{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-04-14","aktenzeichen":"V ZB 5/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 788 Abs. 1 Aufwendungen des Gläubigers, deren Zweck nicht darin besteht, die Befriedi- gung der titulierten Forderung zu erreichen, stellen keine von dem Schuldner zu erstattenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 5/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. April 2005 \n\nin der Zwangsverwaltungssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 788 Abs. 1 \n\nAufwendungen des Gläubigers, deren Zweck nicht darin besteht, die Befriedi-\n\ngung der titulierten Forderung zu erreichen, stellen keine von dem Schuldner \n\nzu erstattenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dar. \n\nBGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 5/05 - LG Berlin \n\nAG Tempelhof-Kreuzberg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch \n\nden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter \n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 84. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2003 wird auf Kosten \n\nder Gläubiger zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n12.209,18 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Schuldner ist Miteigentümer des Grundstücks S. in B. . \n\nDas Grundstück ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt. Der Mitei-\n\ngentumsanteil des Schuldners ist mit dem Sondereigentum an einer rund \n\n146 qm großen Wohnung verbunden, die der Schuldner bewohnt. Am \n\n25. August 2000 erwirkten die Gläubiger, die übrigen Mitglieder der Eigentü-\n\nmergemeinschaft, wegen Wohngeldrückständen einen Titel gegen den Schuld-\n\nner über 5.181,79 DM zuzüglich 5% Zinsen seit dem 13. Juli 2000. Aufgrund \n\ndes Titels beantragten sie am 23. September 2000 die Zwangsverwaltung des \n\nWohnungseigentums des Schuldners. Mit am 19. Oktober 2000 zugestelltem \n\nBeschluß vom 12. Oktober 2000 ordnete das Amtsgericht die Zwangsverwal-\n\ntung an und bestellte einen Zwangsverwalter. \n\nDieser forderte mit Schreiben vom 19. Oktober 2000 den Schuldner auf, \n\netwaige Vermietungserlöse an ihn zu überweisen. Da der Schuldner die Woh-\n\nnung selbst bewohnt, setzte der Zwangsverwalter den unentbehrlichen Wohn-\n\nraum fest und verlangte mit Schreiben vom 18. April 2001 von dem Schuldner \n\nfür die Nutzung von 100 qm Wohnung eine monatliche Zahlung von 1.400 DM. \n\nDie Aufforderung blieb ohne Erfolg. Zur Deckung der Kosten der Verwaltung \n\nverlangte und erhielt der Verwalter von den Gläubigern in der Folgezeit Vor-\n\nschüsse in Höhe von insgesamt 12.146,80 €, die er im wesent\n\nlichen dazu ver-\n\nwandte, das auf die Wohnung des Schuldners entfallende Wohngeld von mo-\n\nnatlich 774,27 DM für den Zeitraum seit dem 1. Oktober 2000 an die Eigentü-\n\nmergemeinschaft zu bezahlen. \n\nDie Gläubiger haben die Festsetzung ihrer Vorschußzahlungen zuzüg-\n\nlich 62,38 € gerichtlicher Kosten des Zwangsverwaltungsverfa hrens als Kosten \n\nder Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner beantragt. Das Amtsgericht hat \n\nden Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubiger ist erfolg-\n\nlos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie den \n\nFestsetzungsantrag weiter. \n\nII. \n\nDas Landgericht führt aus, gem. § 788 Abs. 1 ZPO habe ein Schuldner \n\nnur die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Allein diese \n\nseien gem. §§ 788 Abs. 2, 103 Abs. 2 ZPO der Festsetzung zugänglich. Um \n\nderartige Kosten handele es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht, zu-\n\nmal den Gläubigern bekannt gewesen sei, daß der Schuldner die Wohnung \n\nselbst bewohnt und die Zwangsverwaltung von Anfang an keine Aussicht auf \n\nErfolg geboten habe. \n\nDies hält der Rechtsbeschwerde stand. \n\nIII. \n\nDas Beschwerdegericht hat die von den Gläubigern beantragte Festset-\n\nzung zu Recht abgelehnt. Nach § 788 ZPO sind Aufwendungen eines Gläubi-\n\ngers nur dann beitreibungs- und damit festsetzungsfähig, wenn es