausgaben zu vermeiden und den haus-\n\nhaltsrechtlichen Vorgaben zur Verwendung ihrer öffentlichen Mittel zu entspre-\n\nchen. \n\nIII. \n\n22 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKlein Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Haldensleben, Entscheidung vom 13.01.2005 - 2 C 721/03 - \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 21.10.2005 - 1 S 132/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_246-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-07/v-zr-246-05","cited_norms":[{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_246-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_246-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-07/v-zr-246-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_246-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:47:23.677809+00:00"}}