{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_147-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-06-23","aktenzeichen":"V ZR 147/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 138 Abs. 2 Ba Ein Mangel an Urteilsvermögen liegt nicht vor, wenn der Betroffene nach seinen Fä- higkeiten in der Lage ist, Inhalt und Folgen eines Rechtsgeschäfts sachgerecht ein- zuschätzen, diese Fähigkeiten aber nicht oder nur unzureichend einsetzt und des- halb ein unwirtschaftliches Rechtsgeschäft abschließt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. Juni 2006 \nW i l m s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 147/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 138 Abs. 2 Ba \n\nEin Mangel an Urteilsvermögen liegt nicht vor, wenn der Betroffene nach seinen Fä-\nhigkeiten in der Lage ist, Inhalt und Folgen eines Rechtsgeschäfts sachgerecht ein-\nzuschätzen, diese Fähigkeiten aber nicht oder nur unzureichend einsetzt und des-\nhalb ein unwirtschaftliches Rechtsgeschäft abschließt. \n\nBGH, Urt. v. 23. Juni 2006 - V ZR 147/05 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter \n\nDr. Klein und Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter \n\nDr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Februar \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 1. Zivilsenat des \n\nBerufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Beklagte verkaufte dem Kläger mit notariellem Vertrag vom 21. De-\n\nzember 1994 ein in Mecklenburg-Vorpommern belegenes Grundstück, auf dem \n\nsich ein 1696 errichtetes und unter Denkmalschutz stehendes Herrenhaus \n\n(\"Schloss G. \") befand. Das Gebäude war zum Zeitpunkt des Vertrags-\n\nschlusses ohne weiteres als Bauruine erkennbar. Der Kläger zahlte den verein-\n\nbarten Kaufpreis von 250.000 DM. \n\n2 \n\nDer Beklagte hatte das Grundstück zwei Jahre zuvor zu einem Preis von \n\n3 \n\n4 \n\n21.000 DM erworben. Aus dem damals geschlossenen Kaufvertrag geht hervor, \n\ndass ein Sachverständiger den Restwert des Gebäudes mit 1.000 DM ermittelt \n\nhatte; die Instandsetzungskosten waren von ihm auf knapp 1,5 Mio. DM bezif-\n\nfert worden. Der Beklagte hatte in der Folgezeit keine Sanierungs-, sondern \n\nallenfalls Sicherungsmaßnahmen ergriffen. \n\nMit der im Jahr 2001 erhobenen Klage verlangt der Kläger, der den \n\nKaufvertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft für sittenwidrig hält, im We-\n\nsentlichen die Rückzahlung des Kaufpreises. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat \n\ndas Oberlandesgericht ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert \n\ndes Grundstücks zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eingeholt. Die Anhö-\n\nrung des Sachverständigen in der letzten mündlichen Verhandlung vom \n\n11. November 2004 ist abgebrochen worden, nachdem der Beklagte erklärt hat-\n\nte, weitere 90 Fragen an den Sachverständigen vorbereitet zu haben. Das O-\n\nberlandesgericht hat den Beklagten unter Hinweis darauf, dass die fortgeschrit-\n\ntene Zeit eine Erledigung dieser Fragen nicht erlaube und sich Gericht, Gegner \n\nund Sachverständiger angesichts der schwierigen Materie rechtzeitig vorberei-\n\nten müssten, aufgefordert, die Fragen schriftlich einzureichen, was mit Schrift-\n\nsatz vom 21. Dezember 2004 auch geschehen ist. Nachfolgend hat das \n\nOberlandesgericht ein der Klage stattgebendes Urteil verkündet. \n\n5 \n\nMit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der \n\nKläger beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzli-\n\nchen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht meint, dem Kläger stünde unter dem Gesichts-\n\npunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss ein Anspruch auf Rückzahlung des \n\nKaufpreises zu. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag sei sit-\n\ntenwidrig. Zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe ein objektives Miss-\n\nverhältnis, da sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebe, \n\ndass der Verkehrswert des Grundstücks bei Abschluss des Kaufvertrages allen-\n\nfalls 118.000 DM betragen habe. In subjektiver Hinsicht habe bei dem Kläger \n\nein Mangel an Urteilsvermögen im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB vorgelegen. \n\nDie Außerachtlassung aller wirtschaftlich relevanten Faktoren belege die völlige \n\nKritiklosigkeit des Klägers bei diesem Geschäft. Er habe sich warnenden Hin-\n\nweisen zu dem hohen Sanierungsbedarf des Objekts verschlossen, habe kein \n\nKonzept zu dessen Nutzung besessen und auch nicht über die Mittel verfügt, \n\ndie für die Unterhaltung eines Herrenhauses oder dessen Umbau als Hotel oder \n\nAltenheim erforderlich gewesen wären. Auch ein Affektionsinteresse des Klä-\n\ngers sei nicht ersichtlich. Dem Beklagten habe nicht verborgen bleiben können, \n\ndass dem Kaufverhalten des Klägers keine sinnvolle Motivation zugrunde gele-\n\ngen habe. Der mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2004 eingereichte Fragenka-\n\ntalog habe keinen Anlass gegeben, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten. \n\nDie Prozessführung des Beklagten sei entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht auf die \n\nFörderung des Verfahrens ausgerichtet und damit missbräuchlich gewesen. \n\nZudem hätten die Fragen das Beweisergebnis auch in der Sache nicht zu \n\nGunsten des Beklagten ändern können. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nIm Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings da-\n\nvon aus, dass das Verleiten des Käufers zum Abschluss eines sittenwidrigen \n\nRechtsgeschäfts einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo we-\n\ngen Verletzung vorvertraglicher Rücksichtnahmepflichten begründen und der \n\nBenachteiligte auf dieser Grundlage die Rückgängigmachung des Vertrages \n\nfordern kann (vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 306; 160, 8, 10 f.; BGHZ 99, 101). \n\n9 \n\nZu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, dass der zwischen \n\nden Parteien geschlossene Kaufvertrag gemäß § 138 Abs. 2 BGB sittenwidrig \n\nist. Der in dieser Vorschrift geregelte Wuchertatbestand erfordert neben einem \n\nauffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in subjektiver \n\nHinsicht die Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an \n\nUrteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Bewucherten. Da-\n\nvon, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, kann nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. \n\n10 \n\n1. Nicht frei von Rechtsfehlern ist zunächst die Annahme, zwischen dem \n\nWert der vereinbarten Leistung und dem Wert der Gegenleistung bestehe ein \n\nauffälliges Missverhältnis. \n\n11 \n\nEin solches Missverhältnis läge zwar vor, wenn der Verkehrswert des \n\nverkauften Grundstücks zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich nur \n\n118.000 DM betragen haben sollte, da der Kaufpreis dann mehr als doppelt so \n\nhoch wie die Gegenleistung wäre (vgl. Senat, Urt. v. 30. März 1984, V ZR \n\n61/83, WM 1984, 874; Urt. v. 8. November 1991, V ZR 260/90, NJW 1992, 899, \n\n900; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 430). Dabei ist zu \n\nbeachten, dass die Ermittlung des Werts der wechselseitigen Leistungen Auf-\n\ngabe des Tatrichters ist und revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden \n\nkann, ob sie die rechtlichen Vorgaben und sämtliche