sich bei den \n\nAufwendungen um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt und diese zur \n\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Daran fehlt es. \n\n1. Soweit die Gläubiger mit ihren Vorschußleistungen das Ziel verfolgt \n\nhaben, in Höhe der Wohngeldforderungen der Eigentümergemeinschaft für den \n\nZeitraum ab der Anordnung der Zwangsverwaltung bei einer Zwangsversteige-\n\nrung des Wohnungseigentums ein Befriedigungsrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZVG zu erwerben, ist schon zweifelhaft, ob die Zahlungen überhaupt Kosten \n\nder Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO darstellen (vernei-\n\nnend Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 788 Rdn. 19). Auf keinen Fall \n\njedoch sind sie notwendige Kosten der Zwangsvollsteckung, die der Schuldner \n\nzu erstatten hat. \n\na) Der Begriff der Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 \n\nZPO ist in der juristischen Literatur umstritten. Die herrschende Meinung setzt \n\nsich für eine enge Auslegung der Vorschrift ein. Danach sind unter den Kosten \n\nder Zwangsvollstreckung nur solche Aufwendungen zu verstehen, die unmittel-\n\nbar und konkret zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Zwangs-\n\nvollstreckung gemacht werden (MünchKomm-ZPO/Schmidt, 2. Aufl., § 788 \n\nRdn. 10; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 788 Rdn. 2; Schuschke in Voll-\n\nstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 788 ZPO Rdn. 6; Stein/ \n\nJonas/Münzberg, aaO, § 788 ZPO Rdn. 8 m.w.N.; Rosenberg/Gaul/Schilken, \n\nZwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., S. 556). Demgegenüber vertritt eine an-\n\ndere Auffassung einen weitergehenden Kostenbegriff, nach dem sämtliche \n\nAufwendungen des Gläubigers erfaßt sind, die anläßlich der Zwangsvollstrek-\n\nkung entstanden oder kausal auf diese zurückzuführen sind (Zöller/Stöber, \n\nZPO, 25. Aufl., § 788 Rdn. 3; Johannsen, DGVZ 1989, 1, 10). Ungeachtet die-\n\nser Unterschiede stimmen beide Auffassungen darin überein, daß nur solche \n\nAufwendungen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 Abs. 1 \n\nZPO sind, deren Zweck darin besteht, die Befriedigung der titulierten Forde-\n\nrung zu erreichen (Johannsen, DGVZ 1989, 1, 3). Hieran fehlt es, soweit die \n\nAufwendungen des Gläubigers Maßnahmen außerhalb des Titels zum Ziel ha-\n\nben (MünchKomm-ZPO/Schmidt, aaO, § 788 Rdn. 14; Musielak/Lackmann, \n\naaO, § 788 Rdn. 5; Schuschke, aaO, § 788 Rdn. 7 a.E.). \n\nDem dürfte zuzustimmen sein. Mit § 788 ZPO soll dem Gläubiger ein \n\nvereinfachtes Verfahren zur Verfügung gestellt werden, um dessen Befriedi-\n\ngung auch hinsichtlich der Vollstreckungskosten zu ermöglichen. Die Vereinfa-\n\nchung besteht darin, daß der Gläubiger zur Durchsetzung der Vollstreckungs-\n\nkosten nicht darauf angewiesen ist, eine erneute Klage wegen eines materiell-\n\nrechtlichen \n\nKostenerstattungsanspruchs \n\nzu \n\nerheben \n\n(Rosen-\n\nberg/Gaul/Schilken, aaO, S. 555). Die Vollstreckungskosten können vielmehr \n\nohne größeren Aufwand entweder vom Vollstreckungsorgan \"zugleich mit dem \n\nzur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch\" beigetrieben oder aber von \n\ndem Vollstreckungsgericht festgesetzt werden. Eine von dem Prozeßgericht \n\nzuvor zu treffende Kostengrundentscheidung fordert das Gesetz - anders als \n\nim Erkenntnisverfahren - nicht. Entscheidend hierfür ist, daß die Verpflichtung \n\ndes Schuldners, die Vollstreckungskosten zu tragen, aus dem Veranlasserprin-\n\nzip folgt. Danach hat der Schuldner die Vollstreckungskosten schon deshalb zu \n\ntragen, weil er durch die Nichterfüllung des titulierten Anspruchs die Entste-\n\nhung \n\ndieser \n\nKosten veranlaßt hat (MünchKomm-ZPO/Schmidt, aaO, § 788 ZPO Rdn. 1; \n\nMusielak/Lackmann, aaO, § 788 ZPO Rdn. 1; Stein/Jonas/Münzberg, aaO, \n\n§ 788 ZPO Rdn. 4; Rosenberg/Gaul/Schilken, aaO, S. 555). Die Rechtfertigung \n\nhierfür ergibt sich aus der Weigerung des Schuldners, den vollstreckbaren An-\n\nspruch zu