{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_120-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-02-09","aktenzeichen":"V ZR 120/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 120/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Februar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Februar 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und \n\nDr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter \n\nDr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil \n\ndes 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Mai \n\n2005 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert \n\ndes Beschwerdeverfahrens \n\nbeträgt \n\n40.903,35 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beklagte verkaufte durch notariellen Vertrag vom 2. August 2001 \n\nMiteigentumsanteile an einem in München belegenen Grundstück an die - am \n\nBerufungs- und Beschwerdeverfahren nicht mehr beteiligte - Klägerin. Mit ei-\n\nnem als Kaufvertragsnachtrag bezeichneten notariellen Vertrag vom \n\n28. November 2001 verkaufte der Beklagte mit Zustimmung der Klägerin einen \n\nTeil dieser Miteigentumsanteile an die Drittwiderbeklagte, die den hierfür ver-\n\neinbarten Preis von 80.000 DM an den Beklagten zahlte. Im Jahr 2002 erklärte \n\nder Beklagte wegen Verzugs der Klägerin mit Fälligkeitszinsen den Rücktritt von \n\ndem mit ihr geschlossenen Kaufvertrag. \n\n2 \n\nIm Hinblick auf den engen Zusammenhang beider Verträge betreibt der \n\nBeklagte auch die Rückabwicklung des Vertrags mit der Drittwiderbeklagten. Er \n\nhat deshalb eine Löschungsbewilligung für die zu ihren Gunsten eingetragene \n\nAuflassungsvormerkung verlangt. Gegen den von der Drittwiderbeklagten im \n\nWege des Zurückbehaltungsrechts geltend gemachten Anspruch auf Rückzah-\n\nlung des Kaufpreises hat der Beklagte die Aufrechnung mit einem Schadenser-\n\nsatzanspruch in Höhe von 52.000 € erklärt. Er hat den Anspruch mit dem Zins-\n\nschaden begründet, welcher ihm dadurch entstanden sei, dass er das Eigentum \n\nan den - zwischenzeitlich anderweit verkauften - Miteigentumsanteilen wegen \n\nder Auflassungsvormerkung nicht übertragen und deshalb den mit dem neuen \n\nErwerber vereinbarten Kaufpreis nicht fällig stellen könne. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die auf Erteilung einer Löschungsbewilligung gerich-\n\ntete Drittwiderklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Ober-\n\nlandesgericht die Drittwiderbeklagte zur Abgabe der Löschungsbewilligung ver-\n\nurteilt, jedoch nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises von \n\n40.903,35 € (= 80.000 DM). Den weitergehenden, auf die unbedingte Verurtei-\n\nlung der Drittwiderbeklagten gerichteten Antrag des Beklagten hat es zurück-\n\ngewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen \n\nwendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDas angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, da \n\ndas Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör \n\nverletzt hat. \n\n1. Nicht zu beanstanden und von der Nichtzulassungsbeschwerde \n\nauch nicht angegriffen ist zwar die Annahme des Berufungsgerichts, dass \n\nsich die Drittwiderbeklagte bei Anwendung der Vorschriften über den Rück-\n\ntritt (§§ 346 ff. BGB a.F.) mit der Erteilung der Löschungsbewilligung nicht \n\nin Verzug befunden habe und deshalb für den geltend gemachten Zins-\n\nschaden des Beklagten nicht hafte. Da der Drittwiderbeklagten wegen des \n\ngezahlten Kaufpreises nach § 348 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht \n\nentsprechend § 320 BGB zusteht, konnte sie mit der Erteilung der Lö-\n\nschungsbewilligung nur in Verzug geraten, wenn der Beklagte mit der \n\nHandlung, die geeignet war, ihren Verzug zu begründen, hier also mit der \n\nErhebung der Widerklage, die ihm obliegende Gegenleistung angeboten \n\nhätte (vgl. Senat, BGHZ 113, 232, 236; BGHZ 84, 42, 44; MünchKomm-\n\nBGB/Ernst, 4. Aufl., § 286 Rdn. 23). Daran fehlt es. \n\n6 \n\n2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt aber zu Recht, dass die von \n\ndem Beklagten in erster Instanz erklärte Anfechtung des mit der Klägerin \n\ngeschlossenen Vertrags und der dazu gehaltene Vortrag unberücksichtigt \n\ngeblieben sind. Hierdurch ist der Anspruch des Beklagten auf Gewährung \n\nrechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden. Zwar spricht \n\ngrundsätzlich eine Vermutung dafür, dass ein Gericht seiner Verpflichtung \n\nzur Kenntnisnahme und Erwägung des Parteivorbringens nachgekommen \n\nist. Das gilt aber dann nicht, wenn das Gericht Vortrag, welcher sich unter \n\nZugrundelegung seiner Rechtsauffassung als entscheidungserheblich dar-\n\nstellt, begründungslos übergeht (vgl. BVerfGE 86, 133, 146). \n\n7 \n\nSo liegt es hier. Dem Berufungsurteil lässt sich nicht