{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZB___4-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-04-14","aktenzeichen":"V ZB 4/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 4/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. April 2005 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den \n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter \n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivil- (Be-\n\nschwerde-) Kammer des Landgerichts Münster vom 24. April 2003 \n\nwird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n109.927,75 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nMit notarieller Urkunde vom 8. Oktober 1985 bestellte die unter \"er-\n\nschien (en)\" aufgeführte \"Firma S. B. GmbH & Co KG\" in S. \n\nder Rechts- oder Namensvorgängerin der Gläubigerin, \"Sparkasse C. \n\n- Zweckverbandssparkasse des Kreises und der Stadt C. \", eine Brief-\n\ngrundschuld über 215.000 DM nebst Zinsen an ihrem Grundbesitz in S. . \n\nDie Urkunde trägt die Unterschrift von N. S. , darunter den \n\nNamen der o.g. Gesellschaft. Der beurkundende Notar erteilte der Grund- \n\nschuldinhaberin eine Ausfertigung der Urkunde zum Zwecke der Zwangsvoll-\n\nstreckung. \n\nAm 8. November 1991 wurde der Schuldner als Eigentümer des belaste-\n\nten Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Unter dem 8. März 1999 erteil-\n\nte der Notar die vollstreckbare Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstre-\n\nckung gegen den jetzigen Schuldner und Rechtsnachfolger und führte dabei \n\nals Gläubigerin die \"Sparkasse C. - Zweckverbandssparkasse des Krei-\n\nses C. und der Städte C. und D. \" auf. \n\nAuf den Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit Beschluß vom \n\n25. Januar 2002 die Zwangsversteigerung wegen des Anspruchs aus der \n\nGrundschuld in den Grundbesitz angeordnet. Hiergegen hat sich der Schuldner \n\nmit einer nicht näher begründeten \"Beschwerde\" und dem Antrag gewandt, den \n\nAnordnungsbeschluß aufzuheben. Das Amtsgericht hat den als Erinnerung \n\nnach § 766 ZPO gewerteten Rechtsbehelf zurückgewiesen. Die sofortige Be-\n\nschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelasse-\n\nnen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen auf Aufhebung des An-\n\nordnungsbeschlusses und Zurückweisung des Vollstreckungsantrags gerichte-\n\nten Antrag weiter. Hilfsweise beantragt er, die Zwangsvollstreckung aus der \n\nnotariellen Vollstreckungsklausel vom 8. März 1999 für unzulässig zu erklären. \n\nDie Gläubigerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß ein \n\nZulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich ist und von dem Be-\n\nschwerdegericht auch nicht angeführt wird; der Verweis auf § 574 Abs. 1 Nr. 2 \n\nZPO, den das Beschwerdegericht angebracht hat, ersetzt nicht die Prüfung \n\neines Zulassungsgrundes nach Abs. 2 der Norm. Das Rechtsbeschwerdege-\n\nricht ist indes an die Zulassung gebunden, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO. \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hält die allgemeinen Vollstreckungsvoraus-\n\nsetzungen für gegeben. Der Vollstreckung liege insbesondere ein wirksamer \n\nTitel zugrunde, da die notarielle Niederschrift über die Bestellung der Grund-\n\nschuld keinen Verstoß gegen §§ 9, 10 BeurkG enthalte. Aus den aus der Ur-\n\nkunde ersichtlichen Umständen ergebe sich mit der erforderlichen Klarheit, daß \n\nN. S. als Vertreter der als erschienen aufgeführten Gesell-\n\nschaft vor dem Notar erschienen sei und die notariell beurkundeten Erklärun-\n\ngen abgegeben habe. Die Niederschrift sei von dem Notar - wie die Vorlage \n\ndes Originals ergeben habe - auch ordnungsgemäß unterschrieben worden. \n\nDaß dies auf der Ausfertigung nicht richtig wiedergegeben worden sei, sei un-\n\nschädlich. Wegen dieses Mangels habe zwar möglicherweise die Vollstre-\n\nckungsklausel nicht erteilt werden dürfen. Solange sie jedoch auf Einwendung \n\ndes Schuldners - wie hier - nicht beseitigt sei, stehe einer Vollstreckung nichts \n\nim Wege. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. \n\na) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwer-\n\ndegericht nicht offen gelassen, ob die Einwendungen des Schuldners als Erin-\n\nnerung nach § 766 ZPO oder als Erinnerung nach § 732 ZPO einzuordnen \n\nsind, sondern allein ein Verfahren nach § 766 ZPO zugrunde gelegt. Diese Ein-\n\nordnung war nicht nur deswegen geboten, weil das Amtsgericht die Erinnerung, \n\nvon der Beschwerde unbeanstandet, als Vollstreckungserinnerung nach § 766 \n\nZPO behandelt hat, sondern auch deswegen, weil der Antrag des Schuldners \n\nden Besonderheiten einer Klauselerinnerung nicht Rechnung trug. Er ging \n\nnicht dahin, die Zwangsvollstreckung aus der erteilten Klausel für unzulässig \n\nzu erklären, sondern - umfassender - auf Aufhebung des Anordnungsbeschlus-\n\nses und Zurückweisung des Vollstreckungsantrags der Gläubigerin. \n\nb) Die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind gege-\n\nben; insbesondere