erfüllen. Der Titel in der Hauptsache stellt die Grundlage auch für die \n\nFestsetzung der Vollstreckungskosten dar (so bereits Hahn, Die gesamten \n\nMaterialien zur Civilprozeßordnung, 1881, Begründung zu § 646 CPO; vgl. fer-\n\nner Stöber, ZVG, 17. Aufl., Einl. Rdn. 40; Zöller/Stöber, aaO, § 788 ZPO \n\nRdn. 18). \n\nDaraus folgt indessen, daß die Beitreibung bzw. Festsetzung nach § 788 \n\nZPO nur für solche Aufwendungen offen steht, die auf die Durchsetzung des \n\ntitulierten Anspruchs gerichtet sind. Verhält es sich so nicht, greift das Veran-\n\nlasserprinzip nicht ein. Maßgeblicher Anlaß für die Aufwendungen des Gläubi-\n\ngers ist in diesem Fall nicht die Weigerung des Schuldners, die titulierte Forde-\n\nrung zu erfüllen, sondern ein Verhalten des Schuldners außerhalb des Titel-\n\nschuldverhältnisses. Damit aber sind die Voraussetzungen für das vereinfachte \n\nVerfahren zum Ausgleich der Aufwendungen des Gläubigers gem. § 788 ZPO \n\nnicht erfüllt. \n\nb) So liegt es, soweit die Gläubiger mit ihren Vorschußzahlungen, das \n\nZiel verfolgt haben, für die laufenden, nicht titulierten Wohngeldforderungen in \n\nder Versteigerung des Wohnungseigentums die Rangklasse von § 10 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZVG zu erreichen. Ob eine solche Sicherungsmöglichkeit tatsächlich be-\n\nsteht, wurde zum Zeitpunkt der Vorschußleistungen in der Rechtsprechung der \n\nInstanzgerichte unterschiedlich beurteilt (bejahend OLG Düsseldorf, ZMR \n\n2003, 225; LG Frankfurt, NZM 1998, 635; LG Göttingen, Hamb. GE 2001, 335; \n\nLG Aachen, ZMR 2002, 156; ablehnend OLG Köln, Rpfleger 1998, 482; OLG \n\nBraunschweig, NZM 2002, 626; OLG Frankfurt, NZM 2002, 627; LG Mönchen-\n\ngladbach, Rpfleger 2000, 80; LG Augsburg, Rpfleger 2001, 92; LG Hamburg, \n\nZMR 2001, 395). Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. April \n\n2003 (BGHZ 154, 387, 391) die Frage dahin entschieden, daß Leistungen des \n\ndie Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers nur dann Vorrang genießen, \n\nwenn diese sich im Einzelfall objekterhaltend oder -verbessernd ausgewirkt \n\nhaben. \n\nc) Andererseits zielen die Vorschußzahlungen auch darauf ab, die \n\nZwangsverwaltung als Vollstreckungsmaßnahme überhaupt zu ermöglichen, \n\nweil diese sonst aufgehoben werden kann (§ 161 Abs. 3 ZVG). Ob sie deswe-\n\ngen nicht doch als Vollstreckungskosten anzusehen sind, kann jedoch offen \n\nbleiben, weil sie insoweit jedenfalls nicht notwendig waren. \n\n2. Auch soweit die Gläubiger an den Zwangsverwalter Vorschüsse ge-\n\nleistet haben, die von dem Verwalter nicht zur Zahlung von Wohngeld an die \n\nEigentümergemeinschaft verwendet worden sind, scheidet die Festsetzung \n\ngegen den Schuldner aus. Auch hier fehlt es an der Voraussetzung, daß der \n\nAufwand der Gläubiger zur Vollstreckung gegen den Schuldner notwendig war, \n\n§ 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\nDie Notwendigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme ist nach dem Stand-\n\npunkt des Gläubigers zum Zeitpunkt ihrer Vornahme zu bestimmen. Entschei-\n\ndend ist, ob der Gläubiger bei verständiger Würdigung der Sachlage die Maß-\n\nnahme zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich \n\nhalten durfte (BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003, IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, \n\n1581; Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 183/02, DGVZ 2004, 24 f.). Daran \n\nfehlt es, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den Gläubiger erkenn-\n\nbar aussichtslos ist. So verhält es sich insbesondere, wenn frühere Vollstrek-\n\nkungsversuche fruchtlos verlaufen sind und keine Hinweise auf Änderungen in \n\nden Vermögensverhältnissen des Schuldners bestehen (Musielak/Lackmann, \n\nZPO, 4. Aufl., § 788 Rdn. 7; Schuschke, aaO, § 788 Rdn. 7; Stein/Jonas/ \n\nMünzberg, aaO, § 788 Rdn. 26; Zöller/Stöber, aaO, § 788 Rdn. 9a; jeweils \n\nm.w.N.). \n\na) Gemessen daran sind die von den Gläubigern geleisteten Vorschüsse \n\nnicht nach § 