{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_124-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-01-20","aktenzeichen":"V ZR 124/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 323 Abs. 1 Ein einmal begründetes Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB geht nicht dadurch unter, dass der Gläubiger zunächst weiterhin Erfüllung verlangt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 124/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. Januar 2006 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 323 Abs. 1 \n\nEin einmal begründetes Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB geht nicht dadurch \n\nunter, dass der Gläubiger zunächst weiterhin Erfüllung verlangt. \n\nBGH, Urt. v. 20. Januar 2006 - V ZR 124/05 - OLG Celle \n\n LG Hildesheim \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die \n\nRichter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und \n\nden Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 17. Mai 2005 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hildesheim vom 6. Oktober 2004 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten zu 2 (im Folgenden: Beklagter) \n\nnach einem Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag Schadensersatz für \n\nKosten, die ihr zur Durchführung des Vertrages entstanden sind. \n\nDie Parteien schlossen am 31. Juli 2003 einen notariell beurkundeten \n\nGrundstückskaufvertrag, in dem sich der Beklagte zur lastenfreien Übertragung \n\ndes Grundstücks verpflichtete. Der Kaufpreis sollte bis zum 15. September \n\n2003 nach Weisung des Notars gezahlt werden, wenn diesem u.a. bis zu \n\ndiesem Tage die Löschungsunterlagen für die eingetragenen Grundpfandrechte \n\nvorlagen. \n\n3 \n\nDas geschah nicht. Die Klägerin setzte dem Beklagten mit anwaltlichem \n\nSchreiben vom 19. November 2003 eine Frist von zehn Tagen zur Vorlage der \n\nfür die Löschung der Grundpfandrechte erforderlichen Unterlagen. Sie kündigte \n\nan, nach fruchtlosem Ablauf der Frist Klage auf Erfüllung und auf Ersatz des \n\nVerzugsschadens zu erheben. Der Beklagte ließ die Frist verstreichen. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nMit der Ende Dezember 2003 zugestellten Klage hat die Klägerin zu-\n\nnächst von dem Beklagten die Übereignung des Grundstücks Zug um Zug ge-\n\ngen Zahlung des Kaufpreises verlangt. Der Beklagte hat auf die ihm zugestellte \n\nKlageschrift innerhalb der ihm von dem Gericht gesetzten Frist nicht erwidert. \n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 5. Februar 2004 erklärte die Klägerin, \n\ndass sie nicht mehr bereit sei, den Vertrag durchzuführen, und von dem Grund-\n\nstückskaufvertrag zurücktrete. \n\nMit Schreiben vom 6. Februar 2004 teilte die Grundschuldgläubigerin \n\ndem Notar mit, dass die Löschungsbewilligung dem Notar in den nächsten \n\nTagen zugehen werde. \n\nDie Klägerin hat im April 2004 ihre Klage umgestellt. Sie hat nunmehr \n\nZahlung von 17.101,09 EUR nebst Zinsen für Aufwendungen zur Durchführung \n\ndes Vertrages verlangt. Das Landgericht hat der Klage \n\nin Höhe von \n\n16.872,51 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat \n\ndas Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage \n\nabgewiesen. \n\n8 \n\nMit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt die \n\nKlägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die \n\nAusübung des Rücktrittsrechts durch die Klägerin infolge des fruchtlosen \n\nAblaufs der Nachfrist für die Vorlage der zur lastenfreien Umschreibung erfor-\n\nderlichen Löschungsunterlagen zwar zunächst vorgelegen hätten; der mit \n\nAnwaltsschreiben vom 5. Februar 2004 erklärte Rücktritt sei aber dennoch \n\nunwirksam, weil die Klägerin nach dem Ablauf der Frist ihr Wahlrecht im Sinne \n\neiner Forderung auf Vertragserfüllung ausgeübt habe. \n\n10 \n\nDer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und das Rücktritts-\n\nrecht gingen endgültig unter, wenn der Gläubiger nach Ablauf der Frist sein \n\nWahlrecht für die Erfüllung ausübe. Der Gläubiger sei analog § 262 BGB an die \n\ngetroffene Wahl gebunden. Er setze sich mit dem vorangegangen Erfüllungs-\n\nverlangen in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise (§ 242 BGB) in \n\nWiderspruch, wenn er die Annahme der angebotenen Leistung ablehne. Der \n\nGläubiger sei zwar schutzwürdig, wenn der Schuldner auch nach dem Erfül-\n\nlungsverlangen nicht leiste. Er müsse dann aber ein zweites Mal eine ange-\n\nmessene Frist setzen, bevor er zurücktreten oder Schadensersatz statt der \n\nLeistung verlangen könne. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDas hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. \n\nIm Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht die \n\nVoraussetzungen nach § 323 Abs. 1 BGB für die Entstehung eines Rechts der \n\nKlägerin zum Rücktritt von dem Grundstückskaufvertrag bejaht. Der Beklagte \n\nhatte seine kaufvertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, die Freistellung des \n\nGrundstücks von den in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Grund-\n\npfandrechten bis zu dem Zeitpunkt der Kaufpreisfälligkeit am 15. September \n\n2003 zu ermöglichen, da er die für eine lastenfreie Umschreibung erforderlichen \n\nLöschungsunterlagen bis dahin nicht beigebracht hatte (vgl. dazu: Hagen/Bam-\n\nbring/Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 8. Aufl., Rdn. 582). Die von der \n\nKlägerin dem Beklagten mit dem anwaltlichen Schreiben vom 19. November \n\n2003 gesetzte Frist von zehn Tagen war fruchtlos abgelaufen. \n\n13 \n\na) Damit war das gesetzliche Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 BGB \n\nentstanden. Dies setzt im Unterschied zu § 326 Abs. 1 BGB a.F., nach dem die \n\nFristsetzung mit der Ankündigung einer Ablehnung der Leistung verbunden \n\nworden sein musste, nur noch voraus, dass der Schuldner eine nach dem \n\nVertrag fällige Leistung innerhalb einer von dem Gläubiger nach dem Eintritt der \n\nFälligkeit gesetzten angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung nicht \n\nerbracht hat. \n\n14 \n\nb) Dahinstehen kann, ob und unter welchen Voraussetzungen das \n\ngesetzliche Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Schuldner zwar nach dem Ablauf \n\nder Nachfrist, aber noch vor der Erklärung des Rücktritts die geschuldete \n\nLeistung nachholt. Das war nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat festgestellt, \n\ndass der Beklagte bis zu dem Zugang der Rücktrittserklärung am 7. Februar \n\n2004 die erforderliche Leistungshandlung nicht erbracht hatte, da die zur \n\nlastenfreien Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück erforderlichen \n\nLöschungsunterlagen dem Notar bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen \n\nhaben. \n\n15 \n\nc) Ebenfalls offen bleiben kann, ob ein Gläubiger, wenn er nach dem \n\nerfolglosen Ablauf einer von ihm gemäß § 323 Abs. 1 BGB gesetzten Frist den \n\nSchuldner auf Erfüllung verklagt und dieser daraufhin seine Leistung ankündigt, \n\nnoch bis zum Ablauf der dafür erforderlichen Zeit warten muss, bevor er den \n\nRücktritt erklären darf (so MünchKomm-BGB/Ernst, 4. Aufl., Bd. 2a, § 323 \n\nRdn. 156). Selbst wenn man eine