{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZB_103-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-11-24","aktenzeichen":"V ZB 103/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"KostO §§ 20 Abs. 1, 30 Abs. 1 a) Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Leistungen des Käufers; ist der Verkehrswert des verkauften Grundstücks höher, ist dieser maßgebend. b) Die Übernahme einer Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung in einem Grundstückskauf- vertrag ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 30 Abs. 1 KostO, auch wenn der Verkäufer kein wirtschaftliches, sondern ein ideelles Interesse an der Erfüllung der Verpflichtung hat. c) Gewährt der Grundstücksverkäufer dem Käufer für die Übernahme einer Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung einen Preisnachlass, ist mangels anderer Anhaltspunkte die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert des Grundstücks als Wert der übernommenen Verpflichtung anzusetzen; entspricht der Kaufpreis dem Ver- kehrswert, ist der Wert der Verpflichtung grundsätzlich mit einem prozentualen Anteil des Kaufpreises unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 103/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. November 2005 \n\nin der Notarkostensache \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nKostO §§ 20 Abs. 1, 30 Abs. 1 \n\na) Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags bestimmt sich \nnach dem Gesamtwert der Leistungen des Käufers; ist der Verkehrswert des verkauften \nGrundstücks höher, ist dieser maßgebend. \n\nb) Die Übernahme einer Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung in einem Grundstückskauf-\nvertrag ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 30 Abs. 1 KostO, auch \nwenn der Verkäufer kein wirtschaftliches, sondern ein ideelles Interesse an der Erfüllung \nder Verpflichtung hat. \n\nc) Gewährt der Grundstücksverkäufer dem Käufer für die Übernahme einer Bau- und \nSelbstnutzungsverpflichtung einen Preisnachlass, ist mangels anderer Anhaltspunkte die \nDifferenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert des Grundstücks \nals Wert der übernommenen Verpflichtung anzusetzen; entspricht der Kaufpreis dem Ver-\nkehrswert, ist der Wert der Verpflichtung grundsätzlich mit einem prozentualen Anteil des \nKaufpreises unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. \n\nBGH, Beschl. v. 24. November 2005 - V ZB 103/05 - OLG Köln \n\n LG Bonn \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bonn vom 9. Februar 2005 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Kostengläubiger trägt die den Kostenschuldnern in dem Ver-\n\nfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen \n\nKosten. \n\nDer Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde \n\nbeträgt 174 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kostengläubiger beurkundete am 15. Dezember 2003 einen Grund-\n\nstückskaufvertrag, an dem die Kostenschuldner als Käufer und die weitere Be-\n\nteiligte als Verkäuferin beteiligt waren. Die Kostenschuldner verpflichteten sich \n\naußer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von 40.400 € (80 €/qm) auch \n\nzur Bebauung des Kaufgegenstands mit einem Wohnhaus innerhalb von drei \n\nJahren ab Vertragsschluss und zur anschließenden Selbstnutzung des Hauses \n\nwährend weiterer drei Jahre. Der Verkehrswert des verkauften Grundstücks \n\nbetrug 42.925 € (85 €/qm). \n\n2 \n\nIn seiner Kostenberechnung vom 5. Januar 2004 hat der Kostengläubi-\n\nger als Geschäftswert für die Beurkundung des Kaufvertrags einen Betrag von \n\n94.400 € angesetzt; dabei hat er die Bauverpflichtung mit 30 Prozent der ge-\n\nschätzten voraussichtlichen Baukosten von 180.000 € bewertet, also mit \n\n54.000 €. \n\n3 \n\nDie Kostenschuldner haben u.a. diesen Wertansatz mit ihrer Beschwerde \n\nangegriffen. Das Landgericht hat insoweit die Kostenberechnung geändert und \n\nsowohl für die Bauverpflichtung als auch für die Selbstnutzungsverpflichtung \n\neinen Betrag von jeweils 