{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZB_188-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-10-26","aktenzeichen":"V ZB 188/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"zu § 79 ZVG BGHR: ja ZVG § 79 Bei der Beschlussfassung über den Zuschlag ist das Vollstreckungsgericht an eine vorher getroffene Entscheidung auch dann nicht gebunden, wenn diese nach § 95 ZVG anfechtbar war, aber nicht angefochten worden ist. EGZVG § 9a; ZVG § 29 Macht ein Dritter im Zwangsversteigerungsverfahren aus dem Grundbuch nicht ersichtliches selbständiges Gebäudeeigentum geltend, kann der betreibende Gläubiger dieses Recht freigeben. Eine Aufhebung des das Gebäudeeigentum betreffenden Verfahrens ist jedoch nur zulässig, wenn der Schuldner der Freigabe zustimmt oder wenn der Dritte einen gegen den Schuldner gerichteten rechtskräf- tigen Titel vorlegt, der die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Gebäu- deeigentum ausspricht oder feststellt, dass der Dritte Inhaber selbständigen Ei- gentums an dem beschlagnahmten Gebäude ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 188/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Oktober 2006 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \nzur Aufhebung der Gemeinschaft \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nja zu § 79 ZVG \n\nBGHR: \n\nja \n\nZVG § 79 \n\nBei der Beschlussfassung über den Zuschlag ist das Vollstreckungsgericht an eine \nvorher getroffene Entscheidung auch dann nicht gebunden, wenn diese nach § 95 \nZVG anfechtbar war, aber nicht angefochten worden ist. \n\nEGZVG § 9a; ZVG § 29 \n\nMacht ein Dritter im Zwangsversteigerungsverfahren aus dem Grundbuch nicht \nersichtliches selbständiges Gebäudeeigentum geltend, kann der betreibende \nGläubiger dieses Recht freigeben. Eine Aufhebung des das Gebäudeeigentum \nbetreffenden Verfahrens ist jedoch nur zulässig, wenn der Schuldner der Freigabe \nzustimmt oder wenn der Dritte einen gegen den Schuldner gerichteten rechtskräf-\ntigen Titel vorlegt, der die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Gebäu-\n\ndeeigentum ausspricht oder feststellt, dass der Dritte Inhaber selbständigen Ei-\ngentums an dem beschlagnahmten Gebäude ist. \n\nBGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - V ZB 188/05 - LG Gera \n\n AG Altenburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Oktober 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5 bis 8 werden der \n\nBeschluss des Landgerichts Gera vom 28. Oktober 2005 und der \n\nBeschluss des Amtsgerichts Altenburg vom 17. März 2005 aufge-\n\nhoben. \n\nDer Zuschlag auf das im Versteigerungstermin vom 11. März 2005 \n\nabgegebene Meistgebot wird versagt. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n45.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beteiligten zu 1 bis 8 sind in Erbengemeinschaft Eigentümer eines be-\n\nbauten Grundstücks in Thüringen. In Abteilung II des Grundbuchs ist ein Vermerk \n\nüber die Eröffnung eines Vermittlungsverfahrens nach § 92 Abs. 5 SachenRBerG \n\neingetragen. \n\nMitte 2004 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 1 bis 4 die \n\nVersteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an. \n\nNachfolgend meldete die Beteiligte zu 9 selbständiges Gebäudeeigentum an und \n\nbeantragte, dieses von der Zwangsversteigerung auszunehmen. \n\n3 \n\nZuvor hatte der Bevollmächtigte der Beteiligten zu 1 bis 4 in einem Schrift-\n\nsatz darauf hingewiesen, dass der Versteigerungsantrag die Gebäude nicht um-\n\nfasse, da sie im selbständigen Eigentum der Beteiligten zu 9 stünden. Der Antrag \n\nbeschränke sich daher auf das Grundstück. Auf eine - durch die Anmeldung des \n\nGebäudeeigentums veranlasste - Nachfrage des Amtsgerichts teilte er mit, dass \n\ndieser Schriftsatz als teilweise Rücknahme des Antrags auf Anordnung der Tei-\n\nlungsversteigerung zu verstehen sei. Das Amtsgericht hob darauf hin das Verfah-\n\nren bezüglich der sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude durch Beschluss \n\nvom 8. Oktober 2004 unter Hinweis auf § 29 ZVG auf. \n\n4 \n\nMit Beschluss vom 17. März 2005 ist das Grundstück der Beteiligten zu 9 \n\nauf ihr Meistgebot von 35.100 € zugeschlagen worden. Die hiergegen gerichtete \n\nsofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 bis 8 hat das Landgericht zurückgewie-\n\nsen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihren Antrag auf Ver-\n\nsagung des Zuschlags weiter. