{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_201-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-02-23","aktenzeichen":"V ZR 201/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 201/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Februar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Februar 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richte-\n\nrin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des \n\n11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juli 2005 \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klä-\n\ngers erkannt worden ist. \n\nInsoweit wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der \n\nNichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nDie gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtete Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde wird als unzulässig verworfen. \n\nGerichtskosten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde \n\nwerden nicht erhoben. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 130.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger kaufte durch notariellen Vertrag vom 5. Juli 1999 von den Be-\n\nklagten zu 1 und 2 ein mit einem Fitness- und Squaschcenter bebautes Grund-\n\nstück. Er verpflichtete sich, bis zur Zahlung des Kaufpreises von \n\n1,75 Mio. DM eine monatlich fällige Nutzungsentschädigung zu leisten. Im Sep-\n\ntember 2002 erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arg-\n\nlistiger Täuschung. \n\n2 \n\nDie Beklagten zu 1 und 2 hatten zuvor ihre Kaufpreisforderung und den \n\nAnspruch auf Nutzungsentschädigung aus dem Vertrag vom 5. Juli 1999 an die \n\nBeklagte zu 3 abgetreten. In einer mit der Beklagten zu 3 getroffenen Vereinba-\n\nrung vom 27. März/2. April 2003 stimmte der Kläger der Freigabe und Auszah-\n\nlung eines zu seinen Gunsten hinterlegten Betrags von 130.000 € an die Be-\n\nklagte zu 3 zu. Hierdurch sollten deren Ansprüche wegen der Zahlung einer \n\nNutzungsentschädigung bis einschließlich 31. Oktober 2002 gleich aus wel-\n\nchem Rechtsgrund erledigt sein. Die Freigabe erfolgte seitens des Klägers oh-\n\nne Anerkennung einer Rechtspflicht, insbesondere ohne Anerkennung der \n\nWirksamkeit des Grundstückskaufvertrages vom 5. Juli 1999 und ohne Verzicht \n\nauf etwaige weitere Ansprüche. \n\n3 \n\nDer Kläger hat die Feststellung beantragt, dass der Kaufvertrag vom \n\n5. Juli 1999 nichtig ist. Ferner hat er die Beklagte zu 3 unter anderem auf Rück-\n\nzahlung der 130.000 € in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage \n\nabgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die bean-\n\ntragte Feststellung getroffen. Wegen des Betrags von 130.000 € ist die Beru-\n\nfung erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelas-\n\nsen; hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist mangels Beschwer des Klägers un-\n\nzulässig, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1 und 2 richtet. Das angefoch-\n\ntene Urteil beschwert den Kläger nur durch die Abweisung des gegen die Be-\n\nklagte zu 3 gerichteten Antrags auf Zahlung von 130.000 €. \n\nDie Einbeziehung der Beklagten zu 1 und 2 in das Beschwerdeverfahren \n\nist auch nicht im Hinblick darauf erforderlich, dass die Kostenentscheidung, weil \n\nsie einheitlich ergehen muss, bei einem Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde \n\ninsgesamt aufzuheben und gegebenenfalls neu zu fassen ist (vgl. BGH, Urt. v. \n\n14. Juli 1981, VI ZR 35/79, MDR 1981, 928). Hiermit kann keine Änderung der \n\nKostenentscheidung zu Lasten der Beklagten zu 1 und 2 einhergehen, da sie \n\nan dem Streit über die Rückzahlung der 130.000 € nicht beteiligt sind. \n\nIII. \n\nGegenüber der Beklagten zu 3 ist die Nichtzulassungsbeschwerde zu-\n\nlässig und begründet. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO auf-\n\nzuheben, da das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches \n\nGehör verletzt hat. \n\n1. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass der unter Beweis gestellte Vor-\n\ntrag des Klägers im Schriftsatz vom 18. Juli 2005, bei Abschluss der Vereinba-\n\nrung vom 27. März/2. April 2003 habe Einigkeit darüber bestanden, dass ihm, \n\nsollte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung Erfolg haben, Rückzah-\n\nlungsansprüche gegen die Beklagte zu 3 zustünden, bei der Entscheidungsfin-\n\ndung unberücksichtigt geblieben ist. Zwar spricht grundsätzlich eine Vermutung \n\ndafür, dass ein Gericht seiner Verpflichtung zur Kenntnisnahme und Erwägung \n\ndes Parteivorbringens nachgekommen ist. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 \n\nGG liegt aber vor, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass dies nicht der Fall \n\nwar (vgl. BVerfGE 86, 133, 146). \n\n8 \n\nSo liegt es hier. Das Berufungsgericht hat den Schriftsatz des Klägers \n\nvom 18. Juli 2005 offensichtlich übersehen. Dieser war - anders als der im Be-\n\nrufungsurteil allein erwähnte Schriftsatz vom 29. Juli 2005 - innerhalb der Frist \n\neingegangen, die dem Kläger für eine Stellungnahme zu der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, hinsichtlich des Betrags von 130.000 € enthalte die Verein-\n\nbarung vom 27. März/2. April 2003 eine abschließende Regelung, eingeräumt \n\nworden war. Hätte das Berufungsgericht ihn zur Kenntnis genommen, hätte es \n\nim Urteil weder von einem nicht nachgelassenen Schriftsatz sprechen noch den \n\ndarin enthaltenen Vortrag unter Hinweis auf die §§ 525, 296a ZPO unberück-\n\nsichtigt lassen können. Auch aus der Wiedergabe des klägerischen Vortrags im \n\nBerufungsurteil wird deutlich, dass das Berufungsgericht nur den Schriftsatz \n\ndes Klägers vom 29. Juli 2005 zur Kenntnis genommen, denjenigen vom \n\n18. Juli 2005 aber übersehen hat. \n\n9 \n\n10 \n\n2. Der übergangene Vortrag war entscheidungserheblich. \n\na) Sollte der Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 18. Juli 2005 \n\nzutreffen, bei Abschluss der Vereinbarung vom 27. März/2. April 2003 habe \n\nzwischen ihm und der Beklagten zu 3 Einigkeit darüber bestanden, dass ihm \n\nbei erfolgreicher Anfechtung Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 3 \n\nzustünden, so wäre dieser Wille maßgeblich. Denn ein übereinstimmendes Ver-\n\nständnis einer Vereinbarung durch die Parteien geht deren Wortlaut und jeder \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n11 \n\n12 \n\nanderweitigen Auslegung vor; das gilt auch dann, wenn dieses Verständnis in \n\nder Vereinbarung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden \n\nhat (vgl. BGHZ 135, 269, 273; Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, \n\nNJW 2002, 1038, 1039). \n\nb) Der übergangene Vortrag hätte nicht ohne weiteres als unsubstantiiert \n\nzurückgewiesen werden können. \n\nZwar genügte die Angabe des Klägers, zwischen ihm und der Beklagten \n\nzu 3 habe Einigkeit bestanden, dass der Betrag von 130.000 € bei Nichtigkeit \n\ndes Kaufvertrags zurückgefordert werden könne, nicht, um ein entsprechendes \n\nübereinstimmendes Verständnis von dem Inhalt der am 27. März/2. April 2003 \n\ngetroffenen Vereinbarung schlüssig darzulegen. Die Behauptung, einer be-\n\nstimmten vertraglichen Regelung liege eine übereinstimmende Vorstellung der \n\nParteien zugrunde, betrifft eine innere Tatsache, über die nur dann Beweis zu \n\nerheben ist, wenn auch schlüssig dargelegt worden ist, dass die Parteien ihren \n\nübereinstimmenden Willen einander zu erkennen gegeben haben. Wird - wie \n\nhier - ein Zeuge zum Beweis einer nicht für seine Person maßgebliche innere \n\nTatsache benannt, ist ein derartiger Beweisantrag nur dann erheblich, wenn die \n\nUmstände schlüssig dargelegt sind, aufgrund deren er Kenntnis von der inneren \n\nTatsache, also von der übereinstimmenden Vorstellung der Vertragsparteien, \n\nerlangt hat (vgl. BGH, Urt. v. 29. März 1996, II ZR 263/94, NJW 1996, 1678, \n\n1679 m.w.N). Letzteres kann sich hier daraus ergeben, dass der Zeuge die \n\nVereinbarung mit den Parteien gemeinsam entworfen und auch verhandelt hat. \n\nBeurteilen lässt sich dies aber nur, wenn auch die Umstände dargelegt werden, \n\naus denen sich ergibt, dass der Kläger und die Beklagte zu 3 einander ihren \n\nübereinstimmenden Willen zu erkennen gegeben haben. Hierzu verhält sich der \n\nSchriftsatz vom 18. Juli 2005 nicht. \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht hätte den Kläger aber nach § 139 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO auf die unzureichende Substantiierung seines Vortrags hinweisen und ihm \n\nGelegenheit zu ergänzenden Darlegungen geben müssen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n22. April 1999, I ZR 37/97, NJW 1999, 3716; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., \n\n§ 139 Rdn. 17). Da nicht auszuschließen ist, dass der Kläger diese Gelegenheit \n\ngenutzt hätte und es dann zu einer Vernehmung des benannten Zeugen ge-\n\nkommen wäre, beruht die angefochtene Entscheidung auf der Gehörsverlet-\n\nzung. \n\nIV. \n\n14 \n\nDas Berufungsurteil war daher, soweit es zum Nachteil des Klägers er-\n\ngangen ist, aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO). \n\n15 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte sich \n\nhinsichtlich der Reichweite von Ziffer 3 Absatz 2 der Vereinbarung vom \n\n27.März/2. April 2003 kein übereinstimmendes Verständnis der Parteien fest-\n\nstellen zu lassen, so ist bei der von dem Berufungsgericht dann erneut vorzu-\n\nnehmenden Auslegung der Vereinbarung auch zu berücksichtigen, welche An-\n\nsprüche an die Beklagte zu 3 abgetreten worden sind. Handelte es sich nur um \n\nvertragliche Ansprüche, könnte dies der Annahme entgegenstehen, durch die \n\nFreigabe der 130.000 € hätten auch die sich bei Nichtigkeit des Vertrags vom \n\n5. Juli 1999 ergebenden Ansprüche der Beklagten zu 1 und 2 aus den \n\n§§ 812 ff. BGB abgegolten werden sollen. \n\nV. \n\n16 \n\nHinsichtlich der für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ange-\n\nfallenen Gerichtskosten hat der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz \n\n1 GKG Gebrauch gemacht. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.01.2005 - 2 O 1319/04 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.08.2005 - 11 U 20/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_201-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-23/v-zr-201-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_201-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_201-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-23/v-zr-201-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_201-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:21:21.971036+00:00"}}