bewertungsrelevante Um-\n\nstände berücksichtigt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder \n\nsonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (vgl. BGHZ 83, 61, 66; 120, \n\n38, 45 f.; 138, 371, 382). Ein solcher Rechtsfehler liegt hier aber vor. \n\n12 \n\na) Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, dass das Berufungsgericht \n\nden Verkehrswert des Grundstücks - mit sachverständiger Hilfe - auf der Grund-\n\nlage der in der Wertermittlungsverordnung 1988 (Verordnung über Grundsätze \n\nfür die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken vom 6. Dezember 1988 \n\n- WertV - BGBl. I S. 2209) vorgesehenen Ermittlungsmethoden festgestellt hat. \n\nDiese Verordnung gilt nicht nur bei Wertermittlungen in Durchführung des Bau-\n\ngesetzbuches, sondern enthält für nahezu alle Bereiche allgemein anerkannte \n\nGrundsätze für die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken (vgl. Senat, \n\nUrt. v. 12. Januar 2001, V ZR 420/99, WM 2001, 997). \n\n13 \n\nDer Anwendung dieser Grundsätze steht auch nicht entgegen, dass es \n\nsich bei dem zu beurteilenden Grundstück um eine ausgefallene und seltene \n\nImmobilie handelt. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die Wertermittlung \n\nvon Schlössern und Herrenhäusern schwer objektivierbar ist, weil für sie im All-\n\ngemeinen kein Grundstücksmarkt im üblichen Sinne besteht und der erzielbare \n\nPreis maßgeblich von der Nutzungsmöglichkeit des einzelnen Objekts sowie \n\nvon der Nutzungsabsicht des jeweiligen Interessenten abhängt (vgl. Klei-\n\nber/Simon, Marktwertermittlung, 6. Aufl., § 19 WertV Rdn. 160). Sie ist aber \n\nnicht unmöglich, sondern kann - wenn es an Vergleichspreisen für ähnliche \n\nGrundstücke fehlt - insbesondere auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens \n\ndurchgeführt werden (vgl. Kleiber/Simon, aaO, Rdn. 162 ff.; Ernst/Zinkahn/ \n\nBielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2006, § 194 Rdn. 93b). \n\n14 \n\nb) Eine auf wirtschaftlichen Gesichtspunkten beruhende Wertermittlung \n\nverbietet sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb, weil es \n\nsich bei Schlössern und Herrenhäusern häufig um Liebhaberobjekte handelt, \n\nderen Erwerb nicht selten auf einem Affektionsinteresse beruht. Spricht das \n\nObjekt in dieser Hinsicht einen größeren Interessentenkreis an, so wird sein \n\nMarktpreis auch durch die Eigenschaft als Liebhaberobjekt bestimmt. Bei der \n\nWertermittlung kann dies beispielsweise dadurch Berücksichtigung finden, dass \n\nauch Preisangebote von Interessenten, auf die der Verkäufer nicht eingegan-\n\ngen ist, in die Bewertung einbezogen werden; dabei muss allerdings die Ernst-\n\nhaftigkeit der Angebote besonders sorgfältig geprüft werden (vgl. BGH, Urt. v. \n\n19. Dezember 1963, III ZR 162/63, WM 1964, 657, 659; Kleiber/Simon, Markt-\n\nwertermittlung, 6. Aufl., § 13 WertV Rdn. 42 ff.). \n\n15 \n\nDemgegenüber sind Angebote von Interessenten, bei denen sich ein nur \n\nin ihrer Person begründetes besonderes Interesse auswirkt (vgl. § 6 WertV) \n\n- wie es das Berufungsgericht bezüglich des Interessenten Dr. B. rechts-\n\nfehlerfrei angenommen hat - nicht geeignet, den Marktwert des Objekts wider-\n\nzuspiegeln; sie müssen bei der Wertermittlung daher außer Betracht bleiben. \n\nEntsprechendes gilt für besondere Interessen oder Motivationen einer Partei \n\ndes zu beurteilenden Rechtsgeschäfts. Da es für die Prüfung des Äquivalenz-\n\nverhältnisses allein auf die objektiven Werte von Leistung und Gegenleistung \n\nankommt, können solche Motivationen nur für die subjektiven Voraussetzungen \n\nder Sittenwidrigkeit Bedeutung erlangen (vgl. Senat, Urt. v. 30. März 1984, \n\nV ZR 61/83, WM 1984, 874, 875; Urt. v. 12. Dezember 1986, V ZR 100/85, WM \n\n1987, 353, 354; Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 76/91, NJW-RR 1993, 198, 199; Urt. \n\nv. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 431). \n\n16 \n\nc) Ohne Erfolg rügt die Revision ferner, dass das Berufungsgericht den \n\ndurch das Zeugnis des Maklers unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten, \n\nvon den 15 Interessenten, die sich bei dem Makler gemeldet und das Schloss \n\nbesichtigt hätten, sei etwa die Hälfte bereit gewesen, das Objekt zum inserier-\n\nten Preis von 250.000 DM zu kaufen, bei der Feststellung des auffälligen Miss-\n\nverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ebenso unberücksichtigt \n\ngelassen hat wie den Vortrag, eine für den Katalog \"Schlösser und Gutshäuser \n\nin Mecklenburg-Vorpommern\" zuständige Mitarbeiterin eines Landesministeri-\n\nums habe Interessenten an der Hand gehabt, die bereit gewesen wären, \n\n200.000 DM bis 300.000 DM für Schloss G. zu zahlen. \n\n17 \n\nZwar können bei schwer zu bewertenden Grundstücken, wie dargelegt, \n\nauch ernste Preisangebote von Interessenten, auf die der Verkäufer nicht ein-\n\ngegangen ist, in die Wertermittlung einbezogen werden. Hiervon ist ersichtlich \n\nauch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat den Vortrag des Beklagten \n\naber mangels überprüfbarer Angaben zu den Interessenten für nicht erheblich \n\nerachtet. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n18 \n\nEin Sachvortrag ist nur erheblich, wenn die Tatsachen vorgetragen wer-\n\nden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, \n\ndas geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 4. Juli 2000, VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287 m.w.N.). Hält eine \n\nPartei im Rahmen der Verkehrswertermittlung die Einbeziehung von Angebo-\n\nten, auf die der Verkäufer nicht eingegangen ist, für erforderlich, gehören zu \n\ndiesen Tatsachen - weil es insoweit in besonderem Maß auf die Ernsthaftigkeit \n\nder Angebote ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 1963, III ZR 162/63, \n\nWM 1964, 657, 659) - grundsätzlich die Namen der Interessenten. Von dem \n\nVorliegen eines ernsthaften Angebots kann nämlich, da es sonst an jeglicher \n\nVerbindlichkeit der Offerte fehlte, in aller Regel nur ausgegangen werden, wenn \n\ndem Verkäufer der Name des Interessenten bekannt geworden ist oder sich \n\nvon ihm ohne weiteres ermitteln lässt. Andernfalls ist die Annahme berechtigt, \n\ndass es sich bei dem \"Angebot\" nur um die Kundgabe eines allgemeinen Er-\n\nwerbsinteresses handelte; ein solches ist für die Wertermittlung jedoch nicht \n\nrelevant. \n\n19 \n\nd) Soweit bei der Verkehrswertermittlung auch der unter Beweis gestellte \n\nVortrag des Beklagten unberücksichtigt geblieben ist, zwei Interessenten hätten \n\nversucht, den Abschluss des Kaufvertrages mit dem Kläger durch Gebote von \n\n260.000 DM und 270.000 DM zu verhindern, wobei der eine um die Vereinba-\n\nrung eines Notartermins gebeten und der andere vorgeschlagen habe, sein \n\nKaufangebot am Morgen des 21. Dezember 1994 notariell beurkunden zu las-\n\nsen, liegt ebenfalls kein Rechtsfehler vor. \n\n20 \n\nDiesen Vortrag konnte das Berufungsgericht zwar nicht deshalb als un-\n\nerheblich ansehen, weil der Beklagte die Namen der Interessenten nicht ge-\n\nnannt hatte. Anders als bei den Interessenten, die anlässlich der Besichtigung \n\ndes Objekts oder gegenüber der Mitarbeiterin des Ministeriums ihr Interesse \n\nbekundet haben sollen, lässt dieser Vortrag nämlich keinen Zweifel an der \n\nErnsthaftigkeit der Angebote. Das Vorbringen war aber deshalb nicht ausrei-\n\nchend, weil