entnehmen, \n\ndass die von dem Beklagten erklärte Anfechtung des mit der Klägerin ge-\n\nschlossenen Kaufvertrags bei der Entscheidungsfindung erwogen worden \n\nist. Das Berufungsgericht hätte auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung \n\njedoch prüfen müssen, ob die Anfechtung zur Nichtigkeit dieses Vertrags \n\nund damit - weil beide Verträge nach seinen Feststellungen als untrennbare \n\nEinheit anzusehen sind und ein einheitliches rechtliches Schicksal haben \n\nsollten - auch zur Nichtigkeit des Kaufvertrags mit der Drittwiderbeklagten \n\ngeführt hat. Sollte dies der Fall sein, könnte die Drittwiderbeklagte durch die \n\nErhebung der (unbedingten) Widerklage mit der Erteilung der Löschungs-\n\nbewilligung nämlich in Verzug geraten und der zur Aufrechnung gestellte \n\nSchadensersatzanspruch des Beklagten begründet sein. \n\n8 \n\nBei Nichtigkeit des Vertrags wären die erbrachten Leistungen nach \n\nBereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) rückabzuwickeln. In diesem Rahmen \n\nhätte der Beklagte die Rückzahlung des Kaufpreises nicht von sich aus an-\n\nbieten müssen, da die Saldotheorie, die der synallagmatischen Struktur ei-\n\nnes gegenseitigen Vertrags bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwick-\n\nlung Rechnung trägt, keine Anwendung findet, wenn ein Vertrag wegen arg-\n\nlistiger Täuschung angefochten worden ist (vgl. BGHZ 57, 137, 150 f.; BGH, \n\nUrt. v. 2. Mai 1990, VIII ZR 139/89; WM 1990, 1059, 1061). Der Drittwider-\n\nbeklagten stünde dann lediglich ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 \n\nBGB zu. Ein solches Recht hindert den Eintritt des Verzugs \n\naber nur, wenn es vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausge-\n\nübt wird (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1970, VIII ZR 101/69, NJW 1971, \n\n421; MünchKomm-BGB/Krüger, 4. Aufl., § 273 Rdn. 93). Dass sich die \n\nDrittwiderbeklagte bereits vor Erhebung der Widerklage auf ein Zurückbe-\n\nhaltungsrecht berufen hätte, lässt sich den Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts nicht entnehmen. \n\n9 \n\n10 \n\n3. Der übergangene Vortrag des Beklagten erweist sich auch nicht \n\naus anderen Gründen als unerheblich. \n\na) Anfechtung und Rücktritt schließen sich nicht aus, sondern kön-\n\nnen nebeneinander geltend gemacht werden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, \n\n65. Aufl., § 142 Rdn. 2). Kommt es für eine bestimmte Rechtsfolge auf die \n\nUnterscheidung an, ist die Anfechtung vorrangig, weil sie dazu führt, dass \n\ndas Rechtsgeschäft von Anfang nichtig ist (§ 142 Abs. 1 BGB). \n\n11 \n\nb) Eine arglistige Täuschung seitens des Geschäftsführers der Klä-\n\ngerin und Drittwiderbeklagten, die zur Anfechtung berechtigen könnte, ist \n\nschlüssig dargetan. Der Beklagte beruft sich darauf, dass er den Kaufver-\n\ntrag mit der Klägerin nicht abgeschlossen hätte, wenn ihm bekannt gewe-\n\nsen wäre, dass deren Geschäftsführer ein Jahr zuvor die eidesstattliche \n\nVersicherung abgegeben hatte und zumindest zweimal wegen Betrugs bzw. \n\nSteuerhinterziehung inhaftiert war. Trifft dies zu, könnte der Geschäftsführer \n\nder Klägerin, der sich als seriöser Geschäftsmann bezeichnet haben soll, \n\neine Offenbarungspflicht verletzt haben. Im Hinblick darauf, dass die Kläge-\n\nrin mit dem Kaufvertrag vom 2. August 2001 eine Verbindlichkeit von 1,5 \n\nMio. DM übernommen hat, wovon mehr als 1,4 Mio. DM erst am 31. August \n\n2002, also über ein Jahr nach Vertragsabschluss fällig waren, musste sie \n\nnämlich bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten offenbaren, da diese \n\ngeeignet waren, den Vertragszweck zu vereiteln (vgl. Senat, Urt. v. 21. Juni \n\n1974, V ZR 15/73, NJW 1974, 1505). Dass solche Schwierigkeiten tatsäch-\n\nlich bestanden haben, legen unter anderem die Ausführungen des Beklag-\n\nten zu dem Zahlungsverhalten der Klägerin gegenüber Frau O. und der \n\nUmstand nahe, dass die Klägerin zwischenzeitlich wegen Vermögenslosig-\n\nkeit gelöscht worden ist. Zur Einhaltung der Anfechtungsfrist des § 124 \n\nBGB hat der Beklagte ebenfalls vorgetragen. \n\nIII. \n\n12 \n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen (§ 544 Abs. 7 ZPO). \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \nLG München I, Entscheidung vom 13.02.2003 - 30 O 18034/02 - \nOLG München, Entscheidung vom 10.05.2005 - 5 U 2422/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_120-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-09/v-zr-120-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_120-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_120-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-09/v-zr-120-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZR_120-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:18:46.219895+00:00"}}