{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-04-14","aktenzeichen":"V ZB 7/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"RPflG § 10 Satz 1, ZPO § 47 Über ein mißbräuchlich gestelltes Ablehnungsgesuch kann der Rechtspfleger selbst entscheiden. § 47 ZPO gilt in diesem Fall nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 7/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. April 2005 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRPflG § 10 Satz 1, ZPO § 47 \n\nÜber ein mißbräuchlich gestelltes Ablehnungsgesuch kann der Rechtspfleger selbst \n\nentscheiden. § 47 ZPO gilt in diesem Fall nicht. \n\nBGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 7/05 - LG Coburg \n\n AG Coburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den \n\nVizepräsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, \n\ndie Richter \n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\nDem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Be-\n\ngründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 26. Mai 2004 \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\n Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Schuldners zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Beschwerdewert beträgt 135.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDurch Beschluß vom 21. August 2001 ordnete das Amtsgericht die Ver-\n\nsteigerung eines Grundstücks an. Im Versteigerungstermin vom 17. Februar \n\n2004 beantragte der Schuldner die einstweilige Einstellung des Verfahrens \n\ngem. § 765a ZPO, weil er erkrankt sei. Unter Vorlage des Attestes eines Arztes \n\nvom 16. Februar 2004 machte er geltend, während der nächsten Monate \n\nkrankheitsbedingt nicht verhandlungsfähig zu sein. Auf Bitten des Schuldners \n\nveranlaßte der Rechtspfleger die Untersuchung des Schuldners durch den \n\nLandgerichtsarzt. Eine Verhandlungsunfähigkeit des Schuldners bestätigte die-\n\nser nicht. \n\nDie Ersteher gaben das höchste Gebot ab. Auf Antrag der Gläubigerin \n\nunterblieb die Entscheidung über den Zuschlag zunächst, weil das Gebot der \n\nErsteher die in § 74a ZVG bestimmte Grenze nicht übersteigt. Termin zur Ver-\n\nkündung einer Entscheidung über den Zuschlag wurde auf den 20. Februar \n\n2004 bestimmt. \n\nIn diesem Termin stellte der Schuldner wiederum einen Antrag auf \n\neinstweilige Einstellung des Verfahrens und übergab ein ärztliches Attest vom \n\n19. Februar 2004, nach welchem nicht auszuschließen ist, daß eine depressive \n\nErkrankung des Schuldners bei einem Verlust seines (Mit)Eigentums an dem \n\nGrundstück zu einer Suizidgefährdung führen könne. Nachdem der Rechts-\n\npfleger zu erkennen gegeben hatte, daß er über den Antrag auf Einstellung des \n\nVerfahrens nicht durch gesonderten Beschluß entscheiden werde, lehnte der \n\nSchuldner den Rechtspfleger wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Der \n\nRechtspfleger verwarf das Ablehnungsgesuch und verkündete im Anschluß \n\nhieran den Beschluß, das Grundstück den Erstehern zuzuschlagen. In den \n\nGründen des Beschlusses wies er die Anträge des Schuldners nach § 765a \n\nZPO zurück. \n\nHiergegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt und den \n\nRechtspfleger erneut als befangen abgelehnt. Das Landgericht hat die soforti-\n\nge Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Mit der von dem Beschwer-\n\ndegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhe-\n\nbung des Zuschlags. \n\nII. \n\nDas Landgericht meint, den Erstehern sei der Zuschlag zu Recht erteilt \n\nworden. Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Schuldners bestünden nicht. \n\nDaß der Rechtspfleger über den gegen ihn gestellten Befangenheitsantrag \n\nselbst entschieden habe, sei nicht zu beanstanden, weil der Antrag allein zur \n\nVerzögerung des Verfahrens und damit rechtsmißbräuchlich gestellt worden \n\nsei. Einer gesonderten Entscheidung über den Einstellungsantrag des Schuld-\n\nners vor der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses habe es nicht bedurft. Von \n\neiner ernstlichen Suizidgefährdung des Schuldners sei nicht auszugehen. Daß \n\nder Schuldner die Gläubigerin befriedigen könne, sei auszuschließen. \n\nIII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Schuldner war aus wirtschaft-\n\nlichen Gründen nicht in der Lage, die Beschwerde rechtzeitig zu begründen. \n\nDieses Hindernis ist mit der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den Schuld-\n\nner entfallen. Innerhalb der damit begonnenen Frist hat der Schuldner rechtzei-\n\ntig Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung beantragt und die Beschwer-\n\nde begründet, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.. \n\n2. Die angefochtene Entscheidung ist frei von Rechtsfehlern, auf die die \n\nBeschwerde gem. § 100 ZVG gestützt werden kann. \n\na) Der Rechtspfleger durfte über den im Termin vom 20. Februar 