{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_145-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-02-24","aktenzeichen":"V ZR 145/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GBBerG § 9 § 9 Abs. 2 GBBerG steht dem Entstehen einer Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG schon dann entgegen, wenn die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) am Stichtag des 25. Dezember 1993 einschlägig war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 145/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n24. Februar 2005 \nK a n i k \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGBBerG § 9 \n\n§ 9 Abs. 2 GBBerG steht dem Entstehen einer Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 \n\nGBBerG schon dann entgegen, wenn die Verordnung über Allgemeine Bedingungen \n\nfür die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) am Stichtag des 25. \n\nDezember 1993 einschlägig war. \n\nBGH, Urt. v. 24. Februar 2006 - V ZR 145/05 - OLG Dresden \n\n LG Chemnitz \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtmittel der Klägerin werden das Urteil des 9. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Juni 2005 aufge-\n\nhoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Chem-\n\nnitz vom 9. Juni 2004 insoweit geändert, als die Klage auf Beseiti-\n\ngung der Energieanlagen abgewiesen worden ist. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, sämtliche Energieanlagen, die sich in \n\ndem an der nordwestlichen Grenze des ehemaligen Grundstücks \n\nG. Straße in S. (ehemaliges Flurstück \n\n128/2 und heutige Flurstücke 128/8 sowie 128/9) gelegenen Ge-\n\nbäude befinden (rot markierter Bereich der beigefügten Anlage) zu \n\nbeseitigen; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin erwarb im Jahr 2001 mehrere Grundstücke in S. mit \n\ndem Ziel der Errichtung einer Eigenheimsiedlung. Auf einem dieser Grundstücke, \n\ndas zu dem im Jahr 1992 stillgelegten Karosseriebetrieb des V. ge-\n\nhörte, befindet sich ein Pförtnerhaus mit angebauter Trafostation, die seit 1987/88 \n\nauch der Energieversorgung in S. dient. Der Strombezug und der Strom-\n\nlieferungsvertrag für das ehemalige Karosseriewerk endeten im August 1997. \n\nSeither besteht kein Stromanschluss mehr. \n\n2 \n\nDie Klägerin brach die alten Betriebsgebäude bis auf das Pförtnerhaus und \n\ndie Trafostation ab, die eine Fläche von 147 qm in Anspruch nehmen und aus \n\nstatischen Gründen nur zusammen abgerissen werden können. Die Klägerin hat \n\ngeltend gemacht, die Trafostation hindere die Bebauung von zwei Eigenheim-\n\ngrundstücken und deren wirtschaftliche Verwertung. Dem Anliegen der Klägerin, \n\ndie Trafostation zu beseitigen, will die Beklagte nur gegen Erstattung der Kosten \n\nfür eine Verlegung entsprechen. Dazu ist die Klägerin nicht bereit. Die Kosten ei-\n\nner Umlegung betragen 28.000 €, wobei für den neuen Standort nur eine Fläche \n\nvon etwa 6 qm benötigt würde. \n\n3 \n\nIm ersten Rechtszug hat die Klägerin die Beseitigung der Trafostation und \n\nvon Verschmutzungen verlangt, die von der Energieanlage herrühren. Das Land-\n\ngericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die \n\nKlägerin ihre Klage nur mit Blick auf die Trafostation weiter verfolgt hat, ist erfolg-\n\nlos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\ndie Klägerin dieses Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung \n\ndes Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, einem Beseitigungsan-\n\nspruch stehe entgegen, dass die Beklagte nach § 9 Abs. 1 GBBerG eine be-\n\nschränkte persönliche Dienstbarkeit erworben habe, aufgrund deren die Klägerin \n\nzur Duldung der Trafoanlage verpflichtet sei. § 9 Abs. 2 GBBerG hindere das Ent-\n\nstehen der Dienstbarkeit nicht. Die dort genannte Verordnung über Allgemeine \n\nBedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) sei zwar \n\neinschlägig, eine hieraus folgende Duldungspflicht sei aber gleichwohl zu vernei-\n\nnen, weil die Klägerin nach § 8 Abs. 3 AVBEltV die Verlegung der Elektrizitätsein-\n\nrichtung wegen Unzumutbarkeit verlangen könne und damit eine