{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-07-02","aktenzeichen":"V ZR 33/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 254 Da, 823 Abs. 1 Ac, Dc, Ef, 923 a) Ein Baum ist ein Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB, wenn sein Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird. b) Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Grenzbaumes, der sich auf seinem Grundstück befindet (vertikal geteiltes Eigentum). c) Jeder Grundstückseigentümer ist für den ihm gehörenden Teil eines Grenzbau- mes in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum. d) Verletzt jeder Eigentümer die ihm hinsichtlich des ihm gehörenden Teils eines Grenzbaumes obliegende Verkehrssicherungspflicht, ist für den ihnen daraus ent- standenen Schaden eine Haftungsverteilung nach § 254 BGB vorzunehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 33/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n2. Juli 2004 \nK a n i k , \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 254 Da, 823 Abs. 1 Ac, Dc, Ef, 923 \n\na) Ein Baum ist ein Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB, wenn sein Stamm dort, wo \ner aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird. \n\nb) Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Grenzbaumes, der sich auf \n\nseinem Grundstück befindet (vertikal geteiltes Eigentum). \n\nc) Jeder Grundstückseigentümer ist für den ihm gehörenden Teil eines Grenzbau-\nmes in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig \nauf seinem Grundstück stehenden Baum. \n\nd) Verletzt jeder Eigentümer die ihm hinsichtlich des ihm gehörenden Teils eines \nGrenzbaumes obliegende Verkehrssicherungspflicht, ist für den ihnen daraus ent-\nstandenen Schaden eine Haftungsverteilung nach § 254 BGB vorzunehmen. \n\nBGH, Urt. v. 2. Juli 2004 - V ZR 33/04 - OLG Düsseldorf \n\n LG Krefeld \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richte-\n\nrin Dr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des \n\n22. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf \n\nvom \n\n16. Januar 2004 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Krefeld vom 3. Juni 2003 abgeändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.639,04 € nebst \n\nZinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem \n\n26. April 2002 zu zahlen. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien sind (Mit-) Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zumin-\n\ndest teilweise auf der Grundstücksgrenze stand eine alte Steineiche, die seit \n\nmehreren Jahren eine verringerte Belaubung sowie totes Holz in der Krone \n\nzeigte; außerdem hatte sich rings um den Stamm der Fruchtkörper eines \n\nPilzes (Riesenporling) gebildet. Im Jahr 1996 ließ der (inzwischen verstor-\n\nbene) Ehemann der Beklagten in dem Teil der Baumkrone, der sich über \n\nihrem Grundstück befand, das tote Holz durch ein Fachunternehmen \n\n(Streithelferin der Beklagten) entfernen. Weitere Baumpflegemaßnahmen \n\nerfolgten weder auf der Grundstücksseite der Klägerin noch auf der der \n\nBeklagten. \n\nIm Dezember 2001 stürzte die Eiche ohne Sturmeinwirkung um und be-\n\nschädigte das Wohnhaus der Klägerin erheblich. Diese verlangt aus eige-\n\nnem und von ihrem Ehemann abgetretenem Recht von der Beklagten Scha-\n\ndensersatz, weil sie meint, die Beklagte sei zumindest anteilig für den Baum \n\nverkehrssicherungspflichtig gewesen. \n\nDas Landgericht hat die auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung \n\nvon 97.278,08 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen . Die