{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_175-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-05-12","aktenzeichen":"V ZR 175/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 581 § 581 Abs. 1 2. Fall ZPO bestimmt eine Ausnahme von dem in § 581 Abs. 1 1. Fall ZPO angeordneten Grundsatz, nach dem eine Restitutionsklage aus den in § 580 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO bezeichneten Gründen nur nach einer rechtskräftigen Verurteilung in einem Strafverfahren zulässig ist, für den Fall, dass ein Strafverfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. So verhält es sich nur, wenn eine Verfolgung der als Restitutionsgrund vorgetragenen Straftat infolge hinzugetretener, vom Restitutionskläger nicht beeinflussbarer Umstände unmöglich ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 175/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n12. Mai 2006 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 581 \n\n§ 581 Abs. 1 2. Fall ZPO bestimmt eine Ausnahme von dem in § 581 Abs. 1 1. Fall \nZPO angeordneten Grundsatz, nach dem eine Restitutionsklage aus den in § 580 \nAbs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO bezeichneten Gründen nur nach einer rechtskräftigen \nVerurteilung in einem Strafverfahren zulässig ist, für den Fall, dass ein Strafverfahren \naus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. So verhält \nes sich nur, wenn eine Verfolgung der als Restitutionsgrund vorgetragenen Straftat \ninfolge hinzugetretener, vom Restitutionskläger nicht beeinflussbarer Umstände \nunmöglich ist. \n\nBGH, Urt. v. 12. Mai 2006 - V ZR 175/05 - OLG München \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter \n\nDr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts München vom 5. April 2005 wird auf Kosten der Kläger \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Parteien streiten um die Wiederaufnahme eines Rechtsstreits wegen \n\nnicht offenbarter Mängel eines Wohngebäudes. Die Kläger erwarben auf Grund \n\nnotariellen Vertrages vom 23. Februar 1995, in dem sie sich wegen des Kauf-\n\npreises der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unter-\n\nwarfen, ein Hausgrundstück von der Beklagten. Als diese hieraus die Zwangs-\n\nvollstreckung betrieb, erhoben die Kläger Vollstreckungsabwehrklage, die sie \n\nmit arglistig von der Beklagten verschwiegenen Feuchtigkeitsschäden begrün-\n\ndeten. Klage und Berufung blieben erfolglos, eine eingelegte Revision nahmen \n\ndie Kläger zurück. \n\n2 \n\n3 \n\nEin auf Anzeige der Kläger eingeleitetes staatsanwaltschaftliches \n\nErmittlungsverfahren wegen Prozessbetrugs wurde nach § 170 Abs. 2 StPO \n\neingestellt; die hiergegen eingelegte Beschwerde und der Antrag auf gericht-\n\nliche Entscheidung hatten keinen Erfolg. \n\nIm März 2004 beantragten die Kläger die Wiederaufnahme der \n\nErmittlungen auf Grund neu aufgefundener Beweismittel, welche die Staats-\n\nanwaltschaft unter Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung der \n\nbehaupteten Straftaten ablehnte. Hierauf haben die Kläger Restitutionsklage \n\nerhoben und zu deren Begründung vorgetragen, der frühere Eigentümer und \n\nErrichter des Anwesens habe ihnen im Mai 2002 berichtet, dass der Keller \n\nschon immer undicht und Feuchtigkeitsschäden auch sichtbar gewesen seien. \n\nDas Vorhandensein solcher Mängel werde durch das daraufhin von ihnen ein-\n\ngeholte weitere Gutachten vom 23. Januar 2003 bestätigt. \n\n4 \n\nSie meinen, auf Grund der Verjährung der im Vorprozess begangenen \n\nStraftaten liege nunmehr ein Hindernis für die Einleitung eines Strafverfahrens \n\nvor, das auch ohne rechtskräftige Verurteilung der Beklagten bzw. der Zeugen \n\ndie Möglichkeit einer Wiederaufnahme des unrichtig entschiedenen Zivilpro-\n\nzesses eröffne. \n\n5 \n\nDie Restitutionsklage \n\nist erfolglos geblieben. Mit der von dem \n\nOberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger \n\nihren \n\nKlageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Kläger könnten