Duldungspflicht \n\nan der konkreten Stelle nicht mehr bestehe. Da das Pförtnergebäude aus stati-\n\nschen Gründen nicht allein abgerissen werden könne, beanspruche die an sich \n\nräumlich unbedeutende Trafostation eine Fläche von 147 qm. Dies sei unverhält-\n\nnismäßig und unzumutbar. Es komme daher nicht mehr darauf an, dass der \n\nStromlieferungsvertrag mit dem Ausbau der Messeinrichtung am 20. August 1997 \n\nbeendet worden und damit die Fünfjahresfrist des § 8 Abs. 3 AVBEltV (richtig: § 8 \n\nAbs. 4 AVBEltV) verstrichen sei, nach deren Ablauf die Duldungspflicht ende. \n\nDass die Beklagte möglicherweise in nächster Zeit ohnehin eine Erneuerung der \n\nTrafostation plane, führe nicht dazu, dass deren Weigerung, die Anlage auf eige-\n\nne Kosten zu verlegen, treuwidrig (§ 242 BGB) sei. \n\nII. \n\n5 \n\n1. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht \n\nstand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Beseitigungsanspruch der Klä-\n\ngerin nach § 1004 Abs. 1 BGB mit der Erwägung verneint, der Beklagten stehe \n\neine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, aufgrund deren die Trafostation \n\nweiterhin an ihrem jetzigen Standort zu dulden sei (§ 1004 Abs. 2 BGB). \n\n6 \n\na) Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass \n\ndie Entstehung einer Dienstbarkeit kraft Gesetzes (§ 9 Abs. 1 GBBerG) ausge-\n\nschlossen ist, soweit Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer \n\nsind, u.a. nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitäts-\n\nversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) zur Duldung von Energieanlagen verpflich-\n\ntet sind (§ 9 Abs. 2 GBBerG), und zumindest im Ansatz auch davon, dass es hier-\n\nfür auf den Stichtag des 25. Dezember 1993 ankommt. Dem Berufungsgericht ist \n\nauch darin zuzustimmen, dass diese Verordnung am Stichtag einschlägig war. \n\n7 \n\n8 \n\nb) Nicht zu folgen vermag der Senat jedoch der weiteren Erwägung, § 9 \n\nAbs. 2 GBBerG hindere trotz Anwendbarkeit der genannten Verordnung das Ent-\n\nstehen einer Dienstbarkeit nicht, weil eine \"konkrete Duldungspflicht\" wegen Un-\n\nzumutbarkeit nicht bestanden habe (§ 8 Abs. 3 AVBEltV). \n\naa) Das angefochtene Urteil erweist sich schon deshalb nicht als überzeu-\n\ngend, weil nicht ersichtlich ist, dass die Anlage am 25. Dezember 1993 für den \n\ndamaligen Grundstückseigentümer unzumutbar im Sinne der §§ 8 Abs. 3; 11 \n\nAbs. 3 AVBEltV gewesen wäre. Darauf, ob die Aufrechterhaltung der Trafostation \n\nan der konkreten Stelle für die Klägerin, die das Grundstück erst im Jahr 2001 \n\nerwarb, am Stichtag unzumutbar gewesen wäre oder ob dies heute so ist – dieser \n\nAnsatz scheint dem insoweit nicht zweifelsfreien Berufungsurteil zugrunde zu lie-\n\ngen –, kann es für die Frage des Entstehens der Dienstbarkeit nicht ankommen. \n\nAus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, deren der Grundstücks-\n\nverkehr in besonderem Maße bedarf, muss bereits am Stichtag Klarheit darüber \n\nbestehen, ob eine Dienstbarkeit entstanden ist oder nicht. Das kann nicht von \n\ndem Eintritt späterer Ereignisse abhängig gemacht werden. \n\n9 \n\nbb) Vor allem aber steht § 9 Abs. 2 GBBerG dem Entstehen einer Dienst-\n\nbarkeit schon dann entgegen, wenn die Verordnung über Allgemeine Bedingun-\n\ngen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden am Stichtag einschlägig war. \n\nDer Wortlaut der Vorschrift bringt dies zwar nicht zum Ausdruck. Sinn und Zweck \n\nder Regelung gebieten jedoch eine dahingehende Norminterpretation. \n\n10 \n\nDie Übergangsregelung des § 9 GBBerG dient der Rechtsangleichung. Ihr \n\nSinn und ihre Funktion besteht darin, in den neuen Ländern eine rechtliche Absi-\n\ncherung von Anlagen und Leitungen in den gleichen Formen zu schaffen wie in \n\nden alten Ländern (vgl. BT-Drucks. 