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht meint, die Aufhebung des Versteigerungsverfah-\n\nrens bezüglich der sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude habe gegen \n\n§ 9a Abs. 1 EGZVG verstoßen, wonach die Beschlagnahme eines in den neuen \n\nLändern belegenen Grundstücks auch das in Art. 233 §§ 2b, 4 und 8 EGBGB be-\n\nzeichnete Gebäudeeigentum umfasse. Da diese Wirkung nicht zur Disposition des \n\nBetreibers der Zwangsversteigerung stehe, könne er das Verfahren nicht durch \n\neine teilweise Antragsrücknahme auf das Grundstück beschränken. Aus dem \n\nGrundbuch nicht ersichtliches selbständiges Gebäudeeigentum sei nur zu berück-\n\nsichtigen, wenn es im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage festgestellt worden \n\nsei. Daran fehle es hier. Die Beteiligten könnten die Fehlerhaftigkeit der teilweisen \n\nVerfahrensaufhebung im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde allerdings nicht mehr \n\n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\ngeltend machen, da sie von der nach § 95 ZVG bestehenden Möglichkeit, den \n\nAufhebungsbeschluss vom 8. Oktober 2004 selbständig anzufechten, keinen \n\nGebrauch gemacht hätten. \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nIII. \n\nDie gemäß § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und \n\nzulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat die gegen \n\ndie Erteilung des Zuschlags gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 \n\nbis 8 zu Unrecht zurückgewiesen. \n\n1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Beschwerdegericht die so-\n\nfortige Beschwerde für zulässig erachtet hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe \n\nder Beteiligten zu 9 bleiben ohne Erfolg. \n\na) Der Schriftsatz vom 12. April 2005, mit dem die sofortige Beschwerde \n\neingelegt worden ist, genügte der Form des § 569 Abs. 2 ZPO. Zwar enthielt er \n\nkeine ausdrückliche Erklärung, dass Beschwerdeführer die Beteiligten zu 5 bis 8 \n\nwaren. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 9 war das aber auch nicht erfor-\n\nderlich. Es genügt, dass sich die Person des Beschwerdeführers mittelbar aus der \n\nBeschwerdeschrift oder aus anderen dem zuständigen Gericht innerhalb der \n\nRechtsmittelfrist vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. Senat, Urt. v. 29. April 1994, \n\nV ZR 62/93, NJW 1994, 1879; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003, IX ZB 369/02, \n\nWM 2004, 198 sowie Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 519 Rdn. 30). Letz-\n\nteres ist hier der Fall. Den Verfahrensakten kann entnommen werden, dass es \n\nsich bei den Rechtsanwälten, von denen die Beschwerdeschrift stammt, um die \n\nBevollmächtigten der Beteiligten zu 5 bis 8 handelt; in dieser Eigenschaft haben \n\nsie bereits mit Schriftsatz vom 19. Juli 2004 die einstweilige Einstellung des Ver-\n\nfahrens beantragt und sich mit Schriftsatz vom 15. März 2005 gegen die Erteilung \n\ndes Zuschlags an die Beteiligte zu 9 gewandt. Das ließ sich auch innerhalb der \n\nRechtsmittelfrist feststellen, da die sofortige Beschwerde zulässigerweise bei dem \n\nVollstreckungsgericht eingelegt worden ist (vgl. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und die-\n\nses sich im Besitz der - bei ihm geführten - Akten befand. \n\n10 \n\nb) Den Beteiligten zu 5 bis 8 fehlt auch nicht die nach § 100 Abs. 2 ZVG \n\nnotwendige Beschwerdeberechtigung (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, \n\nV ZB 168/05 - zur Veröffentlichung bestimmt - sowie BGH, Beschl. v. 30. Januar \n\n2004, IXa ZB 285/03, WM 2004, 838). Die Auffassung der Beteiligten zu 9, ein \n\nZuschlagsbeschluss, der nicht sämtliche Teile des Grundbesitzes umfasse, könne \n\ndie Rechte des betroffenen (Mit-)Eigentümers nicht verletzen, ist unzutreffend. Der \n\ndie Zwangsversteigerung Betreibende hat es nämlich nicht uneingeschränkt in der \n\nHand, das Ausmaß seines Vollstreckungszugriffs zu bestimmen. Handelt es sich \n\nbei dem von der Versteigerung ausgenommenen Teil um einen wesentlichen Be-\n\nstandteil des Grundstücks (§§ 93, 94 BGB), ist die von dem Betreibenden vorge-\n\nnommene Beschränkung wirkungslos; der wesentliche Bestandteil geht, weil er \n\nnicht sonderrechtsfähig ist, mit dem Zuschlag auf den Erwerber über (vgl. Senat, \n\nBGHZ 104, 298, 303). Ein solcher über die Reichweite des - beschränkten - Ver-\n\nsteigerungsantrags der Antragsteller hinausgehender Rechtsverlust ist auch hier \n\nmöglich und begründet das rechtliche Interesse der Beteiligten zu 5 bis 8 an der \n\nAnfechtung der Zuschlagsentscheidung. Denn ausweislich ihres in der angefoch-\n\ntenen Entscheidung wiedergegebenen Vorbringens bezweifeln sie die Existenz \n\nselbständigen Gebäudeeigentums, machen also geltend, dass es sich bei den von \n\nder Versteigerung ausgenommenen Gebäuden um wesentliche Bestandteile des \n\nGrundstücks handelt oder jedenfalls handeln könnte. \n\n11 \n\n2. a) In der Sache ist das Beschwerdegericht im Ansatz zutreffend davon \n\nausgegangen, dass die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens hinsicht-\n\nlich der auf dem beschlagnahmten Grundstück befindlichen Gebäude fehlerhaft \n\nwar. \n\n12 \n\naa) Eine Aufhebung der Beschlagnahme nach § 9a Abs. 2 Satz 1 EGZVG, \n\n§ 28 ZVG kam nicht in Betracht, da das Bestehen selbständigen Gebäudeeigen-\n\ntums nicht aus dem Grundbuch ersichtlich war. Insbesondere ergab sich dies nicht \n\naus dem in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Vermerk über die Eröff-\n\nnung des Vermittlungsverfahrens nach § 92 Abs. 5 SachenRBerG. Ein solcher \n\nVermerk sichert zwar die Ansprüche des Nutzers aus dem Sachenrechtbereini-\n\ngungsgesetz wie eine Vormerkung (§ 92 Abs. 6 Satz 1 SachenRBerG). Er lässt \n\naber nur erkennen, dass ein notarielles Vermittlungsverfahren gemäß § 87 Sa-\n\nchenRBerG beantragt und dieses von dem Notar eingeleitet worden ist. Ob die \n\nvon dem Nutzer geltend gemachten Rechte tatsächlich bestehen, muss erforderli-\n\nchenfalls unter Aussetzung des Vermittlungsverfahrens im Klageweg geklärt wer-\n\nden (§ 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SachenRBerG); hierüber enthält der im \n\nGrundbuch eingetragene Vermerk demgemäß keine Aussage (vgl. Czub/Schmidt-\n\nRäntsch/Frenz/Zimmermann, SachenRBerG, § 92 Rdn. 35). \n\n13 \n\nbb) Das Vollstreckungsgericht konnte das Verfahren auch nicht aufgrund \n\nder Erklärung der Antragsteller, dass der Versteigerungsantrag im Hinblick auf das \n\nselbständige Gebäudeeigentum der Beteiligten zu 9 zurückgenommen werde, \n\ngemäß § 29 ZVG teilweise aufheben. Entgegen der Auffassung des Beschwerde-\n\ngerichts folgt das allerdings nicht daraus, dass das Vollstreckungsgericht das aus \n\ndem Grundbuch nicht ersichtliche Gebäudeeigentum nur berücksichtigen durfte, \n\nwenn das Bestehen dieses Rechts im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage fest-\n\ngestellt worden war. \n\n14 \n\n(1) Richtig ist zwar, dass derjenige, der ein der Zwangsversteigerung ent-\n\ngegenstehendes, aus dem Grundbuch nicht ersichtliches materielles Recht für \n\nsich in Anspruch nimmt, dieses Recht grundsätzlich im Wege einer - vor dem Pro-\n\nzessgericht zu erhebenden - Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) durchsetzen \n\nmuss. Macht ein Dritter Rechte an einem Gegenstand geltend, kann der die \n\nZwangsversteigerung Betreibende diesen Gegenstand aber auch von sich aus \n\nfreigeben. Eine solche Freigabeerklärung ist als teilweise Zurücknahme des Ver-\n\nsteigerungsantrags anzusehen; sie führt dazu, dass das Vollstreckungsgericht das \n\nVerfahren hinsichtlich des von dem Dritten beanspruchten Gegenstands nach § 29 \n\nZVG ohne Sachprüfung aufheben muss (allg. Ansicht, vgl. OLG