{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_234-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-10-27","aktenzeichen":"V ZR 234/05","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 234/05 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n27. Oktober 2006 \nWeschenfelder, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und \n\nden Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. September \n\n2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der \n\nZahlungsklage über einen Betrag von mehr als 6.023,53 € \n\n(= 11.781,01 DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 28. April \n\n1998 stattgegeben hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen \n\ndas Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom \n\n29. Juli 1998 zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt 83 % der Kosten des ersten Rechtszugs, 78 % \n\nder Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des \n\nRevisionsverfahrens insgesamt. Die Beklagte trägt 17 % der \n\nKosten des ersten Rechtszugs und 22 % der Kosten des \n\nBerufungsverfahrens. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit notariellem Vertrag vom 28. November 1996 verkaufte die Klägerin \n\nder Beklagten verschiedene Grundstücke sowie eine unvermessene Grund-\n\nstücksteilfläche zu einem Gesamtkaufpreis von 4.199.999,60 DM. Eines dieser \n\nGrundstücke stand noch nicht im Eigentum der Klägerin. Sie hatte dieses zuvor \n\nvon der Fa. V. GmbH (V. ) gekauft, welche es ihrerseits von der \n\nFa. A. -GmbH (A. ) gekauft hatte, und diese von der Stadt \n\nS. . \n\n2 \n\nDer von der Beklagten bar zu entrichtende Kaufpreis sollte 14 Tage nach \n\nZugang einer Fälligkeitsbescheinigung des Notars gezahlt werden, die u. a. zur \n\nVoraussetzung hatte, dass der Eigentumsverschaffungsanspruch der Beklagten \n\n- ausgenommen die unvermessene Teilfläche - durch Eintragung von Vor-\n\nmerkungen gesichert war. \n\n3 \n\nHinsichtlich des der Klägerin bereits gehörenden Grundbesitzes wurde \n\ndie Vormerkung am 26. Februar 1997 eingetragen. In das Grundbuch des \n\nGrundstücks, das die Klägerin gekauft hatte, das aber noch nicht in deren \n\nEigentum stand, wurde am selben Tage die Abtretung einer Vormerkung \n\nseitens der A. eingetragen, deren Eigentumsverschaffungsanspruch gegen \n\ndie Stadt S. entsprechend gesichert worden war. \n\n4 \n\n5 \n\nDer Notar stellte eine Fälligkeitsbescheinigung aus. Die Beklagte zahlte \n\nden Kaufpreis nicht innerhalb von 14 Tagen, sondern erst nach weiteren \n\n15 Tagen. \n\nDie Klägerin verlangt \n\n- soweit \n\nim Revisionsverfahren noch von \n\nInteresse - vertraglich bestimmte Verzugszinsen in Höhe von zuletzt 18.200 DM \n\nauf den bar zu entrichtenden Kaufpreis sowie die Erstattung von \n\nAnwaltsgebühren wegen eines Mahnschreibens vom 4. April 1997 in Höhe von \n\n24.614,42 DM. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat \n\nihr stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die \n\nBeklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin ist in \n\ndem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat anwaltlich nicht \n\nvertreten gewesen. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht meint, dass der Klägerin der geltend gemachte \n\nAnspruch wegen verspäteter Zahlung des Nettokaufpreises zustehe. \n\nDie Fälligkeitsmitteilung des Notars sei inhaltlich richtig gewesen. Der \n\nBeklagten sei von einem nicht eingetragenen Käufer eine Auflassungsvor-\n\nmerkung abgetreten worden, die auch in das Grundbuch eingetragen worden \n\nsei. Damit habe sich die Beklagte in einer Situation befunden, die der eines \n\nGrundstückskäufers, zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung ein-\n\ngetragen sei, vergleichbar gewesen sei. Die Beklagte sei durch diese Abtretung \n\nsogar insoweit besser gestellt gewesen, weil sie diese wie die Erstkäuferin, d.h. \n\nmit einer früheren \"Sperrwirkung\", erworben habe. \n\n9 \n\nDie Klägerin könne auch die durch die Anforderung des Kaufpreises \n\ndurch ihren Rechtsanwalt entstandenen Kosten als Verzugsschaden nach \n\n§ 286 Abs. 1 BGB a.F. beanspruchen, da sich die Beklagte bei der Einschal-\n\ntung des Anwalts am 4. April 1997 in Verzug befunden habe. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDie Klägerin \n\nist zwar auf Grund der Freigabeerklärung des \n\nInsolvenzverwalters berechtigt, den Rechtsstreit fortzuführen und die An-\n\nsprüche weiter zu verfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 21. April 2005, IX ZR 281/03, \n\nNJW 2005, 2015, 2016). Ihr stehen indes die von dem Berufungsgericht zuer-\n\nkannten Ansprüche wegen verspäteter Zahlung des Kaufpreises nicht zu. \n\n1. Der Kaufpreis ist nach den Bestimmungen in § 4 Abs. 1 des Kauf-\n\nvertrages nicht fällig geworden. \n\na) Die vertragliche Vereinbarung hat das Berufungsgericht dahin aus-\n\ngelegt, dass die Fälligkeit des Kaufpreises nicht allein auf Grund der Mitteilung \n\ndes Notars, sondern nur dann eintreten sollte, wenn auch die im Kaufvertrag \n\ndafür benannten Voraussetzungen tatsächlich vorlagen. Diese tatrichterliche \n\nAuslegung, die von der Revision - weil für ihre Auffassung günstig - nicht \n\nangegriffen wird, ist für den Senat bindend. Die vertragliche Absprache der \n\nParteien dahin, dass die Fälligkeit des Kaufpreises nach notarieller Mitteilung \n\nüber den Eintritt der dafür vereinbarten Voraussetzungen eingetreten sei, kann \n\neine solche Erklärungsbedeutung haben (dazu BGH, Urt. v. 14. Mai 1985, \n\nIX ZR 64/84, WM 1985, 1109, 1111). Für Verstöße gegen Auslegungsregeln, \n\nDenkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze, auf die die Über-\n\nprüfung der tatrichterlichen Auslegung auch einer vertraglichen Regelung über \n\nden Eintritt der Fälligkeit nach Mitteilung des Notars beschränkt ist (Senat, Urt. \n\nv. 26. November 2004, V ZR 119/04, MittBayNot 2005, 395), ist nichts \n\nersichtlich und auch nichts vorgetragen. \n\n14 \n\nb) Die in § 4 Abs. 1 Buchstabe b des Kaufvertrages vereinbarte Vor-\n\naussetzung der Kaufpreisfälligkeit ist nicht eingetreten, da eine Vormerkung zur \n\nSicherung des Anspruchs der Beklagten aus dem Kaufvertrag auf Verschaffung \n\ndes Eigentums nicht eingetragen worden war. Die Eintragung der Vormerkung \n\nwar an dem Grundstück noch nicht möglich. Es fehlte an der dafür erforder-\n\nlichen Identität des Schuldners (Verkäufers) mit dem Inhaber des von der \n\nVormerkung betroffenen Rechts (Senat, BGHZ 12, 115, 120; 134, 182, 188). \n\n15 \n\n2. Die Kaufpreisfälligkeit ist auch nicht dadurch eingetreten, dass der \n\nBeklagten stattdessen der durch eine Vormerkung gesicherte Anspruch der \n\nA. aus deren Kaufvertrag mit der Stadt abgetreten wurde. \n\n16 \n\na) Soweit die Revision Einwendungen gegen die von dem \n\nBerufungsgericht bejahte Wirksamkeit der Zession erhebt, sind diese allerdings \n\nunbegründet. Die Erklärung der Abtretung der Vormerkung durch die \n\nErstkäuferin \n\nist \n\nim Zweifel als Abtretung des vorgemerkten Anspruchs \n\nauszulegen, bei