sich auf die besonderen \n\nVoraussetzungen des § 581 Abs. 1 2. Fall ZPO, nach denen eine Restitutions-\n\nklage ohne strafgerichtliche Verurteilung zulässig sei, nicht berufen, weil sie die \n\nMöglichkeit einer Verurteilung in einem Strafverfahren ohne sachlichen Grund \n\nverhindert hätten und die Berufung auf die Wiederaufnahmegründe in § 580 \n\nNr. 3 und Nr. 4 ZPO daher rechtsmissbräuchlich sei. Aus § 581 ZPO folge, dass \n\nein Zivilgericht ein Restitutionsverfahren nur ausnahmsweise ohne eine \n\ninhaltliche Prüfung des Tatvorwurfes durch ein Strafgericht oder die Staatsan-\n\nwaltschaft durchführen könne. \n\n7 \n\nDie Kläger hätten eine solche Aufklärung des streitigen Sachverhalts in \n\neinem Strafverfahren verhindert. Die neuen Beweismittel, auf die sie den Vor-\n\nwurf des Prozessbetrugs und der Falschaussage stützten, seien ihnen spätes-\n\ntens seit dem Zugang des Gutachtens am 13. Januar 2003 und damit längere \n\nZeit vor dem Eintritt der Verjährung der vorgetragenen Straftaten am \n\n16. Oktober 2003 bekannt gewesen. Da sie gleichwohl ohne sachlichen Grund \n\nbis zum 18. März 2004 mit ihrem Antrag auf Wiederaufnahme der strafrecht-\n\nlichen Ermittlungen gewartet hätten, hätten sie eine Überprüfung der erhobenen \n\nTatvorwürfe auf Grund der jetzt vorgebrachten Beweismittel in einem Straf-\n\nverfahren objektiv vereitelt. Ein eventueller Fehler ihres Prozessbevollmächtig-\n\nten bei der verspäteten Anzeige sei ihnen dabei zuzurechnen. \n\nII. \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis \n\nstand. Das Berufungsgericht hat die Restitutionsklage zu Recht als unzulässig \n\nverworfen. Die Unzulässigkeit der Wiederaufnahme beruht indes nicht auf einer \n\nvon dem Berufungsgericht angenommenen missbräuchlichen Rechtsausübung \n\nin einem Einzelfall, sondern darauf, dass die in § 581 Abs. 1 ZPO bestimmten \n\nbesonderen Voraussetzungen der Restitutionsklage nicht vorliegen. \n\n9 \n\nEine solche Klage ist, wenn sie wie hier auf Restitutionsgründe nach \n\n§ 580 Nr. 3 und 4 ZPO gestützt wird, nur zulässig, wenn deswegen eine \n\nrechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat ergangen ist oder wenn die \n\nEinleitung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an \n\nBeweis nicht erfolgen kann. § 581 Abs. 1 ZPO bestimmt für diese Fälle eine \n\nBedingung für eine Fortsetzung des Prozesses in einem Wiederaufnahme-\n\nverfahren (vgl. Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Auflage, § 581 Anm. A), die an eine \n\nVorprüfung der von dem Kläger als Wiederaufnahmegrund behaupteten Straftat \n\ndurch die dafür \n\ninstitutionell zuständigen Strafgerichte und Staats-\n\nanwaltschaften anknüpft (BGH, Urt. v. 21. Nov. 1961, VI ZR 246/60, VersR \n\n1962, 175, 177; BGHZ 50, 115, 122; 85, 32, 37). Liegen die besonderen \n\nVoraussetzungen der Restitutionsklage nicht vor, so ist ein Wiederaufnahme-\n\nverfahren aus diesen Gründen von vornherein ausgeschlossen, und dem Zivil-\n\ngericht ist eine eigene Beurteilung der Richtigkeit der vorgetragenen Behaup-\n\ntungen versperrt (vgl. BGHZ 85, 32, 37). So ist es hier. \n\n10 \n\nEine strafrechtliche Verurteilung der Zeugen oder der Beklagten nach \n\n§ 581 Abs. 1 1. Fall ZPO ist nicht erfolgt. Auch die Voraussetzungen des § 581 \n\nAbs. 1 2. Fall ZPO liegen nicht vor, obwohl die behaupteten Straftaten nunmehr \n\nnach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt sind. Bei dem Erfordernis einer \n\nstrafrechtlichen Verurteilung nach § 581 Abs. 1 1. Fall ZPO und der Zulassung \n\neiner Restitutionsklage ohne einen solchen Abschluss des Strafverfahrens nach \n\n§ 581 Abs. 1 2. Fall ZPO handelt es sich nämlich entgegen der Annahme der \n\nRevision nicht um gleichberechtigte Alternativen, zwischen denen die Partei für \n\ndie Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens wählen könnte. Vielmehr ist \n\ndie strafrechtliche Verurteilung vorrangig und ein Absehen von dieser \n\nVoraussetzung nur in - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen möglich, wie