Hamm JurBüro \n\n1967, 1025, 1027; OLG Koblenz Rpfleger 1988, 493; OLG Düsseldorf NJW 1955, \n\n188; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 29 Anm. 4.2; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 29 Rdn. 11; \n\nJäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., §§ 37, 38 Rdn. 14; MünchKomm-ZPO/Karsten \n\nSchmidt, 2. Aufl., § 771 Rdn. 76; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstre-\n\nckungsrecht, 11. Aufl., § 41 X.4.c; Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungs-\n\nrecht, 13. Aufl., Rdn. 34.22; Schuschke/Walker, Vollstreckung und einstweiliger \n\nRechtsschutz, 3. Aufl, § 771 ZPO Rdn. 43). Das gilt auch, wenn Unklarheit dar-\n\nüber besteht, ob es sich bei dem freigegebenen Gegenstand um einen wesentli-\n\nchen Bestandteil des Grundstücks handelt, der - weil er gemäß § 93 BGB nicht \n\nsonderrechtsfähig ist - für sich allein nicht freigegeben werden kann. Eine Prüfung, \n\nob es sich bei dem freigegebenen Gegenstand um einen wesentlichen Bestandteil \n\ndes Grundstücks handelt, hat das Vollstreckungsgericht nicht vorzunehmen (vgl. \n\nOLG Hamm JurBüro 1967, 1025, 1027; Stöber, aaO, § 37 Anm. 6.4; Steiner/Storz, \n\nZwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 29 Anm. 18; Böttcher, \n\naaO, § 29 Rdn. 11; Dorn, Rpfleger 1987, 143, 145). \n\n15 \n\nDie Zulässigkeit solcher Freigabeerklärungen folgt daraus, dass auch das \n\nProzessverfahren nicht immer zu einer abschließenden Klärung der Rechtsver-\n\nhältnisse an dem von dem Dritten beanspruchten Gegenstand führt. Der betrei-\n\nbende Gläubiger kann eine Drittwiderspruchsklage nämlich jederzeit mittels Aner-\n\nkenntnisses beenden (§ 93 ZPO); das von dem Prozessgericht darauf hin \n\n- ebenfalls ohne Sachprüfung - zu erlassende Anerkenntnisurteil ist für das Voll-\n\nstreckungsgericht bindend. Angesichts dieser Möglichkeit muss es dem betreiben-\n\nden Gläubiger gestattet sein, das von dritter Seite beanspruchte Recht ohne pro-\n\nzessuale Auseinandersetzung anzuerkennen und den betreffenden Gegenstand \n\nsogleich freizugeben (vgl. OLG Hamm, aaO). \n\n16 \n\n(2) Eine solche Freigabeerklärung ist grundsätzlich auch hinsichtlich selb-\n\nständigen Gebäudeeigentums möglich, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich \n\nund daher von dem Vollstreckungsgericht nicht schon nach § 28 ZVG von Amts \n\nwegen zu berücksichtigen ist. \n\n17 \n\nDie Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 EGZVG, nach der die Beschlagnahme \n\neines in den neuen Ländern belegenen Grundstücks auch das in Art. 233 §§ 2b, 4 \n\nund 8 EGBGB bezeichnete Gebäudeeigentum umfasst, steht dem nicht entgegen. \n\nDie Regelung wurde im Hinblick auf die Eigenarten des - dem Bürgerlichen Ge-\n\nsetzbuch unbekannten - selbständigen Gebäudeeigentums erforderlich, die dazu \n\ngeführt hatten, dass sich bebaute Grundstücke in den neuen Ländern praktisch \n\nnicht versteigern ließen. Zum einen ist selbständiges Gebäudeeigentum nicht not-\n\nwendigerweise aus dem Grundbuch ersichtlich. Zum anderen handelt es sich bei \n\nGebäudeeigentum weder um einen wesentlichen Bestandteil noch um eine Belas-\n\ntung des Grundstücks im Rechtssinne, so dass es von der Beschlagnahme des \n\nGrundstücks nach § 20 ZVG an sich nicht berührt wird (vgl. Keller, Rpfleger 1994, \n\n194, 198). Aus diesem Grund war in den neuen Ländern häufig nicht erkennbar, \n\nob ein Gebäude wesentlicher Bestandteil oder Gegenstand besonderen Gebäu-\n\ndeeigentums war, und demgemäß nicht ersichtlich, ob bei einer Zwangsversteige-\n\nrung des Grundstücks mit dem Zuschlag auch das Eigentum an dem Gebäude auf \n\nden Ersteher überging. \n\n18 \n\nUm die Reichweite der Beschlagnahme von Grundstücken in den neuen \n\nLändern für die am Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligten erkennbar zu ma-\n\nchen, bestimmt § 9a Abs. 1 Satz 1 EGZVG deshalb, dass selbständiges Gebäu-\n\ndeeigentum von der Beschlagnahme zunächst erfasst wird. Das Gebäudeeigen-\n\ntum wird damit aber nicht Teil des Schuldnervermögens, sondern bleibt Eigentum \n\nseines Inhabers. Die bewusst zu weit reichende Beschlagnahme hat auch nicht \n\ndie Bereinigung ungeklärter Eigentumsverhältnisse in den neuen Ländern zum \n\nZiel, sondern soll nur die Feststellung ermöglichen, ob die Zwangsversteigerung \n\neines Grundstücks das Gebäude umfasst oder ob es sich hierbei um eine schuld-\n\nnerfremde und damit freizugebende Sache handelt (vgl. die Begründung des Re-\n\ngierungsentwurfs, BT-Drucks. 