{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZB_194-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-04-06","aktenzeichen":"V ZB 194/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 45 Abs. 1, 348, 348a Über ein Ablehnungsgesuch gegen den nach § 348 oder § 348a ZPO zuständigen Einzelrichter hat nach § 45 Abs. 1 ZPO die Zivilkammer ohne Mitwirkung des abge- lehnten Richters zu entscheiden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 194/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. April 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 45 Abs. 1, 348, 348a \n\nÜber ein Ablehnungsgesuch gegen den nach § 348 oder § 348a ZPO zuständigen \n\nEinzelrichter hat nach § 45 Abs. 1 ZPO die Zivilkammer ohne Mitwirkung des abge-\n\nlehnten Richters zu entscheiden. \n\nBGH, Beschl. v. 6. April 2006 - V ZB 194/05 - OLG Zweibrücken \n\n LG Landau i.d. Pfalz \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2006 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des \n\n3. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken \n\nvom 18. November 2005 unter Zurückweisung des Rechtsmittels \n\nim Übrigen aufgehoben. \n\nDie Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Landau \n\ni.d. Pfalz vom 26. September 1995 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nDer Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren und für das \n\nRechtsbeschwerdeverfahren auf 31.378,00 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz von Feuchtigkeitsschäden, \n\ndie nach seinem Vortrag durch Bauarbeiten an dem Haus der Beklagten auf \n\ndem benachbarten Grundstück entstanden sein sollen. Der Kläger hat gegen \n\ndie Beklagte Klage auf Zahlung von Schadensersatz erhoben. Die Beklagte hat \n\nin dem Rechtsstreit Beweiseinreden gegen das Gutachten des gerichtlichen \n\nSachverständigen unter Vorlage einer Stellungnahme eines von ihr eingeholten \n\nGutachtens erhoben. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat durch den Einzelrichter nach mündlicher Verhand-\n\n3 \n\n4 \n\nlung Termin zur Anhörung des Sachverständigen anberaumt. Dieser ist auf An-\n\nträge der Parteien mehrfach verlegt worden. Dem vierten Antrag der Beklagten \n\nauf erneute Verlegung des Termins zur Anhörung des gerichtlichen Sachver-\n\nständigen wegen Verhinderung des von ihr beauftragten Sachverständigen hat \n\ndas Gericht nicht stattgegeben. \n\nDie Beklagte hat ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangen-\n\nheit des Einzelrichters gestellt, das sie mit Äußerungen des Richters über straf-\n\ngerichtliche Verurteilungen der Beklagten in einem anderen Zivilrechtsstreit so-\n\nwie mit der Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung begründet hat. \n\nDas Landgericht hat mit Entscheidung der Kammer das Ablehnungsge-\n\nsuch für unbegründet erklärt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat \n\ndas Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die \n\nSache zur erneuten Entscheidung durch den Einzelrichter an das Landgericht \n\nzurückverwiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde beantragt die Beklagte, das Ablehnungsgesuch unter Aufhebung des \n\nangefochtenen Beschlusses für begründet zu erklären. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht meint, nach der Neuregelung der funktionellen \n\nZuständigkeit des Einzelrichters in §§ 348, 348a ZPO durch das Zivilprozessre-\n\nformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, 1881, 1887) habe über ein Ableh-\n\nnungsgesuch gegen einen Einzelrichter nicht mehr die Kammer, sondern der \n\ndurch deren Geschäftsverteilungsplan nach § 21g Abs. 4 GVG zu dessen Ver-\n\ntreter bestimmte Richter als Einzelrichter zu entscheiden. \n\n6 \n\nEine eigene Entscheidung in der Sache hält das Beschwerdegericht nicht \n\nfür sachdienlich, weil bei prozessordnungsgemäßer Behandlung die Sache \n\nnicht bei dem Senat, sondern nach § 568 Satz 1 ZPO bei dem zuständigen Se-\n\nnatsmitglied als Einzelrichter angefallen wäre. \n\nIII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n1. a) Die Rechtsbeschwerde ist auf Grund der Zulassung im Beschluss \n\ndes Beschwerdegerichts statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). \n\nb) Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen nach § 575 ZPO zulässig. \n\nDie Beklagte ist durch den Beschluss des Beschwerdegerichts beschwert, ob-\n\nwohl das Beschwerdegericht den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Be-\n\nschluss des Landgerichts vom 26. September 2005 aufgehoben hat. Die Be-\n\nschwer wird hier durch die Nichtbescheidung des Antrags in der Sache begrün-\n\ndet (vgl. zum Berufungsverfahren: BGHZ 18, 107, 108; 31, 358, 361). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde bleibt indes im Ergebnis ohne Erfolg. \n\na) Zu Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings gegen die Be-\n\nstimmung des für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nach § 45 \n\nAbs. 1 ZPO zuständigen Richters durch das Beschwerdegericht. \n\n11 \n\naa) Die Frage, ob die Kammer, ohne den abgelehnten Einzelrichter, oder \n\nder Vertreter des abgelehnten Einzelrichters, für die Entscheidung über das \n\nAblehnungsgesuch zuständig \n\nist, \n\nist \n\nin der Rechtsprechung der Ober-\n\nlandesgerichte streitig. \n\n12 \n\nDie Oberlandesgerichte Köln (OLGR 2005, 481, 482), Frankfurt (OLGR \n\n2004, 271), Schleswig (OLGR 2005, 10, 11) sowie der 14. Zivilsenat (NJW-RR \n\n2005, 1660) und der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLGR \n\n2005, 82) vertreten die Auffassung, dass auch nach den Änderungen durch das \n\nZivilprozessrechtsreformgesetz weiterhin die Kammer nach § 45 Abs. 1 ZPO \n\nzur Entscheidung berufen sei. Demgegenüber sind die Oberlandesgerichte \n\nKarlsruhe (OLGR 2003, 523 und OLGR 2004, 490), Naumburg (OLGR 2005, \n\n789, 791 und 830, 832), der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg \n\n(OLGR 2005, 592), das Kammergericht (NJW 2004, 2104, 2105) sowie das Be-\n\nschwerdegericht der Ansicht, dass der Vertreter eines abgelehnten Einzelrich-\n\nters als Einzelrichter für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zustän-\n\ndig sei. \n\n13 \n\nIm Schrifttum wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass die Kammer \n\nfür \n\ndiese \n\nEntscheidung \n\nzuständig \n\nsei \n\n(Hartmann \n\nin \n\nBaum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 45 Rdn. 4; HK-\n\nZPO/Kayser, § 45 Rdn. 2; Musielak/Smid, ZPO, 4. Aufl., § 45 Rdn. 2; Stein-\n\nJonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 45 Rdn. 1; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, \n\n27. Aufl., § 45 Rdn. 1; Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., § 45 Rdn. 1; Zöl-\n\nler/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 45 Rdn. 2; a.A. Fölsch, SchlHAnz 2004, \n\n137 ff). \n\n14 \n\nbb) Der Senat teilt die Auffassung des Beschwerdegerichts nicht. Die Zu-\n\nständigkeit für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen einen Ein-\n\nzelrichter an einem Kollegialgericht wird auch nach der Neuregelung der Zu-\n\nständigkeit des Einzelrichters in §§ 348, 348a ZPO allein durch § 45 Abs. 1 \n\nZPO bestimmt. Danach ist hier die Kammer unter Ausschluss des abgelehnten \n\nRichters zuständig. \n\n15 \n\n(1) § 45 Abs. 1 und 2 ZPO enthalten Vorschriften zur Bestimmung des \n\ngesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Der zuständige Richter für \n\ndie Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter an einem \n\nKollegialgericht wird durch § 45 Abs. 1 ZPO, derjenige für ein Ablehnungsge-\n\nsuch gegen einen Richter des Amtsgerichts durch § 45 Abs. 2 ZPO festgelegt. \n\n16 \n\n(a) Für die Zuständigkeit der Kammer spricht bereits der Wortlaut des \n\n§ 45 Abs. 1 ZPO. Danach entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, \n\ndem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Der Rechtsbeschwer-\n\nde ist darin zuzustimmen, dass diese Regelung nur dann einen Sinn ergibt, \n\nwenn man bei dem Landgericht unter dem Gericht im Sinne der Vorschrift die \n\nnach § 60 GVG zu bildende und nach § 72 GVG mit drei Richtern unter Ein-\n\nschluss des Vorsitzenden besetzte Kammer versteht (so auch OLG Schleswig \n\nOLGR 2005, 10 f.), während bei einer Zuständigkeit des Einzelrichters der letz-\n\nte Satzteil „ohne dessen Mitwirkung“ nicht passte, weil ein Einzelrichter nicht an \n\nder Entscheidung mitwirkt, sondern diese trifft und der abgelehnte Einzelrichter \n\nüber ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch nicht selbst entscheiden \n\ndarf. \n\n17 \n\n(b) Ein anderer Wille des Gesetzgebers lässt sich der Entstehungsge-\n\nschichte des Zivilprozessrechtsreformgesetzes nicht entnehmen. Diese weist \n\nvielmehr darauf hin, dass es - wie zuvor - bei der Zuständigkeit der Kammer \n\nbleiben sollte. Mit dem Reformgesetz wurde der Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO \n\ndahin geändert, dass der nicht zur Zuständigkeit des Einzelrichters passende \n\nNachsatz „ohne dessen Mitwirkung“ eingefügt wurde. Die Begründung dazu \n\nlässt erkennen, dass insoweit eine Klarstellung entsprechend der bisherigen \n\nRechtsprechung gewollt war und die Vorschrift damit § 27 StPO angepasst \n\nwerden sollte (BT-Drucks. 14/3750, S. 189). Eine Absicht des Gesetzgebers \n\ndahin, nunmehr entsprechend den für die Hauptsache geltenden Anordnungen \n\nin §§ 348, 348a ZPO eine Zuständigkeit des Vertreters des Einzelrichters auch \n\nfür die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch zu bestimmen, lässt sich \n\nhieraus nicht entnehmen. Im Gegenteil; der aus der Begründung ersichtliche \n\nWille des Gesetzgebers ging dahin, die bisherige, sich auf die Zuständigkeit der \n\nKammer beziehende Rechtsprechung zu bestätigen und fortzuführen. \n\n18 \n\n(2) Die Zuständigkeit des (Vertreters des) Einzelrichters lässt sich auch \n\nnicht unter Verweis auf die Regelung der Zuständigkeit für die Hauptsache in §§ \n\n348, 348a ZPO damit begründen, dass diese Anordnung sich auch auf alle Ne-\n\nbenverfahren beziehe (so aber OLG Naumburg OLGR 2005, 789, 790). Das \n\nVerfahren in der Hauptsache und das Ablehnungsverfahren sind voneinander \n\nzu trennen. Der gesetzliche Richter für das selbständige Zwischenverfahren der \n\nRichterablehnung (Zöller/Vollkommer, ZPO, 64. Aufl., § 46 Rdn. 1) ist in § 45 \n\nAbs. 1 ZPO abweichend bestimmt worden (OLG Schleswig OLGR 2005, 10, \n\n11). Der dazu berufene Richter soll danach gerade nicht der Richter sein, der \n\nanstelle des Abgelehnten für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig \n\nwäre. \n\n19 \n\n20 \n\nb) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist aus den vorstehenden \n\nGründen rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben. \n\naa) Eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht kommt indes \n\nnicht in Betracht, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz \n\n1 ZPO). Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. \n\n21 \n\nDas Rechtsbeschwerdegericht ist bei einer die Ausgangsentscheidung \n\naufhebenden Entscheidung des Beschwerdegerichts auch gegenüber der \n\nRechtsbeschwerdeführerin zu einer solchen Endentscheidung befugt, ohne \n\ndamit gegen das Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) zu versto-\n\nßen, wenn das Beschwerdegericht auch nach einer Zurückverweisung zu keiner \n\nanderen Entscheidung in der Sache gelangen könnte (vgl. für das Revisionsver-\n\nfahren: BGH, Urt. v. 22. Januar 1997, VIII ZR 339/95, WM 1997, 1713, 1716). \n\n22 \n\nbb) So ist es hier. Das Landgericht hat zu Recht das Ablehnungsgesuch \n\nder Beklagten für unbegründet erklärt. Die von der Beklagten vorgebrachten \n\nAblehnungsgründe vermögen eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehn-\n\nten Richters nicht zu begründen. \n\n23 \n\n(1) Eine solche Besorgnis ist aus dem in anderer Sache erfolgten, in das \n\nProtokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Hinweis auf strafge-\n\nrichtliche Verurteilungen der Beklagten nicht gerechtfertigt. \n\n24 \n\n(a) Das Landgericht hat die Geltendmachung dieses Ablehnungsgrundes \n\naus einer Äußerung des Richters einem anderen Verfahren schon nach § 43 \n\nZPO als ausgeschlossen angesehen, weil die Beklagte auch nach der jetzt als \n\nAblehnungsgrund vorgetragenen Äußerung des Richters weiter streitig verhan-\n\ndelt und am Schluss jener Sitzung Sachanträge gestellt habe. Für einen sol-\n\nchen verfahrensübergreifenden Ausschluss hat sich das OLG Hamm (NJW \n\n1967, 1864, 1865) ausgesprochen. Demgegenüber vertreten das OLG Karlsru-\n\nhe (MDR 1992, 409) sowie das Schrifttum (HK-ZPO/Kayser, § 43 Rdn. 4; \n\nMünchKomm-ZPO/Felber, 2. Aufl., § 43 Rdn. 8, Stein-Jonas/Bork, ZPO, \n\n22. Aufl., § 43 Rdn. 6; Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., § 43 Rdn. 2; Zöl-\n\nler/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 44 Rdn. 7) die Ansicht, dass der Verlust des \n\nAblehnungsrechtes infolge weiterer Verhandlung vor dem Richter nach Kennt-\n\nnis der Partei von dem Ablehnungsgrund sich nur auf das jeweilige Verfahren \n\nbeziehe und dessen Geltendmachung in einem anderen Rechtsstreit nicht aus-\n\nschließe (innerprozessuale Präklusionswirkung). Eine vermittelnde Auffassung \n\n(OLG Celle NJW 1960, 1670; OLG Koblenz MDR 1968, 60, 61; MDR 1989, \n\n647) geht schließlich davon aus, dass § 43 ZPO der Geltendmachung des Ab-\n\nlehnungsgrundes aus einem anderen Verfahren nur dann entgegenstehe, wenn \n\nzwischen den Verfahren ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang be-\n\nsteht oder die Partei in Kenntnis des Ablehnungsgrundes aus einem anderen \n\nVerfahren sich in diesem Rechtsstreit in eine Verhandlung eingelassen oder \n\nSachanträge gestellt hat. \n\n25 \n\nDie Rechtsbeschwerde hat die Anwendung des § 43 ZPO durch das \n\nLandgericht als rechtsfehlerhaft gerügt. Einer Entscheidung dieser Rechtsfrage \n\nbedarf es hier indes nicht. \n\n26 \n\n(b) Der protokollierte Hinweis des abgelehnten Richters auf strafrechtli-\n\nche Verurteilungen der Beklagten in einem anderen Verfahren ist kein Ableh-\n\nnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO. Maßgebend dafür ist, ob aus der Sicht der \n\nden Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände An-\n\nlass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung \n\nzu zweifeln (st. Rspr., BGHZ 77, 70, 72; Senat, BGHZ 156, 269, 270). Dies ist \n\nhier nicht der Fall. \n\n27 \n\nNach dem vorgelegten