{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_169-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-10-13","aktenzeichen":"V ZR 169/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 169/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. Oktober 2006 \nLangendörfer-Kunz, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des \n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n11. Juli 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie unter Betreuung stehende Klägerin ist Witwe und Alleinerbin des im \n\nJuni 1996 verstorbenen J. U. (Erblasser). Der Erblasser hatte von \n\nseinen Eltern umfangreichen Grundbesitz in S. und einen Produktions- \n\nund Handelsbetrieb geerbt. Zusammen mit der Klägerin bewohnte er das Erd-\n\ngeschoß einer Villa auf einem der ererbten Grundstücke. Die Wohnung im \n\nObergeschoss des Gebäudes hatte er der Beklagten und ihrem Ehemann, \n\nR. S. , vermietet. \n\n2 \n\nDen Produktionsbetrieb hatte der Erblasser heruntergewirtschaftet und \n\neingestellt. Die von der unter Wahnvorstellungen leidenden Klägerin geführte \n\nBuchhaltung und Finanzverwaltung des Handelsbetriebs waren zum Erliegen \n\ngekommen. Seit 1992 waren keine Steuererklärungen mehr abgegeben wor-\n\nden. 1993 gab der Erblasser auch das Handelsunternehmen auf. Offene Ver-\n\nbindlichkeiten häuften sich. R. S. und die Beklagte kümmerten sich zu-\n\nnehmend um den Erblasser. \n\n3 \n\nIm April/Mai 1995 musste die Klägerin eine 30-tägige Ersatzfreiheitsstra-\n\nfe verbüßen, weil weder sie noch der Erblasser sich in der Lage sahen, eine \n\ngegen die Klägerin verhängte Geldstrafe von 1.000 DM zu bezahlen. Für die \n\nZeit vom 23. Mai 1995 bis zum 16. Oktober 1995 wurde die Klägerin in eine \n\ngeschlossene psychiatrische Anstalt aufgenommen. \n\n4 \n\nIm Juni 1995 kam es zu einer Steuerprüfung des Erblassers. Hierbei \n\nwurden Berge ungeöffneter Post vorgefunden. Im Juli 1995 nahmen der Erblas-\n\nser und R. S. Verhandlungen über eine Übertragung der Grundstücke \n\ndes Erblassers auf. Am 20. Juli 1995 erfasste die Architektin N. im Auf-\n\ntrag von R. S. und der Beklagten den Grundbesitz des Erblassers. \n\nAm 28. Juli 1995 suchten der Erblasser und R. S. den Notar \n\nDr. B. auf und legten ihm den Entwurf eines Vertrages vor, auf Grund \n\ndessen der Erblasser seine Grundstücke nach näherer Maßgabe R. S. \n\nübertragen sollte. Der Notar nahm in der Folgezeit Kontakt zu den Gläubigern \n\ndes Erblassers auf, um dessen Verbindlichkeiten festzustellen. Mit von \n\nDr. B. beurkundetem Kaufvertrag vom 1. September 1995 verpflichtete \n\nsich der Erblasser, seine Grundstücke gegen Ablösung bzw. Übernahme seiner \n\nin dem Vertrag erfassten Verbindlichkeiten, die Gewährung eines Wohnrechts \n\nan der von ihm bewohnten Wohnung und Zahlung einer Leibrente auf die Be-\n\nklagte zu übertragen, und ließ ihr die Grundstücke auf. Am 11. Januar 1996 \n\nwurde die Beklagte als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, der Übertragungsvertrag sei sittenwid-\n\nrig und nichtig. Des Weiteren habe die Beklagte ihre Verpflichtung zur Erfüllung \n\nder Forderungen gegen den Erblasser zunächst teilweise nicht erfüllt. Sie sei \n\ndeshalb von dem Übertragungsvertrag gemäß § 326 BGB a.F. zurückgetreten. \n\nDie Klägerin hat beantragt, die Beklagte nach näherer Maßgabe zur Rücküber-\n\ntragung der Grundstücke und zur Beseitigung im Interesse der Beklagten einge-\n\ntragener Grundschulden zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abge-\n\nwiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem \n\nSenat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht verneint die geltend gemachten Ansprüche. Es \n\nmeint, der Beweis einer Geschäftsunfähigkeit des Erblassers bei Abschluss des \n\nÜbertragungsvertrages sei nicht geführt. Der Vertrag sei weder wegen Wuchers \n\nnoch als wucherähnliches Rechtsgeschäft nichtig. Ein auffälliges Missverhältnis \n\nzwischen dem Wert der beiderseitigen Leistungen bestehe nicht. Der Wert der \n\nGrundstücke habe unter Berücksichtigung des für den Erblasser bestellten \n\nWohnrechts im Herbst 1995 1.266.000 DM betragen und damit die zu Gunsten \n\ndes Erblassers vereinbarten Verpflichtungen der Beklagten um allenfalls 37 % \n\nüberstiegen. Auch wenn davon auszugehen sei, dass die Beklagte die schwä-\n\nchere Position des Erblassers ausgenutzt habe, sei der Übertragungsvertrag \n\nwirksam. Die zur Feststellung sittenwidrigen Handelns der Beklagten notwendi-\n\nge subjektive Seite könne das Fehlen eines auffälligen Missverhältnisses der \n\nbeiderseitigen Leistungen als objektive Voraussetzung der Nichtigkeit des Ver-\n\ntrages