solche Wartefrist fordert, bestand diese für \n\ndie Klägerin Anfang Februar 2004 nicht mehr. Der Gläubiger muss sich \n\njedenfalls dann nicht mehr mit der Ausübung des Rücktrittsrechts zurückhalten, \n\nwenn nach dem fruchtlosen Ablauf der Frist der Schuldner ihm bereits einmal \n\nzwar die baldige Leistung versprochen hat, aber auch diesem Versprechen \n\nnicht nachgekommen ist. So war es hier. Nach dem eigenen Vorbringen des \n\nBeklagten in seiner Berufungsbegründung hatte er vor Weihnachten 2003 der \n\nKlägerin die Übersendung der Löschungsbewilligungen für Anfang 2004 in \n\nAussicht gestellt, was dann jedoch ebenfalls nicht erfolgte. \n\n16 \n\n2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht ein Rücktrittsrecht der \n\nKlägerin aus § 323 Abs. 1 BGB mit der Begründung verneint, dass das Ver-\n\nlangen des Gläubigers auf Erfüllung nach dem Ablauf einer gem. § 323 Abs. 1 \n\nBGB gesetzten Frist zur Leistung oder Nacherfüllung für diesen in dem Sinne \n\nbindend sei, dass damit das Rücktrittsrecht erlösche und erst nach einer \n\nerneuten fruchtlosen Fristsetzung wieder ausgeübt werden könne. Diese An-\n\nsicht wird zwar auch im Schrifttum vertreten (Jauernig/Stadler, BGB, 11. Aufl., \n\n§ 281 Rdn. 15; Schwab, JR 2003, 133, 136). Sie ist indes mit der gesetzlichen \n\nRegelung der Rechtsfolgen einer ergebnislosen Fristsetzung zur Nacherfüllung \n\nan den Schuldner nach § 281 Abs. 1 BGB und § 323 Abs. 1 BGB nicht zu \n\nvereinbaren. Die (weitere) Geltendmachung des Erfüllungsanspruchs hebt auch \n\ndann, wenn sie im Wege einer Klage erfolgt, die Folgen der erfolglosen \n\nFristsetzung gegenüber dem vertragsbrüchigen Schuldner nicht auf. Der \n\nGläubiger muss seine gesetzlichen Rechte gegenüber dem Schuldner nicht erst \n\ndurch eine erneute Fristsetzung wieder begründen, sondern kann den Rücktritt \n\nerklären, wenn der Schuldner auch nach erneuter Leistungsanforderung durch \n\ndie Klage nicht leistet (wie hier: MünchKomm-BGB/Ernst, § 323 Rdn. 155, 156; \n\nAlthammer, ZGS 2005, 375, 376; zur Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB: \n\nStaudinger/Otto, BGB [2004], § 281 Rdn. D 4). \n\n17 \n\na) Soweit das Berufungsgericht eine Bindung an das Erfüllungsverlangen \n\nunter Bezugnahme auf die Vorschriften über die Wahlschuld (§§ 262 ff. BGB) \n\nzu begründen versucht, ist dies bereits im Ansatz fehlerhaft. Der fruchtlose \n\nAblauf einer Nachfrist zur Leistung hat zur Folge, dass dem Gläubiger \n\nverschiedene Ansprüche und Rechte (auf Leistung, auf Schadensersatz statt \n\nder Leistung und zum Rücktritt) zustehen, unter denen er auswählen kann. \n\nDiese Rechte des Gläubigers beruhen - anders als bei der Wahlschuld nach § \n\n262 BGB - nicht auf vertraglicher Vereinbarung, sondern sind Folge der \n\ngesetzlichen Anordnungen in §§ 281, 323 BGB für die Fälle mehrerer \n\naufeinander folgender Vertragsverletzungen durch den Schuldner, der weder zu \n\nder vertraglich oder gesetzlich bestimmten Fälligkeit noch in der von dem Gläu-\n\nbiger gesetzten Nachfrist die von ihm geschuldete Leistung erbracht hat. Auf \n\neine solche Befugnis des Gläubigers zur Auswahl (sog. elektive Konkurrenz), \n\ndie dessen Rechte gegenüber dem vertragsbrüchigen Schuldner erweitert (vgl. \n\nRGZ 108, 184, 187), sind die dem Schutz des Schuldners dienenden Vor-\n\nschriften über die Bindung des Gläubigers an die Wahl (§ 263 Abs. 2 BGB) und \n\nüber den Übergang des Wahlrechts auf den Schuldner nach fruchtloser Auffor-\n\nderung an den Gläubiger zur Wahl (§ 264 Abs. 2 BGB) weder unmittelbar noch \n\nentsprechend anzuwenden (Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 