{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_138-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-10-06","aktenzeichen":"V ZR 138/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VerkFlBerG § 1 Abs. 1 Satz 5 Bei einer sowohl öffentlichen als auch anderen Zwecken dienenden Nutzung eines im Beitrittsgebiet belegenen Gebäudes ist das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz nur anwendbar, wenn die Nutzung zu öffentlichen Zwecken bereits vor dem 3. Ok- tober 1990 überwog.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. Oktober 2006 \nWeschenfelder, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nV ZR 138/05 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkFlBerG § 1 Abs. 1 Satz 5 \n\nBei einer sowohl öffentlichen als auch anderen Zwecken dienenden Nutzung eines \nim Beitrittsgebiet belegenen Gebäudes ist das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz \nnur anwendbar, wenn die Nutzung zu öffentlichen Zwecken bereits vor dem 3. Ok-\ntober 1990 überwog. \n\nBGH, Urt. v. 6. Oktober 2006 - V ZR 138/05 - OLG Rostock \n\n LG Schwerin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Rich-\n\nter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Rostock vom 9. Juni 2005 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufhoben, als über die auf Herausgabe des Grund-\n\nstücks und auf Zahlung weiterer 6.600 € Nutzungsentschädigung \n\nfür die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2002 \n\nnebst anteiligen Zinsen gerichtete Klage entschieden worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Mecklenburg-Vorpommern. \n\n1972 wurde auf diesem und auf dem benachbarten Grundstück ein für den Rat der \n\nGemeinde P. bestimmtes Mehrzweckgebäude mit einer Konsumverkaufs-\n\nstelle errichtet. Die Mittel für den Bau stammten nicht von der Gemeinde. In der \n\nFolgezeit wurde das Gebäude zumindest teilweise für Verwaltungsaufgaben der \n\nGemeinde genutzt; seit dem 1. Oktober 2001 überwiegt die Nutzung zu öffentli-\n\nchen Zwecken. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Kläger verlangt von der beklagten Gemeinde die Herausgabe seines \n\nGrundstücks nebst aufstehendem Gebäude sowie eine (weitere) Nutzungsent-\n\nschädigung für die Zeit von Februar 1991 bis Dezember 2002. Seine Klage ist in \n\nden Vorinstanzen erfolglos geblieben. \n\nMit der von dem Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger \n\nden Herausgabeanspruch und den Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die \n\nZeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2002 weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hält einen Herausgabeanspruch des Klägers für nicht \n\ngegeben, da die Beklagte nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz \n\n(VerkFlBerG) zum Besitz des Grundstücks berechtigt sei. Die Regelung in § 1 \n\nAbs. 1 Satz 5 VerkFlBerG, wonach das Gesetz bei einer Mischnutzung nur im Fall \n\nüberwiegender öffentlicher Nutzung Anwendung finde, stehe dem nicht entgegen. \n\nAusreichend sei, dass das auf dem Grundstück befindliche Gebäude von seiner \n\nErrichtung bis heute zumindest auch gemeindlichen Aufgaben gedient habe und \n\njedenfalls bei \n\nInkrafttreten des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes am \n\n1. Oktober 2001 überwiegend öffentlich genutzt worden sei. Für das Besitzrecht \n\nder Beklagten sei unerheblich, dass die frühere Gemeinde P. die Errichtung \n\ndes Gebäudes nicht finanziert habe. Es genüge, dass diese Initiatorin des Bau-\n\nvorhabens, Bauherrin und Hauptnutznießerin gewesen sei. Da das Verkehrsflä-\n\nchenbereinigungsgesetz Anwendung finde, könne der Kläger auch keine über die \n\nerhaltenen Zahlungen hinausgehende Nutzungsentschädigung verlangen. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nNicht zu beanstanden ist zwar der Ausgangspunkt des angefochtenen Ur-\n\nteils, wonach die Beklagte dem auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruch \n\ndes Klägers ein Recht zum Besitz gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG entgegen \n\nhalten kann und keine weitergehende Nutzungsentschädigung für die Zeit vom \n\n1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2002 zahlen muss, wenn eine von dem \n\nVerkehrsflächenbereinigungsgesetz erfasste Bereinigungslage vorliegt. Die Vor-\n\naussetzungen einer solchen Bereinigungslage hat das Berufungsgericht jedoch \n\nverkannt. Seine Annahme, das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz finde im Fall \n\nder Mischnutzung eines Gebäudes - also der Nutzung sowohl für öffentliche als \n\nauch für gewerbliche oder sonstige Zwecke (vgl. § 7 Abs. 1 SachenRBerG) - An-\n\nwendung, wenn sich feststellen lasse, dass das Gebäude jedenfalls seit dem In-\n\nkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 2001 überwiegend öffentlich genutzt wer-\n\nde, ist unzutreffend. \n\n7 \n\nMit dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz sollen die Rechtsverhältnisse \n\nan Grundstücken bereinigt werden, welche in der DDR für öffentliche Zwecke in \n\nBenutzung genommen wurden, ohne dass eine förmliche Enteignung oder eine \n\nsonstige Überführung in Volkseigentum stattgefunden hatte. In zeitlicher Hinsicht \n\nknüpft das Gesetz deshalb an Nutzungen an, die nach der Schaffung sozialisti-\n\nscher Bodenrechtsverhältnisse im Gebiet der (späteren) DDR und vor deren Ende \n\nbegründet worden sind. Die Inanspruchnahme eines Grundstücks zu öffentlichen \n\nZwecken vor und nach den in § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG genannten Stichtagen \n\n(9. Mai 1945 und 3. Oktober 1990) fällt demgegenüber nicht in den Anwendungs-\n\nbereich des Gesetzes (vgl. Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 83/02, WM 2004, 192 \n\nmwN). \n\n8 \n\nDiese zeitliche Begrenzung gilt auch, soweit auf privaten Grundstücken er-\n\nrichtete Gebäude oder bauliche Anlagen nicht ausschließlich öffentlichen Zwecken \n\ndienen. Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz kommt in diesen Fällen nur bei \n\nüberwiegender öffentlicher Nutzung zur Anwendung (§ 1 Abs. 1 Satz 5 \n\nVerkFlBerG). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Voraus-\n\nsetzung nicht schon dann erfüllt, wenn eine zu DDR-Zeiten untergeordnete Nut-\n\nzung eines Gebäudes für Verwaltungsaufgaben nach dem 3. Oktober 1990 zu \n\neiner überwiegenden öffentlichen Nutzung ausgedehnt wurde. Eine Mischnutzung \n\nim Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 VerkFlBerG, die vor oder nach den in § 1 Abs. 1 \n\nSatz 1 VerkFlBerG genannten Stichtagen begründet wurde, ist nicht geeignet, den \n\nAnwendungsbereich des Gesetzes zu eröffnen (ebenso Kimme/Matthiessen, Of-\n\nfene Vermögensfragen [Stand März 2006], § 1 VerkFlBerG Rdn. 9 aE; Eick-\n\nmann/Purps, Sachenrechtsbereinigung \n\n[Stand April 2006], § 1 VerkFlBerG \n\nRdn. 11). Andernfalls würden der öffentlichen Hand das Erwerbsrecht gemäß § 3 \n\nAbs. 1 VerkFlBerG und das Besitzrecht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG auf-\n\ngrund einer Nutzungssituation zustehen, die nicht schon in der DDR begründet, \n\nsondern erst unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffen worden ist. Das \n\nwiderspräche der Intention des Gesetzgebers. Das Verkehrsflächenbereinigungs-\n\ngesetz dient nicht dazu, der öffentlichen Hand ein Ankaufsrecht für am 1. Oktober \n\n2001 zu (überwiegend) öffentlichen Zwecken genutzte Privatgrundstücke unab-\n\nhängig von deren Nutzung zu DDR-Zeiten zu verschaffen; insbesondere will es \n\nnicht öffentliche Nutzer privilegieren, die die Inanspruchnahme fremden Eigentums \n\nnach dem 3. Oktober 1990 noch ausgeweitet haben. Es hat ausschließlich den \n\nZweck, die während der Geltung der sozialistischen Bodenordnung durch die In-\n\nanspruchnahme privater Grundstücke entstandenen besonderen Situationen zu \n\nbereinigen (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs für ein Grundstücksbe-\n\nreinigungsgesetz in BT-Drucks. 