{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_173-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-03-24","aktenzeichen":"V ZR 173/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. März 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 281 Abs. 1 Satz 3; 323 Abs. 1 u. 5 Satz 2, 346, 437 Nr. 2 u. 3 Eine den Rücktritt und die Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung ist beim Kaufvertrag in der Regel zu verneinen, wenn der Verkäufer über das Vorhandensein eines Mangels arglistig getäuscht hat.","text_plain":"Vermerk: \nDiese Entscheidung wurde in Rn. 13 berichtigt. \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 173/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n24. März 2006 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 281 Abs. 1 Satz 3; 323 Abs. 1 u. 5 Satz 2, 346, 437 Nr. 2 u. 3 \n\nEine den Rücktritt und die Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen \n\nLeistung ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung ist beim Kaufvertrag in der \n\nRegel zu verneinen, wenn der Verkäufer über das Vorhandensein eines Mangels \n\narglistig getäuscht hat. \n\nBGH, Urt. v. 24. März 2006 - V ZR 173/05 - OLG Oldenburg \n\n LG Oldenburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom \n\n24. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter \n\nDr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des \n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Juli \n\n2005 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Oldenburg vom 27. Januar 2005 geändert. \n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die \n\nKläger 93.142,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-\n\npunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2004 zu \n\nzahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des im Grund-\n\nbuch des Amtsgerichts D. von D. Band \n\nBl. 6978 eingetragenen 1.962/10000 Miteigentumsanteils an \n\ndem Grundstück Gemarkung D. , Flur 14 Flurstück \n\n98/21, Gebäude und Freifläche, F. straße 31, 31 a, zur \n\nGröße von 1.039 qm verbunden mit dem Sondereigentum an \n\nder Wohnung im Erdgeschoss rechts Süd mit Kellerraum im \n\nKellergeschoss, jeweils Nr. 4 des Aufteilungsplans, verbunden \n\nmit dem Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche Nr. 4 und \n\nden Kfz-Einstellplätzen Nr. 3 und 4. \n\nEs wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknah-\n\nme des vorstehend genannten Wohnungseigentums in An-\n\nnahmeverzug befinden. \n\nFerner wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, \n\nden Klägern allen weiteren derzeit nicht bezifferbaren Schaden \n\naus dem von dem Notar J. P. in D. beurkun-\n\ndeten Kaufvertrag vom 16. August 2002, UR-Nr. /2002 aus \n\ndem Rechtsgrund des Schadensersatzes statt der Leistung zu \n\nersetzen. \n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Ge-\n\nsamtschuldner. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit notariellem Vertrag vom 16. August 2002 kauften die Kläger von den \n\nBeklagten eine Eigentumswohnung unter Ausschluss der \"Gewährleistung\" für \n\nSachmängel. Der Kaufpreis betrug 84.363,16 €. Für Maklerprovision, Grunder-\n\nwerbsteuer, Gebühren des Grundbuchamts und des beurkundenden Notars \n\nwandten die Kläger insgesamt 8.778,91 € auf. Nach der Übergabe der Wohnung \n\nstellten die Kläger u.a. einen Feuchtigkeitsschaden fest, dessen Beseitigung rund \n\n2.500 € kostet. Die Kläger erklärten den Rücktritt vom Vertrag, nachdem die Be-\n\nklagten die geforderte Nachbesserung abgelehnt hatten. Nunmehr verlangen sie \n\ndie Rückabwicklung des Kaufvertrags, machen hierzu die Unwirksamkeit des Haf-\n\ntungsausschlusses geltend und behaupten, den Beklagten sei der Schaden \n\nschon vor Vertragsschluss bekannt gewesen. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises, Erstattung der \n\nVertragskosten sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs und der Verpflich-\n\ntung zum Ersatz des derzeit nicht bezifferbaren Schadens gerichtete Klage ab-\n\ngewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von \n\ndem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren \n\nweiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, eine Rückabwicklung des \n\nKaufvertrags scheitere daran, dass der Feuchtigkeitsschaden als unerheblicher \n\nMangel im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu qualifizieren sei. Bei \n\neinzelfallbezogener Interessenabwägung überwiege das Interesse der Beklagten \n\nam Fortbestand des Vertrags. Zu Lasten der Beklagten sei zwar deren arglistiges \n\nVerhalten zu berücksichtigen. Dennoch falle die Interessenabwägung zu ihren \n\nGunsten aus, weil der vergleichsweise geringe Mangelbeseitigungsaufwand von \n\nnur 2.500 € nicht die Nachteile aufwiege, die sie bei einer Rückabwicklung \n\nerlitten. Die Beklagten müssten bei Rückabwicklung des Vertrags nicht nur den \n\nKaufpreis erstatten, sondern auch die Vertragskosten und ggf. die mit einer \n\nvorzeitigen Darlehensablösung einhergehenden Vorfälligkeitszinsen. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n1. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. \n\nII. \n\na) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für einen Anspruch auf \n\nRückzahlung des Kaufpreises nach §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB zu Unrecht ver-\n\nneint. \n\naa) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass die \n\nFeuchtigkeitsschäden einen Mangel der Kaufsache bilden. Der Sache nach hat \n\nes auch zutreffend zugrunde gelegt, dass sich die Beklagten nach § 444 BGB auf \n\nden vereinbarten Haftungssausschluss insoweit nicht berufen können, weil ihnen \n\nder Mangel bekannt gewesen sei. Die gegen die Feststellung der Kenntnis erho-\n\nbenen Gegenrügen hat der Senat geprüft, jedoch im Ergebnis nicht für durchgrei-\n\nfend erachtet; von einer weiteren Begründung hierzu wird abgesehen (§ 564 Satz \n\n1 ZPO). \n\n7 \n\nbb) Rechtsfehlerhaft ist indessen die Annahme, es liege lediglich eine den \n\nRücktritt ausschließende unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 \n\nAbs. 5 Satz 2 BGB vor. Dabei kann offen bleiben, ob es bei Mangelbeseitigungs-\n\nkosten von 2.500 € noch gerechtfertigt sein kann, eine unerhebliche Pflichtverlet-\n\nzung zu bejahen (krit. AnwKomm-BGB/Büdenbender, § 437 Rdn. 36; differenzie-\n\nrend Schmidt-Räntsch in: Festschrift für Wenzel, 2005, S. 409, 411 ff., 423 f. \n\nm.w.N.; vgl. auch Erman/Grunewald, BGB, 11. Aufl., § 437 Rdn. 7 m.w.N.: Es \n\nkomme nicht nur auf die Relation der Mangelbeseitigungskosten zum Kaufpreis \n\nan, sondern auch darauf, ob die Kosten absolut gesehen geringfügig seien). \n\nDenn selbst bei einer nach objektiven Gesichtspunkten geringfügigen Pflichtver-\n\nletzung kann der Käufer zumindest grundsätzlich die Rückabwicklung des Ver-\n\ntrags verlangen, wenn der Verkäufer – wie hier – einen Mangel arglistig ver-\n\nschwiegen hat. \n\n8 \n\n(1) Die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung zum \n\n1. Januar 2002 eingeführte Vorschrift des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB löst u.a. die \n\nbisher für das Kaufrecht maßgebliche Regelung des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB \n\na.F. ab. Während nach der früheren Gesetzeslage die Gewährleistungshaftung \n\ndes Verkäufers bei Unerheblichkeit insgesamt entfiel, wird nach heutigem Recht \n\nlediglich die Rückabwicklung des Kaufvertrags ausgeschlossen; das Recht auf \n\nMinderung und der Anspruch auf kleinen Schadensersatz bleiben dem Käufer \n\nauch bei Unerheblichkeit des Mangels erhalten. \n\n9 \n\n(2) Bereits nach altem Recht war umstritten, ob der Haftungsausschluss bei \n\ngeringfügigen Mängeln auch dann gelten sollte, wenn der Verkäufer diese arglis-\n\ntig verschwiegen hatte. So wollte eine Auffassung die Geringfügigkeitsklausel des \n\n§ 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. unter Hinweis auf Wortlaut und Entstehungsge-\n\nschichte der Norm auch bei arglistigem Verhalten des Verkäufers zur Anwendung \n\nbringen (RG SeuffA 83 Nr. 66; OLG Stuttgart NJW-RR 1997, 754; MünchKomm-\n\nBGB/Westermann, 3. Aufl., § 463 a.F. Rdn. 5; Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl., \n\n§ 463 a.F. Rdn. 11; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 463 a.F. Rdn. 22 und 25). \n\nDemgegenüber sprach sich eine andere Auffassung für eine Haftung des Verkäu-\n\nfers aus, um die Tatbestände der Arglist