{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_163-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-05-04","aktenzeichen":"V ZR 163/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 163/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Mai 2006 durch die Rich-\n\nter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDer Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 25. Oktober \n\n2005 wird aufgehoben. \n\nDas Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht er-\n\nstattet. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Beschluss vom 20. Oktober 2005 hat der Senat die Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde des Beklagten gegen ein Urteil des Kammergerichts in Berlin man-\n\ngels Einlegung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-\n\nanwalt als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. \n\nDie in diesem Verfahren entstandenen Gerichtsgebühren sind durch Kostenan-\n\nsatz des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2005 auf 1.112 € festgesetzt \n\nworden. Der Beklagte hat zunächst beantragt, ihm wegen seiner religiösen Aus-\n\nrichtung und seiner bedrängten wirtschaftlichen Verhältnisse die Gerichtskosten \n\nzu erlassen. Diesen Antrag hat der Präsident des Bundesgerichtshofs am 16. \n\nNovember 2005 abgelehnt und den dagegen erhobenen Widerspruch am 6. \n\nMärz 2006 zurückgewiesen. In einem dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs \n\nam 11. März 2006 zugeleiteten Entwurf einer Klage zum Verwaltungsgericht \n\nKarlsruhe gegen die Versagung des Kostenerlasses hat der Beklagte erstmals \n\n2 \n\n3 \n\ngeltend gemacht, er sei eine Untergliederung der Islamischen Religionsgemein-\n\nschaft. Diese sei Körperschaft des öffentlichen Rechts und nach § 2 Abs. 1 Nr. \n\n1 des Berliner Justizgebührenbefreiungsgesetzes von den Gebühren befreit, die \n\ndie ordentlichen Gerichte erheben. Diese Befreiung komme auch ihm zugute. \n\nDieses Vorbringen hat der Präsident des Bundesgerichtshofs als Erinnerung \n\ngegen den Kostenansatz gewertet und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. \n\nII. \n\nDie Erinnerung ist zulässig und begründet. \n\n1. Das Schreiben vom 11. März 2006 ist als Erinnerung gegen den \n\nKostenansatz zu werten. In dem diesem Schreiben beigefügten Klageentwurf \n\nbefasst sich der Beklagten nicht nur mit der Entscheidung des Präsidenten des \n\nBundesgerichtshofs, ihm den beantragten Gerichtskostenerlass zu versagen. \n\nMit dem Hinweis auf die Gebührenbefreiung macht er auch geltend, die ange-\n\nsetzten Kosten seien nicht entstanden. Über inhaltliche Einwände gegen den \n\nKostenansatz entscheidet nicht der Präsident des Bundesgerichtshofes im \n\nRahmen eines Forderungserlasses, sondern nach § 66 Abs. 1 GKG das Ge-\n\nricht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Diesen - auch im Übrigen zulässigen - \n\nRechtsbehelf will der Beklagte erheben. \n\n4 \n\n2. Über diesen Rechtsbehelf entscheidet jedenfalls beim Bundesge-\n\nrichtshof (Senatsbeschl. v. 13. Januar 2005, V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584) \n\nund beim Bundesfinanzhof (BFHE 209, 422; BFH/NW 2006, 315) der Senat und \n\nnicht der Einzelrichter. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. \n\nJanuar 2006 (NVwZ 2006, 479, 480) führt nicht zu einer abweichenden Beurtei-\n\nlung, weil er auf anderen prozessrechtlichen Voraussetzungen beruht (BVerwG \n\naaO). \n\n5 \n\n3.a) Der Senat hat den Beklagten zwar auf die Unzulässigkeit seiner \n\nNichtzulassungsbeschwerde und auf die Möglichkeit hingewiesen, die Be-\n\nschwerde mit der Folge zurückzunehmen, dass die jetzt angesetzten Gebühren \n\nnicht entstehen. Bei seinem Hinweis hat der Senat aber übersehen, dass der \n\nBeklagte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hatte. Dieser Antrag hätte \n\nzwar, weil die Bedürftigkeit innerhalb der Beschwerdefrist nicht ansatzweise \n\ndargetan war, keinen Erfolg gehabt. Es lässt sich aber nicht ausschließen, dass \n\nder Beklagte bei einem Hinweis auch hierauf seine Nichtzulassungsbeschwerde \n\nvor der Verwerfung durch den Senat zurückgenommen hätte und die angesetz-\n\nten Gerichtsgebühren nicht entstanden wären. Diese waren deshalb nicht an-\n\nzusetzen (§ 21 Abs. 1 GKG). \n\n6 \n\nb) Auf die Frage, ob der Beklagte von Gerichtskosten befreit ist, kommt \n\nes nicht an. \n\nIII. \n\n7 \n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 66 Abs. 8 GKG. \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 31.08.2001 - 32 O 300/01 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2005 - 8 U 365/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_163-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-04/v-zr-163-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_163-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_163-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-04/v-zr-163-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_163-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:35:35.099437+00:00"}}