{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_239-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-09-22","aktenzeichen":"V ZR 239/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1 Dass zur Feststellung der Baulandqualität eines Grundstücks kein Augenschein ein- genommen worden ist, bildet grundsätzlich keinen hinreichenden Grund zur Aufhe- bung des Urteils und des Verfahrens und Zurückverweisung des Rechtsstreits.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 239/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. September 2006 \nW i l m s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1 \n\nDass zur Feststellung der Baulandqualität eines Grundstücks kein Augenschein ein-\n\ngenommen worden ist, bildet grundsätzlich keinen hinreichenden Grund zur Aufhe-\n\nbung des Urteils und des Verfahrens und Zurückverweisung des Rechtsstreits. \n\nBGH, Urt. v. 22. September 2006 - V ZR 239/05 - OLG München \n\n LG München II \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und \n\ndie Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des \n\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n15. September 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den \n\n5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit Notarvertrag vom 10. März 1998 verkaufte der Kläger der beklagten \n\nGemeinde das 3.056 qm große Flurstück 486/3 Flur 145 der Gemarkung B. \n\nund aus dem angrenzenden Flurstück 486/6 eine Teilfläche von 1.055 qm (im \n\nFolgenden: Kaufgrundstücke). Das Flurstück 486/3 ist Bestandteil des so ge-\n\nnannten Bössgeländes, für das die Beklagte 1995 im Hinblick auf die beabsich-\n\ntigte Aufstellung eines Bebauungsplans eine Veränderungssperre beschlossen \n\nhatte. \n\n2 \n\nDie Beklagte verpflichtete sich im Kaufvertrag zur Bezahlung von \n\n1.050.000 DM (255,41 DM/qm) sowie dazu, dem Kläger 125 qm ihres an das \n\nFlurstück 486/6 angrenzenden Flurstücks 435/2 zu übertragen, um die Bebau-\n\nbarkeit der aus dem Flurstück 486/3 dem Kläger verbleibenden Fläche zu ge-\n\nwährleisten, und die Kosten der Erschließung des so zu bildenden Grundstücks \n\nzu tragen. Die Beklagte bezahlte den vereinbarten Kaufpreis und wurde als Ei-\n\ngentümerin in das Grundbuch eingetragen. Sie vereinheitlichte die Kauf-\n\ngrundstücke mit angrenzenden Grundstücken und teilte das so entstandene \n\nGrundstück neu auf. Im Wesentlichen veräußerte sie die entstandenen Parzel-\n\nlen. Derzeit ist sie noch Eigentümerin des aus der Teilung hervorgegangenen \n\nFlurstücks 486/14, das sie im Oktober 1998 für 800 DM/qm zum Kauf anbot. \n\n3 \n\nDer Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihn arglistig über die Quali-\n\ntät der Grundstücke als Bauland getäuscht und sittenwidrig übervorteilt. Der \n\nWert der verkauften Grundstücke habe bei Vertragsabschluss 800 DM/qm \n\nbetragen. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Berichtigung des \n\nGrundbuchs dahin zuzustimmen, dass er Eigentümer des Flurstücks 486/14 \n\nsei, und im Wege der Stufenklage die Beklagte zur Auskunft über den aus dem \n\nWeiterverkauf der Kaufgrundstücke erzielten Erlös und dessen Verwendung \n\nund zur Erstattung des hiernach zu beziffernden Betrages zu verurteilen. Das \n\nLandgericht hat nach Beweiserhebung zum Wert der Kaufgrundstücke durch \n\nTeilurteil dem Berichtigungsantrag stattgegeben und die Beklagte zu der ver-\n\nlangten Auskunft verurteilt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil und das Ver-\n\nfahren des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der von dem Senat \n\nzugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hält das Verfahren des Landgerichts für fehlerhaft. \n\nEs meint, die Feststellung des Landgerichts, der vereinbarte Kaufpreis bleibe \n\num mehr als die Hälfte hinter dem Wert der verkauften Grundstücke zurück, \n\nerlaube den Schluss auf ein verwerfliches Verhalten der Beklagten nur, wenn \n\nkeine besonderen Umstände vorlägen, die einem solchen Schluss entgegen \n\nstünden. Hierauf habe das Landgericht den Kläger hinweisen müssen. Der \n\nHinweis hätte den Kläger zu weiterem Vortrag veranlasst, über den umfänglich \n\nBeweis zu erheben gewesen sei. Des Weiteren habe es zur Beurteilung der \n\nBebaubarkeit des Flurstücks 486/3 der Einnahme eines Augenscheins bedurft. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDie von dem Berufungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung ent-\n\nspricht nicht dem Verfahrensrecht. Die Revision rügt mit Recht, dass das Beru-\n\nfungsgericht selber eine Sachentscheidung hätte treffen müssen, § 538 Abs. 1 \n\nZPO. \n\n1. Bei der Beurteilung des Verfahrens des Ausgangsgerichts ist von des-\n\nsen materiellrechtlicher Sicht auszugehen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 7. Juni \n\n1993, II ZR 141/92, NJW 1993, 2318; v. 19. Mai 1999, IV ZR 209/98, NJW-RR \n\n1999, 1289). Hiernach bestand kein Anlass zu einem Hinweis an den - obsie-\n\ngenden - Kläger. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat den Kaufvertrag vom 10. März 1998 als nach § 138 \n\nAbs. 1 - und Abs. 2 - BGB nichtig erachtet. Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 \n\nAbs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von In-\n\nhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den gu-\n\nten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierzu ist weder das Bewusstsein der Sit-\n\ntenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich (st. Rspr., vgl. Senat, \n\nBGHZ 146, 298, 301). Gegenseitige Verträge können vielmehr, auch wenn der \n\nWuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht erfüllt ist, sittenwidrig sein, wenn \n\nzwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und \n\nmindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammen-\n\nfassung der subjektiven und objektiven Umstände als sittenwidrig erscheinen \n\nlässt. \n\n9 \n\nSo verhält es sich, wenn eine Vertragspartei die wirtschaftlich schwache \n\nPosition der anderen Partei zu ihrem Vorteil ausnutzt oder sich zumindest \n\nleichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass die andere Partei sich nur \n\nunter dem Zwang der Verhältnisse auf den für sie ungünstigen Vertrag einge-\n\nlassen hat. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beson-\n\nders grob, kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Aus-\n\nnutzung eines den Verhandlungspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beein-\n\nträchtigenden Umstandes rechtfertigen. So liegt es, wenn die Leistung der ei-\n\nnen Vertragspartei den Wert der Leistung der anderen Vertragspartei um rund \n\ndas Doppelte übersteigt. Ein derartiges Missverhältnis begründet die tatsächli-\n\nche Vermutung verwerflichen Handelns (Senat, BGHZ 146, 290, 305). \n\n10 \n\nDas Landgericht hat ein solches Missverhältnis festgestellt. Damit aber \n\noblag es der Beklagten, Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu bewei-\n\nsen, die die Vermutung erschüttern, und nicht dem Kläger, einen Sachverhalt \n\nvorzutragen, nach welchem derartige Umstände auszuschließen sind. \n\n11 \n\n12 \n\n2. Das Landgericht war auch nicht veranlasst, das ehemalige Flurstück \n\n486/3 in Augenschein zu nehmen. \n\na) Der Wert dieses Flurstücks bei Abschluss des Kaufvertrags wurde von \n\ndessen Bebaubarkeit bestimmt. Insoweit streiten die Parteien darüber, ob das \n\nFlurstück ohne den Beschluss eines entsprechenden Bebauungsplans durch \n\ndie Beklagte insgesamt oder nur teilweise gem. § 34 BauGB bebaubar war. \n\nDiese Frage ist aufgrund der Lage des Grundstücks und der Bebauung der an-\n\ngrenzenden Grundstücke zu entscheiden. Das Landgericht hat die Bebaubar-\n\nkeit als insgesamt gegeben angesehen. Zu diesem Ergebnis ist es auf der \n\nGrundlage der Feststellungen des von ihm beauftragten Sachverständigen, der \n\nvon diesem gefertigten Fotografien, der Aussagen eines anderen Sachverstän-\n\ndigen in einem anderen Rechtsstreit und den schriftlichen Äußerungen eines \n\nMitarbeiters des zuständigen Landratsamts gekommen. Es hat gemeint, auf \n\ndieser Grundlage zur Beurteilung der Qualität des Grundstücks auch ohne die \n\nEinholung eines Augenscheins in der Lage zu sein. Das ist nicht zu beanstan-\n\nden. \n\n13 \n\nÜber die Frage der Einholung eines Augenscheins hatte das Landgericht \n\ngem. § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden \n\n(BGHZ 66, 63, 68). Die Ermessensausübung des Landgerichts lässt keinen \n\nRechtsfehler erkennen. Ein Antrag, gegenbeweislich durch die Einnahme eines \n\nAugenscheins zur Lage des Grundstücks und zur Bebauung der angrenzenden \n\nGrundstücke Beweis zu erheben, ist von der Beklagten im ersten Rechtszug \n\nnicht gestellt worden. \n\n14 \n\nb) Nach § 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht grundsätzlich die \n\nnotwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. \n\n§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist eine Ausnahmeregelung, die den Grundsatz der \n\nProzessbeschleunigung durchbricht, wenn die Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers erfolgt und eine umfangrei-\n\nche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. Bei der insoweit notwen-\n\ndigen Abwägung ist in Erwägung zu ziehen, dass eine Zurückverweisung der \n\nSache zu einer erheblichen Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits \n\nführt und dies in der Regel den schützenswerten Interessen der Parteien ent-\n\ngegensteht (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 2004, VII ZR 231/03, NJW-RR 2004, 1537, \n\n1538). Die Aufhebung und Zurückverweisung wegen einer noch durchzuführen-\n\nden Beweisaufnahme ist deshalb auf Ausnahmefälle zu beschränken, in denen \n\ndie Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz voraussichtlich zu \n\ngrößeren Nachteilen führt als die Zurückverweisung der Sache an das erstin-\n\nstanzliche Gericht (BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, VII ZR 270/03, MDR 2005, \n\n645). Steht die Einnahme eines Augenscheins zur tatsächlichen Situation eines \n\nGrundstücks im Hinblick auf die Beurteilung von dessen Bebaubarkeit gemäß \n\n§ 34 BauGB aus, liegen die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls regelmäßig \n\nnicht vor. \n\nIII. \n\n15 \n\nDer Verlauf des Berufungsverfahrens und die Begründung der angefoch-\n\ntenen Entscheidung geben Anlass, den Rechtsstreit gemäß § 563 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen. \n\nKrüger Klein RiBGH Dr. Lemke ist infolge \n\nUrlaubs an der Unterschrift \ngehindert. \nKarlsruhe, den 25.09.2006 \n Der Vorsitzende \n Krüger \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG München II, Entscheidung vom 20.10.2004 - 11 O 5663/01 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 15.09.2005 - 19 U 5654/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_239-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-22/v-zr-239-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_239-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_239-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-22/v-zr-239-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_239-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:53:55.906287+00:00"}}