{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZB_164-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-03-09","aktenzeichen":"V ZB 164/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Betei- ligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Ver- handlung entschieden wird (Festhaltung an Senatsbeschl. v. 24. Juli 2003, V ZB 12/03, NJW 2003, 3133 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 164/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. März 2006 \n\nin dem Kostenfestsetzungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 \n\nIn den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen \n\nentsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Betei-\n\nligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Ver-\n\nhandlung entschieden wird (Festhaltung an Senatsbeschl. v. 24. Juli 2003, \n\nV ZB 12/03, NJW 2003, 3133 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO). \n\nBGH, Beschl. v. 9. März 2006 - V ZB 164/05 - LG Düsseldorf \n\n AG Düsseldorf \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. März 2006 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss \n\nder 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. August \n\n2005 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des \n\nAmtsgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2005 abgeändert. \n\nAuf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom \n\n5. April 2005 sind der Beteiligten zu 1 von dem Beteiligten zu 2 an \n\nKosten 572,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten \n\nüber dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22. April 2005 \n\nzu erstatten. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beteiligte zu 2. \n\nDie Nebenintervention wird auf Kosten der Nebenintervenienten \n\nals unzulässig zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n225,17 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligte zu 1 ist Verwalterin für eine Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft in Düsseldorf. Sie machte im eigenen Namen für die Gemeinschaft ge-\n\ngen den Beteiligten zu 2 rückständige Hausgelder nach den Wirtschaftsplänen \n\nfür 2004 und 2005 geltend. Der Beteiligte zu 2 hat gegen diese Forderung Ein-\n\nwendungen erhoben, die er mit Schadensersatzansprüchen gegen die Beteilig-\n\nte zu 1 wegen nicht geltend gemachter Gewährleistungsansprüche begründet \n\nhat. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 2 ohne vorherige mündliche Ver-\n\nhandlung zur Zahlung gemäß dem gestellten Antrag verpflichtet. \n\n2 \n\nDie Beteiligte zu 1 hat in ihrem Kostenfestsetzungsantrag neben der Ver-\n\nfahrensgebühr auch eine Terminsgebühr in Höhe von 193,20 € zzgl. anteiliger \n\nUmsatzsteuer in Ansatz gebracht. Das Amtsgericht hat im Kostenfestsetzungs-\n\nbeschluss diese Gebühr als nicht entstanden erachtet und daher nicht in Ansatz \n\ngebracht. Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erhobene sofortige Be-\n\nschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. \n\n3 \n\nIm Rechtsbeschwerdeverfahren haben die Verfahrensbevollmächtigten \n\nder Beteiligten zu 1 in den Tatsacheninstanzen ihren Beitritt zu dem Verfahren \n\nerklärt und neben der Beteiligten zu 1 selbst das Rechtsmittel eingelegt. Die \n\nBeteiligte zu 1 hält die Nebenintervention ihrer Anwälte für unzulässig. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und zulässige Rechtsbe-\n\nschwerde der Beteiligten zu 1 ist begründet. Zu Unrecht hat das Beschwerde-\n\ngericht die Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr nach der Nummer 3104 \n\nAbs. 1 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG ver-\n\nneint. Die Vorschrift bestimmt, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, \n\nwenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben \n\nist, im Einverständnis mit den Parteien oder auf Grund besonderer gesetzlicher \n\nAnordnung ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. \n\nDieser Gebührentatbestand wird auch verwirklicht, wenn in den in § 43 Abs. 1 \n\nWEG bezeichneten Verfahren ausnahmsweise eine Entscheidung ohne münd-\n\nliche Verhandlung ergeht. \n\n5 \n\na) Eine der Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV für die Terminsgebühr ent-\n\nsprechende Bestimmung für die damalige Verhandlungsgebühr gab es auch in \n\n§ 35 der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Bundesrechtsanwaltsgebührenord-\n\nnung. Der Senat hat in einer Entscheidung zu dieser Vorschrift dahin erkannt, \n\ndass in einer Wohnungseigentumssache die Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1 \n\nNr. 2 BRAGO) gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 35 BRAGO auch dann ent-\n\nstand, wenn von der nach § 44 Abs. 1 WEG für die Tatsacheninstanzen grund-\n\nsätzlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung ausnahmsweise abgese-\n\nhen wurde und eine abschließende Entscheidung ergangen war (Senat, Beschl. \n\nv. 24. Juli 2003, V ZB 12/03, NJW 2003, 3133). Der Senat hat darauf verwie-\n\nsen, dass die Sollbestimmung in § 44 Abs. 1 WEG wie die Vorschrift in § 128 \n\nAbs. 1 ZPO dahin auszulegen sei, dass in Wohnungseigentumssachen - anders \n\nals in anderen Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der frei-\n\nwilligen Gerichtsbarkeit - eine mündliche Verhandlung grundsätzlich stattfinden \n\nmüsse. Das Gericht dürfe auf eine mündliche Verhandlung nur mit dem Einver-\n\nständnis der Beteiligten oder aus besonderen, in dem Beschluss darzustellen-\n\nden Gründen verzichten, wenn eine weitere Sachaufklärung nicht erwartet und \n\ndie Gewährung des rechtlichen Gehörs auf andere Weise sichergestellt werden \n\nkönne (Senat, BGHZ 139, 288, 290). Die Anwendung der Vorschrift sei auch \n\nnach dem Zweck des Gebührentatbestandes geboten, mit dem der besondere \n\nAufwand des Rechtsanwalts für die Vorbereitung einer zu verhandelnden Sa-\n\nche auch dann vergütet werden solle, wenn ausnahmsweise ohne eine mündli-\n\nche Verhandlung entschieden werden könne. \n\n6 \n\nDaran wird auch für die Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergü-\n\ntungsgesetz festgehalten. Der Senat kann auf die Begründung in dem zitierten \n\nBeschluss Bezug nehmen, da sich weder der einschlägige Gebührentatbestand \n\nnoch die bei dessen Anwendung zugrunde zu legenden Verfahrensvorschriften \n\nim Wohnungseigentumsgesetz verändert haben. Der Wortlaut des Absatzes 1 \n\nNr. 1 der Nummer 3104 VV zu § 2 Abs. 2 RVG stimmt mit dem von § 35 \n\nBRAGO überein. Nach der Begründung zum Entwurf des Rechtsanwaltsvergü-\n\ntungsgesetzes sollte damit die frühere Regelung des § 35 BRAGO in das Ver-\n\ngütungsverzeichnis übernommen werden (BT-Drucks. 14/9037, S. 76 f.). Auch \n\ndie Vorschrift über die mündliche Verhandlung in § 44 Abs. 1 WEG gilt unver-\n\nändert. \n\n7 \n\nb) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von dem Be-\n\nschwerdegericht unter Bezugnahme auf Müller-Rabe (Gerold/Schmidt/von Ei-\n\ncken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., 3104 VV Rdn. 32) gegebenen Hin-\n\nweis, dass der Gebührentatbestand im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach \n\nNummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV unmittelbar und nicht mehr wie derjenige nach \n\n§ 35 BRAGO über § 63 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO nur sinngemäß anzuwenden sei, \n\nwomit die Grundlage für eine entsprechende Anwendung des Gebührentatbe-\n\nstands entfallen sei. Dies ist schon methodisch fehlerhaft. Die sinngemäße An-\n\nwendung des § 35 BRAGO beruhte nicht auf einer Lücke im Gebührentatbe-\n\nstand, sondern auf der gesetzlichen Anordnung zur Heranziehung der allein für \n\ndie bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bestimmten Gebührenregelung. Dieses \n\nRegelungssystem in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung hatte seinen \n\nGrund darin, dass der dritte Abschnitt jenes Gesetzes (§§ 31 ff.) nur für diese \n\nTätigkeiten des Rechtsanwalts eine detaillierte Regelung bereitstellte. Nach der \n\nNeuregelung gelten die im Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses beschriebenen \n\nGebührentatbestände dagegen aus Gründen der Vereinfachung und Vereinheit-\n\nlichung (vgl. BT-Drucks. 