12/5553 S. 124 f.). \n\n19 \n\nZu diesem Zweck wird das selbständige Gebäudeeigentum wie ein der Ver-\n\nsteigerung entgegenstehendes Recht eines Dritten an dem beschlagnahmten \n\nGrundstück behandelt (vgl. § 9a Abs. 2 EGZVG). Ist das selbständige Gebäudeei-\n\ngentum aus dem Grundbuch ersichtlich, ist es gemäß § 28 ZVG von Amts wegen \n\nzu berücksichtigen und freizugeben (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 9a EGZVG \n\nAnm. 3.1). Andernfalls muss derjenige, der selbständiges Gebäudeeigentum be-\n\nansprucht - ebenso wie Inhaber anderer im Grundbuch nicht eingetragener, aber \n\nder Versteigerung entgegenstehender Rechte - Drittwiderspruchsklage (§ 771 \n\nZPO) erheben, um die Verfahrenseinstellung oder (teilweise) Verfahrensaufhe-\n\nbung im Sinne des § 37 Nr. 5 ZVG zu erreichen (so die Begründung des Regie-\n\nrungsentwurfs, BT-Drucks. 12/5553 S. 125; ebenso Eickmann, Sachenrechtsbe-\n\nreinigung, [Stand April 2006], § 9a EGZVG Rdn. 8; Keller, Rpfleger 1994, 194, \n\n200). Diese Klage kann der betreibende Gläubiger - da er nicht gehindert wäre, im \n\nVerfahren nach § 771 ZPO ein Anerkenntnis abzugeben - durch eine Freigabeer-\n\nklärung hinsichtlich des Gebäudeeigentums abwenden (ebenso Keller, aaO; \n\nEickmann, aaO; a.A. Stöber, aaO, Anm. 3.3). \n\n20 \n\n(3) Allerdings genügt im Fall selbständigen Gebäudeeigentums die Freiga-\n\nbeerklärung des die Zwangsversteigerung Betreibenden allein nicht, um das Ver-\n\nfahren hinsichtlich des Gebäudes gemäß § 29 ZVG aufzuheben. Andernfalls be-\n\nstünde die Gefahr, dass der Grundstückseigentümer seinen Grundbesitz verliert, \n\nohne die Chance auf einen angemessenen Versteigerungserlös zu haben. \n\n21 \n\n(a) Existiert das freigegebene selbständige Gebäudeeigentum in Wahrheit \n\nnicht und bestehen auch keine Ansprüche im Sinne des Art. 233 § 2c Abs. 2 \n\nEGBGB, ist das Gebäude also rechtlich und wirtschaftlich wesentlicher Bestandteil \n\ndes Grundstücks, erwirbt der Ersteher nämlich, auch wenn das Gebäude nach \n\nden Versteigerungsbedingungen nicht mitversteigert und vom Zuschlag ausdrück-\n\nlich ausgenommen worden ist, das Grundstück samt dem aufstehenden Gebäude. \n\nDie sachenrechtliche Zuordnung des Bestandteils zum Grundstück geht in diesem \n\nFall der Regel vor, dass hoheitliche rechtsgestaltende Akte grundsätzlich zu be-\n\nachten sind (vgl. Senat, BGHZ 104, 298, 303; Urt. v. 25. Mai 1984, V ZR 149/83, \n\nNJW 1984, 2277, 2278; RGZ 74, 201, 204; 150, 22, 24 f.; MünchKomm-\n\nBGB/Holch, 4. Aufl., § 93 Rdn. 17; RGRK-BGB/Kregel, 12. Aufl., § 93 Rdn. 36; \n\nSteiner/Eickmann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 90 \n\nRdn. 9). \n\n22 \n\nDamit verlöre der von der Zwangsversteigerung Betroffene sein Eigentum \n\nan dem Gebäude, ohne dass dem ein angemessener Versteigerungserlös gegen-\n\nüber stünde. Denn der Wert des Gebäudes wäre im Hinblick auf die Freigabe des \n\nvermeintlich bestehenden selbständigen Gebäudeeigentums bei der Festsetzung \n\ndes Verkehrswerts unberücksichtigt geblieben. Folglich hätte die Wertermittlung \n\nund -festsetzung gemäß § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG ihren Zweck, einer Verschleu-\n\nderung des Grundstücks entgegenzuwirken und den Bietinteressenten Orientie-\n\nrungshilfe für ihre Entscheidung zu geben, verfehlt (vgl. Senat, Beschluss vom \n\n18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727; BGH, Urt. v. 6. Februar 2003, III ZR \n\n44/02, WM 2003, 2053; Urt. v. 9. März 2006, III ZR 143/05, WM 2006, 867, 868). \n\nEntsprechend gering fielen die auf dieser Grundlage und in der Annahme, Ge-\n\ngenstand der Versteigerung sei allein das