3.000 € angesetzt. Hiergegen richtet sich die von dem \n\nLandgericht zugelassene weitere Beschwerde des Kostengläubigers, die das \n\nOberlandesgericht zurückweisen möchte. Es sieht sich daran jedoch durch die \n\nauf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt a.M. vom 22. März 1976 (DNotZ 1977, 502), des Bayerischen Obers-\n\nten Landesgerichts vom 3. Dezember 1992 (MittBayNot 1993, 226) und des \n\nPfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. November 1998 (FGPrax \n\n1999, 76) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur \n\nEntscheidung vorgelegt (Beschl. v. 10. Juni 2005, NotBZ 2005, 339). \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2 \n\nFGG). \n\n1. Das vorlegende Gericht vertritt die Ansicht, dass die Bauverpflichtung \n\nund die Selbstnutzungsverpflichtung regelmäßig als zusätzliche Leistungen für \n\ndie Überlassung des Grundstücks im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 \n\nKostO anzusehen seien und ihr Wert deshalb dem Kaufpreis hinzuzurechnen \n\nsei. Für die Bewertung dieser Verpflichtungen sei allein das Interesse des Be-\n\nrechtigten, dem gegenüber sie übernommen worden seien, an der Errichtung \n\ndes Wohnhauses und an der anschließenden Selbstnutzung maßgebend. Da \n\ndieses hier nicht wirtschaftlicher, sondern ideeller Natur sei, handele es sich um \n\neine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, für deren Bewertung § 30 Abs. 3 \n\nSatz 1 KostO gelte. Für eine Schätzung des Werts fehle es an genügenden tat-\n\nsächlichen Anhaltspunkten, weil weder auf die voraussichtlichen Baukosten \n\nnoch auf einen Bruchteil des Kaufpreises abgestellt werden könne. Deshalb sei \n\nder Wert der Verpflichtungen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO mit jeweils 3.000 € \n\nanzunehmen. \n\n6 \n\nDemgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in der ge-\n\nnannten Entscheidung die Auffassung, dass die voraussichtlichen Baukosten \n\neine geeignete Grundlage für die Schätzung des Werts einer Bauverpflichtung \n\nseien. Das Bayerische Oberste Landesgericht und das Pfälzische Oberlandes-\n\ngericht Zweibrücken (jeweils aaO) meinen, dass als Wert einer Bauverpflich-\n\ntung und einer Selbstnutzungsverpflichtung (OLG Zweibrücken aaO) ein Bruch-\n\nteil des Kaufpreises anzusetzen sei. \n\n7 \n\n8 \n\nDas vorlegende Gericht und die genannten anderen Gerichte sind mithin \n\nunterschiedlicher Auffassung in der Frage, wie der Wert einer in einem Grund-\n\nstückskaufvertrag enthaltenen Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung zu \n\nbestimmen ist. Dies trägt die Vorlage. \n\n2. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass das Vorlageverfahren \n\nbei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des Zivilprozessreform-\n\ngesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführt worden ist und dass \n\ndie Auffassung des vorlegenden Gerichts von Entscheidungen abweicht, die vor \n\ndem 1. Januar 2002 ergangen sind (Senat, Beschl. v. 12. Mai 2005, V ZB \n\n40/05, WM 2005, 1434 f.). \n\nIII. \n\n9 \n\nDie weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO). Sie hat \n\njedoch in der Sache keinen Erfolg. Zwar beruht die Entscheidung des Be-\n\nschwerdegerichts auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO); \n\naber das führt nicht zu einer Änderung der Kostenberechnung zugunsten des \n\nKostengläubigers. \n\n10 \n\n1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht seiner Berechnung des Ge-\n\nschäftswerts für die Beurkundung des Kaufvertrags zunächst den Verkehrswert \n\ndes Kaufgegenstands in Höhe von 42.925 € (85 €/qm) und nicht - wie der Kos-\n\ntengläubiger - den in dem Vertrag vereinbarten Kaufpreis von 40.400 € zugrun-\n\nde gelegt. Das entspricht der Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 KostO. \n\n11 \n\n2. Ebenfalls zu Recht ist es davon ausgegangen, dass auch der Wert der \n\nBauverpflichtung und der Wert der Selbstnutzungsverpflichtung bei der Berech-\n\nnung des Geschäftswerts für die Beurkundung des Kaufvertrags herangezogen \n\nwerden müssen. Beide Verpflichtungen sind von den Käufern übernommene \n\nLeistungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KostO. \n\n12 \n\n3. Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht jedoch den Wert der \n\nBauverpflichtung und den der Selbstnutzungsverpflichtung nach § 30 Abs. 2 \n\nSatz 1 KostO mit jeweils 3.000 € angenommen. Das verkennt, dass diese Vor-\n\nschrift für die Bestimmung des Werts solcher Verpflichtungen keine Anwendung \n\nfindet. \n\n13 \n\na) Die Frage, wie der Wert einer Bauverpflichtung zu bemessen ist, die \n\nder Erwerber eines Grundstücks gegenüber dem Veräußerer übernimmt, ist in \n\nRechtsprechung und Literatur umstritten. Nach einer Auffassung bietet der von \n\neiner Gemeinde gewährte Preisnachlass gegenüber dem Verkehrswert des \n\nverkauften Grundstücks einen tatsächlichen Anhaltspunkt für eine von dem Re-\n\ngelwert des § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO abweichende Schätzung des Werts (OLG \n\nZweibrücken JurBüro 1998, 202; Rohs in Rohs/Wedewer, KostO [2002], § 30 \n\nRdn. 14 a). Nach anderer Auffassung soll der Geschäftswert einen Bruchteil der \n\nzu erwartenden Baukosten betragen (OLG Frankfurt DNotZ 1968, 383; 1977, \n\n502; OLG Hamm NVwZ-RR 2004, 814; Lappe, NJW 1998, 1112, 1116; dersel-\n\nbe, NotBZ 2005, 339; Wielgoss, JurBüro 2001, 520, 521). Wiederum andere \n\nsetzen einen Bruchteil des Kaufpreises oder des für den Fall der Nichteinhal-\n\ntung der Bauverpflichtung vereinbarten Rückkaufpreises an (OLG Schleswig \n\nJurBüro 1974, 1416; BayObLG MittBayNot 1993, 226; OLG Celle OLGR 1995, \n\n252; OLG Oldenburg Nds.Rpflege 1997, 137; OLG Zweibrücken FGPrax 1999, \n\n76; Waldner, Die Kostenordnung für Anfänger, 6. Aufl., Rdn. 65 a). Schließlich \n\nwird die - von dem Beschwerdegericht und von dem vorlegenden Gericht geteil-\n\nte - Auffassung vertreten, dass mangels anderer Anhaltspunkte als Geschäfts-\n\nwert der Bauverpflichtung der Regelwert des § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO anzu-\n\nnehmen sei (OLG Stuttgart Rpfleger 1964, 132; KG Rpfleger 1968, 298; OLG \n\nKöln JurBüro 1986, 589; OLG Düsseldorf DNotZ 1994, 723; OLG Hamm NVwZ-\n\nRR 2004, 811; Rohs in Rohs/Wedewer, aaO). \n\n14 \n\nb) In Fällen wie dem vorliegenden hält der Senat die erste Auffassung im \n\nErgebnis für zutreffend. \n\n15 \n\naa) Für die Bewertung der Bauverpflichtung ist nach allgemeiner Auffas-\n\nsung regelmäßig das Interesse des Verkäufers, dem gegenüber sie übernom-\n\nmen wird, an der Bebauung des verkauften Grundstücks maßgebend (siehe nur \n\nOLG Hamm NVwZ-RR 2004, 811, 812 m.w.N.; Reimann \n\nin Korinten-\n\nberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 30 Rdn. 16 m.w.N.). Dieses \n\nkann sowohl wirtschaftlicher als auch ideeller Art sein. Von ersterem ist zum \n\nBeispiel auszugehen, wenn eine Gemeinde mit der Veräußerung des Grund-\n\nstücks den Zweck verfolgt, einen Gewerbebetrieb anzusiedeln und dadurch ihr \n\nSteueraufkommen zu erhöhen (vgl. OLG Oldenburg Rpfleger 1967, 83) oder \n\nwenn ein privater Verkäufer eine ihm obliegende Bauverpflichtung an einen \n\nGrundstückserwerber weitergibt (vgl. OLG Hamm NVwZ-RR 2004, 814). Letzte-\n\nres ist zum Beispiel anzunehmen, wenn eine Gemeinde - wie hier die Beteiligte \n\nzu 3 - bei dem Grundstücksverkauf sicherstellen will, dass die Einheitlichkeit \n\ndes Stadtbildes durch eine in etwa gleichzeitige Bebauung eines größeren Bau-\n\ngebiets gewährleistet wird. \n\n16 \n\nbb) In beiden Fällen hat die Bauverpflichtung einen wirtschaftlichen Wert, \n\nalso auch dann, wenn der aus ihr Berechtigte an ihrer Übernahme lediglich ein \n\nideelles Interesse hat. Die Übernahme ist in beiden Fällen eine vermögens-\n\nrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 30 Abs. 1 KostO (Hartmann, \n\nKostengesetze, 35. Aufl., § 30 KostO Rdn. 5; Lappe, NotBZ 2005, 339). Die \n\ngegenteilige Auffassung, die auch das vorlegende Gericht vertritt, nimmt an, \n\ndass bei einem ideellen Interesse des Berechtigten