{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZB__16-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-04-14","aktenzeichen":"V ZB 16/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG ZwVwV § 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ai § 152 Abs. 1; Der Zwangsverwalter ist befugt, ein auf dem beschlagnahmten Grund- stück geführten grundstücksbezogenen Gewerbebetrieb des Schuldners fortzuführen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks erforderlich ist und er dabei nicht in Rechte des Schuldners an Betriebs- mitteln eingreift, die unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu dem Gewer- bebetrieb absolut geschützt sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 16/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. April 2005 \n\nin dem Zwangsverwaltungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nZVG \nZwVwV § 5 Abs. 1; \nBGB § 823 Abs. 1 Ai \n\n§ 152 \n\nAbs. \n\n1; \n\nDer Zwangsverwalter ist befugt, ein auf dem beschlagnahmten Grund-\n\nstück geführten grundstücksbezogenen Gewerbebetrieb des Schuldners \n\nfortzuführen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks \n\nerforderlich ist und er dabei nicht in Rechte des Schuldners an Betriebs-\n\nmitteln eingreift, die unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu dem Gewer-\n\nbebetrieb absolut geschützt sind. \n\nBGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 16/05 - LG Stralsund \n\n AG Bergen auf Rügen \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den \n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, \n\nDr. Schmidt-Räntsch, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Stralsund vom 16. Juli 2004 aufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts \n\nBergen auf Rügen vom 3. Mai 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Schuldner zu tra-\n\ngen. \n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 3.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nIm Januar 2004 ordnete das Amtsgericht Bergen auf Rügen auf Antrag \n\nder Gläubigerin die Zwangsverwaltung des im Rubrum bezeichneten Grund-\n\nstücks des Schuldners an, auf dem dieser ein Schloßhotel mit zwei Restau-\n\nrants betrieb. Der zum Zwangsverwalter bestellte Rechtsanwalt beantragte \n\nnach der Inbesitznahme des Grundstücks die Genehmigung, das Hotel \n\n- zumindest \n\nvorübergehend - selbst zu betreiben. \n\nMit Beschluß vom 3. Mai 2004 hat das Amtsgericht dem Verwalter die \n\nbeantragte Genehmigung für die Übergangszeit bis zum Abschluß eines Pacht-\n\nvertrags mit einem Dritten erteilt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners \n\nhat das Landgericht Stralsund den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der \n\nSchuldner beantragt, erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung der erstin-\n\nstanzlichen Entscheidung. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zu-\n\nlässig und begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hält eine Fortführung des Hotelbetriebs durch \n\nden Zwangsverwalter für unzulässig, weil sich seine Befugnisse auf das be-\n\nschlagnahmte Grundstück und die mithaftenden Gegenstände beschränkten. \n\nDer Gewerbebetrieb des Schuldners, zu dem auch immaterielle Betriebsmittel \n\nwie Firmenname, Beziehungen zu Kunden und Lieferanten, Betriebsorganisati-\n\non und Geschäftsbücher gehörten, sei demgegenüber beschlagnahmefrei. Den \n\nGläubigern gebührten deshalb nur die Einnahmen aus dem Verwaltungsobjekt, \n\nnicht aber die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb. Das gelte auch dann, \n\nwenn sich Grundstück und Gewerbebetrieb, wie hier, praktisch nicht trennen \n\nließen. Daß der Schuldner dem Zwangsverwalter die Buchungsunterlagen für \n\ndas Hotel überlassen habe, sei unmaßgeblich, da dieser auch mit Zustimmung \n\ndes Schuldners nicht befugt sei, einen Gewerbebetrieb auf dem beschlag-\n\nnahmten Grundstück fortzuführen. Einer sinnvollen Zwangsverwaltung seien \n\ndamit zwar Grenzen gesetzt, jedoch dürften die Unterschiede zwischen der \n\nZwangsverwaltung und einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des \n\nSchuldners nicht verwischt werden. \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, daß es \n\nsich bei der Zwangsverwaltung um eine Einzelvollstreckungsmaßnahme han-\n\ndelt und sich die Befugnisse des Zwangsverwalters auf den von der Beschlag-\n\nnahme erfaßten Teil des schuldnerischen Vermögens beschränken. Betreibt \n\nder Schuldner auf dem beschlagnahmten Grundstück ein gewerbliches Unter-\n\nnehmen, teilt sich sein Vermögen mit der Anordnung der Zwangsverwaltung \n\ndeshalb in einen beschlagnahmten, insbesondere das Betriebsgrundstück \n\nnebst Zubehör (§§ 148 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG, §§ 1120, 94, 97, 98 BGB) um-\n\nfassenden Teil und in das übrige, von der Beschlagnahme unberührte Be-\n\ntriebsvermögen (vgl. OLG Hamm OLGR 1994, 131 m.w.N.). Der Zwangsverwal-\n\nter übt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nur hinsichtlich des be-\n\nschlagnahmten Teils aus, hier also hinsichtlich des Grundstücks, der darauf \n\nbefindlichen Gebäude und des dem Schuldner gehörenden Betriebsinventars, \n\nzu dem unter anderem die Einrichtung von Hotel, Restaurants und Küche \n\nsowie Geschirr, Wäsche und Vorräte zählen (vgl. BGHZ 85, 234, 237 f.; Voll-\n\nkommer, AP BGB § 613a Nr. 19 Bl. 216). \n\nb) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht aber, soweit es \n\nden Zwangsverwalter deshalb rechtlich gehindert sieht, die bisherige gewerbli-\n\nche Nutzung des Grundstücks als Hotel aufrechtzuerhalten. \n\nAllerdings erfaßt die Beschlagnahme eines Grundstücks im Zwangsver-\n\nwaltungsverfahren einen auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb des \n\nSchuldners als solchen nicht (allg.M., vgl. OLG Hamm OLGR 1994, 131; \n\nStöber, ZVG, 17. Aufl., § 152 Anm. 6.6; Vollkommer, AP BGB § 613a Nr. 19 \n\nBl. 216; Hintzen, Rpfleger 1992, 310). Ist dieser von dem Grundbesitz \"ablös-\n\nbar\", kann er also auch an einem anderen Ort ausgeübt werden, steht außer \n\nZweifel, daß der Zwangsverwalter den Betrieb nicht fortführen darf, sondern \n\ndem Schuldner entweder die Räume gegen ein angemessenes Entgelt vermie-\n\nten oder ihn von dem Grundstück verweisen muß (OLG Celle Rpfleger 1989, \n\n519, 520; OLG Dresden MDR 1999, 889, 890; Haarmeyer/Wutzke/ \n\nFörster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 5 ZwVwV Rdn. 19). \n\nUmstritten sind die Befugnisse des Zwangsverwalters dagegen bei Be-\n\ntrieben, die auf der Grundlage eines für eine bestimmte gewerbliche Nutzung \n\ndauerhaft ausgebauten Grundstücks geführt werden, deren wirtschaftlicher \n\nSchwerpunkt also auf dem Grundstück liegt (vgl. BGHZ 85, 234, 237 f.). Solche \n\ngrundstücksbezogenen Unternehmen, wie etwa Hotel, Gaststätte, Freizeitpark \n\n(vgl. OLG Hamm OLGR 1994, 131) oder Kurklinik (vgl. BAG NJW 1980, 2148), \n\nlassen sich einerseits von dem beschlagnahmten Grundstück nicht lösen, an-\n\ndererseits kann auch das Grundstück in der Regel wirtschaftlich sinnvoll nur zu \n\ndem Zweck genutzt werden, für das es besonders eingerichtet ist. \n\naa) Im Hinblick auf die Verpflichtung, das beschlagnahmte Grundstück in \n\nseinem Bestand und damit auch in seinem besonderen Nutzungswert zu erhal-\n\nten (§ 152 Abs. 1 ZVG), wird der Zwangsverwalter überwiegend als berechtigt \n\nangesehen, ein grundstücksbezogenes Unternehmen im eigenen Namen fort-\n\nzusetzen, wenn dies in tatsächlicher Hinsicht möglich und ohne Verletzung an-\n\nderweitiger gesetzlicher Vorschriften durchführbar ist (RGZ 135, 197, 202; OLG \n\nCelle Rpfleger 1989, 519; OLG Dresden MDR 1999, 889 für eine Tankstelle mit \n\nWaschanlage; FG Saarland EFG 2001, 606, 608; LAG Bremen DB 1987, 1847; \n\nLG Trier Rpfleger 1989, 76; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die \n\nZwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., S. 835, 887; \n\nVollkommer, AP BGB § 613a, Nr. 19; Meyer-Stolte, EWiR 1990, 103; Dauen-\n\nheimer, BB 1979, 989, 990; Herold, DB 1958, 1063 f.; Berges, KTS 1956, 113, \n\n115; wohl auch Selke, ZfIR 2002, 622, 624 ff.; vgl. auch RGZ 93, 1, 3). \n\nbb) Nach einer anderen Auffassung soll der Zwangsverwalter ein grund-\n\nstücksbezogenes Unternehmen des Schuldners dagegen weder verpachten \n\nnoch selbst fortführen dürfen. Andernfalls werde in dessen Recht am eingerich-\n\nteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und damit in ein selbständiges, von der \n\nZwangsverwaltung nicht erfaßtes Rechtsgut eingegriffen (OLG Hamm OLGR \n\n1994, 131; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 152 Anm. 6.6. ff; Haarmeyer/Wutzke/ \n\nFörster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., Einl. 37 u. § 5 ZwVwV Rdn. 14 ff.; \n\nSteiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., \n\n§ 152 ZVG Rdn. 81 ff.; Dassler/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 152 Rdn. 18; Eickmann, \n\nZwangsversteigerung- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 408 f.; Hint-\n\nzen, Rpfleger 1992, 310). Dies gelte unabhängig davon, ob der Schuldner ei-\n\nner Betriebsfortführung zustimme, denn der in § 152 ZVG festgelegte Aufga-\n\nbenkreis des Zwangsverwalters könne von den Verfahrensbeteiligten nicht er-\n\nweitert \n\nwerden \n\n(Stöber, \n\naaO, \n\n§ 152 \n\nAnm. \n\n6.8; \n\nHaarmey-\n\ner/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 5 ZwVwV Rdn. 13; Steiner/Hagemann, aaO, \n\n§ 152 ZVG Rdn. 85; insoweit a.A.: OLG Celle Rpfleger 1989, 519, 520; LG \n\nBamberg Rpfleger 1992, 309; Richardi, RdA 1976, 56). Wolle der Gläubiger \n\nauf die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb zugreifen, und sei es nur mittelbar \n\ndurch Überlassung des Gewerbebetriebs an einen Pächter, könne er dies nur \n\nin einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners erreichen \n\n(OLG Hamm, aaO, S. 132). \n\ncc) Diese Auffassung überzeugt indessen nicht. \n\n(1.) Die Aufgaben des Zwangsverwalters bestimmen sich durch den \n\nZweck der Zwangsverwaltung, die Ansprüche der Gläubiger aus den Nutzun-\n\ngen des beschlagnahmten Grundstücks zu befriedigen. Er hat deshalb das \n\nRecht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um \n\ndas Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungs-\n\ngemäß zu benutzen (§ 152 Abs. 1 ZVG; vgl. BGH, Beschl. v. 10 Dezember \n\n2004, IXa ZB 231/03, WM 2005, 244, 245). Dabei soll die bei der Anordnung \n\nder Verwaltung bestehende Art der Grundstücksnutzung beibehalten werden \n\n(§ 5 Abs. 1 ZwVwV). \n\nSind hierzu gewerbliche Tätigkeiten erforderlich, gehören auch sie zu \n\nden Aufgaben des Zwangsverwalters (allg.M., vgl. Stöber, aaO, § 152 \n\nAnm. 6.2; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 5 ZwVwV Rdn. 17; Stei-\n\nner/Hagemann, aaO, 9. Aufl., § 152 ZVG Rdn. 94; Dassler/Muth, aaO, § 152 \n\nRdn. 19). Wie die umfassende Einbeziehung von Grundstückszubehör in die \n\nVerwaltungsmasse (§ 148 Abs. 1 ZVG) und das Recht zur Hinzuziehung von \n\nHilfskräften (§ 1 Abs. 2 Satz 4 ZwVwV) deutlich machen, ist der Verwalter da-\n\nbei nicht auf die reine Bodennutzung beschränkt (Haarmeyer/Wutzke/ \n\nFörster/Hintzen, aaO, § 5 ZwVwV Rdn. 11). Auch unternehmerischen Tätigkei-\n\nten wie der Betrieb eines Parkhauses, eines Campingplatzes oder einer Ten-\n\nnishalle werden allgemein für zulässig erachtet (vgl. Stöber, aaO, § 152 \n\nAnm. 6.3; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 5 ZwVwV Rdn. 17; Stei-\n\nner/Hagemann, aaO, § 152 Rdn. 100). \n\n(2.) (a.) Die rechtlichen Grenzen einer solchen, zur ordnungsgemäßen \n\nNutzung des Grundstücks erforderlichen, gewerblichen Tätigkeit des Zwangs-\n\nverwalters bestimmen sich nicht danach, ob mit ihr eine Betriebsfortführung \n\nverbunden ist. Richtig ist zwar, daß der Zwangsverwalter nicht zur Fortführung \n\ndes - nicht beschlagnahmten - Gewerbebetriebs des Schuldners berufen ist. \n\nHierauf zielt seine im eigenen Namen und auf Rechnung der Masse ausgeübte \n\nTätigkeit aber auch nicht ab, wenn er ein grundstücksbezogenes Unternehmen \n\nfortsetzt. Dem Zwangsverwalter kommt es darauf an, das beschlagnahmte \n\nGrundstück seinem besonderen wirtschaftlichen Gepräge gemäß zu nutzen. \n\nWenn er sich vor diesem Hintergrund entschließt, den Gewerbebetrieb des \n\nSchuldners aufrechtzuerhalten, insbesondere dessen Angestellten und die vor-\n\nhandene Betriebsorganisation zu übernehmen, maßt er sich nicht die Stellung \n\neines Insolvenzverwalters an (so aber OLG Hamm OLGR 1994, 131, 132); ins-\n\nbesondere ist mit seiner Entscheidung keine \"Universalsukzession\" in alle den \n\nGewerbebetrieb betreffenden Schuldverhältnisse des Schuldners verbunden \n\n(BAG NJW 1980, 2148, 2149). Der Zwangsverwalter greift allein zum Zweck \n\nder ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks auf die vorhandenen Be-\n\ntriebsstrukturen zurück, weil es in aller Regel unsinnig ist, diese abzuwickeln, \n\num anschließend einen neuen Betrieb gleicher wirtschaftlicher Prägung einzu-\n\nrichten (so aber der Vorschlag von Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, \n\n§ 5 ZwVwV Rdn. 11). Dies mag sich mittelbar als Verfügung über beschlag-\n\nnahmtes Vermögen (vgl. Senat, BGHZ 114, 277, 282 f.) und arbeitsrechtlich als \n\nFortführung des schuldnerischen Betriebs (vgl. BAG, aaO) darstellen. In erster \n\nLine erfüllt der Zwangsverwalter aber die ihm durch § 152 ZVG gesetzlich zu-\n\ngewiesene Aufgabe, die durch das Grundstück nebst Bestandteilen und Zube-\n\nhör verkörperte wirtschaftliche Sachgesamtheit (vgl. Dauenheimer, BB 1979, \n\n989, 990) zu erhalten und im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zum