14/9037, S. 50 und 74) für die bürgerlichen Rechts-\n\nstreitigkeiten, für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der öffentlich-\n\nrechtlichen Gerichtsbarkeiten sowie diejenigen nach dem Strafvollzugsgesetz \n\ngleichermaßen. Dies macht eine entsprechende Anwendung von Gebührenvor-\n\nschriften in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für eine anwaltliche Tätigkeit unter \n\neiner anderen Verfahrensordnung überflüssig, besagt jedoch nichts darüber, ob \n\nbei der Anwendung der Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV im Falle der Sollvor-\n\nschrift in § 44 WEG von einer dem Richter vorgeschriebenen oder ihm freige-\n\nstellten mündlichen Verhandlung auszugehen ist. Da § 44 Abs. 1 WEG die \n\nmündliche Verhandlung den Richter grundsätzlich nicht freistellt und auch nicht \n\nvon einem Antrag eines Verfahrensbeteiligten abhängig macht (vgl. Staudin-\n\nger/Wenzel, § 44 WEG [2005] Rdn. 12; KK-WEG/Abramenko, § 44 Rdn. 5), ist \n\nfür den Gebührentatbestand auch weiterhin von einer vorgeschriebenen münd-\n\nlichen Verhandlung auszugehen. \n\n8 \n\nFür den von dem Beschwerdegericht mit der Erwägung begründeten \n\nUmkehrschluss, dass der Gesetzgeber den Fall der ausgebliebenen Verhand-\n\nlung in Wohnungseigentumssachen in dem Gebührentatbestand ausdrücklich \n\nerwähnt hätte, wenn er denn diesen Fall im Sinne der umstrittenen bisherigen \n\nPraxis zur Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung hätte regeln wollen, geben \n\ndagegen weder der Gesetzestext noch die Materialien etwas her. Die vom Ge-\n\nsetzgeber bekundeten allgemeinen Ziele der Neuregelung (Vereinfachung, Er-\n\nhöhung der Transparenz durch Angleichung der Gebührentatbestände in den \n\nverschiedenen Verfahrensarten sowie mehr leistungsorientierte Gebühren; vgl. \n\nBT-Drucks, 14/9037, S. 49, 51) sprechen eher dafür, die Honorierung des \n\nRechtsanwalts in ZPO-Verfahren und in WEG-Verfahren nach denselben \n\nGrundsätzen zu behandeln, wenn die Sache ausnahmsweise ohne mündliche \n\nVerhandlung entschieden wird. \n\n9 \n\n2. Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht mit-\n\nhin auf einer Rechtsverletzung und ist daher aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 \n\n1. Halbs. ZPO). Der Senat hat selbst in der Sache zu entscheiden, da diese zur \n\nEndentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). \n\n10 \n\nUnter Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 24. Juni 2005 \n\nist die mit dem Antrag vom 8. April 2005 geltend gemachte Terminsgebühr zu-\n\nsätzlich in Ansatz zu bringen. Bei einem Geschäftswert von 2.397,97 € errech-\n\nnen sich danach die nach § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO festzusetzenden Kosten auf \n\n572,65 €. \n\nIII. \n\n11 \n\n12 \n\nDer Beitritt der Nebenintervenienten in dem Kostenfestsetzungsverfahren \n\nist als unzulässig zurückzuweisen. \n\n1. Dies kann zusammen mit der Entscheidung über die Rechtsbe-\n\nschwerde erfolgen, weil die Nebenintervenienten ihren Beitritt erst in der \n\nRechtsbeschwerdeinstanz erklärt haben, weiterer Sachvortrag nicht erfolgen \n\nkann und die Sache selbst entscheidungsreif ist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar \n\n1982, III ZR 184/80, NJW 1982, 2070 und OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, \n\n606). \n\n13 \n\nFür die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Nebenintervention nach \n\nden §§ 66 ff. ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren kann dahinstehen, ob diese \n\nvon Amts wegen außerhalb des in § 71 ZPO vorgesehenen Verfahrens (so \n\nStein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 66 Rdn 5) oder nur auf Antrag eines Verfah-\n\nrensbeteiligten auf Zurückweisung der Intervention nach § 71 ZPO (OLG Köln \n\nNJW 1993, 1661, 1662) zu prüfen ist. Beides führt hier zu demselben Ergebnis. \n\nDie Beteiligte zu 1 hat die Zulässigkeit des Beitritts der Streithelfer gerügt. Das \n\nist als ein Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention auszulegen. \n\n14 \n\n2. Die Auffassung der Beteiligten zu 1 trifft zu. Die Vorschriften über die \n\nStreithilfe finden im Kostenfestsetzungsverfahren keine Anwendung (OLG \n\nKarlsruhe RPfleger 1996, 53; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 66 Rdn. 3 \n\nund Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 66 Rdn. 6a). Der Senat \n\nteilt \n\n- auch unter Berücksichtigung der von den Nebenintervenienten vorgebrachten \n\nErwägungen - diese in Rechtsprechung und Schrifttum bisher ohne Gegen-\n\nstimmen vertretene Rechtsauffassung. \n\n15 \n\nDas Kostenfestsetzungsverfahren ist kein für eine Intervention geeigne-\n\ntes Verfahren (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 66 Rdn. 6). Der Anwalt hat \n\nkein eigenes rechtliches Interesse am Ausgang des Kostenfestsetzungsverfah-\n\nrens seiner Partei gegenüber dem Gegner, das nach § 66 Abs. 1 ZPO Voraus-\n\nsetzung für eine Nebenintervention ist. \n\n16 \n\na) Der Ausgang des Kostenfestsetzungsverfahrens betrifft den Anspruch \n\ndes Anwalts auf seine Vergütung nicht. Der Anwalt hat aus eigenem Recht kei-\n\nne Kostenansprüche gegen den ehemaligen Prozessgegner seines Mandanten, \n\ndie Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sind (Stein/Jonas/Bork, \n\nZPO, 22. Aufl., § 103 Rdn. 8). Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist insoweit \n\neine Fortsetzung der zwischen den Prozessparteien ergangenen Kostengrund-\n\nentscheidung (Rennen, MDR 1973, 644). Er unterscheidet sich schon dadurch \n\nwesentlich von einem Beschluss im Vergütungsfestsetzungsverfahren des \n\nRechtsanwalts gegenüber seinem Auftraggeber nach § 11 RVG (vgl. OLG \n\nHamm, RPfleger 1977, 456 zu § 19 BRAGO). \n\n17 \n\nEin Interventionsgrund liegt auch deshalb nicht vor, weil die Entschei-\n\ndung im Kostenfestsetzungsverfahren keine dem § 68 ZPO entsprechende In-\n\nterventionswirkung in dem Verfahren über die Festsetzung der anwaltlichen \n\nVergütung gegenüber dem Auftraggeber nach § 11 RVG auslöst (OLG Ham-\n\nburg, JurBüro 1981, 1402), wie auch eine Entscheidung über die Vergütung des \n\nRechtsanwalts nach § 11 RVG keine Auswirkungen auf den nach §§ 103 ff. \n\nKostO festzusetzenden Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegenüber \n\ndem Gegner hat (Mayer/Kroiß, RVG, § 11 Rdn. 97). \n\nIV. \n\n18 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 2 ZPO, die Festsetzung \n\ndes Gegenstandswerts auf § 3 ZPO. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2005 - 291 II 32/05 - \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.08.2005 - 25 T 436/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZB_164-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/v-zb-164-05","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":6},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZB_164-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZB_164-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/v-zb-164-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZB_164-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:25:18.816961+00:00"}}