eine nichtvermögensrechtli-\n\nche Angelegenheit im Sinne von § 30 Abs. 3 KostO vorliege (OLG Stuttgart \n\nRpfleger 1964, 132; OLG Karlsruhe DNotZ 1969, 689, 690; OLG Schleswig \n\nJurBüro 1974, 1416, 1417; OLG Köln JurBüro 1986, 589; BayObLG MittBay-\n\nNot 1993, 226, 227; OLG Düsseldorf DNotZ 1994, 723; OLG Zweibrücken Jur-\n\nBüro 1998, 202, 203; OLG Hamm NVwZ-RR 2004, 811, 812; Assenma-\n\ncher/Mathias, KostO, 15. Aufl., \"Bauverpflichtung\" Anm. 2; Reimann aaO, \n\nRdn. 15; Rohs aaO, Rdn. 14 a). Das verkennt die Bedeutung des Begriffs \n\n\"nichtvermögensrechtlich\". Sie unterscheidet sich hier nicht von der in § 48 \n\nAbs. 2 Satz 1 GKG. Deshalb gelten hier dieselben Grundsätze wie dort. Dem-\n\nnach sind vermögensrechtlich nicht nur auf Geld oder Geldeswert gerichtete \n\nAnsprüche, sondern auch solche, die auf vermögensrechtlichen Beziehungen \n\nberuhen, mögen auch für ihre Geltendmachung andere Beweggründe als die \n\nWahrnehmung eigener Vermögensinteressen \n\nim Vordergrund stehen \n\n(BGHZ 83, 106, 109), sowie Ansprüche, die im Wesentlichen der Wahrung wirt-\n\nschaftlicher Belange dienen (BGHZ 89, 198, 200). Alle anderen Ansprüche sind \n\nnichtvermögensrechtlich. Danach ist neben der Übernahme von Bauverpflich-\n\ntungen, die der Grundstücksverkäufer im wirtschaftlichen Interesse durchsetzt, \n\nauch die Übernahme solcher Pflichten vermögensrechtlich, die er \n\nim \n\nideellen Interesse dem Käufer auferlegt. Denn sie beruhen auf einer vermö-\n\ngensrechtlichen Beziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, nämlich \n\nauf der Vereinbarung von Leistungen und Verpflichtungen in einem Grund-\n\nstückskaufvertrag. Wird - wie hier - für die Übernahme der Bauverpflichtung ein \n\nPreisnachlass gewährt, verdeutlicht das ihren wirtschaftlichen Wert und die \n\nvermögensrechtliche Beziehung in besonderem Maß. \n\n17 \n\ncc) Damit scheidet die Bestimmung des Werts einer Bauverpflichtung \n\nnach § 30 Abs. 3 Satz 1 KostO aus. Möglich ist indes eine Wertbestimmung \n\nnach freiem Ermessen durch Schätzung nach § 30 Abs. 1 Halbs. 1 KostO. Das \n\nsetzt jedoch voraus, dass sich der Wert der Bauverpflichtung nicht aus den \n\nVorschriften der Kostenordnung ergibt und auch sonst nicht feststeht. In diesen \n\nFällen bieten allerdings die voraussichtlichen Baukosten im Allgemeinen keine \n\ngeeignete Grundlage für eine Schätzung. Ihre Höhe hängt von der Entschei-\n\ndung des Grundstückskäufers ab, mit welchem wirtschaftlichen Aufwand er sein \n\nBauvorhaben verwirklicht. Für die für die Bewertung der Bauverpflichtung maß-\n\ngeblichen Interessen des Verkäufers sind die Baukosten jedoch ohne Belang. \n\nEtwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die Höhe der Baukosten für den \n\nGrundstücksverkäufer ersichtlich von Bedeutung ist wie zum Beispiel bei der \n\nVeräußerung eines Grundstücks zur Errichtung gewerblicher Objekte \n\n(BayObLG MittBayNot 1995, 488; OLG Zweibrücken MittBayNot 2001, 97). Da-\n\ngegen bietet der vereinbarte Kaufpreis bzw. der für den Fall der Nichteinhaltung \n\nder Bauverpflichtung vereinbarte Rückkaufpreis eine ausreichende Schät-\n\nzungsgrundlage. In ihrer Höhe, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von zu-\n\nsätzlichen Leistungen des Verkäufers, kommt dessen Interesse an der Erfüllung \n\nder Bauverpflichtung durch den Käufer zum Ausdruck. Denn in der Regel ver-\n\neinbaren die Vertragsparteien für die Übernahme eine Vergütungspflicht des \n\nVerkäufers in der Form, dass der Kaufpreis unter dem Verkehrswert des \n\nGrundstücks liegt; die Übernahme der Verpflichtung zusätzlich zu der Pflicht zur \n\nZahlung des dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreises ohne sonstige \n\nGegenleistung des Verkäufers ist eher die Ausnahme. Davon ausgehend ist es \n\ngerechtfertigt, den Wert der Bauverpflichtung durch Schätzung anhand des ver-\n\neinbarten Kaufpreises bzw. des Rückkaufpreises zu bestimmen, wenn sich eine \n\nDifferenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert des Grundstücks \n\nnicht aus dem Kaufvertrag oder aus sonstigen Umständen ergibt. Dabei kann \n\nder Wert mit einem prozentualen Anteil des Kaufpreises unter Berücksichtigung \n\nder jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmt werden. Bewertungsge-\n\nsichtspunkte sind die Zeitspanne, innerhalb derer der Erwerber das Grundstück \n\nbebauen muss, die Kosten, die er zur Herstellung der Bebaubarkeit des Grund-\n\nstücks aufwenden muss, und die Wahrscheinlichkeit der Ausübung eines für \n\nden Verkäufer vereinbarten Rückkaufrechts (BayObLG MittBayNot 1993, 226, \n\n227; OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 76, 77). Für die Bewertung einer Bauver-\n\npflichtung mit dem Regelwert von 3.000 € (§ 30 Abs. 2 Satz 1 KostO) bleibt so-\n\nmit kein Raum. \n\n18 \n\ndd) In dem vorliegenden Fall scheidet die Bestimmung des Werts der \n\nBauverpflichtung nach freiem Ermessen nach § 30 Abs. 1 Halbs. 1 KostO je-\n\ndoch aus, weil der Wert feststeht. Das schließt die Anwendung der Vorschrift \n\naus. \n\n19 \n\nDer Verkehrswert des Grundstücks betrug nach den Feststellungen des \n\nBeschwerdegerichts in dem für die Wertberechnung maßgeblichen Zeitpunkt \n\n(§ 18 Abs. 1 Satz 1 KostO) 42.925 €. Als Kaufpreis war ein Betrag von 40.400 € \n\nvereinbart. Die Differenz von 2.525 € ist der Preisnachlass, den die Beteiligte \n\nzu 3 den Kostenschuldnern für die Übernahme der Bauverpflichtung und der \n\nSelbstnutzungsverpflichtung gewährt hat, weil weder festgestellt noch ersicht-\n\nlich ist, dass er ihnen aus einem anderen Grund eingeräumt wurde. Dem Preis-\n\nnachlass entspricht der Wert der beiden Verpflichtungen. Welcher Teil davon \n\nauf die Bauverpflichtung und welcher Teil auf die Selbstnutzungsverpflichtung \n\nentfällt, kann offen bleiben. Denn der Wert für die Selbstnutzungsverpflichtung \n\nist nach denselben Grundsätzen wie der für die Bauverpflichtung zu bestimmen. \n\nIn erster Linie ist ein aufgrund der Differenz zwischen dem Verkehrswert und \n\ndem vereinbarten Kaufpreis feststehender Wert zugrunde zu legen; fehlt es \n\ndaran, hat die Wertbestimmung nach freiem Ermessen durch Schätzung nach \n\n§ 30 Abs. 1 Halbs. 1 KostO zu erfolgen (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1998, \n\n202). Hier besteht der Wert beider Verpflichtungen in der Differenz zwischen \n\ndem Verkehrswert und dem vereinbarten Kaufpreis. Er ist für die Bestimmung \n\ndes Geschäftswerts für die Beurkundung des Kaufvertrags insgesamt - ohne \n\ndass eine Aufteilung auf die eine und auf die andere Verpflichtung notwendig \n\nist - maßgebend. \n\n20 \n\n4. Dieser Wert ist dem vereinbarten Kaufpreis und nicht dem Verkehrs-\n\nwert hinzuzurechnen; denn der Verkehrswert entspricht hier dem Gesamtwert \n\nder Leistungen der Käufer, nämlich dem Kaufpreis zuzüglich dem Wert der \n\nBau- und Selbstnutzungsverpflichtung (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1998, \n\n202, 203; Tiedtke, MittBayNot 1998, 54, 55). In diesem Fall scheidet die Hinzu-\n\nrechnung des Werts der zusätzlich zu der Verpflichtung zur Zahlung des Kauf-\n\npreises übernommenen Verpflichtungen zu dem Verkehrswert aus. Anderen-\n\nfalls würde der Wert der zusätzlich übernommenen Verpflichtungen zweimal \n\nangesetzt. \n\n21 \n\n22 \n\n5. Für die hier streitige Kostenrechnung gilt somit folgendes: \n\nDer Geschäftswert für die Beurkundungsgebühr beträgt 42.925 €; er \n\nsetzt sich aus dem vereinbarten Kaufpreis (40.000 €) und aus dem Wert der \n\nvon den Kostenschuldnern übernommenen Bau- und Selbstnutzungsverpflich-\n\ntung (2.525 €) zusammen. Nach diesem Geschäftswert ist das Doppelte der \n\nvollen Gebühr zu erheben (§ 36 Abs. 2 KostO), also 240 €. Das sind zwar 24 € \n\nweniger, als das Beschwerdegericht dem Kostengläubiger zugestanden hat. \n\nDer Senat kann jedoch die Kostenberechnung des Beschwerdegerichts nicht \n\num diesen Betrag zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer kürzen. \n\nDenn in dem Verfahren nach § 156 KostO gilt zugunsten des Rechtsmittelfüh-\n\nrers, hier also des