Zwe-\n\ncke der Zwangsverwaltung zu nutzen (vgl. RGZ 135, 197, 202). \n\n(b.) Gehindert an der Fortführung eines grundstücksbezogenen Unter-\n\nnehmens ist der Zwangsverwalter nur insoweit, als er damit in unzulässiger-\n\nweise Weise in nicht beschlagnahmte Rechte des Schuldners eingreift (so zu-\n\ntreffend Vollkommer, AP BGB § 613a Nr. 19 Bl. 217). Entgegen der unter \n\nII. 2. b) bb) dargestellten Auffassung ist das nicht deshalb der Fall, weil der \n\nZwangsverwalter bei Fortführung des schuldnerischen Gewerbebetriebs mittel-\n\nbar auch dessen - nicht der Beschlagnahme unterliegenden - immaterielle Be-\n\nstandteile nutzt. \n\n(aa) Es fehlt bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich des Rechts \n\nam eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. \n\nGeschäftsidee und -organisation, Know-how, good will, Kundenstamm, \n\nLieferantenbeziehungen und ähnliche immaterielle Betriebsmittel sind für sich \n\ngenommen kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Sie werden \n\neinem solchen nur gleichgestellt, wenn auf ihrer Grundlage ein Betrieb einge-\n\nrichtet und ausgeübt wird, also nur, soweit sie Teil einer bestehenden wirt-\n\nschaftlichen Einheit sind (vgl. Erman/Schiemann, BGB, 11. Aufl., § 823 \n\nRdn. 55). Auch kann das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb nur gegen \n\n\"betriebsbezogene\" Eingriffe, also gegen Beeinträchtigungen in Anspruch ge-\n\nnommen werden, die die Grundlagen des Betriebs bedrohen, den Funktionszu-\n\nsammenhang der Betriebsmittel auf längere Zeit aufheben oder die Tätigkeit \n\ndes Inhabers als solche in Frage stellen (BGH, Urt. v. 18. Januar 1983, VI ZR \n\n270/80, NJW 1983, 812, 813). Ein abwehrfähiger Eingriff setzt mithin einen im \n\nZeitpunkt der Verletzungshandlung noch bestehenden Funktionszusammen-\n\nhang der Betriebsmittel voraus. \n\nEin solcher Zusammenhang ist im Zeitpunkt der Entscheidung des \n\nZwangsverwalters, einen auf dem beschlagnahmten Grundstück geführten \n\nGewerbebetrieb des Schuldners fortzusetzen, jedoch nicht mehr vorhanden. \n\nDie organisatorische Einheit des Betriebsvermögens ist bereits mit der - durch \n\ndie Anordnung der Zwangsverwaltung bewirkte (§§ 20 Abs. 1, 146 Abs. 1 \n\nZVG) - Beschlagnahme des Grundstücks zerfallen (so auch Haarmeyer/ \n\nWutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 5 ZwVwV Rdn. 11). Die \n\nBeschlagnahme hat zur Folge, daß der Schuldner die Verwaltungs- und Verfü-\n\ngungsbefugnis über das Betriebsgrundstück und - weil die einem grundstücks-\n\nbezogenen Unternehmen zugeordneten Sachen in aller Regel als Zubehör des \n\nBetriebsgrundstücks anzusehen sind (BGHZ 85, 234, 237) - über die gesamten \n\nauf dem Grundstück befindlichen sächlichen Betriebsmittel verliert (§§ 148, 20 \n\nAbs. 2 ZVG, §§ 1120, 94, 97, 98 BGB). Damit ist der Schuldner außer Stande, \n\nseinen Gewerbebetrieb aufrechtzuerhalten (vgl. Vollkommer, AP BGB § 613a \n\nNr. 19 Bl. 216; Herold DB 1958, 1063). Bewirkt aber bereits die Anordnung der \n\nZwangsverwaltung das Auseinanderfallen der Verfügungs- und Verwaltungsbe-\n\nfugnis über das materielle und immaterielle Betriebsvermögen, greift die späte-\n\nre Entscheidung des Zwangsverwalters, den Betrieb im eigenen Namen fortzu-\n\nsetzen, nicht in einen bestehenden Funktionszusammenhang von Betriebsmit-\n\nteln ein. Sie führt - im Gegenteil - zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen \n\nund organisatorischen Einheit. \n\n(bb.) Im übrigen fehlte es auch an der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs. \n\nDas Recht am Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen \n\nInhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der \n\nim Einzelfall konkret kollidierenden \n\nInteressensphäre anderer ergeben \n\n(st. Rspr., vgl. BGHZ 138, 311, 318 m.w.N.). Die Rechtswidrigkeit eines Ein-\n\ngriffs wird hier nicht indiziert, sondern ist in jedem Einzelfall unter Heranzie-\n\nhung aller Umstände zu prüfen (BGHZ 59, 30, 34). Bei der danach gebotenen \n\nAbwägung der Interessen des Schuldners mit denen der die Vollstreckung \n\nbetreibenden Gläubiger stellt sich die Fortführung des Betriebs durch den \n\nZwangsverwalter nicht als unzulässig dar, sondern erweist sich geradezu als \n\ngeboten. \n\nDürfte der Zwangsverwalter einen grundstücksbezogenen Gewerbebe-\n\ntrieb nicht fortführen und nicht an Dritte verpachten, müßte er ihn schließen \n\noder das Grundstück dem Schuldner gegen Entgelt überlassen. Die zuletzt ge-\n\nnannte Möglichkeit wird häufig unzweckmäßig sein, insbesondere wenn das \n\nZahlungsverhalten des Schuldners in der Vergangenheit Anlaß zur Zwangs-\n\nvollstreckung gegeben hat und deshalb zu erwarten ist, daß der Schuldner \n\nauch das Nutzungsentgelt alsbald schuldig bleiben wird. Das Recht am Ge-\n\nwerbebetrieb verpflichtet den Zwangsverwalter auch nicht, dem Schuldner die \n\nFortführung seines Gewerbebetriebs zu ermöglichen, denn es schützt nicht vor \n\nden Auswirkungen einer rechtmäßigen Zwangsvollstreckung in Teile des Un-\n\nternehmens (BGHZ 74, 9, 14 f.). \n\nEine auch nur vorübergehende Schließung des Betriebs führt regelmä-\n\nßig zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für das Grundstück und für das \n\nUnternehmen; sie liegt daher weder im Interesse der Gläubiger noch des \n\nSchuldners. Für die Zwecke der Zwangsverwaltung läßt sich das Grundstück \n\ndann nur nutzbar machen, wenn sich ein geeigneter Pächter findet, dem es \n\nlohnend erscheint, darauf einen neuen Betrieb zu eröffnen. Das wird vor allem \n\ndann kaum aussichtsreich sein, wenn mit der Zwangsverwaltung - wie häufig, \n\nund so auch hier - die Zwangsversteigerung des Grundstücks eingeleitet wor-\n\nden ist, ein Pächter nach deren Abschluß also mit einer Sonderkündigung des \n\nErstehers (§ 57a ZVG) rechnen muß (vgl. OLG Celle Rpfleger 1989, 519; Sel-\n\nke, ZfIR 2002, 622, 625). \n\nAus Sicht des Schuldners ist zu berücksichtigen, daß die Zwangsverwal-\n\ntung nur als vorübergehende Maßnahme gedacht ist; sie ist aufzuheben, so-\n\nbald die Ansprüche der Gläubiger befriedigt sind (§ 161 Abs. 2 ZVG). Mit der \n\nAufhebung der Zwangsverwaltung erlangt der Schuldner wieder die Verfü-\n\ngungs- und Verwaltungsbefugnisse über sein Grundstück und die von der Be-\n\nschlagnahme erfaßten sächlichen Betriebsmittel. Hiermit ist ihm freilich wenig \n\ngedient, wenn sein Gewerbebetrieb im Rahmen der Zwangsverwaltung einge-\n\nstellt und so, infolge des Auseinanderlaufens der Belegschaft und des Verlusts \n\nder Kunden, am Boden liegt oder gar zerstört ist. Demgegenüber stellt es die \n\nmildere Belastung dar, wenn der Betrieb im Rahmen einer ordnungsgemäßen \n\nNutzung des Grundstücks durch den Zwangsverwalter fortgeführt worden ist \n\n(so auch Selke, aaO). \n\nAuch soweit die Zwangsverwaltung in erster Linie mit dem Ziel beantragt \n\nworden