788 Abs. 2 ZPO festsetzungsfähig. Nach den nicht angegriffenen \n\nFeststellungen des Beschwerdegerichts war den Gläubigern, als sie den An-\n\ntrag auf Zwangsverwaltung stellten, bekannt, daß der Schuldner über kein \n\nVermögen mit Ausnahme der von ihm bewohnten Wohnung verfügte und deren \n\nVermietung nicht in Betracht kam. Damit war die Zwangsverwaltung von An-\n\nfang an nicht geeignet, zur Befriedigung der titulierten Forderung zu führen \n\n(Armbrüster WE 1999, 14, 19). Im Hinblick auf die Vorschußzahlungen der \n\nGläubiger tritt hinzu, daß die erste Zahlung erbracht worden ist, nachdem ein \n\nanderweitiger Vollstreckungsversuch fruchtlos verlaufen war und die Gläubiger \n\nerfahren hatten, daß der Schuldner von Sozialhilfe lebt. \n\nb) Entsprechendes gilt, soweit die Gläubiger die Festsetzung der ge-\n\nrichtlichen Kosten des Zwangsverwaltungsverfahrens gegen den Schuldner \n\nbeantragen. Dieses Verfahren war von Anfang an offensichtlich nicht geeignet, \n\nzur Befriedigung der Gläubiger zu führen. Soweit der Zwangsverwalter später \n\naufgrund der Größe der Wohnung angenommen hat, daß einzelne Räume für \n\nden Hausstand des Schuldners entbehrlich seien (§ 149 Abs. 1 ZVG) und der \n\nSchuldner für die Nutzung dieser Räume Entgelt zu leisten habe, war ausge-\n\nschlossen, daß der Schuldner einem Zahlungsverlangen nachkommen würde. \n\nDie Annahme, ein Wohnungseigentümer, der monatlich 774,27 DM Wohngeld \n\nnicht zahlen kann, sei bereit und in der Lage, monatlich 1.400 DM als Entgelt \n\nfür die Nutzung eines Teils seiner Wohnung an einen Zwangsverwalter zu be-\n\nzahlen, ist durch nichts gerechtfertigt. Die Gläubiger berufen sich selbst auf \n\neinen Erfahrungssatz, nach welchem \"die Nichtzahlung der laufenden Haus-\n\ngelder damit einher (gehe), daß der Schuldner generell zahlungsunfähig\" sei. \n\nFür die Möglichkeit, einzelne Räume zu vermieten, ist nichts ersichtlich. Derar-\n\ntiges haben die Gläubiger auch nicht behauptet. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel \n\nKrüger \n\nKlein \n\nZoll \n\nStresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/v-zb-5-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":17},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/v-zb-5-05","retrieved":"2026-07-10 16:34:35.105666+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-14/v-zb-5-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2005-04-14","dockets":["V ZB 5/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.04.2005 – V ZB 5/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/v-zb-5-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 788 Abs. 1 Aufwendungen des Gläubigers, deren Zweck nicht darin besteht, die Befriedi- gung der titulierten Forderung zu erreichen, stellen keine von dem Schuldner zu erstattenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dar.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 84. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2003 wird auf Kosten\n\nder Gläubiger zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n\n12.209,18 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/788","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"788","label":"§ 788 ZPO","mentions":17},{"id":"ZVG/10","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"10","label":"§ 10 ZVG","mentions":2},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/100","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"100","label":"§ 100 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/103","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"103","label":"§ 103 ZPO","mentions":1},{"id":"ZVG/149","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"149","label":"§ 149 ZVG","mentions":1},{"id":"ZVG/161","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"161","label":"§ 161 ZVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2005, 2460","basis":"cited_by_decisions","votes":6}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:34:35.105666+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}