{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR__85-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-10-08","aktenzeichen":"V ZR 85/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 TA-Lärm Nr. 6.9 Beruft sich der Störer darauf, daß die in der TA-Lärm festgelegten Grenz- oder Richtwerte eingehalten seien, so daß nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB von einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen sei, so ist von dem ermittelten Lärmpegel kein Meßabschlag zu machen, wie er nach Nr. 6.9 der TA-Lärm für Überwachungsmessungen vorgesehen ist. Nur wenn ohne diesen Abschlag die Im- missionen diesen Grenzwert einhalten, besteht eine gesicherte Grundlage dafür, daß dem Störer die sich aus § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ergebende Beweiser- leichterung zugebilligt werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 85/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n8. Oktober 2004 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 \nTA-Lärm Nr. 6.9 \n\nBeruft sich der Störer darauf, daß die in der TA-Lärm festgelegten Grenz- oder \nRichtwerte eingehalten seien, so daß nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB von einer \nnur unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen sei, so ist von dem ermittelten \nLärmpegel kein Meßabschlag zu machen, wie er nach Nr. 6.9 der TA-Lärm für \nÜberwachungsmessungen vorgesehen ist. Nur wenn ohne diesen Abschlag die Im-\nmissionen diesen Grenzwert einhalten, besteht eine gesicherte Grundlage dafür, \ndaß dem Störer die sich aus § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ergebende Beweiser-\nleichterung zugebilligt werden kann. \n\nBGH, Urt. v. 8. Oktober 2004 - V ZR 85/04 - LG Mönchengladbach \n\n AG Erkelenz \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin \n\nDr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 24. März \n\n2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom \n\n7. März 2003 abgeändert. \n\nDer Beklagte wird verurteilt, den Betrieb der beiden Windkraftan-\n\nlagen des Typs Enercon E 40 mit einer Gesamthöhe von jeweils \n\n85 m und einer Nennleistung von 500 KW, welche in einer Entfer-\n\nnung zum Wohnhaus der Kläger von 270 bzw. 310 m auf dem \n\nGrundstück der Stadt H. , Gemarkung B. , \n\nFlur 4, Flurstück 39/2 und 385 errichtet wurden, jeweils in der Zeit \n\nvon 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu unterlassen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger sind Eigentümer eines von ihnen bewohnten Hausgrund-\n\nstücks in H. , das im Außenbereich in einem Dorfgebiet liegt. Der Be-\n\nklagte betreibt auf Nachbargrundstücken vier Windkraftanlagen, von denen \n\nsich die zwei am nächsten zum Wohnhaus der Kläger gelegenen Anlagen in \n\neinem Abstand von etwa 270 bis 280 m bzw. 310 bis 320 m befinden. \n\nDie Kläger verlangen von dem Beklagten, den Betrieb von zwei der vier \n\nAnlagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu unterlassen. In einem selb-\n\nständigen Beweisverfahren hat der Sachverständige bei Betrieb aller vier An-\n\nlagen einen Lärmpegel am Haus der Kläger von 46 bis 47 dB (A) gemessen. \n\nDie Parteien streiten darüber, ob bei der Frage des nach der technischen \n\nAnleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) zulässigen Grenzwertes von \n\nnachts \n\n45 dB (A) von diesem gemessenen Pegel auszugehen ist oder ob - wie dies \n\nder Sachverständige getan hat - ein Meßabschlag von 3 dB (A) vorzunehmen \n\nist. \n\nDas Amtsgericht hat die Unterlassungsklage abgewiesen. Die Berufung \n\nder Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelasse-\n\nnen Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter. Der Beklagte bean-\n\ntragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält den geltend gemachten Unterlassungsan-\n\nspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht für begründet, da der Betrieb der \n\nWindkraftanlagen die Benutzung des Grundstücks der Kläger nur unwesentlich \n\nbeeinträchtige. Dies folge daraus, daß der in der TA-Lärm im konkreten Fall \n\nmaßgebliche Grenzwert von 45 dB (A) nach den Feststellungen des