aus \n\nder Entstehungsgeschichte und dem Sinn der Norm hervorgeht. \n\n11 \n\n1. Nach den Materialien zum jetzigen § 581 Abs. 1 ZPO sollte die \n\nMöglichkeit der Restitutionsklage \"der Regel nach\" von einer strafrechtlichen \n\nVerurteilung abhängen (Hahn, Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Bd. 2, \n\nS. 381). Nach Auffassung des Gesetzgebers wäre es ein \"unter allen Um-\n\nständen (...) unerwünschter Zustand, dass im Zivilverfahren über eine strafbare \n\nHandlung gestritten wird, zu deren Feststellung das zunächst dafür bestimmte \n\nStrafverfahren nicht ausreicht\" (Hahn, aaO, S. 381). Hieraus ergibt sich, dass \n\ngrundsätzlich zunächst die Strafverfolgungsbehörden mit dem strafbaren Ver-\n\nhalten, um dessentwillen die Restitutionsklage zulässig sein soll, befasst wer-\n\nden müssen. Die Ermittlung und die Prüfung der behaupteten Straftat durch die \n\nStrafverfolgungsbehörden ist von dem Gesetz als ein für die Restitutionsklage \n\nnotwendiges Vorverfahren bestimmt worden (BGHZ 50, 115, 122; 85, 32, 37). \n\nDie gegenteilige Auffassung von Braun (Rechtskraft und Restitution, Zweiter \n\nTeil, S. 125 ff.; ders. in MünchKomm-ZPO, 2. Aufl., § 581 Rdn. 2) hat im gel-\n\ntenden Recht keine Grundlage (vgl. dazu Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., \n\n§ 581 Rdn. 4). \n\n12 \n\nZu Recht ist das Berufungsgericht daher davon ausgegangen, dass die \n\nRestitutionsklage nur dann nach § 581 Abs. 1 2. Fall ZPO zulässig ist, wenn der \n\nKläger die ihm vorliegenden Erkenntnisse über eine Straftat und die ihm be-\n\nkannten Beweismittel unverzüglich zur Einleitung von Ermittlungen (oder hier \n\nfür deren Wiederaufnahme nach einer Einstellung) angezeigt hat. § 581 Abs. 1 \n\n2. Fall ZPO ist eine aus Gründen der Billigkeit eröffnete Ausnahme von dem \n\nGrundsatz, dass nur eine rechtskräftige Verurteilung die Restitutionsklage \n\nermöglicht. Sie ist nur für den Fall zugelassen, dass die Strafverfolgung wegen \n\nhinzugetretener, vom Restitutionskläger nicht beeinflussbarer Umstände un-\n\nmöglich geworden ist (vgl. RGZ 139, 44). \n\n13 \n\nWar bei rechtzeitiger Anzeige die Ermittlung oder Durchführung eines \n\nStrafverfahrens dagegen (noch) möglich, so ist eine Wiederaufnahme allein \n\nunter Hinweis auf eine angeblich in dem rechtskräftig abgeschlossenen Prozess \n\nbegangene Straftat ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Nov. 1961, VI ZR \n\n246/60, VersR 1962, 175, 177). Unterlässt die Partei eine rechtzeitige Anzeige \n\nbei den Strafverfolgungsbehörden, \n\nliegen die Voraussetzungen des \n\nzivilrechtlichen Wiederaufnahmeverfahrens auch dann nicht vor, wenn sie \n\nhätten erfüllt werden können (vgl. BGHZ 153, 189, 197). Vor diesem \n\nHintergrund besteht kein Anlass, auf Grund des erst nachträglich eingetretenen \n\nStrafverfolgungshindernisses der Verjährung die Restitutionsklage zuzulassen \n\nund damit den vom Gesetzgeber gewollten Vorrang der Zulassung auf Grund \n\nstrafrechtlicher Verurteilung auszuhöhlen. \n\n14 \n\n2. Eine solche Obliegenheit des Restitutionsklägers, den Verdacht einer \n\nStraftat unter Angabe der diesen begründenden Umstände unverzüglich bei \n\nden Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen, wird auch vom Zweck des Gesetzes \n\ngefordert. \n\n15 \n\na) Die durch § 581 Abs. 1 ZPO angeordnete grundsätzliche Abhängigkeit \n\nder Zulässigkeit der Restitutionsklage von dem Ergebnis eines vorangegan-\n\ngenen Strafverfahrens wirkt nach beiden Seiten. Mit der rechtskräftigen \n\nVerurteilung ist der Weg zur Restitutionsklage eröffnet, während ein Freispruch \n\noder auch nur die Einstellung der Ermittlungen mangels hinreichenden \n\nTatverdachts durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO oder \n\neine Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Strafgericht nach \n\n§ 204 StPO die Restitutionsklage ausschließen (BGH, Urt. v. 21. Nov. 1961, VI \n\nZR 246/60, VersR 1962, 175, 177 und BGHZ 85, 32, 37). Der nach ihrer \n\nAuffassung durch eine Straftat geschädigten