262 Rdn. 5 \n\nu. 11; MünchKomm-BGB/Krüger, 4. Aufl., Bd. 2a, § 262 Rdn. 11 f.). \n\n18 \n\nb) Zu Recht macht die Revision auch geltend, dass eine solche Bindung \n\nan eine Wahl durch den Gläubiger nur für den Ausschluss des Anspruchs auf \n\nErfüllung bestimmt ist, wenn der Gläubiger den Anspruch auf Schadensersatz \n\nstatt der Leistung geltend macht (§ 281 Abs. 4 BGB) oder sein gesetzliches \n\nRücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 BGB ausübt, wodurch das Vertragsverhältnis \n\nnach § 346 Abs. 1 BGB umgestaltet wird. Für die weitere Verfolgung des \n\nErfüllungsanspruchs nach dem Ablauf der Nachfrist ist Vergleichbares nicht \n\nangeordnet. \n\n19 \n\naa) Die Vorschrift des § 281 Abs. 4 BGB kann auch nicht „reziprok“ \n\nangewendet werden, wenn der Gläubiger weiter Erfüllung begehrt (so indes \n\nJauernig/Stadler, BGB, 11. Auflage, § 281 Rdn. 15). Richtig ist vielmehr der aus \n\n§ 281 Abs. 4 BGB zu ziehende Umkehrschluss. Nur der Anspruch auf Erfüllung \n\nwird durch die Entscheidung des Gläubigers für einen der sekundären \n\nAnsprüche auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 Abs. 1 BGB oder \n\nauf Rückabwicklung des Vertrages ausgeschlossen. Das Erfüllungsverlangen \n\ndes Gläubigers lässt grundsätzlich dessen Befugnis unberührt, zu einem \n\nSchadensersatzanspruch statt der Leistung überzugehen oder den Rücktritt zu \n\nerklären, selbst wenn es nach fruchtlosem Fristablauf nochmals geltend \n\ngemacht wird (Althammer, ZGS 2005, 375, 377). \n\n20 \n\nbb) Der Anspruch auf Erfüllung beruht auf anderen Grundlagen und hat \n\nandere Voraussetzungen als die gesetzlichen Ansprüche aus Nicht- oder \n\nSchlechterfüllung durch den Schuldner; die weitere Verfolgung des Erfüllungs-\n\nanspruchs kann daher der Ausübung der gesetzlichen Rechte auf Grund einer \n\nNicht- oder Schlechterfüllung durch den Schuldner nicht gleichgestellt werden \n\n(vgl. RGZ 102, 262, 264). Das Recht des Gläubigers, Erfüllung zu verlangen, \n\nergibt sich aus dem Vertrag selbst. Zur Ausübung dieses Rechts bedarf es \n\nkeiner besonderen Erklärung des Gläubigers, und sein Bestehen schließt die \n\nsich aus dem fruchtlosen Ablauf einer Nachfrist ergebenden Möglichkeiten des \n\nGläubigers nicht aus, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder von \n\ndem Vertrag zurückzutreten (vgl. RGZ 15, 66, 68). Die Erhebung des \n\nAnspruchs auf Erfüllung ist weder als eine unabänderliche, rechtsgestaltende \n\nWillenserklärung noch als ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche wegen \n\nNichterfüllung oder auf das Rücktrittsrecht zu verstehen (RGZ 102, 262, 265). \n\n21 \n\nc) Rechtsfehlerhaft ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die \n\nErklärung des Rücktritts sei eine mit Treu und Glauben nicht vereinbare, unzu-\n\nlässige Rechtsausübung, wenn der Gläubiger nach dem Ablauf einer Nachfrist \n\nzunächst eine Klage auf Leistung erhoben habe. \n\n22 \n\nDas \n\nist \n\nin dieser Allgemeinheit unzutreffend. Eine dahingehende \n\nRegelung ist im Gesetzgebungsverfahren zum Schuldrechtsmodernisierungs-\n\ngesetz verworfen worden. Der Entwurf vom Mai 2001 enthielt in den §§ 281 \n\nAbs. 1, 323 Abs. 1 BGB (BT-Drucks. 14/6040) Bestimmungen, dass der \n\nRücktritt durch den Gläubiger ausgeschlossen sein sollte, wenn der Schuldner \n\nwegen besonderer Umstände trotz der erfolglosen Fristsetzung nicht mit einem \n\nRücktritt zu rechnen brauchte. Diese Vorschriften des Entwurfs sind jedoch \n\nnicht Gesetz geworden, sondern im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich \n\nabgelehnt worden. Im Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages vom \n\nOktober 2001 (BT-Drucks. 