Sachver-\n\nständigen eingehalten werde. Es sei nämlich nicht zu beanstanden, daß der \n\nSachverständige in Anwendung von Nr. 6.9 einen Meßabschlag von 3 dB (A) \n\ngemacht habe. Zum einen seien die Bewertungs- und Ermittlungsmaßstäbe der \n\nTA-Lärm nach § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB auch im Verhältnis von Privatpersonen \n\nzueinander verbindlich. Zum anderen sei die Bewertungssituation vergleichbar. \n\nNr. 6.9 gelte für eine Überwachungsmessung zur Klärung, ob ein Einschreiten \n\nder Behörde geboten ist. Dem gleiche die vorliegende Situation, in der von \n\ndem Beklagten auf privatrechtlicher Ebene eine Betriebsunterlassung verlangt \n\nwerde. Werde aber der zulässige Grenzwert nicht überschritten, so sei nach \n\n§ 906 Abs. 1 Satz 2 BGB im Regelfall, und so auch hier, von einer nur unwe-\n\nsentlichen und damit hinzunehmenden Beeinträchtigung auszugehen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Sie \n\nverletzen die Regeln über die Darlegungs- und Beweislast. \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die \n\nvon den Windkraftanlagen herrührenden Lärmimmissionen von den Klägern zu \n\ndulden sind, wenn sie keine oder eine nur unwesentliche Beeinträchtigung dar-\n\nstellen, § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, \n\nhängt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von dem \n\nEmpfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was die-\n\nsem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billiger-\n\nweise nicht mehr zuzumuten ist (Senat, BGHZ 120, 239, 255; 121, 248, 255; \n\n146, 261, 264). Bei der von dem Tatrichter dazu anzustellenden Bewertung ist \n\n- wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB zu \n\nbeachten. \n\nDanach liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel vor, \n\nwenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzen oder \n\nRichtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Ein-\n\nwirkungen nicht überschritten werden. Das bedeutet, daß der Grundsatz, wo-\n\nnach der Störer darlegen und beweisen muß, daß sich eine Beeinträchtigung \n\nnur als unwesentlich darstellt (BGHZ 120, 239, 257), eine Einschränkung zu \n\nseinen Gunsten erfährt. Die in § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB genannten \n\nGrenz- oder Richtwerte stellen Umstände für eine Indizwirkung dar. Werden sie \n\nüberschritten, indizieren sie die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung, werden \n\nsie eingehalten oder unterschritten, so indizieren sie die Unwesentlichkeit der \n\nBeeinträchtigung (Senat, Urt. v. 13. Februar 2004, V ZR 217/03, NJW 2004, \n\n1317, 1318). Eine solche indizielle Bedeutung hat der Tatrichter zu beachten. \n\nEr kann im Rahmen seines Beurteilungsspielraums von dem Regelfall abwei-\n\nchen, wenn dies besondere Umstände des Einzelfalls gebieten. Darzulegen \n\nund gegebenenfalls zu beweisen sind solche die Indizwirkung erschütternde \n\nUmstände von demjenigen, der trotz Einhaltung der Grenzwerte eine wesentli-\n\nche Beeinträchtigung geltend macht (Senat aaO). Im übrigen bleibt es aber bei \n\nder Darlegungs- und Beweislast des Störers. Er muß darlegen und gegebenen-\n\nfalls nachweisen, daß seine Emissionen innerhalb der Grenz- oder Richtwerte \n\nbleiben. Nur wenn dies feststeht, kommt ihm die Indizwirkung zugute. \n\n2. Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist die Frage, ob bei der \n\nErmittlung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA-Lärm der nach Nr. 6.9 TA-\n\nLärm für Überwachungsmessungen vorgesehene Meßabschlag von 3 dB (A) \n\nzu machen ist, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu verneinen. \n\nDabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die Berücksichtigung \n\neines solchen Abschlags schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil es sich \n\nvorliegend nicht um eine Überwachungsmessung handelt. Jedenfalls steht der \n\nZweck des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB und die damit verbundene Rege-\n\nlung der Darlegungs- und Beweislast einer Anwendung von Nr. 6.9 TA-Lärm \n\nzur Ermittlung des Richtwertes entgegen. \n\na) Der im