{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZB__10-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-04-14","aktenzeichen":"V ZB 10/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG § 150a a) In den Diensten des Beteiligten steht im Sinne von § 150a Abs. 1 ZVG nur eine Person, die sich in einem Beamten- oder festen Arbeitsverhältnis zu diesem be- findet. b) Die durch § 150a Abs. 1 ZVG dem Gericht eingeräumte Befugnis, dem Gläubiger eine Frist zum Vorschlag eines Institutsverwalters zu setzen, erweitert die Rechts- stellung des Gläubigers nicht, sondern beschränkt sie.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 10/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. April 2005 \n\nin dem Zwangsverwaltungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG § 150a \n\na) In den Diensten des Beteiligten steht im Sinne von § 150a Abs. 1 ZVG nur eine \n\nPerson, die sich in einem Beamten- oder festen Arbeitsverhältnis zu diesem be-\n\nfindet. \n\nb) Die durch § 150a Abs. 1 ZVG dem Gericht eingeräumte Befugnis, dem Gläubiger \n\neine Frist zum Vorschlag eines Institutsverwalters zu setzen, erweitert die Rechts-\n\nstellung des Gläubigers nicht, sondern beschränkt sie. \n\nBGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 10/05 - LG Berlin \n\n AG Pankow/Weißensee \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den \n\nVizepräsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, \n\ndie Richter \n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Zivilkam-\n\nmer 81 des Landgerichts Berlin vom 4. August 2004 wird auf \n\nKosten der Gläubigerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be-\n\nträgt 3.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nMit Schriftsatz vom 19. Februar 2004 beantragte die Gläubigerin, aus \n\neinem dinglichen Anspruch die Zwangsverwaltung eines Grundstücks in \n\nB. -W. anzuordnen. Sie erklärte, die Haftung des Verwalters gem. \n\n§ 154 Satz 1 ZVG zu übernehmen und beantragte, Rechtsanwalt W. \n\ngem. § 150a ZVG zum Verwalter zu bestellen. Rechtsanwalt W. sei bei \n\nihr beschäftigt. \n\nNach einer Zwischenverfügung ordnete das Amtsgericht mit Beschluß \n\nvom 19. Mai 2004 die Zwangsverwaltung des Grundstücks an und bestellte \n\nRechtsanwältin F. zur Verwalterin. Die Bestellung von Rechtsanwalt \n\nW. lehnte es ab, weil er in keinem festen Arbeitsverhältnis zu der \n\nGläubigerin stehe. \n\nGegen diesen Beschluß hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde mit \n\ndem Antrag eingelegt, die Bestellung von Rechtsanwältin F. aufzuhe-\n\nben und an ihrer Stelle Rechtsanwalt W. zum Verwalter zu bestellen, \n\nhilfsweise ihr unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts eine Frist \n\nzum Vorschlag eines anderen Institutsverwalters zu setzen. Zur Begründung \n\nhat sie geltend gemacht, Rechtsanwalt W. habe sich durch Vertrag \n\nvom 1. Februar 2004 verpflichtet, auf ihr Verlangen die Zwangsverwaltung von \n\nihr beliehener Grundstücke zu übernehmen. Das Landgericht hat die Be-\n\nschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt \n\ndie Gläubigerin ihre Anträge weiter. \n\nII. \n\nDas Beschwerdegericht meint, die Bestellung zum Institutsverwalter set-\n\nze voraus, daß der Vorgeschlagene in einem festen Arbeitsverhältnis zu dem \n\nGläubiger stehe. Dem genüge der Vertrag zwischen der Gläubigerin und \n\nRechtsanwalt W. nicht. \n\nIII. \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. \n\n1. Die Bestellung von Rechtsanwalt W. zum Verwalter ist zu \n\nRecht abgelehnt worden. Gemäß § 150a ZVG sind öffentliche Körperschaften, \n\nunter staatlicher Aufsicht stehende Institute, Hypothekenbanken und Sied-\n\nlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes berechtigt, eine in \n\nihren \"Diensten stehende Person als Verwalter vorzuschlagen\". An den Vor-\n\nschlag ist das Vollstreckungsgericht nach Maßgabe von § 150a Abs. 2 Satz 1 \n\nZVG gebunden. \n\nDie Gläubigerin ist Hypothekenbank und damit gem. § 150a Abs. 1 ZVG \n\nvorschlagsberechtigt. Der Vorschlag, Rechtsanwalt W. zum Zwangs-\n\nverwalter zu bestellen, bindet das Vollstreckungsgericht aber nicht, weil \n\nRechtsanwalt W. nicht im Sinne von § 150a ZVG in den Diensten der \n\nGläubigerin steht. In den Diensten des Vorschlagenden im Sinne dieser Vor-\n\nschrift steht nur, wer in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis zu dem Vor-\n\nschlagenden steht. Das folgt aus dem Wortlaut, der Geschichte und der Sys-\n\ntematik von § 150a ZVG. \n\nDer Zwangsverwalter ist ein besonderes Rechtspflegeorgan. Er übt sei-\n\nne Tätigkeit aufgrund eigenen Rechts aus, das ihm mit der Ernennung übertra-\n\ngen wird (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., \n\n§ 150a ZVG Rdn. 2; Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangs-\n\nverwaltung, 9. Aufl., § 152 ZVG Rdn.17; Weis, ZInsO 2004, 233, 234). Er ist \n\nvon Weisungen des Schuldners und des Gläubigers unabhängig und unterliegt \n\ngem. § 153 ZVG bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nur den Vorgaben \n\ndes Vollstreckungsgerichts (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 1 \n\nZwVwV Rdn. 4). Hierbei hat er die berechtigten Interessen des Schuldners und \n\ndes Gläubigers zu beachten. Das Vollstreckungsgericht überwacht seine Tätig-\n\nkeit und wacht so über Inhalt und Art der Ausführung seines Amtes (Motive \n\nzum ZVG, S. 330; Dassler/Muth, ZVG, 11. Aufl., § 153 Rdn. 1; Haarmey-\n\ner/Wutzke/Förster/ \n\nHintzen, aaO, § 1 ZwVwV Rdn. 22). Die Auswahl des Verwalters erfolgt nach \n\npflichtgemäßem Ermessen des Vollstreckungsgerichts (Haarmeyer/Wutzke/ \n\nFörster/Hintzen, aaO, § 150a ZVG Rdn. 11). Die Bestellung eines Verwalters, \n\nder sich in einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zu einem Beteiligten \n\ndes Zwangsverwaltungsverfahrens befindet, scheidet grundsätzlich aus (Stö-\n\nber, ZVG, 17. Aufl., § 150 Rdn. 2 Anm. 2.6). \n\nVon diesem Grundsatz macht § 150a ZVG eine Ausnahme. Erfüllt der \n\nGläubiger die in § 150a Abs. 1 ZVG genanten Eigenschaften, ist er berechtigt, \n\n\"eine in seinen Diensten stehende Person als Verwalter\" vorzuschlagen. An \n\nden Vorschlag ist das Vollstreckungsgericht nach Maßgabe von § 150a Abs. 2 \n\nSatz 1 ZVG gebunden. Die Bestimmung ist durch das Gesetz über Maßnah-\n\nmen auf dem Gebiet der Zwangsversteigerung vom 20. August 1953 (BGBl. \n\nTeil I S. 952 ff.) in das Zwangsversteigerungsgesetz eingeführt worden. Die \n\nVorschrift war jedoch nicht neu. Sie entspricht vielmehr wörtlich § 10 der durch \n\ndas Gesetz vom 20. August 1953 aufgehobenen Verordnung über Maßnahmen \n\nauf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (RGBl I S. 302 ff., \n\nZwVVO). § 10 ZwVVO stimmte wiederum wörtlich mit § 10 des Dritten Titels \n\nder Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft \n\nund Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 \n\n(RGBl I 1931, S 699 ff., 710 f.) überein. Ziel der in der Weltwirtschaftskrise er-\n\nlassenen Verordnung war es, die mit der Bestellung eines Zwangsverwalters \n\nverbundenen Kosten dadurch