Grundstück, abgegebenen Gebote aus. \n\nSie blieben in der Regel auch deutlich hinter dem reinen Bodenwert zurück, da der \n\nErsteher damit rechnen müsste, dass er das Grundstück im Hinblick auf das (ver-\n\nmeintliche) selbständige Gebäudeeigentum nicht selbst nutzen kann und dass er \n\ndarüber hinaus einem Anspruch des Gebäudeeigentümers ausgesetzt ist, das \n\nGrundstück zum halben Verkehrswert anzukaufen (vgl. § 15 Abs. 1, § 19 \n\nSachenRBerG). \n\n23 \n\n(b) Das Zwangsversteigerungsverfahren muss so beschaffen sein, dass der \n\nEigentümer vor der Gefahr einer solchen unverhältnismäßigen Verschleuderung \n\nseines Grundvermögens geschützt ist. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 \n\nGG beeinflusst nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Vermögensrechts, \n\nsondern wirkt auch auf das zugehörige Verfahrensrecht ein. Sie erfordert neben \n\neiner fairen Verfahrensführung eine der Verschleuderung von Grundvermögen \n\nentgegenwirkende Auslegung der Verfahrensvorschriften (vgl. BVerfGE 46, 325, \n\n334 f.; 51, 150, 156; BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, WM 2005, \n\n136, 138). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Versteigerung im Rah-\n\nmen der Zwangsvollstreckung oder, wie hier, um eine Teilungsversteigerung han-\n\ndelt (vgl. BVerfGE 51, 150, 156). \n\n24 \n\nDaraus folgt, dass im Fall selbständigen, aus dem Grundbuch nicht ersicht-\n\nlichen Gebäudeeigentums die Zwangsversteigerung hinsichtlich des Gebäudes \n\nnicht schon dann aufgehoben werden darf, wenn der betreibende Gläubiger oder \n\n- im Fall der Teilungsversteigerung - der Antragsteller das Gebäudeeigentum frei-\n\ngibt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Schuldner bzw. der Antragsgegner der \n\nFreigabe zustimmt. Verweigert er seine Zustimmung, kann das Verfahren hinsicht-\n\nlich des Gebäudes nur aufgehoben werden, wenn der Dritte einen gegen den \n\nSchuldner gerichteten - im Verfahren nach § 771 Abs. 2 ZPO oder aufgrund einer \n\nFeststellungsklage (§ 256 ZPO) ergangenen - rechtskräftigen Titel vorlegt, der die \n\nUnzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Gebäudeeigentum ausspricht oder \n\nfeststellt, dass der Dritte Inhaber selbständigen Eigentums an dem beschlagnahm-\n\nten Gebäude ist; hinsichtlich der einstweiligen Einstellung des Zwangsversteige-\n\nrungsverfahrens ist auch insoweit die Vorschrift des § 769 ZPO entsprechend an-\n\nwendbar. \n\n25 \n\nDas Erfordernis einer Zustimmung des Schuldners bzw. eines (auch) gegen \n\nihn gerichteten Titels gilt unabhängig davon, ob die Beschränkung des Zuschlags \n\nauf das Grundstück dazu führt, dass der Ersteher infolge des Erwerbs auch des \n\nGebäudes einem Bereicherungsanspruch des früheren Eigentümers ausgesetzt \n\nist (so für den Fall freigegebenen vermeintlichen Grundstückszubehörs: RGZ 150, \n\n22, 25; OLG Düsseldorf NJW 1955, 188; MünchKomm-BGB/Holch, 4. Aufl., § 93 \n\nRdn. 17; Soergel/Marly, BGB, 13. Aufl., § 93 Rdn. 24; Erman/Michalski, BGB, \n\n11. Aufl., § 93 Rdn. 12; ablehnend: Steiner/Eickmann, Zwangsversteigerung und \n\nZwangsverwaltung, 9. Aufl., § 90 Rdn. 9). Es ist bereits zweifelhaft, ob ein solcher \n\nAnspruch, der im Fall eines Gebäudes - anders als bei vermeintlichem Zubehör - \n\nnicht auf die Abtrennung und Herausgabe des nicht mitversteigerten Gegen-\n\nstands, sondern nur auf einen Ausgleich in Geld gerichtet sein könnte, überhaupt \n\nanzuerkennen ist. Jedenfalls muss sich der Eigentümer nicht auf einen schuld-\n\nrechtlichen Anspruch gegen den Ersteher verweisen lassen, dessen Realisierung \n\nschon in tatsächlicher Hinsicht ungewiss ist; vielmehr kann er aufgrund der Eigen-\n\ntumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verlangen, dass das Versteigerungsverfahren \n\nin einer Weise durchgeführt wird, die von vornherein einen angemessenen Ver-\n\nsteigerungserlös für sein Eigentum erwarten lässt. \n\n26 \n\n(4) An der erforderlichen Zustimmung der Beteiligten zu 5 bis 8 zu der Frei-\n\ngabe des von der Beteiligten zu 9 angemeldeten Gebäudeeigentums fehlt