konkreten Fall einzuhaltende Richtwert beträgt nach Nr. 6.1 \n\nTA-Lärm in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr 45 dB (A). Der Meßabschlag \n\nnach Nr. 6.9 TA-Lärm führt nicht zu einer Erhöhung dieses Wertes. Er dient \n\nvielmehr dem Ausgleich von eventuellen Meßungenauigkeiten und soll gewähr-\n\nleisten, daß die Behörde aufgrund einer Überwachungsmessung nur dann ge-\n\ngen den Betreiber einer störenden Anlage einschreitet, wenn auch unter Be-\n\nrücksichtigung aller Eventualitäten sichergestellt ist, daß die Immissionen den \n\nRichtwert überschreiten (vgl. BVerwG, DVBl. 2001, 1451, 1455). Er trägt damit \n\nvor allem auch dem Umstand Rechnung, daß die Beweislast für die Vorausset-\n\nzungen zum Eingriff in die Rechte des Betreibers bei der Behörde liegt; Unsi-\n\ncherheiten bei der Sachverhaltsermittlung gehen daher zu ihren Lasten (Hans-\n\nmann, \n\nin Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, 3.1. TA-Lärm Nr. 6 \n\nRdn. 35 ff.). \n\nb) Trägt der Störer im Bereich des privatrechtlichen Immissionsschutzes \n\ndie Darlegungs- und Beweislast für die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung \n\nund damit für die Einhaltung der Grenz- oder Richtwerte, die nach § 906 Abs. 1 \n\nSatz 2 und 3 BGB die Indizwirkung auslöst, so gehen in gleicher Weise Unsi-\n\ncherheiten bei der Sachverhaltsermittlung zu seinen Lasten. Das führt dazu, \n\ndaß die gemessenen Werte allein entscheidend sind und nicht um einen Meß-\n\nabschlag reduziert werden dürfen. Nur wenn ohne diesen Abschlag die Immis-\n\nsionen den Grenzwert einhalten, besteht eine gesicherte Grundlage dafür, dem \n\nStörer die Beweiserleichterung des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zuzubilli-\n\ngen. Gewährte man sie ihm schon dann, wenn die Grenze nur mit Hilfe eines \n\nMeßabschlags eingehalten wird, so gingen Meßungenauigkeiten oder sonstige \n\nUnsicherheiten zu Lasten des Beeinträchtigten. Das ist mit den Grundsätzen \n\nder Darlegungs- und Beweislast im privaten Immissionsschutzrecht nicht ver-\n\neinbar. Das schließt nicht aus, daß auch in einem solchen Fall eine Duldungs-\n\npflicht bestehen kann. Besondere Umstände des Einzelfalls geben dem Tat-\n\nrichter die Möglichkeit, im Rahmen seines Beurteilungsspielraums auch dann \n\ndie Wesentlichkeit der Beeinträchtigung zu verneinen. Nur streitet hierfür nicht \n\ndie Regelvermutung des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Auch insoweit gibt es \n\nParallelen zum öffentlichen Recht. Auch dort können besondere Umstände des \n\nEinzelfalls die Behörde zum Eingreifen berechtigen, obwohl die Immissions-\n\nrichtwerte nur ohne einen Abschlag von 3 dB (A) überschritten sind (Hans-\n\nmann, aaO Rdn. 36). \n\n3. Nach allem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand (§ 562 ZPO). \n\nDa der Beklagte keine Umstände vorgetragen hat, die den Schluß darauf zu-\n\nlassen, daß trotz Überschreitens des zulässigen Immissionsrichtwertes für die \n\nNachtzeit von einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist, ist \n\nder geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet. Dabei besteht an \n\nsich nur ein Anspruch darauf, wesentliche Lärmimmissionen zu unterlassen. \n\nWie dies bewerkstelligt werden kann, ist grundsätzlich Sache des Störers (Se-\n\nnat, BGHZ 67, 252, 253; Urt. v. 12. Dezember 2003, V ZR 98/03, NJW 2004, \n\n1035). Vorliegend bestand indes in den Tatsacheninstanzen kein Streit dar-\n\nüber, daß der zulässige Richtwert in der Nacht nur dann eingehalten werden \n\nkann, wenn zwei der Anlagen ausgeschaltet werden. Daher war dem darauf \n\ngerichteten Klageantrag stattzugeben. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel Krüger Klein \n\n Gaier Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR__85-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-08/v-zr-85-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR__85-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR__85-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-08/v-zr-85-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR__85-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:04:11.616533+00:00"}}