Protokoll aus dem vorangegangen Rechtsstreit ist \n\nder Hinweis des abgelehnten Richters über die strafgerichtlichen Verurteilungen \n\nnicht „aus heiterem Himmel“ erfolgt, sondern war eine Reaktion auf das Vor-\n\nbringen der Parteien. Die Gegenseite hatte der Beklagten (die Klägerin im vo-\n\nrangegangenen Verfahren war) Urkundenfälschung vorgeworfen, was die Be-\n\nklagte mit dem Hinweis darauf zurückgewiesen hatte, dass sie nicht vorbestraft \n\nsei. \n\n28 \n\n(aa) Bei dieser Sachlage war ein richterlicher Hinweis auf die Verurtei-\n\nlungen nicht fernliegend. Angesichts dieses Streits im Vorprozess um die Red-\n\nlichkeit und Glaubwürdigkeit der Beklagten war der jetzt abgelehnte Richter be-\n\nrechtigt, die ihm bekannten Umstände dazu mitzuteilen. Rechtskräftige Verurtei-\n\nlungen einer Partei in Strafsachen, von denen der Richter aus seiner dienstli-\n\nchen Tätigkeit weiß, sind gerichtsbekannte Tatsachen (Musielak/Huber, ZPO, 4. \n\nAufl., § 291 Rdn. 2). Die unbestrittenen rechtskräftigen Verurteilungen der Be-\n\nklagten wegen Nötigung, übler Nachrede und falscher Verdächtigung gehörten \n\nzu den Umständen, die bei der Würdigung des Wahrheitsgehalts des Vortrags \n\nder Beklagten nach § 138 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden konnten. Der Rich-\n\nter ist - wenn zwischen den Parteien Streit darüber entstanden ist, ob eine Par-\n\ntei zur Verfolgung ihrer Ziele im Rechtsstreit möglicherweise auch vor der Be-\n\ngehung von Straftaten nicht zurückschreckt - im Hinblick auf das Gebot des \n\nrechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet, diejenigen Tatsachen, die \n\ner bei der Würdigung des Vortrages der Parteien zu berücksichtigen gedenkt, \n\nden Parteien mitzuteilen, indem er sie zum Gegenstand der mündlichen Ver-\n\nhandlung macht (vgl. BVerfGE 10, 177, 182). Das ist hier geschehen. Die Be-\n\nklagte musste insoweit auch die Offenbarung der für sie unangenehmen Tatsa-\n\nche einer vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilung hinnehmen. Für die \n\nPrüfung eines vom Gegner vorgehaltenen Verstoßes gegen das Wahrheitsge-\n\nbot aus § 138 Abs. 1 ZPO war es auch nicht entscheidend, dass das Strafmaß \n\nbei der vorangegangenen Verurteilung unter der für die Aufnahme in das Straf-\n\nregister in § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a BRZG bestimmten Grenze zurückblieb \n\nund die Beklagte sich daher nach § 53 Abs. 1 BRZG als unbestraft bezeichnen \n\ndurfte. \n\n29 \n\n(bb) Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich auch nicht aus dem \n\nVorbringen der Rechtsbeschwerde, dass der abgelehnte Richter den gebotenen \n\nHinweis nicht korrekt erteilt habe. Insoweit rügt die Beklagte zwar zu Recht, \n\ndass der Richter nicht nur die einschlägigen Verurteilungen erwähnt, sondern \n\ndie Klägerin als vorbestraft bezeichnet hat, ohne dabei zu berücksichtigen, dass \n\ndie Klägerin wegen der geringen Höhe der gegen sie verhängten Strafe sich \n\nnach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRZG als unbestraft bezeichnen durfte. Bei vernünftiger \n\nWürdigung des Gesamtzusammenhanges der protokollierten Vorgänge stellt \n\nsich der richterliche Hinweis jedoch nicht als unsachliches, unangemessenes \n\nVerhalten dar, das Misstrauen gegenüber der Unparteilichkeit des Richters be-\n\ngründen könnte. Bei verständiger Würdigung der Umstände war die Äußerung \n\ndes Richters eine auf Grund des Vortrages der Beklagten veranlasste Reaktion, \n\num den Eindruck zu korrigieren, dass keine strafrechtlichen Verurteilungen vor-\n\nlägen, die Zweifel an der Beachtung der Wahrheitspflicht begründen