Partei kann es daher nicht \n\ngestattet sein, diese Folgen einer für ihr Anliegen nachteiligen Entscheidung im \n\nStrafverfahren dadurch zu vermeiden, dass sie auf deren zeitige Anzeige bei \n\nden Strafverfolgungsbehörden verzichtet und bis zur Verjährung zuwartet. \n\nDamit wäre der Zweck des § 581 Abs. 1 ZPO vereitelt, dass in dem Verfahren \n\nüber die Wiederaufnahme grundsätzlich nicht über das Vorliegen einer Straftat \n\ngestritten werden soll. \n\n16 \n\nb) Nach der von der Revision vertretenen gegenteiligen Auffassung, \n\nnach der die Restitutionsklage stets zulässig sein soll, wenn die Staats-\n\nanwaltschaft eine Wiederaufnahme der Ermittlungen wegen inzwischen ein-\n\ngetretener Verjährung ablehnt, würde dagegen nicht nur das in § 581 Abs. 1 \n\nZPO bezweckte Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt, sondern das Erfor-\n\ndernis einer strafrechtlichen Verurteilung als Voraussetzung der Restitutions-\n\nklage bedeutungslos. Nachträglich aufgefundene Beweismittel könnten dann \n\ntrotz Rechtskraft eines zivilrechtlichen Urteils ohne weiteres in ein Wiederauf-\n\nnahmeverfahren eingeführt werden, und der Zivilrichter hätte entgegen dem \n\nausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers regelmäßig auf die bloße \n\nBehauptung einer strafbaren Handlung hin das Restitutionsverfahren durch-\n\nzuführen. \n\n17 \n\nc) Auch der Einwand der Revision, dass ein Revisionskläger wegen der \n\nin § 586 Abs. 1 ZPO bestimmten Ausschlussfrist für die Restitutionsklage von \n\neinem Monat nach Erlangung der Kenntnis des Restitutionsgrundes nicht so \n\nlange zuwarten könne, ist unbegründet. Die Revision übersieht dabei, dass in \n\nden Fällen, in denen es für eine Restitutionsklage einer strafgerichtlichen Ver-\n\nurteilung ausnahmsweise nicht bedarf, die Frist nach § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO \n\nerst dann zu laufen beginnt, wenn der Kläger auch von der Einstellung oder der \n\nUnmöglichkeit eines Strafverfahrens erfährt (vgl. BGHZ 1, 153, 155; Zöl-\n\nler/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 586 Rdn. 10). \n\n18 \n\n3. Für den Ausschluss der Restitutionsklage bei nicht rechtzeitiger \n\nAnzeige spielt es schließlich entgegen der Auffassung der Revision auch keine \n\nRolle, dass die Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen ermitteln müssen \n\nund die von den Klägern angeführten neuen Beweismittel ohne deren Anzeige \n\nhätten ausfindig machen können. Der Zulässigkeit der Restitutionsklage steht \n\nhier entgegen, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mangels \n\neines für die Erhebung einer Anklage hinreichenden Tatverdachts eingestellt \n\nhat. \n\n19 \n\nDer Hinweis der Restitutionskläger auf neue Beweismittel, die der \n\nStaatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung nicht bekannt gewesen sein sollen, \n\nvermag nichts daran zu ändern, dass die Restitutionsklage nach § 581 \n\nAbs. 1 1. Fall ZPO grundsätzlich die strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt. \n\nAuch die auf neue Beweismittel gestützte Restitutionsklage, die durch Anzeige \n\ndes Klägers bei den Strafverfolgungsbehörden zur Einleitung eines Strafver-\n\nfahrens geführt hätte, ist daher nur zulässig, wenn es auf Grund der neuen \n\nBeweislage zu einer Verurteilung in einem Strafverfahren gekommen ist. Das ist \n\nhier nicht geschehen. \n\nIII. \n\n20 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanz: \n\nOLG München, Entscheidung vom 05.04.2005 - 18 U 3619/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_175-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-12/v-zr-175-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 586","ref_norm":"586","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_175-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_175-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-12/v-zr-175-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_175-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:33:11.186505+00:00"}}