der das dingliche Sicherungsrecht nach § 401 BGB kraft \n\nGesetzes auf den Zessionar übergeht (vgl. Senat, Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR \n\n204/92, NJW 1994, 2947; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 883, Rdn. 319). \n\nDamit brachte die Beklagte als Empfängerin der Abtretungserklärung nach \n\naußen auch den Willen zum Erwerb des durch die Vormerkung gesicherten \n\nAnspruchs zum Ausdruck, der für eine Annahme nach § 151 BGB erforderlich \n\nist (vgl. BGHZ 74, 352, 356; 111, 97, 101). Mit der Eintragung der Übertragung \n\nerwarb die Beklagte die dingliche Sicherung aus der Vormerkung (Senat, Urt. v. \n\n17. Juni 1994, V ZR 204/92, NJW 1994, 2947, 2948). \n\n17 \n\nb) Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts, \n\ndass die Beklagte mit der \"zedierten\" Vormerkung ein gleichwertiges, in Bezug \n\nauf die Rangwirkung der Vormerkung (dazu: Senat, BGHZ 143, 175, 180; \n\nWeirich/Ivo, Grundstücksrecht, 3. Aufl., Rdn. 917) sogar besseres \n\nSicherungsrecht als mit der Eintragung einer \"originären\" Vormerkung zur \n\nSicherung des Anspruchs auf Übereignung aus dem mit der Klägerin \n\ngeschlossenen Kaufvertrag erlangt habe. Davon kann nicht ausgegangen \n\nwerden. \n\n18 \n\nZu Recht beanstandet die Revision diese Gleichsetzung der Sicherheit \n\naus abgetretener und originärer Vormerkung. Sie besteht schon deshalb nicht, \n\nweil der Bestand des abgetretenen Anspruchs dem Einfluss des nachfolgenden \n\nKäufers entzogen und die Vormerkung zu diesem Anspruch akzessorisch ist. \n\nBesteht er nicht, ist auch die Vormerkung wirkungslos (vgl. BGHZ 150, 138, 142 \n\nsowie zur fehlenden Gleichwertigkeit vgl. Staudinger/Pfeifer, BGB [2004], § 925, \n\nRdn. 147 sowie das Gutachten des Deutschen Notarinstituts, DNotI-Report \n\n1998, 213, 214). Ob eine Gleichwertigkeit der Sicherheit unter der \n\nVoraussetzung \n\nbejaht \n\nwerden \n\nkann, \n\ndass \n\nder \n\nabgetretene \n\nÜbereignungsanspruch \"rechtsbeständig\" geworden ist, weil gesetzliche oder \n\nvertragliche Rücktrittsrechte aus den vorangegangenen Grundstücksgeschäften \n\nnicht mehr bestehen, (KG, KG-Report 1997, 271, 274; Soergel/Stürner, BGB, \n\n13. Aufl., § 883, Rdn. 44), kann dahinstehen, da hierzu weder etwas festgestellt \n\nnoch vorgetragen worden ist. \n\n19 \n\n3. Da der Kaufpreis bis zur Zahlung nicht fällig geworden ist, stehen der \n\nKlägerin auch keine Ansprüche auf die im Kaufvertrag für den Fall verspäteter \n\nZahlung vereinbarten Verzugszinsen und auf Ersatz der durch die Anforderung \n\ndes Kaufpreises entstandenen Anwaltskosten zu. \n\n20 \n\n4. Nach allem ist das Berufungsurteil im Umfang der Anfechtung \n\naufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und das die Klage abweisende Urteil des \n\nLandgerichts wiederherzustellen. \n\nIII. \n\n21 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2, 97 ZPO. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Cottbus, Entscheidung vom 29.07.1998 - 6 O 158/98 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.09.2005 - 6 U 242/98 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_234-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-27/v-zr-234-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_234-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_234-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-27/v-zr-234-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_234-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:02:24.914953+00:00"}}