{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_134-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-01-20","aktenzeichen":"V ZR 134/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 BGB §§ 858 ff., 903, 1004 Auch ein Flughafenbetreiber, der unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist, muss es wegen der konkret zu besorgenden Beeinträchtigung des Flugbetriebs nicht dul- den, dass Flugblätter an Passagiere eines bestimmtes Fluges in der Absicht verteilt werden, eine im Rahmen dieses Fluges stattfindende Abschiebung zu verhindern oder mindestens zu verzögern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nV ZR 134/05 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. Januar 2006 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGG Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 \nBGB §§ 858 ff., 903, 1004 \n\nAuch ein Flughafenbetreiber, der unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist, muss \nes wegen der konkret zu besorgenden Beeinträchtigung des Flugbetriebs nicht dul-\nden, dass Flugblätter an Passagiere eines bestimmtes Fluges in der Absicht verteilt \nwerden, eine im Rahmen dieses Fluges stattfindende Abschiebung zu verhindern \noder mindestens zu verzögern. \n\nBGH, Urt. v. 20. Januar 2006 - V ZR 134/05 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Frankfurt a.M. \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die \n\nRichter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und \n\nden Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2005 wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin begab sich am 11. März 2003 zusammen mit fünf weiteren \n\nPersonen in eine Abflughalle des von der Beklagten - einer Aktiengesellschaft \n\nim Mehrheitsbesitz der öffentlichen Hand - betriebenen Frankfurter Flughafens. \n\nAn dem Abfertigungsschalter, der für einen an diesem Tag stattfindenden Flug \n\nnach Athen zuständig war, fragte die Klägerin nach der im Rahmen des Fluges \n\nvorgesehenen Abschiebung eines Ausländers. Hierbei wurden Flugblätter ver-\n\nteilt, welche unter der Überschrift „Flug: LH 3492 nach Athen…“ den Namen \n\ndes Ausländers sowie Angaben zu seinem Schicksal und zu seiner Befürchtung \n\nenthielten, im Wege einer Kettenabschiebung an die Türkei ausgeliefert zu \n\nwerden. Der Klägerin ging es dabei insbesondere um die Weitergabe der Infor-\n\nmation, dass bei dem Flug eine Abschiebung durchgeführt werden sollte, die \n\nnach ihrer Behauptung gegen den Willen des Betroffenen erfolgte. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 12. März 2003 sprach die Beklagte gegenüber der \n\nKlägerin ein Flughafenverbot aus. Wie die Beklagte später klarstellte, betrifft \n\ndas Verbot die unberechtigte Nutzung des Flughafens, insbesondere mit ihr \n\nnicht abgestimmte Demonstrationen im Terminal. Dagegen ist die Klägerin nicht \n\ngehindert, den Flughafen zu Reisezwecken oder als Besucherin der sich in den \n\nTerminals befindlichen Geschäfte zu betreten. \n\n3 \n\nIm Juni 2004 demonstrierte die Klägerin zusammen mit zehn weiteren \n\nPersonen an einem Abfertigungsschalter des Flughafens Frankfurt; dabei wur-\n\nde einer Fluggesellschaft unter Verwendung eines ausgerollten Transparents \n\nvorgeworfen, Geschäfte mit Abschiebungen zu machen. Ferner wurden Flug-\n\nblätter mit der Überschrift „Zeigen Sie Zivilcourage - Was Sie als Fluggast tun \n\nkönnen“ an Passagiere verteilt. \n\n4 \n\nDie Klägerin meint, die Beklagte habe es im Hinblick auf die Versamm-\n\nlungs- und Meinungsfreiheit hinzunehmen, dass von ihrem Betriebsgelände aus \n\ndurchgeführte Abschiebungen von Flüchtlingen kritisch hinterfragt würden. Ihre \n\nauf Aufhebung des Hausverbots gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolg-\n\nlos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihren Klageantrag weiter; die Beklagte beantragt die Zurückweisung \n\nder Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte könne gemäß \n\n§ 903 BGB grundsätzlich frei darüber entscheiden, wem sie den Zutritt zu ihrem \n\nBetriebsgelände gestatte. Begrenzt werde ihr Hausrecht lediglich durch ihre \n\nVerpflichtung, jedermann die Benutzung des Flughafens zu Reisezwecken zu \n\nermöglichen, und durch die allgemeinen Einschränkungen, denen Gewerbetrei-\n\nbende unterworfen seien, wenn sie ihre Geschäftsräume bzw. Verkehrsanlagen \n\nder Allgemeinheit zugänglich gemacht hätten. Da die Beklagte wegen der durch \n\ndas Verhalten der Klägerin veranlassten Betriebsstörung ein berechtigtes Inte-\n\nresse an einem Zutrittsverbot habe, sei das Hausverbot nicht zu beanstanden. \n\nDie Grundrechte der Klägerin auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit führten \n\nzu keiner anderen Beurteilung. Einer unmittelbaren Bindung an die Grundrechte \n\nunterliege die Beklagte vorliegend nicht, da sie keine öffentlich-rechtliche Auf-\n\ngabe erfülle, wenn sie ihre Infrastruktur für Abschiebungen zur Verfügung stelle. \n\nDie mittelbare Wirkung der Grundrechte im Privatrecht führe nicht dazu, dass \n\nein Betrieb Demonstrationen auf seinem Gelände hinnehmen müsse; Entspre-\n\nchendes gelte für die Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung jedenfalls \n\nim Ergebnis stand. \n\n7 \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Befugnis \n\nder Beklagten, ein Hausverbot auszusprechen, aus ihrem Hausrecht folgt. Die-\n\nses beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff., 903, 1004 \n\nBGB) und ermöglicht seinem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entschei-\n\nden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt. \n\nDas schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben \n\nund die Einhaltung dieser Zwecke mittels eines Hausverbots durchzusetzen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 8. November 2005, KZR 37/03, Umdruck S. 11). \n\n8 \n\n2. a) Das Berufungsgericht hat ferner nicht verkannt, dass das Hausrecht \n\nder Beklagten Einschränkungen unterliegt. Diese ergeben sich zunächst aus \n\ndem für Verkehrsflughäfen grundsätzlich geltenden Kontrahierungszwang. Der \n\nFlughafenbetreiber ist verpflichtet, Luftfahrern, die die öffentlich-rechtlichen \n\nVoraussetzungen zur Benutzung des Luftraums erfüllen, die Benutzung der \n\nFlughafeneinrichtungen zu gestatten und den ungehinderten Zu- und Abgang \n\nder Fluggäste zu ermöglichen (BGH, Urt. v. 10. Juli 1969, KZR 13/68, WM \n\n1969, 1296, 1297; Giemulla in: Giemulla/Schmid, Luftverkehrsverordnungen, \n\nStand Oktober 2005, § 43 LuftVZO, Rdn. 2 mwN). Einschränkungen des Haus-\n\nrechts folgen ferner aus der Öffnung des Flughafens für Begleitpersonen von \n\nReisenden, für Besucher und für Kunden der auf dem Flughafengelände ange-\n\nsiedelten Gewerbeeinrichtungen (Restaurants, Geschäfte). Die Beklagte ge-\n\nstattet hierdurch generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall allen \n\nPersonen den Zutritt zum Flughafen, die sich im Rahmen des üblichen Verhal-\n\ntens bewegen und den Betriebsablauf nicht stören (vgl. BGHZ 124, 39, 43). \n\n9 \n\nb) Aus diesen Einschränkungen des Hausrechts folgt indessen kein An-\n\nspruch der Klägerin, den Flughafen für ähnliche Aktionen wie am 11. März 2003 \n\nzu betreten, und damit kein Anspruch auf Aufhebung des Hausverbots. Mit der \n\nÖffnung bestimmter Bereiche des Flughafens für alle Reisende und sonstige \n\nBesucher hat die Beklagte diese nicht zur beliebigen Nutzung, sondern nur für \n\nbestimmte Nutzungszwecke freigegeben. Zu