es mangels näherer Angaben zu den Interessenten und ihrer Er-\n\nwerbsmotive nicht erkennen ließ, ob die Angebote von ungewöhnlichen oder \n\npersönlichen Verhältnissen im Sinne von § 6 WertV beeinflusst waren, und das \n\nBerufungsgericht deshalb nicht beurteilen konnte, ob sie als Vergleichsdaten für \n\ndie Wertermittlung geeignet waren. \n\n21 \n\ne) Die Revision rügt aber zu Recht, dass das Berufungsgericht den pro-\n\nzessualen Anspruch des Beklagten auf mündliche Befragung des Sachverstän-\n\ndigen verletzt hat, indem es davon abgesehen hat, den gerichtlich bestellten \n\nSachverständigen S. zu einer fortgesetzten Erläuterung seines Gutachtens \n\nzu laden. \n\n22 \n\nJeder Prozesspartei steht gemäß §§ 397, 402 ZPO zur Gewährleistung \n\ndes rechtlichen Gehörs das Recht zu, den Sachverständigen zu seinem schrift-\n\nlichen Gutachten mündlich zu befragen und ihm dabei die Fragen vorzulegen, \n\ndie sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält (st.Rspr., vgl. BGHZ 6, \n\n398, 400 f.; 24, 9, 14; BGH, Urt. v. 21. September 1982, VI ZR 130/81, NJW \n\n1983, 340, 341; Urt. v. 17. Dezember 1996, VI ZR 50/96, NJW 1997, 802; Urt. \n\nv. 7. Oktober 1997, VI ZR 252/96, NJW 1998, 162, 163; Urt. v. 29. Oktober \n\n2002, VI ZR 353/01, NJW-RR 2003, 208, 209 sowie BVerfG NJW 1998, 2273). \n\nDer Tatrichter muss dem von einer Partei rechtzeitig gestellten Antrag, den ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens zu \n\ndessen mündlicher Erläuterung zu laden, deshalb auch dann entsprechen, \n\nwenn die schriftliche Begutachtung aus seiner Sicht ausreichend und überzeu-\n\ngend ist (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1996, VI ZR 50/96, NJW 1997, 802; Urt. \n\nv. 27. Januar 2004, VI ZR 150/02, MDR 2004, 699, 700). \n\n23 \n\nDieses Recht hat das Berufungsgericht verletzt, indem es dem Beklagten \n\nkeine ausreichende Gelegenheit gegeben hat, die von ihm für erforderlich ge-\n\nhaltenen Fragen an den Sachverständigen zu richten. Entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts durfte eine Fortsetzung der Anhörung des Sachverstän-\n\ndigen nicht abgelehnt werden. Zwar können sich aus den Gesichtspunkten des \n\nRechtsmissbrauchs und der Prozessverschleppung Beschränkungen des \n\nRechts auf Befragung des Sachverständigen ergeben (BGHZ 35, 370, 371; \n\nBGH, Urt. v. 21. Oktober 1986, VI ZR 15/85, NJW-RR 1987, 339, 340; Urt. \n\nv. 7. Oktober 1997, VI ZR 252/96, NJW 1998, 162, 163). Hierauf konnte sich \n\ndas Berufungsgericht indessen nicht stützen. \n\n24 \n\nDabei kann dahinstehen, ob der Beklagte ursprünglich gehalten war, sei-\n\nnen umfangreichen Fragenkatalog vor der Anhörung am 11. November 2004 \n\nbei Gericht einzureichen oder zumindest anzukündigen. Auf die unterbliebene \n\nAnkündigung durfte das Berufungsgericht die Ablehnung einer weiteren Anhö-\n\nrung jedenfalls nicht mehr stützen, nachdem es die Befragung des Sachver-\n\nständigen am 11. November 2004 mit dem Hinweis, dass Fragen in dem ange-\n\nkündigten Umfang in der Sitzung nicht zu erledigen seien, abgebrochen und \n\nden Beklagten gleichzeitig aufgefordert hatte, seinen Fragenkatalog schriftlich \n\neinzureichen, damit Gericht, Gegner und Sachverständiger sich darauf vorbe-\n\nreiten könnten. \n\n25 \n\nHierdurch hat das Berufungsgericht bei dem Beklagten - der ausweislich \n\ndes Sitzungsprotokolls zu diesem Zeitpunkt erst drei Fragen an den Sachver-\n\nständigen gerichtet hatte - nämlich den Eindruck erweckt, er erhalte Gelegen-\n\nheit, die Befragung in einem weiteren Termin fortzusetzen. Indem es dem Be-\n\nklagten durch seine Verfahrensgestaltung nachfolgend aber keine Möglichkeit \n\ngegeben hat, den Sachverständigen weiter zu befragen, hat