{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_242-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-05-18","aktenzeichen":"V ZR 242/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 242/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Mai 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil \n\ndes 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 30. September 2005 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n260.000 EUR. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagte schloss mit Investoren Verträge zur Neubebauung eines im \n\nZweiten Weltkrieg durch Bombenangriffe zerstörten Stadtviertels ab, in dem nur \n\ndie als Bodendenkmale geschützten Keller der Gebäude und eine Mauer am \n\nFluss erhalten waren. Sie veräußerte an den Kläger, einen gewerblichen \n\nBauträger, ein Grundstück \n\nzur Bebauung entsprechend einem bei \n\nKaufvertragsschluss im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan. In \n\nZiffer V.6. des Kaufvertrages wurden folgende Erklärungen der Beklagten \n\naufgenommen: \n\n\"Die Verkäuferin sichert die Bebaubarkeit nach Maßgabe des \nBebauungsplans zu. Sie leistet jedoch keine Gewähr für die \nBeschaffenheit des Kaufobjektes und haftet nicht \nfür die \nRichtigkeit der durch die Vermessung festgestellten und noch im \nGrundbuch einzutragenden Grundstücksgröße.\" \n\n2 \n\nDer Kläger ließ durch einen Architekten eine Planung für die Bebauung des \n\nufernahen Grundstücks erstellen, bei der das Grundstück entsprechend den \n\nFestsetzungen im Bebauungsplan über die maximal zulässige bauliche Nutzung \n\noptimal ausgenutzt worden wäre. Die Bauvorlage sah eine Pfahlgründung mit \n\nEingriffen in das Bodendenkmal vor. Der Kläger stellte einen Bauantrag, der aus \n\nGründen des Denkmalschutzes zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung ist \n\nbestandskräftig. \n\n3 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz für vergebliche \n\nAufwendungen mit der Behauptung, die von der Klägerin \"zugesicherte\" \n\nBebauung sei nicht möglich. Das Landgericht hat in einem Grund- und Teilurteil \n\nden Zahlungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Antrag \n\nauf Feststellung zum Ersatz künftiger Schäden wegen der Nichtbebaubarkeit des \n\nufernahen Flurstücks stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg \n\ngeblieben. \n\nII. \n\n4 \n\nDas angefochtene Urteil ist wegen eines den Anspruch der Beklagten auf \n\nrechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzenden Verfahrensfehlers des \n\nBerufungsgerichts aufzuheben. \n\n5 \n\n1. a) Das Berufungsgericht hat die als Zusicherung bezeichnete Er-\n\nklärung der Beklagten in Ziffer V.6. des Vertrages dahin ausgelegt, dass auf \n\ndem Grundstück in planungsrechtlich zulässiger Weise ein Bauwerk genehmigt \n\nund errichtet werden könne, das die Möglichkeiten des künftigen Bebauungs-\n\nplanes voll ausschöpfe. Der Garantiefall sei eingetreten. Die Beklagte habe \n\nerstinstanzlich selbst nicht behauptet, dass ein anderes als das von dem Kläger \n\ngeplante Bauvorhaben, das die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen \n\nebenfalls ausgeschöpft hätte, genehmigungsfähig gewesen wäre. Der Um-\n\nstand, dass ein hinter den Festsetzungen des Bebauungsplanes zurück-\n\nbleibendes Bauvorhaben errichtet werden könne, sei nicht das, was die Be-\n\nklagte bei objektivierter Betrachtung ihrer Erklärungen versprochen habe. \n\n6 \n\nb) Zu Recht sieht die Nichtzulassungsbeschwerde darin eine Verletzung \n\nihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Ge-\n\nricht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und der \n\nEntscheidung zugrunde zu legen (Senat, BGHZ 154, 288, 300). Das Verfah-\n\nrensgrundrecht ist verletzt, wenn ein Berufungsgericht zur Begründung seiner \n\nEntscheidung ausführt, in erster Instanz sei ein bestimmter Vortrag einer Partei \n\nnicht erfolgt, der indes in dem erstinstanzlichen Urteil wiedergegeben wird. \n\n7 \n\nSo ist es hier. In dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils werden \n\ndie Behauptungen der Beklagten wiedergegeben, dass die Denkmalschutz-\n\nbehörden bei einer Vielzahl von Gebäuden auch einer kombinierten Gründung \n\nmit Flach- und Pfahlgründung zugestimmt hätten und der von der Beklagten \n\nbeauftragte Sachverständige, Prof. Dr. H. , eine Gründungsvariante \n\ngefunden habe, mit der sich auch das Bauvorhaben des Klägers realisieren \n\nlasse. Zwar sei dafür ebenfalls eine Pfahlgründung im Bodendenkmalbereich \n\nerforderlich, allerdings mit einer geringeren Anzahl von Pfählen. Eine solche \n\nPlanung würde auch durch die Denkmalschutzbehörden genehmigt werden. \n\n8 \n\nDie Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe in erster In-\n\nstanz nicht vorgetragen, dass ein Bauvorhaben, das Art und Maß der baulichen \n\nNutzung des vom Kläger erworbenen Grundstücks vollständig ausschöpfe, \n\ngenehmigungsfähig sei, ist damit unvereinbar. \n\n9 \n\n10 \n\n2. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betrifft auch einen \n\nentscheidungserheblichen Punkt. \n\nNach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung der als \n\nZusicherung bezeichneten Garantie durch das Berufungsgericht ist der geltend \n\ngemachte Anspruch auf Schadloshaltung (vgl. zu den Rechtsfolgen eines \n\nGarantieversprechens: BGH, Urt. v. 10. Februar 1999, VIII ZR 70/98, NJW 1999, \n\n1542, 1543) nur begründet, wenn ein Bauvorhaben, das Art und Maß der durch \n\nden Bebauungsplan erlaubten baulichen Nutzung voll ausschöpft, auch nicht bei \n\neiner anderen Gründungsvariante genehmigungsfähig wäre. Nach dem Vortrag \n\nder Beklagten soll eine solche Alternative aber bestehen. Bei einer anderen \n\nPfahlsetzung unmittelbar hinter der Ufermauer - so der unter Beweis gestellte \n\nVortrag - werde das Bodendenkmal nicht zerstört. Belange des Denkmalschutzes \n\nstünden einer solchen Gründung des Gebäudes nicht entgegen. Dem wird das \n\nBerufungsgericht nachzugehen haben. \n\nIII. \n\n11 \n\nDer Senat hat von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung \n\ndurch Beschluss nach § 544 Abs. 7 ZPO Gebrauch gemacht. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kassel, Entscheidung vom 10.12.2003 - 4 O 656/02 - \n\nOLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 30.09.2005 - 25 U 6/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_242-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-18/v-zr-242-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_242-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_242-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-18/v-zr-242-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_242-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:37:26.483241+00:00"}}