{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_139-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-05-05","aktenzeichen":"V ZR 139/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. Mai 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 95, 917, 918; SachenRBerG §§ 2, 116 Abs. 1 a) Der Besitzer eines zugangslosen Grundstücks kann nicht die Einräumung eines Notwegrechts nach § 917 Abs. 1 BGB verlangen; das gilt auch dann, wenn der Besitzer Eigentümer von Scheinbestandteilen ist, die sich auf einem solchen Grundstück befinden (Fortführung von RGZ 79, 116, 118). b) § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist nicht anwendbar, wenn ein Grundstück am 2. Ok- tober 1990 zu Freizeitzwecken genutzt wurde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 139/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n5. Mai 2006 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 95, 917, 918; SachenRBerG §§ 2, 116 Abs. 1 \n\na) Der Besitzer eines zugangslosen Grundstücks kann nicht die Einräumung eines \nNotwegrechts nach § 917 Abs. 1 BGB verlangen; das gilt auch dann, wenn der \nBesitzer Eigentümer von Scheinbestandteilen ist, die sich auf einem solchen \nGrundstück befinden (Fortführung von RGZ 79, 116, 118). \n\nb) § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist nicht anwendbar, wenn ein Grundstück am 2. Ok-\ntober 1990 zu Freizeitzwecken genutzt wurde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG). \n\nBGH, Urt. v. 5. Mai 2006 - V ZR 139/05 - LG Neubrandenburg \n\n AG Neustrelitz \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom \n\n5. Mai 2006 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub \n\nund Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 1. Zi-\n\nvilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 7. Juni 2005 \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der \n\nBeklagten erkannt worden ist, und das Urteil des Amtsgerichts \n\nNeustrelitz vom 15. September 2004 dahin abgeändert, dass \n\ndie Klage auch im Übrigen abgewiesen wird. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Land Mecklenburg-Vorpommern (Land) ist Eigentümer des früher \n\nvolkseigenen Carwitzer Sees. Im Bereich der Falladabucht grenzt der See an das \n\nGrundstück der Beklagten. Die Uferlinie bildet die Grundstücksgrenze. \n\nDurch Verträge vom 12. Oktober 1999 bzw. 11. Februar 2000 vermietete \n\ndas Land Teile der Seefläche in der Falladabucht den Klägern zur Nutzung als \n\nBootsliegeplatz, Bootshaus bzw. Bootssteg bis zum 31. Dezember 2011. Nach \n\nden Mietverträgen ist der \"Vermieter nicht für die Zuwegung zu dem Pachtgrund-\n\nstück verantwortlich\". Die Bootshäuser und der Bootssteg waren in den 60er Jah-\n\nren des vergangenen Jahrhunderts von den Klägern auf in den Seegrund ge-\n\nrammten Pfählen errichtet worden. Hierzu waren die Kläger aufgrund von Verträ-\n\ngen berechtigt, die sie mit dem Verwalter des damaligen Volkseigentums ge-\n\nschlossen hatten. Landseitig erfolgt der Zugang zu den Liegeplätzen, Bootshäu-\n\nsern und dem Bootssteg über Bohlen von dem Grundstück der Beklagten aus. Die \n\nBeklagten sind nicht mehr bereit, dies hinzunehmen. \n\n3 \n\nMit der Klage verlangen die Kläger ein Notwegrecht an dem Grundstück der \n\nBeklagten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklag-\n\nten ist nur insoweit erfolgreich gewesen, als das Landgericht das Notwegrecht auf \n\ndie Dauer der Mietverhältnisse beschränkt hat. Mit der von dem Landgericht zuge-\n\nlassenen Revision möchten die Beklagten eine vollständige Klageabweisung er-\n\nreichen. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht meint, den Klägern stehe in entsprechender Anwen-\n\ndung von § 917 BGB für die Dauer des Bestehens ihrer Vertragsverhältnisse mit \n\ndem Land das Recht zu, die Bootshäuser und den Bootssteg über das Grund-\n\nstück der Beklagten zu erreichen. Eine sachgerechte Nutzung der als Scheinbe-\n\nstandteile des Seegrundstücks zu qualifizierenden Pfahlbauten sei allein durch \n\neinen landseitigen Zugang über das Grundstück der Beklagten gewährleistet. Auf \n\nden Streit der Parteien, ob die Kläger zur Geltendmachung eines dem Land zu-\n\nstehenden Notwegrechts ermächtigt seien, komme es daher nicht an. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n1. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nEine Berechtigung aus § 917 Abs. 1 BGB sieht das Gesetz für den Besitzer \n\neines zugangslosen Grundstücks nicht vor (RGZ 79, 116, 118; Staudinger/Roth \n\n[2002], § 917 BGB, Rdn. 32 m.w.N.; vgl. auch Senatsurt. v. 10. Juli 1963, V ZR \n\n32/62, NJW 1963, 1917, 1918; a.A. für dinglich Nutzungsberechtigte Münch-\n\nKomm-BGB-Säcker, 4. Aufl., § 917 BGB Rdn. 16). Für eine entsprechende An-\n\nwendung der Vorschrift besteht kein Bedürfnis, weil die Frage des Zugangs zu \n\neinem gemieteten oder gepachteten Grundstück im Verhältnis zwischen Mie-\n\nter/Pächter und Vermieter/Verpächter zu klären ist. Ein vermietender Eigentümer \n\nist dem Mieter gegenüber aus dem Mietvertrag regelmäßig verpflichtet, ein be-\n\ngründetes Notwegrecht gegen den Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks \n\ndurchzusetzen. Soweit der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks den Zu-\n\ngang über sein Grundstück zu dulden hat, kann der Mieter des zugangslosen \n\nGrundstücks ein bereits bestehendes Notwegrecht dem Eigentümer des dul-\n\ndungspflichtigen Grundstücks entsprechend § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsurt. \n\nv. 17. September 1958, V ZR 63/58, BGH NJW 1958, 2061, 2062) entgegen hal-\n\nten (Senatsurt. v. 10. Juli 1963, V ZR 32/62, NJW 1963, 1917, 1918). Ein eigenes \n\nRecht des Besitzers folgt daraus nicht, weil das Verlangen des Eigentümers nach \n\n§ 917 Abs. 1 BGB Tatbestandsmerkmal sowohl für das Entstehen des Notweg-\n\nrechts als auch für die Verpflichtung zur Entrichtung der Notwegrente ist (Senat, \n\nBGHZ 94, 160, 162 f.). \n\n7 \n\nAm Fehlen eines eigenen Rechts des Mieters auf Inanspruchnahme eines \n\nfremden Grundstücks als Zuwegung ändert sich nicht dadurch etwas, dass auf \n\neinem gemieteten Grundstück von einem Mieter ein als Scheinbestandteil zu qua-\n\nlifizierendes Gebäude errichtet wird. Ein solches Gebäude ist rechtlich eine be-\n\nwegliche Sache (vgl. Senat, BGHZ 23, 57, 59; Urt. v. 31. Oktober 1986, V ZR \n\n168/85, NJW 1987, 774), deren Nutzung von dem Mietverhältnis bestimmt wird, \n\ndie bei Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich zu entfernen ist und die \n\nder dinglichen Belastung mit der Notwegrente (§§ 917 Abs. 2, 914 Abs. 2 BGB) \n\n- einem einer Reallast ähnlichen Recht (Senatsurt. v. 10. Juli 1963, V ZR 32/62, \n\nNJW 1963, 1917, 1918) - nicht zugänglich ist. \n\n8 \n\n9 \n\n2. Der geltend gemachte Anspruch steht den Klägern auch nicht aus ande-\n\nren Gründen - weder aus eigenem (a) noch aus fremdem Recht (b) - zu. \n\na) aa) § 116 Abs. 1 SachenRBerG bietet keine Anspruchsgrundlage, die der \n\nKlage zum Erfolg verhelfen könnte. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist nicht \n\nanwendbar, weil die Kläger die gepachtete Seefläche am 2. Oktober 1990 zur Er-\n\nholung oder Freizeitgestaltung genutzt haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. \n\nSachenRBerG), die Pfahlbauten damals zwar persönlichen, nicht aber Wohnzwe-\n\ncken dienten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. SachenRBerG) und solche Bauten nicht von \n\nden Regelungsbereichen der §§ 4 bis 7 SachenRBerG erfasst werden. \n\n10 \n\nbb) Aus den Grundsätzen über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis \n\nlässt sich jedenfalls deshalb nichts zugunsten der Kläger herleiten, weil dieses \n\nRechtsinstitut die Herrschaftsmacht des Eigentümers nach § 242 BGB nur in \n\nzwingenden Ausnahmefällen einschränkt (Senatsurt. v. 22. Juni 1990, V ZR 3/89, \n\nNJW 1990, 2555, 2556). Ein solcher Ausnahmefall liegt schon deshalb nicht vor, \n\nweil den Klägern nach dem in den Mietverträgen vereinbarten Ausschluss einer \n\nHaftung des Landes für das Bestehen eines landseitigen