sich das Gericht zu \n\nseinem eigenen Verhalten in der Sitzung vom 11. November 2004 in Wider-\n\nspruch gesetzt und dadurch gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ver-\n\nstoßen (vgl. dazu BVerfGE 78, 123, 126; BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1998, VIII \n\nZR 190/98, NJW 1999, 290 f.). \n\n26 \n\nDafür, dass die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 21. Dezember \n\n2004 formulierten Fragen ihrem Inhalt nach rechtmissbräuchlich sind, ist nichts \n\nersichtlich; hierauf hat sich das Berufungsgericht auch nicht gestützt. Es hat \n\nlediglich gemeint, der Fragenkatalog sei in der Sache nicht geeignet, das Er-\n\ngebnis der Beweisaufnahme zugunsten des Beklagten zu ändern. Mit dieser \n\nBegründung konnte eine (weitere) Anhörung des Sachverständigen, wie darge-\n\nlegt, aber nicht abgelehnt werden. \n\n27 \n\n2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die \n\nsubjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit seien erfüllt, weil der Beklagte \n\neinen bei dem Kläger bestehenden Mangel an Urteilsvermögen im Sinne des \n\n§ 138 Abs. 2 BGB ausgenutzt habe. \n\n28 \n\na) Ein Mangel an Urteilsvermögen ist gegeben, wenn dem Betroffenen in \n\nerheblichem Maße die Fähigkeit fehlt, sich durch vernünftige Beweggründe lei-\n\nten zu lassen (vgl. Staudinger/Sack, BGB [2003], § 138 Rdn. 209). Dazu zählt \n\ninsbesondere die Unfähigkeit, die für und gegen ein konkretes Rechtsgeschäft \n\nsprechenden Gründe zu erkennen und die beiderseitigen Leistungen vor die-\n\nsem Hintergrund sachgerecht zu bewerten (vgl. MünchKomm-BGB/Mayer-\n\nMaly/Armbrüster, 4. Aufl., § 138 Rdn. 151; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, \n\n§ 138 Rdn. 53). Im Gegensatz zu der in § 138 Abs. 2 BGB ebenfalls aufgeführ-\n\nten erheblichen Willenschwäche, bei der der Betroffene die Tragweite des \n\nRechtsgeschäfts durchschaut, sich aber wegen einer verminderten psychischen \n\nWiderstandsfähigkeit nicht sachgerecht verhalten kann, ist der von mangeln-\n\ndem Urteilsvermögen Betroffene nicht in der Lage, Inhalt und Folgen des Ge-\n\nschäfts richtig zu erkennen und einzuschätzen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, \n\n65. Aufl., § 138 Rdn. 72 f.). Dies wird häufig auf Verstandesschwäche, gerin-\n\ngem Bildungsgrad oder hohem Alter beruhen. Kein Fall von mangelndem Ur-\n\nteilsvermögen liegt demgegenüber vor, wenn die Vertragspartei nach ihren Fä-\n\nhigkeiten zwar in der Lage war, die Vor- und Nachteile des Rechtsgeschäfts \n\nsachgerecht zu bewerten, diese Fähigkeiten vor dem Vertragsabschluss aber \n\nnicht oder nur unzureichend eingesetzt hat. Der Wuchertatbestand soll weder \n\nvor einer unrichtigen Einschätzung der Wirtschaftlichkeit eines Rechtsgeschäfts \n\nnoch vor enttäuschten Spekulationen schützen (vgl. Senat, Urt. v. 28. Mai 1976, \n\nV ZR 170/74, WM 1976, 926, 927; MünchKomm-BGB/Mayer-Maly/ \n\nArmbrüster, 4. Aufl., § 138 Rdn. 151; Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 138 \n\nRdn. 23). \n\n29 \n\nb) Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen \n\nwerden, dass es dem Kläger bezüglich des mit dem Beklagten geschlossenen \n\nKaufvertrags an Urteilsvermögen in diesem Sinne gemangelt hat. Anhaltspunk-\n\nte dafür, dass dem Kläger, einem Diplom-Betriebswirt, die Fähigkeit fehlte, die \n\nVor- und Nachteile des mit dem Beklagten geschlossenen, von seinem Inhalt \n\nher leicht durchschaubaren Grundstückskaufvertrags sachgerecht zu bewerten, \n\nzeigt das Berufungsgericht nicht auf. Es stellt vielmehr darauf ab, dass der Er-\n\nwerb des mit einer Herrenhausruine bebauten Grundstücks im Hinblick auf den \n\nhohen Sanierungsbedarf des Objekts, den fehlenden finanziellen