{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-04-14","aktenzeichen":"V ZB 25/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 25/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. April 2005 \n\nin der Zwangsversteigerungssache \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch \n\nden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter \n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Paderborn wird auf Kosten des Schuldners zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n25.564,59 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Beteiligte zu 2 betreibt als Gläubigerin die Zwangsversteigerung der \n\nim Betreff genannten Grundstücke des Schuldners wegen der zu ihren Gunsten \n\nin Abteilung III, laufende Nr. 1, eingetragenen Grundschuld über 200.000 DM \n\nnebst Zinsen. Der Schuldner unterwarf sich mit notarieller Urkunde vom \n\n13. April 1995 der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen aller Ansprüche aus \n\nder Grundschuld. Unter dem 18. April 1995 erteilte der Notar der betreibenden \n\nGläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde. \n\nMit Beschluß des Amtsgerichts Paderborn vom 23. Dezember 2002 wur-\n\nde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Dar-\n\naufhin schrieb der Notar die gegen den Schuldner erteilte Vollstreckungsklau-\n\nsel im Hinblick auf die Ansprüche aus der Grundschuld auf den Insolvenzver-\n\nwalter um. Der Titel mit umgeschriebener Klausel wurde dem Insolvenzverwal-\n\nter am 18. Juli 2003 zugestellt. \n\nAm 25. September 2003 ordnete das Amtsgericht Höxter die Zwangs-\n\nversteigerung der oben genannten Grundstücke an. \n\nMit Schreiben vom 15. Januar 2004 gab der Insolvenzverwalter die von \n\nder Zwangsversteigerung betroffenen Grundstücke aus der Insolvenzmasse \n\nfrei. Daraufhin wandte der Schuldner ein, daß eine Fortsetzung des Versteige-\n\nrungsverfahrens gegen ihn nicht zulässig sei, da der Titel gegen den Insol-\n\nvenzverwalter gerichtet sei. Das Amtsgericht hat die Einstellung des Verfah-\n\nrens abgelehnt. Die Erinnerung des Schuldners ist ebenso zurückgewiesen \n\nworden wie die sofortige Beschwerde. Mit der von dem Landgericht zugelasse-\n\nnen Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner weiterhin die Aufhebung des \n\nZwangsversteigerungsverfahrens, hilfsweise dessen Einstellung. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig, \n\nhat aber in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Zutreffend, und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen, geht \n\ndas Beschwerdegericht davon aus, daß die Beschlagnahme der Grundstücke \n\nzunächst frei von Vollstreckungsmängeln im Sinne des § 28 Abs. 2 ZVG wirk-\n\nsam geworden ist. So lagen insbesondere die allgemeinen Vollstreckungsvor-\n\naussetzungen vor. Es entspricht allgemeiner, auch von der Rechtsbeschwerde \n\nnicht in Zweifel gezogener Auffassung, daß im Falle der Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners das Vollstreckungsverfah-\n\nren gegen den Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsbefugnis des \n\nSchuldners nach § 80 Abs. 1 InsO übergegangen ist, zu richten ist. Auf ihn ist \n\ndaher der Titel umzuschreiben, ihm ist er nach § 750 Abs. 1 ZPO zuzustellen \n\n(OLG Hamm, OLGZ 1985, 218, 220; LG Cottbus, Rechtspfleger 2000, 465; \n\nStöber, NZI 1998, 105, 107; ders., ZVG, 17. Aufl., § 15 Anm. 23.9; Uhlenbruck, \n\nInsO, 12. Aufl., § 49 Rdn. 26; MünchKomm-InsO/Ganter, § 49 Rdn. 89). So ist \n\nvorliegend verfahren worden. \n\n2. Der Senat tritt der Auffassung des Beschwerdegerichts auch insoweit \n\nbei, als es nach Freigabe der Grundstücke durch den Insolvenzverwalter eine \n\nerneute Umschreibung