14/6204 S. 10; Senat, Urt. v. 18. Januar 2002, \n\nV ZR 104/01, WM 2002, 768, 771). \n\n9 \n\nEtwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht \n\ndaraus, dass der Anwendungsbereich des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes \n\nmit demjenigen des am 30. September 2001 ausgelaufenen Moratoriums in Art. \n\n233 § 2a Abs. 9 EGBGB demnach nicht deckungsgleich ist. Das Besitzrecht nach \n\n§ 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG ist zwar einerseits als Verlängerung des Besitzmo-\n\nratoriums angelegt (vgl. Senat, Urt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, WM 2002, \n\n768, 771). Andererseits erfasste das Besitzmoratorium - seinem vorläufigen Cha-\n\nrakter entsprechend - auch Fälle, die vom Anwendungsbereich des Verkehrsflä-\n\nchenbereinigungsgesetzes bewusst ausgenommen worden sind (vgl. Senat, Urt. \n\nv. 11. Juli 2003, V ZR 83/02, WM 2004, 192, 193; Kimme/Matthiessen, Offene \n\nVermögensfragen [Stand März 2006], § 1 VerkFlBerG Rdn. 12). So genügte für \n\ndie Anwendung des Besitzmoratoriums die bloße Nutzung eines bebauten Grund-\n\nstücks zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, während das Verkehrsflächenbereini-\n\ngungsgesetz in einem solchen Fall nur anwendbar ist, wenn auf dem Grundstück \n\nvor dem 3. Oktober 1990 ein Verwaltungszwecken dienendes Gebäude errichtet \n\noder ein vorhandenes Gebäude mit erheblichem baulichen Aufwand für die öffent-\n\nliche Nutzung verändert worden ist. Demgemäß gibt es zahlreiche Fälle, in denen \n\ndas durch das Moratorium geschaffene Recht zum Besitz trotz fortdauernder öf-\n\nfentlicher Nutzung mit dem 30. September 2001 beendet worden ist (zu einem \n\nsolchen Sachverhalt vgl. Senat, Urt. v. 11. März 2005, V ZR 160/04, NJW-RR \n\n2005, 965). \n\nIII. \n\n10 \n\nDas angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Die Sache \n\nist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen, damit es die fehlende Feststellung nachholen kann, ob das Mehr-\n\nzweckgebäude bereits vor dem 3. Oktober 1990 überwiegend für öffentliche Zwe-\n\ncke genutzt worden ist (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n11 \n\n12 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n1. Ist das über die Grundstücksgrenze gebaute Gebäude, welches nach \n\nden im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen etwa zur Hälfte auf dem Grund-\n\nstück des Klägers und zur Hälfte auf dem Nachbargrundstück steht, als eine wirt-\n\nschaftliche Einheit anzusehen, kommt es für die Feststellung, ob das Gebäude vor \n\ndem 3. Oktober 1990 überwiegend zu öffentlichen Zwecken genutzt worden ist, \n\nnicht nur auf die Nutzung des auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Ge-\n\nbäudeteils, sondern auf die Nutzung des gesamten Gebäudes an. \n\n13 \n\nDas Ankaufsrecht nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG knüpft im Fall einer Misch-\n\nnutzung an die überwiegende öffentliche Nutzung des Bauwerks (nicht des \n\nGrundstücks) an und soll dem Nutzer den Erwerb der dazugehörigen Flächen er-\n\nmöglichen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 VerkFlBerG). Diese Anknüpfung muss auch dann \n\nmaßgeblich sein, wenn sich das Gebäude über mehrere Grundstücke erstreckt \n\n(vgl. Senat, Urt. v. 20. Januar 2006, V ZR 122/05, NJW-RR 2006, 805, 807 [19]). \n\nAndernfalls könnte einer der Grundstückseigentümer den Verkauf unter Hinweis \n\ndarauf verhindern, dass der auf seinem Grundstück befindliche Gebäudeteil \n\nüberwiegend zu anderen als öffentlichen Zwecken genutzt worden sei, und so den \n\nNutzer - obwohl das Gebäude in seiner Gesamtheit vor dem 3. Oktober 1990 \n\nüberwiegend öffentlichen Zwecken gedient hatte und heute weiterhin dient - daran \n\nhindern, alle zum Erwerb des Gebäudes notwendigen Flächen anzukaufen. Dem \n\nSinn des Ankaufsrechts nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG widerspräche auch der um-\n\ngekehrte Fall, dass ein öffentlicher Nutzer berechtigt wäre, ein Grundstück mit ei-\n\nnem darauf befindlichen Gebäudeteil