Mitteln des \n\nKlägers und mangels erkennbaren Nutzungskonzepts unter wirtschaftlichen \n\nGesichtspunkten unsinnig erscheine und sich auch nicht durch ein Affektionsin-\n\nteresse des Klägers erklären lasse, und folgert hieraus, dass der Erwerb auf \n\neinem Mangel an Urteilsvermögen beruhe. \n\n30 \n\nDas genügt zur Feststellung mangelnden Urteilsvermögens indessen \n\nnicht. Zwar kann der Umstand, dass ein Rechtsgeschäft erkennbar unrentabel \n\nund sein Abschluss auch nicht auf ein Affektionsinteresse zurückzuführen ist, \n\nein Indiz für die mangelnde Fähigkeit des Betroffenen sein, den Inhalt des Ge-\n\nschäfts vernünftig einzuschätzen. Hinzukommen müssen aber weitere Umstän-\n\nde, die verdeutlichen, dass die Vertragspartei nicht nur einer Fehleinschätzung \n\nerlegen ist, sondern dass sie nach ihren intellektuellen Fähigkeiten nicht in der \n\nLage war, zu einem sachgerechten Urteil über die Wirtschaftlichkeit des Vertra-\n\nges zu gelangen. Das folgt nicht zuletzt daraus, dass wegen der weitgreifenden \n\nFolgen des Wuchers - die Nichtigkeit erstreckt sich hier nicht nur auf das \n\nGrundgeschäft, sondern auch auf die abstrakten Erfüllungsleistungen (vgl. Se-\n\nnat, Urt. v. 24. Mai 1985, V ZR 47/84, NJW 1985, 3006, 3007) - strenge Anfor-\n\nderungen an die zum subjektiven Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB zu treffen-\n\nden Feststellungen gerechtfertigt sind (vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 1994, XI ZR \n\n77/93, NJW 1994, 1275; Hagen/Brambring/Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, \n\n8. Aufl., Rdn. 52). \n\n31 \n\nSolche weiteren Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. \n\nDass der Kläger die für seine Kaufentscheidung maßgeblichen wirtschaftlichen \n\nParameter möglicherweise falsch eingeschätzt, sich also verkalkuliert oder - im \n\nHinblick auf die Erwartung steigender Preise für Schlösser und Herrenhäuser in \n\nden neuen Bundesländern - verspekuliert hat, lässt allein noch nicht auf einen \n\nMangel an Urteilsvermögen im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB schließen und \n\nkann daher keine Grundlage für den Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens bilden. \n\nIII. \n\n32 \n\nDas angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Die Sa-\n\nche ist nicht zur Endentscheidung reif, weil sich anhand der von dem Beru-\n\nfungsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilen lässt, ob der zwischen \n\nden Parteien geschlossene Vertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft im \n\nSinne des § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist (vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 301). \n\n33 \n\n34 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n1. Sollte - was erforderlichenfalls allerdings neuer Feststellungen \n\nbedarf - zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders grobes Missver-\n\nhältnis bestehen, der vereinbarte Kaufpreis also mindestens knapp doppelt so \n\nhoch sein wie der objektive Wert des verkauften Grundstücks, wäre nach der \n\nRechtsprechung des Senats der Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des \n\nBeklagten zulässig (Senat, BGHZ 146, 298, 302 ff. m.w.N.). Die damit begrün-\n\ndete tatsächliche Vermutung kann allerdings durch besondere Umstände er-\n\nschüttert sein. Als ein solcher Umstand kommt in Betracht, dass die Beurteilung \n\ndes Verkehrswerts für die Vertragsparteien schwierig war, etwa weil es an ei-\n\nnem funktionierenden Grundstücksmarkt fehlte (vgl. Senat, Urt. v. 21. März \n\n1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156; vgl. auch Senat, Urt. v. 27. Septem-\n\nber 2002, V ZR 218/01, WM 2003, 642, 