ihnen gehören neben Reisezwe-\n\ncken die Abholung und Begleitung von Fluggästen, der Besuch der auf dem \n\nGelände befindlichen Restaurants und Geschäfte sowie die Besichtigung des \n\nFlughafens. Dagegen hat die Beklagte den Flughafen weder allgemein zur Ver-\n\nteilung von Flugblättern noch zur Durchführung von Protestaktionen oder sons-\n\ntigen Versammlungen zur Verfügung gestellt. Das ergibt sich bereits daraus, \n\ndass eine solche Nutzung durch die Allgemeinheit mit der Funktion eines Flug-\n\nhafens unvereinbar wäre, lässt sich aber auch Nr. 4.2. der Flughafenbenut-\n\nzungsordnung entnehmen, wonach bereits Sammlungen, Werbungen sowie \n\ndas Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften der Einwilligung der \n\nBeklagten bedürfen. \n\n10 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat sich die Klägerin nicht inner-\n\nhalb der von der Beklagten freigegebenen Nutzungszwecke bewegt. Die Kläge-\n\nrin kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass ihr Verhalten am \n\n11. März 2003 mit der Begleitung eines Reisenden zu dessen Abflug vergleich-\n\nbar gewesen sei und sich auf die Weitergabe von „Informationen zum Flug“ be-\n\nschränkt habe. Bei dieser Betrachtungsweise wird ausgeblendet, dass die In-\n\nformation der Passagiere über die geplante Abschiebung nach dem Vorbringen \n\nder Klägerin in den Vorinstanzen und der von ihr in der Revisionsverhandlung \n\nabgegebenen Erklärung darauf abzielte, die Abschiebung von Flüchtlingen kri-\n\ntisch zu hinterfragen. Wollte die Klägerin die Passagiere aber anhand des \n\nSchicksals eines Mitreisenden auf einen nach ihrer Auffassung generell beste-\n\nhenden Missstand aufmerksam machen, so diente die Verteilung der Flugblät-\n\nter in erster Linie der Verbreitung ihrer Meinung und nicht der Begleitung eines \n\nReisenden. \n\n11 \n\n3. Die Beklagte ist auch nicht mit Rücksicht auf die Grundrechte der Klä-\n\ngerin aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG gehalten, eine Nutzung des Flug-\n\nhafens in einer der Aktion vom 11. März 2003 vergleichbaren Weise zu dulden \n\n(§ 1004 Abs. 2 BGB), und deshalb verpflichtet, das Hausverbot aufzuheben. \n\n12 \n\na) Dabei kann offen bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts \n\nzutrifft, eine unmittelbare Grundrechtsbindung der Beklagten setze die Wahr-\n\nnehmung öffentlicher Aufgaben voraus (vgl. BGHZ 155, 166, 173 ff. mwN) oder \n\nob eine solche Bindung unabhängig von der - für den Bereich des Luftverkehrs \n\njedenfalls nicht zweifelhaften - Zuordnung der Tätigkeit der Beklagten zur öf-\n\nfentlichen Verwaltung im funktionalen Sinn (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10. Juli \n\n1969, KZR 13/68, WM 1969, 1296; Urt. 24. November 1977, III ZR 27/76, WM \n\n1978, 1097, 1098; BGHSt 45, 16, 19; Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luft-\n\nverkehrsrechts, 3. Aufl., S. 570) besteht. Letzteres käme in Betracht, wenn die \n\nAuffassung zuträfe, dass der Staat stets, also auch bei fiskalischem Handeln \n\nund erwerbswirtschaftlicher Betätigung, an die Verfassung gebunden ist (so \n\nz.B. Starck in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl., Art. 1 Abs. 3 Rdn. 228 f.; \n\nHöfling in Sachs, GG, 3. Aufl., Art. 1 Rdn. 95 f.; Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 1 Abs. \n\n3 Rdn. 65 ff. jeweils mwN) und mittels seiner Mehrheitsbeteiligung an einer Ge-\n\nsellschaft deren grundrechtskonformes Verhalten gewährleisten muss (so im \n\nErgebnis VGH Kassel NVwZ 2003, 874, 875; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstra-\n\ntions- und Versammlungsfreiheit, 14. Aufl., § 1 Rdn. 52; wohl auch Mikesic, \n\nNVwZ 2004, 788, 790 f.; vgl. aber auch Starck, aaO, Rdn. 231; Höfling, aaO, \n\nRdn. 