es. Sie \n\nwar nicht deshalb entbehrlich, weil es ihnen als Mitgliedern der Erbengemeinschaft \n\nmöglich gewesen wäre, durch einen Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren \n\ndie Rechte eines Antragstellers zu erhalten, also auch das Recht, über die Freiga-\n\nbe angemeldeten, aus dem Grundbuch aber nicht ersichtlichen Gebäudeeigen-\n\ntums zu entscheiden \n\n(§ 27 \n\niVm § 180 Abs. 1 ZVG; vgl. Mohrbut-\n\nter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwal-\n\ntungspraxis, 7. Aufl., S. 248). Ein Verfahrensbeitritt mag in der Teilungsversteige-\n\nrung aus taktischen Gründen sinnvoll sein (vgl. Storz, Praxis des Zwangsverstei-\n\ngerungsverfahrens, 9. Aufl., S. 59). Der von Verfassungs wegen gebotene Schutz \n\ndes Antragsgegners vor einer unverhältnismäßigen Verschleuderung seines \n\n(Mit-) Eigentums muss indessen unabhängig davon gewährleistet sein, ob sich der \n\nAntragsgegner aktiv an dem Verfahren beteiligt oder hiervon absieht. \n\n27 \n\nb) Die fehlende Zustimmung der Beteiligten zu 5 bis 8 zu der Freigabe des \n\nGebäudeeigentums begründet einen Verfahrensmangel im Sinne des § 83 Nr. 6 \n\nZVG. Die Vorschrift stellt einen Auffangtatbestand für sämtliche Fälle dar, in denen \n\ndie Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen \n\nGrund als den in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG genannten Verfahrensfehlern unzulässig ist \n\n(BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, WM 2004, 838, 839). Sie er-\n\nfasst daher auch Verfahrensmängel, die - wie hier - auf der unzureichenden Be-\n\nrücksichtigung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG beruhen (ebenso \n\nStöber, ZVG, 18. Aufl., § 83 Anm., 4.1.m; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/ Muth, \n\nZVG, 12. Aufl., § 83 Rdn. 14 f.; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangs-\n\nverwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 187). \n\n28 \n\nc) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht der Berücksich-\n\ntigung dieses Verfahrensmangels im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde nicht \n\nentgegen, dass es den Beteiligten zu 5 bis 8 nach § 95 ZVG möglich gewesen \n\nwäre, den Beschluss vom 8. Oktober 2004, durch den das Vollstreckungsgericht \n\ndas Verfahren hinsichtlich der Gebäude aufgehoben hat, mit der sofortigen Be-\n\nschwerde anzugreifen. \n\n29 \n\n§ 79 ZVG bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht bei der Beschlussfas-\n\nsung über den Zuschlag an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht \n\ngebunden ist. Damit soll das Gericht in die Lage versetzt werden, das gesamte \n\nbisherige Versteigerungsverfahren neu und unabhängig von ablehnenden Ent-\n\nscheidungen, die es selbst erlassen hat, zu würdigen (vgl. OLG Hamm Rpfleger \n\n1960, 410, 411; Böttcher, ZVG, 4, Aufl., § 79 Rdn. 1; Dass-\n\nler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 79 Rdn. 2; Peters, ZZP 90, 145, \n\n150). Hiervon ausgenommen sind nur die mit einem eigenen Rechtsmittelzug aus-\n\ngestatteten Verfahren der Verkehrswertfestsetzung (§ 74a Abs. 5 ZVG), der \n\neinstweiligen Einstellung gemäß §§ 30a-30f ZVG und des Vollstreckungsschutzes \n\nnach § 765a ZPO (allg.M., vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 79 Anm. 4.3; Eickmann, \n\nZwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 189; Peters, \n\naaO, S. 151). Alle übrigen Vorentscheidungen, die das Vollstreckungsgericht ge-\n\ntroffen hat und die von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft worden sind, entfal-\n\nten demgegenüber bei der Entscheidung über den Zuschlag und über eine dage-\n\ngen gerichtete Beschwerde keine Bindungswirkung. \n\n30 \n\nDas schließt Entscheidungen ein, die nach § 95 ZVG anfechtbar gewesen \n\nwären (ebenso LG Darmstadt MDR 1957, 753; Stöber, aaO, Anm. 4.2; Eickmann, \n\naaO; Jäckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 79 Rdn. 4; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, \n\nZVG, 12. Aufl., § 79 Rdn. 2; Peters, ZZP 90, 145, 150; a.A. LG Berlin GE 