Kostengläubigers, das Verbot der Schlechterstellung (Bay-\n\nObLGZ 1955, 185, 197; OLG Hamm Rpfleger 1957, 26; Jansen, FGG, 2. Aufl., \n\n§ 25 Rdn. 9; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 19 Rdn. 116). \n\nDeshalb verbleibt es bei der bloßen Zurückweisung der weiteren Beschwerde. \n\nIV. \n\n23 \n\nEiner Entscheidung über die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten des \n\nVerfahrens der weiteren Beschwerde bedarf es nicht (vgl. §§ 2, 156 Abs. 5 \n\nSatz 2, 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Die Entscheidung über die Erstattung von \n\naußergerichtlichen Kosten ergibt sich aus §§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, 13 a \n\nAbs. 1 Satz 2 FGG. \n\n24 \n\nDie Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdever-\n\nfahren beruht auf § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 09.02.2005 - 6 T 106/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 10.06.2005 - 2 Wx 7/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-24/v-zb-103-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-24/v-zb-103-05","retrieved":"2026-07-10 17:14:35.492998+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-24/v-zb-103-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2005-11-24","dockets":["V ZB 103/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2005/V_ZB_103-05","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.11.2005 – V ZB 103/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-24/v-zb-103-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"KostO §§ 20 Abs. 1, 30 Abs. 1 a) Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Leistungen des Käufers; ist der Verkehrswert des verkauften Grundstücks höher, ist dieser maßgebend. b) Die Übernahme einer Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung in einem Grundstückskauf- vertrag ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 30 Abs. 1 KostO, auch wenn der Verkäufer kein wirtschaftliches, sondern ein ideelles Interesse an der Erfüllung der Verpflichtung hat. c) Gewährt der Grundstücksverkäufer dem Käufer für die Übernahme einer Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung einen Preisnachlass, ist mangels anderer Anhaltspunkte die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert des Grundstücks als Wert der übernommenen Verpflichtung anzusetzen; entspricht der Kaufpreis dem Ver- kehrswert, ist der Wert der Verpflichtung grundsätzlich mit einem prozentualen Anteil des Kaufpreises unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 6. 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Februar 2005 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDer Kostengläubiger trägt die den Kostenschuldnern in dem Ver-\n\nfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen\n\nKosten.\n\nDer Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde\n\nbeträgt 174 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GKG 2004/48","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"48","label":"§ 48 GKG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Bonn","court_id":"lg-bonn","court_as_stated":"Landgericht Bonn","date":"2005-02-09","docket":"6 T 106/04","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:LGBN:2005:0209.6T106.04.00","id":"lg-bonn/2005-02-09/6-t-106-04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2005-02-09/6-t-106-04","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":2,"court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","date":"2005-06-10","docket":"2 Wx 7/05","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2005:0610.2WX7.05.00","id":"olg-koeln/2005-06-10/2-wx-7-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2005-06-10/2-wx-7-05","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2005-11-24","docket":"V ZB 103/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2005-11-24/v-zb-103-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-24/v-zb-103-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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