ist, die Zwangsversteigerung vorzubereiten (dazu BGH, Beschl. v. \n\n10. Dezember 2004, IXa ZB 231/03, WM 2005, 244, 245), liegt die Aufrechter-\n\nhaltung der bisherigen gewerblichen Nutzung des Grundstücks im Interesse \n\ndes Schuldners. Sie ist in der Regel eher als eine Betriebsschließung geeignet, \n\nden Versteigerungserlös günstig zu beeinflussen, führt also nicht nur zu höhe-\n\nren Einnahmen der Gläubiger, sondern auch zu einer weitergehenden Rück-\n\nführung der Verbindlichkeiten des Schuldners (vgl. OLG Celle Rpfleger 1989, \n\n519). \n\n(c.) Der Fortführung eines Gewerbebetriebs stehen Rechte des Schuld-\n\nners damit nur entgegen, soweit diese unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum \n\nUnternehmen durch § 823 Abs.1 BGB geschützt sind, wie etwa gewerbliche \n\nSchutzrechte, Namensrechte oder das Eigentum an Geschäftsbüchern. Ihre \n\nNutzung kann der Zwangsverwalter aber über vertragliche Regelungen mit dem \n\nSchuldner erreichen (vgl. BAG NJW 1980, 2148, 2149; Vollkommer, AP BGB \n\n§ 613a Nr. 19 Bl. 217; für zulässig halten dies im allgemeinen auch Stöber, \n\nZVG, 17. Aufl., § 152 ZVG Anm. 6.8 und Steiner/Hagemann, Zwangsversteige-\n\nrung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 152 ZVG Rdn. 91). \n\n3. Nach diesen Grundsätzen ist der Zwangsverwalter hier befugt, den \n\nHotelbetrieb des Schuldners fortzuführen. Daß er in beschlagnahmefreie und \n\nunabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum Gewerbebetrieb geschützte Rechts-\n\npositionen des Schuldners eingegriffen hätte, behauptet der Schuldner nicht; \n\ndie Buchungsunterlagen hat er freiwillig an den Zwangsverwalter herausgege-\n\nben. Der Schuldner meint lediglich, der Zwangsverwalter dürfe das Hotel nicht \n\nselbst führen, sondern müsse es an einen Dritten verpachten. Hierzu mag der \n\nZwangsverwalter nach § 5 Abs. 2 ZvVwV gehalten sein, wenn er einen geeig-\n\nneten Pächter findet. Solange dies nicht gelingt oder aus anderen Gründen \n\nunzweckmäßig erscheint, ist er aus den dargelegten Erwägungen - erforderli-\n\nchenfalls auch für die gesamte Dauer der Zwangsverwaltung (vgl. RGZ 135, \n\n197, 202) - befugt, den Betrieb selbst fortzusetzen. \n\nIII. \n\nDer angefochtene Beschluß kann somit keinen Bestand haben. Der Se-\n\nnat ist in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden, da auch im übrigen kei-\n\nne Gründe vorliegen, die einer Fortführung des Hotelbetriebs durch den \n\nZwangsverwalter entgegenstehen (§ 577 Abs. 5 ZPO). Insbesondere besitzt er \n\ndie dazu erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung in Form einer Stell-\n\nvertretererlaubnis nach § 9 GastG (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststätten-\n\ngesetz, 14. Aufl., § 9 Rdn. 3). Das führt zur Wiederherstellung der Entschei-\n\ndung des Amtsgerichts. \n\nIV. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel \n\nKlein \n\nSchmidt-Räntsch \n\nZoll \n\nStresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/v-zb-16-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":9},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1120","ref_norm":"1120","n":2},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/v-zb-16-05","retrieved":"2026-07-10 16:34:54.177419+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-14/v-zb-16-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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