1959, \n\n503; Steiner/Storz, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 79 \n\nRdn. 8; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und \n\nZwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., S. 576). Wäre das Vollstreckungsgericht an \n\nalle nach § 95 ZVG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbaren Beschlüsse auch \n\ndann gebunden, wenn ein Rechtsbehelf nicht ergriffen wurde, hätte dies insbe-\n\nsondere zur Konsequenz, dass Mängel des Anordnungsverfahrens - da sie nach § \n\n95 ZVG mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden können - bei der \n\nEntscheidung über den Zuschlag nicht mehr berücksichtigungsfähig wären, ob-\n\nwohl sie einen zwingenden Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG be-\n\ngründen (vgl. Eickmann, aaO). Das entspricht nicht dem Zweck des § 95 ZVG. Die \n\nVorschrift schränkt in erster Linie die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen \n\ndes Vollstreckungsgerichts ein. Entscheidungen über die Anordnung, Aufhebung, \n\neinstweilige Einstellung und die Fortsetzung des Verfahrens werden hiervon zwar \n\nausgenommen. Das beruht aber auf der Bedeutung dieser Zwischenentscheidun-\n\ngen für das weitere Verfahren und lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass die \n\nBestimmung des § 79 ZVG für diese grundlegenden Entscheidungen nicht gelten \n\nsoll. \n\nDas \n\nZiel \n\nder \n\nVorschrift, \n\neine \n\nÜberprüfung der Rechtmäßigkeit des gesamten Verfahrens vor der Beschlussfas-\n\nsung über den Zuschlag zu ermöglichen, wird nur erreicht, wenn das Vollstre-\n\nckungsgericht bei dieser Entscheidung auch und gerade an seine grundlegenden \n\nBeschlüsse über die Anordnung, Aufhebung, Einstellung und Fortsetzung des Ver-\n\nfahrens - soweit nicht die Rechtsmittelinstanz über sie entschieden hat - nicht \n\nmehr gebunden ist. \n\n31 \n\n3. Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben. Da die \n\nAufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens hinsichtlich der Gebäude man-\n\ngels Zustimmung der Antragsgegner unzulässig war, hat dies gemäß § 83 Nr. 6 \n\nZVG die Versagung des Zuschlags zur Folge. \n\nIV. \n\n32 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen weder \n\nfür die sofortige Beschwerde noch für die Rechtsbeschwerde an (vgl. Nr. 2241 und \n\n2243 KV-GKG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Be-\n\ntracht, da sich die Beteiligten im Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde regel-\n\nmäßig nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (vgl. \n\nSenat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n33 \n\nDer Wert der Rechtsbeschwerde bemisst sich nach dem Interesse der Be-\n\nteiligten zu 5 bis 8, eine Versteigerung allein des Grundstücks zu verhindern, so-\n\nlange die Eigentumsverhältnisse an den sich auf ihrem Grundstück befindlichen \n\nGebäuden ungeklärt sind. Dieses Interesse hat der Senat im Hinblick auf das von \n\ndem Vollstreckungsgericht eingeholte Verkehrswertgutachten, in dem der Wert der \n\nGebäude mit 175.000 € angegeben worden ist, auf 45.000 € geschätzt (§ 3 ZPO). \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Altenburg, Entscheidung vom 17.03.2005 - K 14/04 - \n\nLG Gera, Entscheidung vom 28.10.2005 - 5 T 241/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZB_188-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/v-zb-188-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":5},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 4","ref_norm":"233-4","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 8","ref_norm":"233-8","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2b","ref_norm":"233-2b","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2c","ref_norm":"233-2c","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZB_188-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZB_188-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-26/v-zb-188-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZB_188-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:01:48.521322+00:00"}}