2004 \n\ngestellten Befangenheitsantrag selbst entscheiden. \n\nDie Vorschriften über den Ausschluß und die Ablehnung eines Richters, \n\n§§ 41 bis 49 ZPO, finden auf den Rechtspfleger entsprechende Anwendung, \n\n§ 10 Satz 1 RPflG. Ein Ablehnungsgesuch ist begründet, wenn ein Grund ge-\n\ngeben ist, dessentwegen der Ablehnende von seinem Standpunkt aus nach-\n\nvollziehbaren Anlaß für die Befürchtung hat, der Rechtspfleger werde nicht un-\n\nparteiisch sachlich entscheiden (LG Göttingen, Rpfleger 1976, 55). Der abge-\n\nlehnte Rechtspfleger hat sich bis zur Entscheidung über das Ablehnungsge-\n\nsuch durch den gem. § 10 Satz 2 RPflG zuständigen Richter gem. § 47 ZPO \n\na.F. grundsätzlich jeder weiteren Tätigkeit in dem Verfahren zu enthalten. \n\nEbenso wie ein abgelehnter Richter kann er über das Gesuch jedoch selbst \n\nentscheiden, wenn es als mißbräuchlich zu verwerfen ist (OLG Koblenz, Rpfle-\n\nger 1985, 368; ferner BVerfGE 11, 1, 5; BGH, Beschl. v. 7. November 1973, \n\nVIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55 f; Beschl. v. 14. Dezember 1991, I ZB 15/91, \n\nNJW 1992, 983, 984; BayObLGZ 93, 9, 10 f). So verhält es sich, wenn das Ab-\n\nlehnungsgesuch lediglich der Verschleppung dient und dies offensichtlich ist \n\n(KG MDR 1992, 997; OLG Braunschweig, NJW 1995, 2114; Böttcher, ZVG, \n\n2. Aufl., § 1 Rdn. 16; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 42 Rdn. 12; Zöl-\n\nler/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 45 Rdn. 4). In diesem Fall gilt § 47 ZPO nicht \n\n(BVerwG, NJW 1988, 722; KG FamRZ 1986, 1022). \n\nSo liegt es hier: Der Schuldner hat den Rechtspfleger abgelehnt, nach-\n\ndem deutlich geworden war, daß der Rechtspfleger vor der Entscheidung über \n\nden Zuschlag nicht über die von dem Schuldner gestellten Anträge auf einst-\n\nweilige Einstellung des Verfahrens entscheiden würde. Die von dem Rechts-\n\npfleger beabsichtigte Verfahrensweise ist zulässig (Stöber, ZVG, 17. Aufl., Ein-\n\nleitung Anm. 59.4) und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstan-\n\ndet. Der Rechtsschutz des Schuldners ist dadurch gewahrt, daß die Zurück-\n\nweisung des Einstellungsantrags im Rahmen der Anfechtung der Entscheidung \n\nüber den Zuschlag der Nachprüfung zugänglich ist (vgl. Senat, BGHZ 44, \n\n138 ff). Die erkennbare Absicht des Rechtspflegers, in dieser Weise zu verfah-\n\nren, erlaubt nicht die Feststellung eines nachvollziehbaren Grundes für die Be-\n\nfürchtung, die Entscheidung über den Einstellungsantrag und den Zuschlag \n\nwerde nicht unparteiisch erfolgen. Dem entspricht es, daß der Schuldner in \n\nseinem Ablehnungsgesuch vom 20. Februar 2004 einen Grund für die Ableh-\n\nnung des Rechtspflegers auch nicht angegeben hat. Damit ist aus Rechtsgrün-\n\nden nicht zu beanstanden, daß der Rechtspfleger das Ablehnungsgesuch als \n\nrechtsmißbräuchlich und offensichtlich allein als zum Zwecke der Verzögerung \n\ndes Verfahrens eingelegt gewertet und über die Verwerfung des Gesuchs \n\nselbst entschieden hat. Die Verwerfung konnte, wie geschehen, durch einen \n\nselbständigen Beschluß oder als Teil der Entscheidung in der Hauptsache er-\n\nfolgen. \n\nb) Die angefochtene Entscheidung weist auch insoweit keinen Rechts-\n\nfehler auf, als das Beschwerdegericht die einstweilige Einstellung des Verfah-\n\nrens abgelehnt hat. Daß der Einstellungsantrag vom 20. Februar auf das ärztli-\n\nche Attest vom 19. Februar 2004 Bezug nimmt, ändert hieran entgegen der \n\nMeinung der Rechtsbeschwerde nichts. Der Schuldner hat schon im Termin \n\nvom 17. Februar 2004 das Attest eines Arztes vorgelegt, nach welchem er auf \n\nMonate nicht verhandlungsfähig sei. Die Untersuchung durch den Landge-\n\nrichtsarzt bestätigte das nicht. Eine Suizidgefährdung für den Fall des Verlus-\n\ntes seines Miteigentums an dem Grundstück hat er gegenüber dem Landge-\n\nrichtsarzt nicht geltend gemacht. Auch nach dem Attest vom 19. Februar 2004 \n\nbesteht keine aktuelle Suizidgefahr. Mit einer solchen Gefahr ist nach dem At-\n\ntest vielmehr nur \"eventuell zu rechnen\". Auch bei der im Hinblick auf die Mög-\n\nlichkeit einer Gefährdung des Lebens des Schuldners gebotenen besonders \n\nsorgsamen Abwägung (BVerfGE 52, 214, 220) bedeutet es im Hinblick hierauf \n\nkeinen Rechtsfehler, daß das Beschwerdegericht über den Einstellungsantrag \n\nzum Nachteil des Schuldners entschieden hat, ohne zuvor ein Sachverständi-\n\ngengutachten zu dieser Frage einzuholen. \n\nIV. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel \n\nKrüger \n\nKlein \n\nZoll \n\nStresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/v-zb-7-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/v-zb-7-05","retrieved":"2026-07-10 16:35:06.175480+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-14/v-zb-7-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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