könnten. \n\n30 \n\nDer Umstand, dass die Äußerung von der Beklagten nicht beanstandet \n\nwurde, sondern die Parteien zunächst über eine vergleichsweise Lösung und \n\nnach dem Scheitern der Vergleichsbemühungen des Gerichts streitig weiter \n\nverhandelt haben, weist darauf hin, dass auch die Beklagte diesen Hinweis des \n\nGerichts damals nicht anders verstanden hat. \n\n31 \n\n(2) Das Ablehnungsgesuch ist auch nicht im Hinblick darauf begründet, \n\ndass der Richter dem Terminsverlegungsantrag vom 1. Juli 2005 nicht stattge-\n\ngeben hat. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet \n\nregelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese nach § 227 ZPO \n\nnur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt. Anders ist es nur \n\ndann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorlie-\n\ngen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin un-\n\nzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte \n\n(BGHZ 27, 163, 167; OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 1291, 1292) oder sich \n\naus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Be-\n\nnachteiligung einer Partei aufdrängt (OLG Köln NJW-RR 1997, 828; KG MDR \n\n2005, 708). An beidem fehlt es. \n\n32 \n\nZu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Gericht die von der \n\nBeklagten geltend gemachte Verhinderung des Dipl. Ing. R. , den diese bei \n\nder Vernehmung des gerichtlichen Sachverständigen zuziehen wollte, zwar bei \n\ndem Antrag auf Terminsverlegung vom 31. Mai 2005 als erheblichen Grund, bei \n\ndem Antrag vom 8. Juli 2005 jedoch als unerheblich bewertet hat. Die Rechts-\n\nbeschwerde berücksichtigt nicht, dass der Antrag vom 8. Juli 2005 der vierte \n\nTerminsverlegungsantrag der Beklagten für die von ihr beantragte Anhörung \n\ndes gerichtlichen Sachverständigen war. Den vorhergehenden Anträgen vom \n\n17. Mai, 31. Mai und 8. Juni 2005, die sie mit einer Verhinderung ihres Anwalts \n\noder eines zur Anhörung hinzuzuziehenden Gehilfen begründet hatte, war von \n\ndem Richter entsprochen worden. Der Grund, den die Partei für eine Vertagung \n\nbenennt, kann unterschiedlich zu würdigen sein, wenn er bei mehrfach hinter-\n\neinander erfolgten Verlegungsanträgen wiederholt vorgebracht wird. Da das \n\nGericht auch das Interesse des Gegners an einer Beendigung des Rechtsstreits \n\nberücksichtigen muss (OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 1291, 1292), konnte \n\nder Richter den Antrag auf Terminsverlegung wegen Verhinderung eines Gehil-\n\nfen schließlich zurückweisen, ohne das Grundrecht der Beklagten auf recht-\n\nliches Gehör zu verletzen oder den Kläger zu bevorzugen. \n\nIII. \n\n33 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des \n\nBeschwerdewerts, der hier dem Wert der Hauptsache entspricht (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 17. Januar 1968, IV ZB 3/68, NJW 1968, 796), aus § 3 ZPO. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Landau, Entscheidung vom 26.09.2005 - 2 O 182/04 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 18.11.2005 - 3 W 220/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZB_194-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/v-zb-194-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 348a","ref_norm":"348a","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZB_194-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZB_194-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-06/v-zb-194-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZB_194-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:32:20.651089+00:00"}}