nicht vollständig ersetzen. Der Vertrag sei auch nicht rückabzuwickeln. \n\nInsoweit fehle es an einer wirksamen Fristsetzung und Ablehnungsandrohung \n\ngemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. \n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand. \n\nII. \n\n1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungs-\n\ngerichts, eine Geschäftsunfähigkeit des Erblassers bei Abschluss des Vertrages \n\nvom 1. September 1995 sei nicht bewiesen. Rechtsfehler sind insoweit auch \n\nnicht ersichtlich. \n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Verneinung ei-\n\nnes wirksamen Rücktritts der Klägerin von dem Kaufvertrag. \n\nVoraussetzung eines Rücktritts nach § 326 Abs. 1 BGB a.F. ist der Ver-\n\nzug des Schuldners. Daran fehlte es nach der Feststellung des Berufungsge-\n\nrichts bei Ablauf der von der Klägerin bis zum 21. März 1997 gesetzten Nach-\n\nfrist. Das ist nicht zu beanstanden. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nDie Parteien haben seit Oktober 1996 um die Wirksamkeit des Kaufver-\n\ntrags gestritten. Die Beklagte drohte mit der Erhebung einer Feststellungsklage. \n\nIn dieser Situation ließ die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom \n\n28. Oktober 1996 der Beklagten mitteilen: \n\n\"Die Tatsache, dass Ihre Mandanten die Leistungen aus dem Ver-\ntrag unter den jetzigen Umständen zurückhalten, ist sicherlich fol-\ngerichtig. Selbstverständlich werde ich für den Fall, dass ich bei \ndem Rückforderungsverlangen bleibe, keine Erfüllungsleistung \naus dem Vertrag von Ihrer Mandantschaft mehr fordern.\" \n\n12 \n\nDas hat das Berufungsgericht als Zusage der Klägerin ausgelegt, von \n\nder Beklagten die Erfüllung der in dem Kaufvertrag versprochenen Leistungen \n\neinstweilen nicht zu verlangen. Diese Auslegung ist möglich und weist keinen \n\nrevisionsrechtlich beachtlichen Fehler auf. Die Revision meint zu Unrecht, ein \n\npactum de non petendo setze das Bewusstsein der Vertragspartner voraus, die \n\nLeistung verlangen zu können, woran es bei der Klägerin gefehlt habe. Das An-\n\ngebot, eine ausstehende Teilleistung aus einem Vertrag einstweilen nicht zu \n\nfordern, ist gerade im Fall eines Streits über die Grundlage des geltend ge-\n\nmachten Anspruchs häufig und sinnvoll. Eines Zugangs der Erklärung, das An-\n\ngebot der Klägerin anzunehmen, bedurfte es nicht, um einen Verzug der Be-\n\nklagten mit der Erfüllung der entgegen der Zusage der Klägerin verlangten \n\nLeistungen auszuschließen, § 151 Satz 1 BGB. \n\n13 \n\n3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Verneinung der \n\nSittenwidrigkeit des Kaufvertrags gemäß § 138 Abs. 1 BGB durch das Beru-\n\nfungsgericht. \n\n14 \n\nEin gegenseitiger Vertrag kann auch dann gemäß § 138 Abs. 1 BGB \n\nnichtig sein, wenn zwischen dem Wert der Leistungen, zu denen sich die Ver-\n\ntragsparteien verpflichtet haben, kein auffälliges Missverhältnis besteht, der be-\n\ngünstigte Vertragspartner jedoch in subjektiv vorwerfbarer Weise die Unerfah-\n\nrenheit oder Schwäche des Benachteiligten ausnutzt und weitere sittlich vor-\n\nwerfbare Umstände hinzutreten (vgl. BGH, Urt. v. 25. März 1966, VIII ZR \n\n225/65, NJW 1966, 1451; Urt. v. 18. November 1982, III ZR 61/81, NJW 1983, \n\n868, 870). So kann es sein, wenn ein deutliches Ungleichgewicht zwischen dem \n\nWert der beiderseitigen Verpflichtungen besteht und es zum Abschluss des \n\nVertrages durch die Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses zu \n\neinem unerfahrenen oder hilfsbedürftigen Vertragspartner gekommen ist (vgl. \n\nBamberger/Roth/Wendtland, \n\nBGB, \n\n§ 138 \n\nRdn. \n\n 61; \n\nSoergel/ \n\nSiebert/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 138 Rdn. 83). Verhält es sich so, verstößt \n\nder Vertrag vom 1. September 1995 nach der Gesamtbeurteilung von Inhalt, \n\nZweck und der Art seines Zustandekommens gegen die guten Sitten und ist \n\nnichtig. \n\n15 \n\nUnter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Vortrag der \n\nKlägerin nicht geprüft. Dies ist nachzuholen. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 13.10.2003 - 2 O 120/98 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.07.2005 - I-9 U 196/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_169-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-13/v-zr-169-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_169-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_169-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-13/v-zr-169-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_169-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:59:44.365398+00:00"}}