644); ähnlich kann es bei einem selte-\n\nnen Objekt liegen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein repräsentativer \n\nMarkt für vergleichbare Objekte nicht vorhanden war. Ob die Vermutung ver-\n\nwerflicher Gesinnung unter diesem Aspekt tatsächlich erschüttert ist, kann al-\n\nlerdings nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls \n\nentschieden werden. \n\n35 \n\nEinzubeziehen in diese Würdigung sind hier zum einen der Umstand, \n\ndass der Beklagte das Grundstück zwei Jahre vor dem Verkauf an den Kläger \n\nzu einem Bruchteil des mit diesem vereinbarten Kaufpreises erworben hatte, \n\nzum anderen aber auch sein Vortrag, der Makler B. und die Mitarbeiterin \n\ndes Ministeriums T. hätten ihm von mehreren Interessenten berichtet, \n\ndie bereit gewesen wären, das Grundstück zu einem ähnlichen Preis zu erwer-\n\nben, wie ihn der Kläger akzeptiert habe. Trifft dieser Vortrag zu, könnte die \n\nVermutung einer verwerflichen Gesinnung erschüttert sein, weil der Beklagte \n\ndann möglicherweise annehmen durfte, der von ihm geforderte Preis bewege \n\nsich im Rahmen des Marktüblichen. Hierbei ist es - anders als bei der Frage der \n\nobjektiven Wertermittlung - ohne Belang, dass der Beklagte Einzelheiten zu den \n\nInteressenten, insbesondere deren Namen, nicht genannt hat. Solche Einzel-\n\nheiten sind im Hinblick auf die Frage der verwerflichen Gesinnung nur für die \n\nBeurteilung der Richtigkeit des Vortrags, nicht aber für seine Erheblichkeit von \n\nBedeutung. Ihr Fehlen berechtigt den Tatrichter deshalb nicht, von einer Be-\n\nweiserhebung abzusehen; sofern ihm die Einzelheiten für die Beurteilung der \n\nZuverlässigkeit der Bekundung erforderlich erscheinen, kann er die Zeugen bei \n\nder Beweisaufnahme hiernach fragen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 1984, VII ZR \n\n123/83, NJW 1984, 2888, 2889; Urt. v. 29. September 1992, X ZR 84/90, NJW-\n\nRR 1993, 189, 190; Urt. v. 21. Januar 1999, VII ZR 398/97, NJW 1999, 1859, \n\n1860; Urt. v. 4. Juli 2000, VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287). \n\n36 \n\n2. Sollte der Kaufvertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß \n\n§ 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wird der Rückzahlungsanspruch nicht dadurch \n\nausgeschlossen oder verringert, dass der Kläger infolge der zwischenzeitlich \n\nerfolgten Zwangsversteigerung des Grundstücks nicht mehr in der Lage ist, es \n\nan den Beklagten zurück zu übertragen. Da der Beklagte das aus dem Rechts-\n\ngeschäft Erlangte im Fall seiner Nichtigkeit nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB he-\n\nrausgeben muss und die Saldotheorie zum Nachteil der durch ein wucherähnli-\n\nches Rechtsgeschäft benachteiligten Partei keine Anwendung findet (Senat, \n\nBGHZ 146, 298, 307 f.), kann der Kläger die Herausgabe der von ihm erbrach-\n\nten Leistung oder den Wertersatz hierfür (§ 818 Abs. 2 BGB) unabhängig von \n\nder Rückgewähr der empfangenen Leistung verlangen. \n\n37 \n\n3. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur er-\n\nneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglich-\n\nkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 04.04.2003 - 319 O 275/01 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2005 - 8 U 69/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_147-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-23/v-zr-147-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_147-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_147-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-23/v-zr-147-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_147-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:38:51.398411+00:00"}}