fehlt es nicht an einem wirksamen Titel. Dabei kann dahin \n\nstehen, ob im Verfahren nach § 766 ZPO die Unwirksamkeit des Titels generell \n\ngeltend gemacht werden kann (vgl. etwa MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, \n\n2. Aufl., \n\n§ 766 Rdn. 30) \n\noder \n\nnur \n\nbei \n\noffensichtlichen Mängeln \n\n(Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 766 Rdn. 15). Mängel liegen hier je-\n\ndenfalls nicht vor. \n\naa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde genügt die Nieder-\n\nschrift den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG. Ausreichend ist inso-\n\nweit jede Bezeichnung, die hinreichend auf eine bestimmte Person als erschie-\n\nnen hinweist (vgl. Senat, BGHZ 38, 130, 135 zu der inhaltlich im wesentlichen \n\ngleichen Vorgängervorschrift des [früheren] § 2241 Abs. 1 BGB; Winkler, \n\nBeurkG, 15. Aufl., § 9 Rdn. 7). Das ist hier der Fall. Zur Begründung kann auf \n\ndie zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegerichts verwiesen werden. Ob \n\ndie Bezeichnung auch den Maßstäben entspricht, die § 10 BeurkG aufstellt, \n\nbedarf keiner Entscheidung, da ein etwaiger Verstoß gegen diese Sollvorschrift \n\ndie Gültigkeit der Beurkundung unberührt läßt (siehe nur Winkler aaO, § 10 \n\nRdn. 1). \n\nbb) Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG liegt ebenfalls nicht vor. \n\nZwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, daß zu den Erklärun-\n\ngen der Beteiligten die Angabe gehört, ob sie im eigenen oder im fremden Na-\n\nmen handeln (Jansen, FGG, 2. Aufl., § 9 BeurkG Rdn. 9). Daß N. \n\nS. die Grundschuld nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der als \n\nerschienen aufgeführten Gesellschaft und Eigentümerin des zu belastenden \n\nGrundstücks bestellt hat, ist jedoch offensichtlich und bedurfte nicht der aus-\n\ndrücklichen Klarstellung. \n\nc) Der Rechtsbeschwerde verhilft auch nicht der Umstand zum Erfolg, \n\ndaß die Ausfertigung der Urkunde nicht erkennen läßt, daß das Original von \n\ndem Notar unterschrieben wurde. Das Beschwerdegericht hat zutreffend darauf \n\nabgestellt, daß die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen ebenso gege-\n\nben sind wie die für den Beginn der Zwangsvollstreckung notwendigen Voraus-\n\nsetzungen des § 750 Abs. 1 ZPO. Es liegt auch - entgegen der Auffassung des \n\nBeschwerdegerichts - kein Verstoß gegen die bei der Erteilung der Ausferti-\n\ngung zu beachtenden Förmlichkeiten nach § 49 BeurkG vor, deren Einhaltung, \n\nsoweit es sich um Mußvorschriften handelt, für die Wirksamkeit der Ausferti-\n\ngung unerläßlich ist (vgl. Winkler aaO, § 49 Rdn. 21; Limmer in Eyl-\n\nmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, § 49 BeurkG Rdn. 1). Vielmehr handelt es sich \n\num eine unrichtige Abschrift, die von dem Notar jederzeit berichtigt werden \n\nkann und muß (Kanzleiter, DNotZ 1990, 478, 482; Limmer aaO Rdn. 8) und \n\neiner Vollstreckung nicht entgegensteht, wenn sie - wie hier - die Vollstre-\n\nckungsvoraussetzungen selbst unberührt läßt. \n\n3. Soweit der Schuldner erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren rügt, \n\ndaß der vollstreckbaren Urkunde ein hinreichender Rechtsnachfolgevermerk \n\nfehle, weil die am 8. März 1999 der Sparkasse C. - Zweckverbandsspar-\n\nkasse des Kreises C. und der Städte C. und D. erteilte Aus-\n\nfertigung keinen Nachfolgevermerk hinsichtlich der im Titel anders benannten \n\nGläubigerin enthalte, so kann er damit nicht gehört werden. Ein solcher Ein-\n\nwand betrifft das Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724, 727 ZPO und hätte \n\nnach § 732 ZPO geltend gemacht werden müssen (Stein/Jonas/Münzberg, \n\nZPO, 21. Aufl., § 732 Rdn. 2; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 732 Rdn. 29, \n\n§ 724 Rdn. 13; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 732 Rdn. 7). Dem trägt jetzt \n\nzwar der Hilfsantrag der Rechtsbeschwerde Rechnung. Er ist jedoch neu und \n\ngründet sich auf einen in den Vorinstanzen nicht vorgebrachten Sachverhalt, \n\nder zudem in ein anderes Verfahren gehört. Er kann daher im vorliegenden \n\nRechtsbeschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden (vgl. MünchKomm-\n\nZPO/Lipp, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 577 Rdn. 13; MünchKomm-\n\nZPO/Wenzel aaO, § 559 Rdn. 20 f. m.w.N.). \n\nIV. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel Krüger Lem-\n\nke \n\n Schmidt-Räntsch Zoll","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZB___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/v-zb-4-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":5},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 724","ref_norm":"724","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZB___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZB___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/v-zb-4-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZB___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:34:25.226122+00:00"}}