zu verringern, daß der sogenannte Institutsver-\n\nwalter keine Vergütung gem. § 153 Abs. 1 ZVG erhält und das Verwaltungsver-\n\nfahren so weniger aufwendig ist (LG Berlin, JW 1936, 2364 Nr. 57; Jonas, Das \n\nZwangsvollstreckungsnotrecht, 9. Aufl. 1934, § 10 ZwVVO Anm. 1; Jo-\n\nnas/Pohle, Zwangsvollstreckungsnotrecht, 12. Aufl., § 10 ZwVVO Anm. 1). Die \n\nVerordnung vom 8. Dezember 1931 lehnte sich ihrerseits an die im Ersten \n\nWeltkrieg erlassene Bekanntmachung über die Zwangsvollstreckung von \n\nGrundstücken vom 22. April 1915 (RGBl I S. 233 ff.) an (Jonas, aaO, § 10 \n\nZwVVO Anm. 1; Jonas/Pohle, aaO, § 10 ZwVVO Anm. 1). Nach § 3 der Be-\n\nkanntmachung konnte \"eine unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt\" eine in \n\nihren Diensten befindliche Person als Verwalter vorschlagen. Der Vorgeschla-\n\ngene war zu bestellen, eine Vergütung erhielt er nicht. Die Bindung des Voll-\n\nstreckungsgerichts an den Vorschlag setzte indessen voraus, daß es sich bei \n\ndem Gläubiger um eine unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt handelte. \n\nDaran hat sich der Sache nach durch § 10 ZwVVO und § 150a ZVG nichts ge-\n\nändert. Der Verzicht auf den Grundsatz, nur eine von dem Gläubiger unabhän-\n\ngige Person zum Verwalter zu bestellen, und das Entfallen des Auswahlermes-\n\nsens des Vollstreckungsgerichts finden ihren Grund darin, daß die staatliche \n\nAufsicht über den vorschlagsberechtigten Gläubiger trotz der rechtlichen Be-\n\nziehung zwischen dem Vorgeschlagenen und dem Gläubiger Gewähr für die \n\nOrdnungsmäßigkeit der Amtsführung des Vorgeschlagenen bietet. So verhält \n\nes sich indessen nur, wenn sich die Tätigkeit des bediensteten Verwalters ge-\n\ngenüber der jeweiligen Aufsichtsbehörde als Tätigkeit des Gläubigers darstellt. \n\nDas setzt voraus, daß der Vorgeschlagene Beamter der vorschlagenden Kör-\n\nperschaft oder Arbeitnehmer des Gläubigers ist. \n\nEin Vertragsverhältnis zwischen dem Gläubiger und einem Rechtsan-\n\nwalt, einem Hausverwalter oder einem gewerbsmäßigen Zwangsverwalter führt \n\nnicht zu der vom Gesetz vorausgesetzten Eingliederung des Betroffenen in das \n\nInstitut oder Unternehmen im Sinne des Aufsichtsrechts. Das verhält sich auch \n\ndann nicht anders, wenn sich der Betroffene gegenüber dem Gläubiger ver-\n\npflichtet hat, in sämtlichen von dem Gläubiger betriebenen Zwangsverwal-\n\ntungsverfahren das Amt des Verwalters zuübernehmen. Das wird in der von der \n\nGläubigerin in einem anderen Verfahren erwirkten unveröffentlichten Entschei-\n\ndung des Landgerichts Heidelberg vom 8. Juli 2004 übersehen, während von \n\nder, soweit ersichtlich gesamten, juristischen Literatur als Voraussetzung einer \n\nbindenden Wirkung des Gläubigervorschlags im Ergebnis zutreffend verlangt \n\nwird, daß sich der Vorgeschlagene in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis \n\nzu dem Vorschlagenden befindet (Dassler/Schiffhauer/Gerhard, ZVG, 11. Aufl., \n\n§ 150a Anm. 2 c; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 150a ZVG \n\nRdn. 30; Mohrbutter/Drieschler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- \n\nund Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., § 148 1.; Stöber, aaO, § 150a ZVG \n\nRdn. 3 Anm. 3.1; Steiner/Hagemann, aaO, § 150a ZVG Rdn. 9; Jonas, aaO, \n\n§ 10 ZwVVO Anm. 2; Jonas/Pohle, aaO, § 10 ZwVVO Anm. 2; Jonas/Pohle, \n\nZwangsvollstreckungsnotrecht, 16. Aufl., § 150a ZVG Anm. 2; Weis, ZInsO \n\n2004, 233, 236). \n\n2. Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis auch insoweit nicht zu \n\nbeanstanden, als das Beschwerdegericht die Bestellung von Rechtsanwältin \n\nF. zur Zwangsverwalterin bestätigt und der Gläubigerin keine Frist zum \n\nVorschlag eines anderen Zwangsverwalters gesetzt hat. \n\na) Die Gläubigerin hat die Anordnung der Zwangsverwaltung des Grund-\n\nstücks beantragt. Ihr steht hinsichtlich der Person des Zwangsverwalters gem. \n\n§ 150a Abs. 1 ZVG ein Vorschlagsrecht, nicht jedoch ein Benennungsrecht zu. \n\nDamit kommt eine Auslegung ihres Antrags dahin grundsätzlich nicht in Be-\n\ntracht, die Zwangsverwaltung sei nur für den Fall der Bestellung von Rechts-\n\nanwalt W. zum Verwalter beantragt. Möchte die Gläubigerin die \n\nZwangsverwaltung des Grundstücks und die Tätigkeit von Rechtsanwältin \n\nF. beenden, kann sie dies durch Rücknahme ihres Antrags jederzeit \n\nherbeiführen. \n\n b) Soweit die Gläubigerin mit ihrem hilfsweise gestellten Antrag erstrebt, \n\nihr eine Frist zum Vorschlag eines anderen Verwalters zu setzen, ist die Be-\n\nschwerde unzulässig und die Rechtsbeschwerde aus diesem Grund zurückzu-\n\nweisen. \n\nDas Recht des Gläubigers, einen Verwalter vorzuschlagen, ist grund-\n\nsätzlich nicht befristet. Die durch § 150a Abs. 1 ZVG dem Vollstreckungsge-\n\nricht eingeräumte Möglichkeit, das Recht zu befristen, greift dann, wenn ein \n\nvorschlagsberechtigter Gläubiger in dem Antrag auf Anordnung der Zwangs-\n\nverwaltung keinen oder keinen geeigneten Verwalter vorgeschlagen hat. Denn \n\ndie Anordnung der Verwaltung und die kostenträchtige Bestellung eines Ver-\n\nwalters können in diesem Fall dem Interesse des Gläubigers zuwider laufen. \n\nDem soll § 150a Abs. 1 ZVG dadurch entgegenwirken, daß das Vollstre-\n\nckungsgericht dem Gläubiger eine Frist für den Vorschlag eines geeigneten \n\nVerwalters setzt und so das Vorschlagsrecht des Gläubigers beschränkt. Mit \n\nFristablauf erlischt das Recht des Gläubigers. Das Vollstreckungsgericht kann \n\nnunmehr ohne Rücksicht auf das Vorschlagsrecht des Gläubigers die Zwangs-\n\nverwaltung anordnen und einen von ihm ausgewählten Verwalter bestellen. \n\nHat das Gericht es unterlassen, dem Gläubiger eine Frist zum Vorschlag \n\neines Verwalters zu setzen und die Zwangsverwaltung angeordnet, besteht das \n\nVorschlagsrecht des Gläubigers fort. Ein gem. § 150a Abs. 1 ZVG vorschlags-\n\nberechtigter Gläubiger kann jederzeit einen geeigneten Verwalter vorschlagen \n\nund so die Ablösung des bestellten Verwalters herbeiführen (Haarmey-\n\ner/Wutzke/Förster/Hintzen, \n\naaO, \n\n§ 150a ZVG Rdn. 29; Mohrbutter/ \n\nDrieschler/Radtke/Tiedemann, aaO, § 148 4.). Die Fristsetzungsbefugnis er-\n\nweitert die Rechtsstellung des Gläubigers nicht, sondern beschränkt sie (vgl. \n\nStöber, aaO, § 150a ZVG Rdn. 2 Anm. 2.3 c; Jonas/Pohle, Zwangsverwal-\n\ntungsnotrecht, 16. Aufl., § 150a ZVG Anm. 6). Diese Beschränkung ist jedoch \n\nkein Ziel, das er mit einem Rechtsmittel zulässig verfolgen kann. \n\nIV. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel Krüger Klein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZB__10-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/v-zb-10-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 150a","ref_norm":"150a","n":25},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZB__10-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZB__10-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-14/v-zb-10-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZB__10-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:36:07.399193+00:00"}}