96 u. Dreier, aaO, Rdn. 70, wonach der öffentliche Anteilseigner nur \n\ngehalten ist, seine Beteiligungsrechte grundrechtskonform auszuüben; siehe \n\nferner BVerfG NVwZ 2002, 847). \n\n13 \n\nb) Das Hausverbot verletzt nämlich auch dann nicht die Rechte der Klä-\n\ngerin aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG, wenn zu ihren Gunsten eine un-\n\nmittelbare Grundrechtbindung der Beklagten unterstellt wird. \n\n14 \n\naa) (1) Aus Art. 8 Abs. 1 GG, auf den die Revision verweist, lässt sich ein \n\nAnspruch der Klägerin, Demonstrationen in den Gebäuden des Frankfurter \n\nFlughafens durchzuführen, nicht entnehmen. Das Grundrecht auf Versamm-\n\nlungsfreiheit gibt grundsätzlich keine Leistungsansprüche gegen den Staat zur \n\nNutzung von Räumlichkeiten, die einem eingeschränkten, die Durchführung von \n\nVersammlungen und Demonstrationen nicht umfassenden Zweck zu dienen \n\nbestimmt sind. Zwar gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG auch das Recht, über den \n\nOrt der Veranstaltung zu bestimmen. Die Entscheidung über den Ort der Ver-\n\nsammlung setzt aber die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Versamm-\n\nlungsort voraus, begründet also kein Benutzungsrecht, das nicht schon nach \n\nallgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht (vgl. BVerwGE 91, 135, 138). \n\n15 \n\n(2) Die Klägerin kann auch nichts daraus herleiten, dass es der Beklag-\n\nten - sollte sie einer unmittelbaren Grundrechtsbindung unterliegen - mögli-\n\ncherweise nicht völlig freisteht, über Anträge auf Nutzung des Flughafengelän-\n\ndes jenseits seines Bestimmungszwecks nach Belieben zu entscheiden, son-\n\ndern dass sie gehalten sein könnte, hierbei auch das Interesse des jeweiligen \n\nAntragstellers an der Wahrnehmung seiner Grundrechte auf Versammlungs- \n\nund Demonstrationsfreiheit gebührend zu berücksichtigen (vgl. allgemein: \n\nBVerwGE 91, 135, 139 f.; für einen öffentlich zugänglichen Parkplatz auf dem \n\nGelände der Beklagten: VGH Kassel NVwZ 2003, 874; siehe ferner Die-\n\ntel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 14. Aufl., § 1 \n\nRdn. 52; Mikesic, NVwZ 2004, 788, 791). Eine hieraus folgende Duldungspflicht \n\nkäme nämlich nur in Betracht, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des \n\nFlughafens durch die Demonstration nicht oder allenfalls ganz geringfügig be-\n\neinträchtigt würde und die Beklagte gegen ihre Durchführung deshalb keine \n\nsachlichen Erwägungen anführen könnte. Versammlungen, die geeignet sind, \n\nden Flughafenbetrieb zu stören, muss die Beklagte jedenfalls auch unter Be-\n\nrücksichtigung von Art. 8 GG nicht hinnehmen. \n\n16 \n\nSolche, die Abwicklung des Flugverkehrs störende Versammlungen \n\nstrebt die Klägerin indessen an. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann \n\nsich die Beklagte auf ein berechtigtes Interesse an der Erteilung des Hausver-\n\nbots berufen, weil der Vorfall vom 11. März 2003 zu einer Betriebsstörung ge-\n\nführt hat. Diese Einschätzung greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an. \n\nDie tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen jedenfalls \n\ndie Annahme, dass die Aktion - wären Mitarbeiter der Beklagten und Beamte \n\ndes Bundesgrenzschutzes nicht eingeschritten - zu einer Störung des Flugver-\n\nkehrs hätte führen können. Zwar beschränkte sich die Klägerin bei dem ersten \n\nVorfall darauf, Flugblätter mit Angaben zu der Person, die mit dem Flug LH \n\n3492 abgeschoben werden sollte, zu verteilen und die Information zu verbrei-\n\nten, dass die Abschiebung gegen den Willen des Betroffenen durchgeführt wer-\n\nden sollte. Angesichts der Zielrichtung dieser Handlungen war eine durch sie \n\nverursachte