nur deshalb anzukaufen, weil (nur) dieser \n\nGebäudeteil überwiegend für öffentliche Zwecke genutzt worden ist, während das \n\nGebäude in seiner Gesamtheit im maßgeblichen Zeitraum überwiegend anderen \n\nZwecken gedient hat. \n\n14 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision steht die Feststellung, dass das \n\nGebäude nicht mit Mitteln des früheren Rats der Gemeinde P. errichtet wor-\n\nden ist, der Anwendung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes nicht entge-\n\ngen. Bei der Neuerrichtung eines Verwaltungszwecken dienenden Gebäudes auf \n\neinem Privatgrundstück kommt es im Interesse einer Sicherung baulicher Investi-\n\ntionen seitens der öffentlichen Hand (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs \n\nfür ein Grundstücksbereinigungsgesetz in BT-Drucks. 14/6204 S. 13) nicht darauf \n\nan, aus welchen Mitteln der Bau finanziert worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass \n\neine staatliche Stelle Auftraggeber des Bauvorhabens war. Anders liegt es nur bei \n\neiner Mischnutzung. Hier ist die Frage der Finanzierung ausnahmsweise von Be-\n\ndeutung, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Genossenschaft oder \n\nandere Wirtschaftseinheit, materiell betrachtet, Investitionsauftraggeberin gewe-\n\nsen und deshalb hinsichtlich des Gebäudes nach dem Sachenrechtsbereinigungs-\n\ngesetz anspruchsberechtigt \n\nsein \n\nkönnte \n\n(vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 3 \n\nSachenRBerG). Eine solche verdeckte Investition hat der Senat für möglich gehal-\n\nten, wenn eine Genossenschaft nur deswegen nicht selbst als Auftraggeberin auf-\n\ngetreten ist, weil nur der Rat der Gemeinde über die für die Verwirklichung des \n\nBauprojekts planungsrechtlich notwendigen Investitions- oder materiellen Kennzif-\n\nfern verfügte (Senat, Urt. v. 30. Mai 2003, V ZR 370/02, WM 2003, 1973, 1974). \n\nAllerdings genügt der Umstand, dass eine Genossenschaft die Kosten der Bau-\n\nmaßnahme getragen hat, allein nicht, um sie als Investitionsauftraggeberin anzu-\n\nsehen. Erforderlich ist darüber hinaus, dass sie das Projekt auch im Übrigen wirt-\n\nschaftlich in den Händen hielt und ihr nach der Bauausführung die Nutzung des \n\nObjekts ohne die Einschränkungen der Anordnung für die Übertragung volkseige-\n\nner unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften vom 1. Okto-\n\nber 1974 übertragen wurde (vgl. Senat, aaO, sowie Urt. v. 16. Juli 2004, V ZR \n\n228/03, VIZ 2004, 499, 500). \n\n15 \n\nDie bloße Möglichkeit, dass es sich bei dem Bau des Mehrzweckgebäudes \n\nin P. um die verdeckte Investition einer Konsumgenossenschaft handelt, \n\nmuss die - für die Anwendbarkeit des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes dar-\n\nlegungs- und beweispflichtige - Beklagte allerdings nicht ausräumen, wenn sich \n\nerweisen sollte, dass das Gebäude vor dem 3. Oktober 1990 überwiegend zu öf-\n\nfentlichen Zwecken genutzt worden ist. Da eine solche Nutzung gegen ein Ausein- \n\nanderfallen von formellem (öffentlichen) und materiellem Investitionsauftraggeber \n\nspricht, genügt dann die Feststellung, dass der Rat der Gemeinde P. Initiator \n\nund Auftraggeber des Bauvorhabens war, um den Neubau als eine Investition der \n\nöffentlichen Hand anzusehen. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Schwerin, Entscheidung vom 16.07.2003 - 3 O 97/02 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 09.06.2005 - 7 U 139/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_138-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-06/v-zr-138-05","cited_norms":[{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2a","ref_norm":"233-2a","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_138-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_138-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-06/v-zr-138-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_138-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:01:41.326217+00:00"}}