und der zugesicherten Eigenschaft \n\ngleich zu behandeln (OLG Köln MDR 1986, 495; OLG Naumburg OLGR 1999, \n\n155; Staudinger/Honsell, BGB [1995], § 459 a.F. Rdn. 61 und § 463 a.F. Rdn. 12; \n\nRGRK-BGB/Mezger, 12. Aufl., § 463 a.F. Rdn. 1; wohl auch Erman/Grunewald, \n\nBGB, 10. Aufl., § 463 a.F. Rdn. 5). Der Senat hat diese Frage bislang offen ge-\n\nlassen (Urt. v. 10. Juli 1963, V ZR 66/62, WM 1963, 967 f.; ebenso OLG Karlsru-\n\nhe MDR 1992, 129; KG NJW-RR 1989, 972 f.). \n\n10 \n\n(3) Auch unter der Geltung des neuen Schuldrechts besteht keine Einigkeit \n\nüber die Berücksichtigung der Arglist. Den Gegenstand der Auseinandersetzung \n\nbildet nunmehr die Frage, ob der in § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB geregelte Aus-\n\nschluss der Rückabwicklung eines Vertrags auch dem arglistigen Verkäufer zugu-\n\nte kommen soll (die Frage bejahend AnwKomm-BGB/Dauner-Lieb, § 323 Rdn 36; \n\nBamberger/Roth/Faust, BGB, 2003, § 437 Rdn. 27; Soergel/Gsell, BGB, 13. Aufl., \n\n§ 323 Rdn. 216; verneinend Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdn. 1442 \n\nund 1616; vermittelnd Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 323 Rdn. 32 und \n\nStaudinger/Otto, BGB [2004], § 323 C 30, die ein arglistiges Verhalten des Ver-\n\nkäufers im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung berücksichtigen \n\nwollen). \n\n11 \n\n(4) Der Senat entscheidet die Rechtsfrage europarechtskonform (Art. 3 \n\nAbs. 6, 8 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, abgedruckt in NJW 1999, \n\n2421 ff.) dahin, dass eine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323 \n\nAbs. 5 Satz 2 BGB zumindest in der Regel zu verneinen ist, wenn dem Verkäufer \n\narglistiges Verhalten zur Last fällt. \n\n12 \n\n§ 437 Nr. 2 BGB verweist bei Vorliegen eines Mangels auf die den Rücktritt \n\nvon gegenseitigen Verträgen betreffende Vorschrift des § 323 BGB. Anders als \n\n§ 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. knüpft § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht an die Uner-\n\nheblichkeit des Mangels an, sondern über das Merkmal der Pflichtwidrigkeit an \n\nein Verhalten des Schuldners. Das lässt Raum für die Berücksichtung arglistigen \n\nVerhaltens. Da die Verletzung der Pflicht zur Verschaffung einer mangelfreien \n\nSache (vgl. §§ 434, 437 BGB; BT-Drucks 14/6040, S. 209, 219 f.) bei Arglist ein \n\nanderes Gewicht erhält als im Regelfall, in dem ein Verkäufer unter Beachtung \n\nder grundlegenden Redlichkeitsanforderungen des Geschäftsverkehrs eine man-\n\ngelhafte Sache liefert (vgl. auch BT-Drucks aaO S. 210), erscheint es sachge-\n\nrecht, diesem qualitativ erheblichen Unterschied auch bei der Konkretisierung des \n\nMerkmals der Unerheblichkeit Rechnung zu tragen (vgl. auch Bamberger/ \n\nRoth/Saenger, Art. 25 CISG Rdn. 8; für Art. 25, 49 CISG offen gelassen in BGHZ \n\n132, 290, 303). \n\n13 \n\nDie Vorschrift des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB enthält eine Ausnahme von der \n\nallgemeinen Regelung des § 323 Abs. 1 BGB, die dem Gläubiger bei einer \n\nPflichtverletzung des Schuldners generell ein Rücktrittsrecht einräumt. Diesem \n\nRegel-Ausnahme-Verhältnis liegt eine Abwägung der Interessen des Gläubigers \n\nund des Schuldners zugrunde. Während der Gesetzgeber bei einer mangelhaften \n\nLeistung grundsätzlich dem Rückabwicklungsinteresse des Gläubigers den Vor-\n\nrang einräumt, soll dies ausnahmsweise bei einer unerheblichen Pflichtverletzung \n\nnicht gelten, weil das Interesse des Gläubigers an einer Rückabwicklung bei nur \n\ngeringfügigen Vertragsstörungen in der Regel gering ist, wohingegen der Schuld-\n\nner oft erheblich belastet wird (vgl. auch Erman/Grunewald, BGB, 11. Aufl., § 437 \n\nRdn. 7; ähnlich Soergel/Gsell, aaO, § 323 Rdn. 213). Daher überwiegt in diesen \n\nFällen ausnahmsweise das Interesse des Schuldners am Bestand des Vertrags. \n\nBei typisierender Betrachtung scheidet ein überwiegendes Interesse des Schuld-\n\nners jedoch aus, wenn dieser arglistig gehandelt hat. Wird der Abschluss eines \n\nVertrags durch arglistiges Verhalten einer Partei herbeigeführt, so verdient deren \n\nVertrauen in den Bestand des Rechtsgeschäfts keinen Schutz (vgl. Senat, Urt. v. \n\n11. Mai 1979, V ZR 75/78, NJW 1979, 1983, 1984). Vielmehr bleibt es in diesen \n\nFällen bei dem allgemeinen Vorrang des Gläubigerinteresses an einer Rückab-\n\nwicklung des Vertrags, ohne dass es hierzu einer weiteren Abwägung bedürfte. \n\nOb dies selbst dann gilt, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers trotz Vorlie-\n\ngens einer arglistigen Täuschung derart unbedeutend ist, dass eine verständige \n\nVertragspartei ohne weiteres am Vertrag festhalten würde - was bei Mängeln mit \n\nBagatellcharakter in Betracht zu ziehen ist -, braucht nicht entschieden zu wer-\n\nden, weil davon vorliegend keine Rede sein kann. \n\n14 \n\nb) Die Abweisung des Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst \n\nZinsen ist nicht im Ergebnis aus anderen Gründen richtig. Die Kläger sind wirk-\n\nsam von dem Kaufvertrag zurückgetreten. Einer Fristsetzung bedurfte es nicht, \n\nweil die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 29. April 2004 eine Nacherfüllung \n\nernsthaft und endgültig verweigert haben (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Zinsan-\n\nspruch ist aus § 291 BGB begründet. \n\n15 \n\n2. Ist der Kaufvertrag danach rückabzuwickeln, erweist sich die Abweisung \n\nder Klage auch im Übrigen als rechtsfehlerhaft. \n\n16 \n\na) Der Anspruch auf Erstattung der Vertragskosten findet seine Grundlage in \n\n§§ 437 Nr. 3, 284 BGB. Dieses Recht steht dem Käufer einer mangelhaften Sa-\n\nche nach § 325 BGB auch dann zu, wenn er – wie hier – wegen des Mangels den \n\nRücktritt von dem Kaufvertrag erklärt hat (vgl. auch BT-Drucks 14/6040 S. 221; \n\nBGH, Urt. v. 20. Juli 2005, VIII ZR 275/04, NJW 2005, 2848, zur Veröffentlichung \n\nin BGHZ 163, 381 bestimmt). \n\n17 \n\nb) Der Antrag, die weitere Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustel-\n\nlen, hat Erfolg. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse \n\nergibt sich daraus, dass die Kläger zu einer abschließenden Bezifferung des \n\nihnen entstandenen Schadens derzeit nicht in der Lage sind. In der Sache ist das \n\nFeststellungsbegehren aus §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB begründet. Der Befugnis \n\nder Kläger, Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen, steht schon \n\ndeshalb nicht § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB entgegen, weil eine unerhebliche Pflicht-\n\nverletzung nicht vorliegt. Insoweit müssen die gleichen Maßstäbe wie bei § 323 \n\nAbs. 5 Satz 2 BGB gelten, weil nur so der vom Gesetzgeber gewollte Gleichlauf \n\nvon beiden auf die Liquidation des Vertrags gerichteten Rechtsbehelfen (vgl. BT-\n\nDrucks. 14/7052, S. 185) erreicht werden kann. \n\n18 \n\nc) Schließlich ist der Annahmeverzug der Beklagten festzustellen. Zwar \n\nmuss nach § 294 BGB eine Leistung grundsätzlich tatsächlich so angeboten wer-\n\nden, wie sie zu bewirken ist, was bei einer Auflassungsverpflichtung regelmäßig \n\ndie Mitteilung eines Termins zur Beurkundung bei einem Notar voraussetzt (Se-\n\nnat, BGHZ 116, 244, 250). Ausnahmsweise reicht jedoch zur Begründung des \n\nAnnahmeverzugs nach § 295 BGB auch ein wörtliches Angebot aus, wenn sich \n\ndie Gläubiger - wie hier - bestimmt und eindeutig geweigert haben, die ihnen ob-\n\nliegende Gegenleistung zu erbringen (Senat, Urt. v. 15. November 1996, V ZR \n\n292/95, NJW 1997, 581). \n\n19 \n\n3. Nach allem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Der Senat kann \n\nin der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif \n\nist im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO. Weitere Feststellungen kommen nicht in Be-\n\ntracht. \n\nIII. \n\n20 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.01.2005 - 1 O 1611/04 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.07.2005 - 3 U 21/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_173-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-24/v-zr-173-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_173-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_173-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-24/v-zr-173-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_173-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:24:32.395696+00:00"}}