Betriebsstörung aber konkret zu besorgen. Das folgt daraus, dass \n\nsich die Klägerin zu dem für den Flug LH 3492 zuständigen Abfertigungsschal-\n\nter begeben hatte, also nicht etwa beliebige Besucher des Flughafens, sondern \n\n- wovon auch die Revision ausgeht - gerade die mitreisenden Passagiere über \n\ndie während ihres Fluges stattfindende Abschiebung informieren wollte. Das \n\nrechtfertigt den Schluss, dass es der Klägerin darauf ankam, Solidarisierungsef-\n\nfekte, jedenfalls aber Verunsicherung, unter den Passagieren zu erzielen, wel-\n\nche im Vorfeld des Fluges zu Nachfragen oder Protesten und damit mindestens \n\nzu einer Verzögerung des Abflugs führen würde. Hierfür spricht auch die von \n\nder Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebene Erklä-\n\nrung, nach der eine vergleichbare Aktion zur Folge hatte, dass sich der über die \n\nAbschiebung informierte Pilot weigerte, die betroffene Person mitfliegen zu las-\n\nsen, womit eine nicht unerhebliche Startverzögerung einhergegangen sein dürf-\n\nte. \n\n17 \n\nGestützt wird die Annahme, die Aktion vom 11. März 2003 sei auf die \n\nHerbeiführung einer Betriebsstörung gerichtet gewesen, ferner durch den Vor-\n\nfall vom 17. Juni 2004, bei dem die Klägerin Flugblätter mit der Überschrift „Zei-\n\ngen Sie Zivilcourage - Was Sie als Fluggast tun können“ verteilte. Hierin war \n\nunter anderem der Hinweis enthalten, Passagiere könnten sich weigern, ihre \n\nHandys im Flugzeug auszuschalten, und so den Start der Maschine und damit \n\ndie Abschiebung verhindern oder verzögern. Der Berücksichtigung dieser zwei-\n\nten Aktion steht nicht entgegen, dass sie mehr als ein Jahr nach Erteilung des \n\nstreitgegenständlichen Hausverbots stattgefunden hat. Ein Hausverbot hat kei-\n\nnen Sanktionscharakter, denn es dient nicht dazu, eine gegenwärtige Verlet-\n\nzung des Hausrechts zu beenden - hierzu genügt ein Hausverweis -, sondern \n\nhat in erster Linie den Zweck, künftige Verletzungen des Hausrechts zu verhin-\n\ndern (vgl. VG Berlin, NJW 2002, 1063, 1065 für das Hausrecht des Bundes-\n\ntagspräsidenten). Die Beurteilung der Wirksamkeit eines Hausverbots hängt \n\ndeshalb auch davon ab, inwieweit weitere Verstöße gegen das Hausrecht zu \n\nbesorgen sind. Das rechtfertigt es, nach Erteilung des Hausverbots bekannt \n\ngewordene Umstände zu berücksichtigen, wenn sie - wie hier - deutlich ma-\n\nchen, dass ein auf die Herbeiführung von Betriebsstörungen gerichtetes Nut-\n\nzungsrecht in Anspruch genommen wird. \n\n18 \n\nbb) Die Beklagte ist auch nicht im Hinblick auf das Grundrecht der Kläge-\n\nrin aus Art. 5 Abs. 1 GG verpflichtet, das Hausverbot (teilweise) aufzuheben. \n\nDas Recht auf freie Meinungsäußerung ist nicht vorbehaltlos, sondern nur in \n\nden Schranken der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Dabei ist das allgemei-\n\nne Gesetz seinerseits im Lichte der Bedeutung der Meinungsfreiheit auszule-\n\ngen und in seiner das Grundrecht einschränkenden Wirkung zu begrenzen (vgl. \n\nBVerfGE 7, 198, 208), um sicherzustellen, dass das für eine freiheitliche demo-\n\nkratische Staatsordnung unverzichtbare Recht der freien Meinungsäußerung \n\nnur durch hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange oder schutzwürdige \n\nRechte und Interessen Dritter eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 107, 275, 281). \n\n19 \n\nDie Einschränkung, die die Meinungsfreiheit der Klägerin durch das \n\nHausverbot erfährt, beruht auf dem Hausrecht der Beklagten (§§ 858 ff., 903, \n\n1004 BGB). Dieses dient der Wahrung der äußeren Ordnung in dem Gebäude \n\noder der Örtlichkeit, auf die sich das Hausrecht erstreckt (vgl. BGH, Urt. v. \n\n8. November 2005, KZR 37/03, Umdruck S. 11), und damit