des Titels auf den Schuldner und eine Zustellung an ihn \n\nnicht für erforderlich hält. \n\na) Der Rechtsbeschwerde ist allerdings zuzugeben, daß die für diese \n\nAnsicht in Literatur und Rechtsprechung zum Teil gegebene Begründung, die \n\nsich auf eine entsprechende Anwendung des § 26 ZVG stützt (vgl. OLG Hamm, \n\nOLGZ 1985, 218, 221; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 23 Rdn. 12), Zweifeln \n\nbegegnet. § 26 ZVG regelt den Fall der Veräußerung des Grundstücks nach \n\ndessen Beschlagnahme. Die Norm erklärt den Eigentumswechsel in diesem \n\nFall bei einer Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs aus einem einge-\n\ntragenen Recht für bedeutungslos. Sie ist insoweit vergleichbar mit § 265 ZPO, \n\nwelche Vorschrift ähnliche Regelungen für die Veräußerung der streitbefange-\n\nnen Sache im Erkenntnisverfahren enthält. Beide Normen setzen die Veräuße-\n\nrung des betroffenen Rechts, also den Übergang von einer auf eine andere \n\nPerson, voraus. Daran fehlt es im Falle der Freigabe eines vom Insolvenzver-\n\nfahren erfaßten Grundstücks durch den Verwalter. Der Verwalter war nicht \n\nEigentümer des Grundstücks, er übte nur als Partei kraft Amtes die Verwal-\n\ntungs- und Verfügungsrechte des Schuldners aus (§ 80 Abs. 1 InsO). Die Frei-\n\ngabe von Massegegenständen bewirkt daher nicht die Rückübertragung des \n\nmateriellen Rechts vom Insolvenzverwalter auf den Schuldner, sondern der \n\nSchuldner, der stets materiell Berechtigter geblieben ist, erhält die Verwal-\n\ntungs- und Verfügungsbefugnis zurück. Der Bundesgerichtshof hat daher die \n\nAnwendung des § 265 ZPO auf den Fall der Freigabe eines Gegenstands aus \n\nder Konkursmasse verneint (BGHZ 46, 249; 123, 132, 136). Legt man diese, \n\nfreilich nicht allgemein geteilte Auffassung (zustimmend z.B. MünchKomm-\n\nZPO/Lüke, 2. Aufl., § 265 Rdn. 62; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 265 \n\nRdn. 5 a; ablehnend z.B. Uhlenbruck, \n\nInsO, 12. Aufl., § 80 Rdn. 89; \n\nMünchKomm-InsO/Ott, § 80 Rdn. 80), zugrunde, so begegnet auch die Anwen-\n\ndung des § 26 ZVG auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation Bedenken \n\nund zwar - wegen der strukturellen Unterschiede zum Fall der Veräußerung \n\ndes beschlagnahmten Grundstücks - auch eine entsprechende Anwendung der \n\nNorm. \n\nb) Der Verzicht auf eine erneute Umschreibung des Titels auf den \n\nSchuldner und auf eine Zustellung an ihn ist aufgrund anderer Erwägungen \n\ngerechtfertigt. \n\nGerade weil der Schuldner nach Freigabe des Grundstücks durch den \n\nInsolvenzverwalter nicht dessen Rechtsnachfolger ist, ist eine Umschreibung \n\nauf ihn nicht erforderlich. Er war vor der Freigabe Eigentümer und ist es nach \n\nder Freigabe geblieben. Für eine Titelumschreibung fehlt es daher an einem \n\nAnknüpfungspunkt. § 750 Abs. 1 ZPO, wonach die Zwangsvollstreckung nur \n\nbeginnen darf, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in \n\ndem Titel oder in der Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind, tritt in \n\ndiesem Fall zurück. \n\nDagegen scheint zu sprechen, daß nach der Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens die Umschreibung des Titels auf den Insolvenzverwalter sowie die \n\nZustellung an ihn für notwendig erachtet wird (siehe oben unter 1) und daß \n\nhierfür die den Fall der Rechtsnachfolge regelnde Vorschrift des § 727 ZPO \n\nentsprechend herangezogen wird (Stöber, NZI 1998, 105, 108; Thomas/Putzo, \n\nZPO, 26. Aufl., § 727 Rdn. 3; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 15 Anm. 23.9). Denn in \n\ndem Fall, daß die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzver-\n\nwalter übergeht (§ 80 Abs. 