Zugangs klar sein muss-\n\nte, dass ein solcher Zugang möglicherweise nicht rechtlich gesichert war. \n\n11 \n\nb) Auch aus fremdem Recht ist die Klage nicht begründet. Dabei kann offen \n\nbleiben, ob das Land die Kläger ermächtigt hat, ein Recht des Landes auf Zuwe-\n\ngung gegen die Beklagten gerichtlich geltend zu machen. Ein solches Recht be-\n\nsteht nicht. \n\n12 \n\naa) Dem vermietenden Land steht kein Anspruch auf Einräumung eines \n\nNotwegrechts zu. Nach § 917 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer den Zugang zu \n\nseinem Grundstück über ein fremdes Grundstück nur verlangen, wenn er zur ord-\n\nnungsgemäßen unmittelbaren Nutzung seines Grundstücks hierauf angewiesen \n\nist. Dagegen kann der Eigentümer die Verpflichtung zur Duldung eines Notwegs \n\nnicht damit begründen, dass er das Grundstück nur mit einem solchen Weg (zu \n\neinem angemessenen Preis) vermieten oder verpachten kann (RGZ 79, 116, \n\n119). So verhält es sich aber hier. \n\n13 \n\nDas Land hat einen Zugang zu dem ihm gehörenden Carwitzer See, soweit \n\ndas Eigentum des Landes das an den See grenzende Ufer umfasst oder der See \n\nan öffentliche Wege oder Straßen grenzt. Damit ist dem Land eine ordnungsge-\n\nmäße Nutzung des Sees (auch) als Freizeiteinrichtung möglich (vgl. Senat, Urt. v. \n\n30. November 1966, V ZR 199/63, MDR 1967, 749, 750 für den Zugang zu einem \n\nInselgrundstück). Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Seegrundstück in \n\nder Falladabucht keinen Uferstreifen umfasst. Das Bedürfnis nach einem Zugang \n\nzum See an dieser Stelle ergibt sich in der Bucht allein daraus, dass das Land \n\ndort Seeflächen mit Bootsliegeplätzen vermietet hat. Die Verpflichtung zur Dul-\n\ndung eines Zugangs kann aber nach dem in § 918 Abs. 1 BGB enthaltenen all-\n\ngemeinen Rechtsgedanken nicht mit einem Zustand begründet werden, den der \n\nEigentümer durch Maßnahmen auf seinem Grundstück erst herbeiführt (RG aaO). \n\nWenn das Land diesen Teil des Sees durch die Vermietung von Bootsliegeplätzen \n\nmit landseitigem Zugang nutzen will, muss es mit den Eigentümern der angren-\n\nzenden Ufergrundstücke eine Vereinbarung über den Zugang treffen. Erzwingen \n\nkann es ihn nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Rechts-\n\nvorgänger der Beklagten den Zugang zum See über sein Grundstück ge-stattet \n\nhat. An diese Gestattung sind die Beklagten nicht gebunden (vgl. Senats- \n\nurt. v. 26. Mai 1978, V ZR 72/77, DNotZ 1979, 24, 25). \n\n14 \n\nbb) Schließlich greifen die Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschafts-\n\nverhältnisses auch nicht zugunsten des Landes ein. Es bestehen keine Anhalts-\n\npunkte für das Vorliegen eines zwingenden Ausnahmefalls im Sinne der Senats-\n\nrechtsprechung (vgl. Senatsurt. v. 22. Juni 1990, V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, \n\n2556). \n\n15 \n\n3. Nach allem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Der Senat kann \n\nin der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist \n\nim Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO. Weitere Feststellungen kommen nicht in Be-\n\ntracht. \n\n16 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. \n\nIII. \n\nKlein Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Neustrelitz, Entscheidung vom 15.09.2004 - 2 C 177/02 - \n\nLG Neubrandenburg, Entscheidung vom 07.06.2005 - 1 S 171/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_139-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-05/v-zr-139-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":8},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 918","ref_norm":"918","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 914","ref_norm":"914","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_139-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_139-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-05/v-zr-139-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_139-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:34:42.618867+00:00"}}