zugleich der Sicher-\n\nstellung des von dem Eigentümer vorgegebenen Benutzungszwecks (vgl. Bay-\n\nObLG NJW 1977, 261). Das Hausrecht eines Flughafenbetreibers schützt mit-\n\nhin die Funktionsfähigkeit des Flughafens und gewährleistet so die Erfüllung \n\ndes - in der Betriebspflicht des § 45 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO zum Ausdruck \n\nkommenden - gesetzlichen Auftrags, die dem Flugverkehr dienenden Anlagen \n\ngebrauchsfähig zu erhalten und vor Störungen zu schützen \n\n(vgl. \n\nSchwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 3. Aufl., S. 563 f.). Die \n\nGewährleistung eines reibungslosen Flugverkehrs stellt ebenso wie die Sicher-\n\nheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs (vgl. BVerwGE 56, 63, 67) einen ge-\n\nwichtigen Gemeinwohlbelang dar. Dient die Ausübung des Hausrechts des \n\nFlughafenbetreibers - wie hier - der Verhinderung konkret drohender Betriebs-\n\nstörungen, ist die damit verbundene Einschränkung der Meinungsfreiheit des-\n\nhalb hinzunehmen. \n\n20 \n\n21 \n\nc) Das Hausverbot ist im Lichte von Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 GG schließ-\n\nlich auch seinem Umfang nach nicht unverhältnismäßig. \n\nDer Beklagten stand kein milderes Mittel als das Hausverbot zur Verfü-\n\ngung, um die Klägerin zur Beachtung der zulässigen Nutzungszwecke anzuhal-\n\nten. Insbesondere musste sie sich nicht auf einen Hausverweis beschränken, \n\nalso darauf, die Klägerin am 11. März 2003 unter Hinweis auf die Flughafenbe-\n\nnutzungsordnung zum Verlassen des Flughafens aufzufordern. Die Beklagte \n\ndurfte mittels des - nur die unberechtigte Nutzung des Flughafens betreffen-\n\nden - Hausverbots vielmehr klarstellen, dass sie vergleichbare Aktionen der \n\nKlägerin auch künftig nicht dulden und als Verletzung ihres Hausrechts ansehen \n\nwerde. \n\n22 \n\nDie Klägerin ist auch nicht für alle Zukunft und ungeachtet veränderter \n\nUmstände gehindert, sich gegenüber der Beklagten auf ihre Grundrechte zu \n\nberufen. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 7. November 2003 \n\nbeschränkt sich das Hausverbot auf eine der Flughafenbenutzungsordnung zu-\n\nwiderlaufende Nutzung, insbesondere mit der Beklagten nicht abgestimmte \n\nDemonstrationen. Die Beklagte hat damit zu erkennen gegeben, dass sie \n\ngrundsätzlich bereit ist, im Einzelfall über die Erlaubnis, eine Versammlung auf \n\ndem Flughafen durchzuführen, zu entscheiden. Für die Verteilung von Flugblät-\n\ntern ergibt sich dies aus Nr. 4.2. der Flughafenbenutzungsordnung, wonach das \n\nVerteilen von Flugblättern mit Einwilligung der Beklagten möglich ist. Durch die \n\nBeschränkung des Hausverbots auf die unberechtigte Nutzung des Flughafens \n\nhat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass die Klägerin von dieser Nutzung \n\nnicht ausgeschlossen ist, dass also eine Entscheidung über einen Antrag der \n\nKlägerin, Flugblätter verteilen zu dürfen, nicht unter Hinweis auf das Hausverbot \n\nunterbleiben wird. \n\nIII. \n\n23 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.12.2004 - 31 C 2799/04-23 - \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.05.2005 - 2/1 S 9/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_134-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-20/v-zr-134-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"LuftVZO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"LuftVZO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_134-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_134-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-20/v-zr-134-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_134-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:22.635153+00:00"}}