14/7052, S. 185 und 192) ist das damit begründet \n\nworden, dass die einmalige fruchtlose Fristsetzung durch den Gläubiger \n\nausreichen müsse, um zu dem Anspruch auf Schadensersatz überzugehen \n\noder den Rücktritt zu erklären, wenn der Gläubiger die weitere Verfolgung des \n\nErfüllungsanspruchs für nicht mehr zweckmäßig erachte. Der Schuldner könne \n\nund müsse sich nach dem Ablauf der von dem Gläubiger gesetzten Frist darauf \n\neinrichten, dass dieser Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder den \n\nRücktritt erklären werde. Die Regelung solle insofern für den Gläubiger einfach \n\nzu handhaben und für den vertragsbrüchigen Schuldner streng sein. \n\n23 \n\nDamit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Ausübung des Rücktritts-\n\nrechts durch den Gläubiger im Einzelfall mit dem Gebot von Treu und Glauben \n\n(§ 242 BGB) nicht zu vereinbaren sein kann, wenn etwa der Rücktritt zur Unzeit \n\nerklärt wird, kurze Zeit nachdem der Gläubiger erneut die Leistung angefordert \n\nhat (AnwK-BGB/Dauner-Lieb, § 323 Rdn. 22; MünchKomm-BGB/Ernst, § 323 \n\nRdn. 155, 156). Das ist jedoch nach den getroffenen Feststellungen hier nicht \n\nder Fall, weil der Beklagte auch auf die erneute Leistungsaufforderung in der \n\nKlage über mehrere Wochen nicht geleistet und sich damit weiterhin vertrags-\n\nwidrig verhalten hat. Er musste deshalb damit rechnen, dass die Klägerin von \n\ndem Vertrag zurücktreten und ihm gegenüber Ersatz für die Schäden aus ihren \n\nAufwendungen zur Durchführung des Vertrages verlangen wird. \n\nIII. \n\n24 \n\nDas angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die Sache ist nach § 563 Abs. 3 \n\nZPO zur Endentscheidung reif, da weitere Feststellungen zur Schadenshöhe \n\nnicht in Betracht kommen. Die Revision führt zur Wiederherstellung des Urteils \n\ndes Landgerichts. \n\n25 \n\nDie Klägerin kann von dem Beklagten nach § 325 BGB i.V.m. §§ 280 \n\nAbs. 1 und 3, 281, 284 BGB den Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen zur \n\nDurchführung des Kaufvertrages verlangen. Solche hat sie wegen der Vergü-\n\ntung der Maklerin, der Kosten für die Eintragung eines Grundpfandrechts zur \n\nKaufpreisfinanzierung, einer an den Fuhrunternehmer zu zahlenden Ent-\n\nschädigung für einen nicht durchgeführten Umzug sowie für die von den Kredit-\n\ninstituten geltend gemachten Kosten für die geplante Finanzierung des Erwerbs \n\ndargelegt. Das Landgericht hat die geforderten Schadenspositionen in Höhe \n\nvon insgesamt 16.872,51 EUR anhand der von der Klägerin in dem Rechtsstreit \n\nvorgelegten Unterlagen zugesprochen. Weitere Feststellungen dazu kommen \n\nnicht mehr in Betracht, nachdem der Beklagte Einwendungen gegen diese \n\nFeststellungen des Landgerichts weder in der Berufungsbegründung noch in \n\nanderen in der Berufungsinstanz zu den Akten gereichten Schriftsätzen \n\nerhoben hat. \n\nIV. \n\n26 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hildesheim, Entscheidung vom 06.10.2004 - 2 O 619/03 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 17.05.2005 - 16 U 232/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_124-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-20/v-zr-124-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_124-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_124-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-20/v-zr-124-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_124-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:39.674439+00:00"}}