1 InsO), handelt es sich ebensowenig um eine \n\nRechtsnachfolge wie im umgekehrten Fall der Freigabe von Massegegenstän-\n\nden durch den Verwalter (siehe oben). Wird aber auf den einen Fall (Verlust \n\nder Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO) § 727 ZPO analog angewen-\n\ndet, so scheint es folgerichtig zu sein - wie die Rechtsbeschwerde geltend \n\nmacht - die Norm auch auf den anderen Fall (Wiedererlangung der Verfü-\n\ngungsbefugnis nach Freigabe) analog anzuwenden. Diese Betrachtung greift \n\nindes zu kurz. \n\nEs ist nicht generell so, daß die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu \n\neiner Titelumschreibung auf den Insolvenzverwalter nötigt. Nur wenn die Voll-\n\nstreckung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnen soll, \n\nbedarf es einer Vollstreckungsklausel gegen den Verwalter (Stein/Jonas/ \n\nMünzberg, ZPO, 21. Aufl., vor § 704 Rdn. 62). Ist die Beschlagnahme hingegen \n\nvor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits wirksam geworden, wird sie \n\nvon den Wirkungen der Insolvenz nicht mehr berührt (§ 80 Abs. 2 Satz 2 InsO). \n\nHierauf weist das Beschwerdegericht zutreffend hin. Das bedeutet, daß eine \n\nauf den Schuldner lautende Vollstreckungsklausel nicht umgeschrieben wer-\n\nden muß. Der Insolvenzverwalter tritt zwar wegen der auf ihn übergegangenen \n\nVerwaltungs- und Verfügungsrechte an die Stelle des Schuldners. Gegen ihn \n\nmüssen aber nicht die bereits gegenüber dem Schuldner erfüllten Vollstre-\n\nckungsvoraussetzungen wiederholt werden (vgl. Stöber, NZI 1998, 105, 106; \n\nUhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 49 Rdn. 26). Die Notwendigkeit einer Umschrei-\n\nbung auf den Insolvenzverwalter besteht somit nur, wenn die Vollstreckung \n\nnach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet wird. Sie beruht dann \n\naber nicht auf dem Gedanken der Rechtsnachfolge, auch wenn § 727 ZPO he-\n\nrangezogen wird, sondern sie beruht darauf, daß allein der Insolvenzverwalter \n\nwegen der auf ihn übergegangenen Verwaltungs- und Verfügungsrechte (§ 80 \n\nAbs. 1 \n\nInsO) Adressat von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein kann. \n\nDaraus hat das Beschwerdegericht zutreffend geschlossen, daß auch im \n\numgekehrten Fall des Rückfalls der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf \n\nden Schuldner eine gegen den Insolvenzverwalter zuvor eingeleitete Vollstre-\n\nckung in ihrer Wirkung fortbesteht. Eine Umschreibung des Titels auf den \n\nSchuldner ist ebensowenig erforderlich wie eine erneute Zustellung des Titels \n\nnunmehr an ihn. Das folgt auch hier nicht aus dem Gedanken der Rechtsnach-\n\nfolge und daher nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 26 ZVG. \n\nVielmehr ergibt es sich aus dem in § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO zum Ausdruck ge-\n\nkommenen Gedanken, daß eine wirksam eingeleitete Vollstreckung von einem \n\nWechsel der Verwaltungs- und Verfügungsberechtigung zwischen Verwalter \n\nund Schuldner, sei es durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sei es durch \n\nFreigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse, unberührt bleibt. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel \n\nKrüger \n\nKlein \n\nZoll \n\nStresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/v-zb-25-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 750","ref_norm":"750","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/v-zb-25-05","retrieved":"2026-07-10 16:36:56.042691+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-14/v-zb-25-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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