12/6228 S. 76; Schmidt-Räntsch, VIZ 2004, \n\n473, 474 f). In diesen ist eine Absicherung durch beschränkte persönliche Dienst-\n\nbarkeiten nur vorgesehen, soweit ein Anschlussvertrag nicht besteht und es sich \n\nnicht um Anlagen und Leitungen des örtlichen Niederspannungsnetzes handelt. In \n\nallen anderen Fällen wird die Absicherung durch Begründung von Duldungspflich-\n\nten realisiert, die durch den Abschluss von Versorgungsverträgen nach den Ver-\n\nordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Ta-\n\nrifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), für die Gasversorgung von Tarif-\n\nkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676) und für die Versorgung mit Fernwär-\n\nme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) begründet werden und zu deren Über-\n\nnahme der Eigentümer bei Abschluss von Versorgungsverträgen kraft Verordnung \n\nverpflichtet ist (vgl. Schmidt-Räntsch, aaO). Vor diesem Hintergrund ist es nur \n\nfolgerichtig, wenn § 9 Abs. 2 GBBerG der Entstehung einer Dienstbarkeit kraft \n\nGesetzes entgegen steht, weil in solchen Konstellationen am Stichtag bereits die-\n\nselbe Absicherung wie in den alten Bundesländern gegeben war; das Ziel der \n\nRechtsangleichung ist insoweit bereits verwirklicht. Dabei ist über die Geltung der \n\ngenannten Versorgungsverordnungen eine angemessene Absicherung sicherge-\n\nstellt, die einen ausgewogenen Ausgleich der Interessen der Allgemeinheit, der \n\nEnergieversorgungsunternehmen und der betroffenen Grundstückseigentümer \n\nenthalten und als Ausdruck dessen insbesondere Verlegungsansprüche bei Un-\n\nzumutbarkeit (vgl. §§ 8 Abs. 3 Satz 1, 11 Abs. 2 AVBFernwärmeV sowie jeweils \n\n§§ 8 Abs. 3 Satz 1, 11 Abs. 3 Satz 1 AVBEltV und AVBGasV) und eine Duldungs-\n\npflicht des Grundstückseigentümers für weitere fünf Jahre auch nach Einstellung \n\nder Energieversorgung vorsehen, es sei denn, dass dies dem Eigentümer nicht \n\nzugemutet werden kann (vgl. jeweils §§ 8 Abs. 4, 11 Abs. 2 AVBEltV, AVBGasV \n\nund AVBFernwärmeV). Bedarf für das Entstehen einer Dienstbarkeit hat der Ge-\n\nsetzgeber nur außerhalb des Bereichs der Versorgungsverordnungen gesehen, \n\nweil die im Einigungsvertrag vorgesehene Ablösung der in den neuen Ländern \n\nnach der Energieverordnung 1988 entstandenen und vorläufig aufrecht erhaltenen \n\nMitbenutzungsrechte durch vertraglich neu zu begründende Dienstbarkeiten an \n\npraktischen Schwierigkeiten zu scheitern drohte und sich der Gesetzgeber des-\n\nhalb entschloss, eine am voraussichtlichen Inhalt solcher Verträge ausgerichtete \n\ngesetzliche Regelung vorwegzunehmen (BT-Drucks. 12/6228 S. 76; Senat BGHZ \n\n157, 144, 146; Schmidt-Räntsch, RdE 1994, 214, 215). Nur diese – bei fehlendem \n\nEingreifen einer der in § 9 Abs. 2 GBBerG genannten Verordnungen drohende – \n\nAbsicherungslücke galt es zu schließen, nicht aber sollte Energieversorgungsun-\n\nternehmen eine Rechtsstellung verschafft werden, die über die bei Anwendbarkeit \n\nder Versorgungsverordnungen am Stichtag gegebene Absicherung hinausgeht. \n\nDies würde zu einer von der Regelung nicht bezweckten Privilegierung von Ener-\n\ngieanlagen in den neuen Ländern führen und damit die mit der Norm bezweckte \n\nRechtsangleichung verfehlen. \n\n11 \n\nc) Sollte das Berufungsgericht auf das Entstehen einer Dienstbarkeit nach \n\ndem Stichtag abgestellt haben – dafür könnte sprechen, dass es das Vorliegen \n\neiner Duldungspflicht der Klägerin, obwohl diese am Stichtag noch nicht Eigentü-\n\nmerin war, im Kontext des § 9 Abs. 2 GBBerG verneint hat –, könnte auch dem \n\nder Senat nicht folgen. Ein späteres Entstehen sieht das Gesetz nicht vor. Der \n\nWortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Er stellt auf das Inkrafttreten der Vorschrift \n\nund damit auf den 25. Dezember 1993 ab. Eine entsprechende Anwendung der \n\nNorm scheitert jedenfalls daran, dass die für einen Analogieschluss erforderliche \n\nplanwidrige Regelungslücke nicht vorliegt. Wie bereits dargelegt, ist die von dem \n\nGesetzgeber verfolgte Rechtsangleichung erreicht, wenn einer der in § 9 Abs. 2 \n\nGBBerG genannten Verordnungen am Stichtag anwendbar war. Eine darüber hi-\n\nnausgehende Absicherung würde dessen Anliegen unterlaufen, Energieversor-\n\ngungsanlagen im Anwendungsbereich der Verordnungen nur so abzusichern wie \n\nin den alten Ländern. \n\n12 \n\n13 \n\n2. Das angefochtene Urteil ist nicht im Ergebnis aus anderen Gründen rich-\n\ntig. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Trafostation weiterhin zu dulden. \n\na) Eine Duldungspflicht nach §§ 8 Abs. 4, 11 Abs. 2 AVBEltV scheitert je-\n\ndenfalls daran, dass der Strombezug im August 1997 eingestellt wurde, seither \n\nunstreitig keine Lieferungen mehr erbracht wurden und damit der Fünfjahreszeit-\n\nraum für eine weitere Duldung der Trafostation verstrichen ist. \n\n14 \n\nb) Der Beklagten steht kein Mitbenutzungsrecht nach § 29 EnV 1980 bzw. \n\n§ 29 EnV 1988 wegen der ab 1987/88 erfolgten Nutzung der Trafostation zur \n\nEnergieversorgung auch von S. zu, weil ein solches Recht mangels einer \n\nzwangsweisen Anordnung nur auf Grund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer \n\nentstehen konnte (vgl. BGHZ 144, 29, 31 ff.; Senat, Urt. v. 6. Februar 2004, V ZR \n\n196/03, VIZ 2004, 328, 329 m.w.N.). Eine ausdrückliche Vereinbarung liegt nicht \n\nvor. Eine Vereinbarung wird auch nicht durch § 1 Abs. 3 Satz 1 der 5. DB EnV \n\n1980 bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB EnV 1988 fingiert. Nach diesen \n\nBestimmungen gilt eine Mitbenutzung zwar als vereinbart, wenn ein \n\nElektroenergielieferungsvertrag zustande kommt. Diese Wirkung tritt nach § 1 \n\nAbs. 3 Satz 2 der 5. DB EnV 1980 bzw. § 17 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB EnV 1988 \n\nauch gegenüber dem an einem solchen Vertrag nicht beteiligten Rechtsträger \n\noder Eigentümer des Grundstücks ein. Dies gilt aber nur \"in Bezug auf Anlagen \n\ndes Leitungstransports\", zu denen Anlagen zur Umformung von Elektroenergie \n\nnicht gehören (Senat, Urt. v. 6. Februar 2004, aaO). Es kann deshalb offen \n\nbleiben, ob ein Mitbenutzungsrecht wegen der am Stichtag des 25. Dezember \n\n1993 gegebenen Absicherung durch die Verordnung über Allgemeine \n\nBedingungen für die Elektrizitätsversorgung überhaupt noch bestünde. \n\n15 \n\nc) Eine weitere Duldung lässt sich schließlich nicht aus dem Grundsatz von \n\nTreu und Glauben (§ 242 BGB) herleiten. Das gälte selbst dann, wenn man davon \n\nausgehen wollte, dass die Klägerin im Zuge der Bebauung bereits in nächster Zu-\n\nkunft einen Stromlieferungsvertrag eingehen wird. Wie bereits dargelegt, enthal-\n\nten die Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung auch im Hinblick \n\nauf die Duldungspflicht des Grundstückseigentümers einen angemessenen Inte-\n\nressenausgleich. Ausdruck dieses Interessenausgleichs ist insbesondere die \n\nFünfjahresfrist der §§ 8 Abs. 4, 11 Abs. 2 AVBEltV, die dem Energieversorgungs-\n\nunternehmen ausreichend Zeit lässt, seine Interessen zu wahren. Vor diesem Hin-\n\ntergrund kann § 242 BGB einem Beseitigungsverlangen des Grundstückseigen-\n\ntümers nach Verstreichen des Fünfjahreszeitraums nur in besonders krassen Fäl-\n\nlen entgegen stehen, etwa dann, wenn zwischen dem Ablauf der Frist und dem \n\nerneuten Strombezug nur eine geringfügige Zeitspanne liegt. Davon kann hier \n\nkeine Rede sein. Die Fünfjahresfrist endete bereits im Jahr 2002. \n\n16 \n\n3. Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der \n\nSenat kann aber in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur End-\n\nentscheidung reif ist im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO. Weitere Feststellungen \n\nkommen nicht in Betracht. \n\nIII. \n\n17 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 09.06.2004 - 5 O 2589/03 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 02.06.2005 - 9 U 1306/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_145-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-24/v-zr-145-05","cited_norms":[{"jurabk":"GBBerG 1993","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"AVBFernwärmeV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"AVBFernwärmeV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_145-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_145-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-24/v-zr-145-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_145-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:26:00.498184+00:00"}}