Berufung, \n\nmit der die Klägerin nur noch die Hälfte der Klageforderung geltend gemacht \n\nhat, ist zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die in dem Beru-\n\nfungsurteil zugelassene Revision der Klägerin. Die Beklagte beantragt die \n\nZurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen nachbar-\n\nrechtlichen Ausgleichsanspruch. Die umgestürzte Eiche sei ein Grenzbaum \n\ngewesen. Die Klägerin habe von der Beklagten jederzeit seine Beseitigung \n\nverlangen können und sei deshalb keinem Duldungszwang ausgesetzt ge-\n\nwesen. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrs-\n\nsicherungspflicht bestehe nicht. Die Beklagte sei zwar aufgrund ihres Mitei-\n\ngentums an der Eiche verpflichtet gewesen, den Baum auf Krankheitsbefall \n\nund Gefahr durch Windbruch und –wurf zu überwachen sowie bei Anzeichen \n\nfür eine Erkrankung dessen Standfestigkeit untersuchen zu lassen. Diese \n\nPflicht bestünde auch zugunsten der Eigentümer von Anliegergrundstücken. \n\nObwohl die Beklagte dieser Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen \n\nsei, scheide ihre Haftung aus, weil die Klägerin und ihr Ehemann in gleichem \n\nMaße verkehrssicherungspflichtig gewesen und dieser Pflicht ebenfalls nicht \n\nnachgekommen seien. Denn die Verkehrssicherungspflicht bestehe nur ge-\n\ngenüber Dritten, zu denen der Verpflichtete selbst nicht gehöre, und nicht \n\nzwischen gleichrangig Verkehrssicherungspflichtigen. Daß die Beklagte bzw. \n\nihr Ehemann durch die 1996 vorgenommene Auslichtung der Baumkrone \n\neine Seitenlastigkeit herbeigeführt und damit die Fallrichtung des Baumes \n\nauf das Grundstück der Klägerin vorgegeben haben, wirke sich nicht zugun-\n\nsten der Klägerin aus. Die Maßnahme sei zwar ursächlich für den Schaden \n\ngeworden, der aber weder voraussehbar noch vermeidbar gewesen sei; \n\nvielmehr habe es sich um eine gewöhnliche Baumpflegemaßnahme gehan-\n\ndelt. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Streithelferin sei der Baum zudem \n\nfachgerecht beschnitten worden; er habe damals keinerlei äußerlich erkenn-\n\nbare Anzeichen für einen Pilzbefall aufgewiesen. Demgegenüber sei nicht \n\nhinreichend ersichtlich oder dargelegt, daß die einseitige Beschneidung des \n\nBaumes das Haus der Klägerin gefährdet habe. \n\nDas hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n1. Ob das Berufungsgericht zu Recht einen verschuldensunabhängigen \n\nnachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog \n\nverneint hat, kann dahingestellt bleiben; denn der Klägerin steht gegen die Be-\n\nklagte ein dem vorgehender (Senat, BGHZ 120, 239, 249) deliktsrechtlicher \n\nSchadensersatzanspruch zu. \n\n2. Die Beklagte und ihr Ehemann haben die ihnen hinsichtlich des um-\n\ngestürzten Baumes obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt; die Beklagte \n\nist deshalb nach § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zum Ersatz des der Klä-\n\ngerin dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Daß auch die Klägerin und \n\nihr Ehemann hinsichtlich des Baumes verkehrssicherungspflichtig waren, läßt \n\n- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die Haftung der Beklagten \n\nnicht entfallen. \n\na) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Rahmen des Möglichen \n\ndafür zu sorgen, daß von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere aus-\n\ngeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, daß er im Rahmen des nach \n\nforstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Wind-\n\nwurf, insbesondere aber auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfe-\n\nstigkeit gesichert ist (Senat, Urt. v. 21. März 2003, V ZR 319/02, NJW 2003, \n\n1732, 1733). Diese Verkehrssicherungspflicht haben die Beklagte und ihr Ehe-\n\nmann verletzt. \n\naa) Zweifelhaft ist bereits der Ansatz des Berufungsgerichts, daß bei \n\nbestehendem Miteigentum eine Haftung der Eigentümer untereinander für \n\nSchäden, die auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zurückzufüh-\n\nren sind, ausscheide. Das berücksichtigt nicht, daß sich aus dem Gemein-\n\nschaftsverhältnis (§§ 741 ff. BGB) etwas anderes ergeben kann. Aber darauf \n\nkommt es hier nicht an, weil die Parteien nicht Miteigentümer, sondern Teilei-\n\ngentümer des später umgestürzten Baumes waren. \n\nbb) Die Beklagte und ihr Ehemann waren Eigentümer des Grundstücks, \n\nauf dem der Baum bis zum Umstürzen teilweise stand. Damit waren sie auch \n\nEigentümer des auf ihrem Grundstück stehenden Teils des Baumes. \n\n(1) Die umgestürzte Eiche war ein Grenzbaum im Sinne des § 923 BGB, \n\nweil sie mit ihrem Stamm auf der Grundstücksgrenze stand. Das gilt unabhän-\n\ngig davon, ob diese Situation bereits im Zeitpunkt des Anpflanzens oder natür-\n\nlichen Aufwuchses vorhanden war; unerheblich ist auch, auf welchem der bei-\n\nden Grundstücke sich das Wurzelwerk befand. Entscheidend ist allein, daß der \n\nStamm des Baumes - und zwar dort, wo er aus dem Boden heraustrat - von der \n\nGrenze durchschnitten wurde (OLG München, NJW-RR 1992, 1369; Münch-\n\nKomm-BGB/Säcker, 4. Aufl., § 923 Rdn. 2; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., \n\n§ 923 Rdn. 1; Staudinger/Roth, BGB [2002], § 923 Rdn. 2; ebenso für die ein-\n\nzelnen Pflanzen einer Hecke als Grenzeinrichtung: Senat, BGHZ 143, 1, 4). \n\n(2) Die Eigentumsverhältnisse an einem Grenzbaum, der noch nicht ge-\n\nfällt ist, werden unterschiedlich beurteilt. Nach einer Auffassung - der das Beru-\n\nfungsgericht ohne weiteres folgt - steht der Baum im Miteigentum der beiden \n\nGrundstückseigentümer zu gleichen Teilen (LG München II, NJW 1976, 973; \n\nMünchKomm-BGB/Säcker, aaO, Rdn. 1; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht \n\nim Bundesgebiet [ohne Bayern], 5. Aufl., § 12; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., \n\nB § 2 II, § 12; Laibling, AgrarR 1994, 28). Nach anderer Auffassung besteht \n\nvertikal geteiltes Eigentum in dem Sinn, daß jedem Grundstückseigentümer der \n\nTeil des Baumes gehört, der sich auf seinem Grundstück befindet (OLG Mün-\n\nchen, OLGR 1994, 197; BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl., § 923 Rdn. 3; Pa-\n\nlandt/Bassenge, aaO; Soergel/J. F. Baur, BGB, 13. Aufl., § 923 Rdn. 1; Stau-\n\ndinger/Roth, aaO, Rdn. 4; für die einzelnen Pflanzen einer Hecke als Grenzein-\n\nrichtung: ebenso OLG Düsseldorf, OLGZ 1978, 190, 191; offen gelassen von \n\nSenat, BGHZ 143, 1, 8). Dem schließt sich der Senat an. Nach dem Wortlaut \n\ndes Gesetzes gebührt erst der gefällte Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen \n\n(§ 923 Abs. 1 BGB). Diese Regelung wäre überflüssig, wenn dieselbe Rechts-\n\nlage bereits vorher bestünde. Das wird durch die Entstehungsgeschichte der \n\nVorschrift bestätigt. Der Gesetzgeber ging davon aus, daß vor dem Fällen des \n\nBaumes kein Miteigentum besteht (Mot. III, 278), sondern der Grundsatz der \n\nvertikalen Eigentumsteilung gilt (Staudinger/Roth, aaO, § 923 Rdn. 1). Diese \n\nSicht steht nicht im Wertungswiderspruch zu § 93 BGB (so aber MünchKomm-\n\nBGB/Säcker, aaO), sondern räumt dem § 94 Abs. 1 BGB insoweit Vorrang ein \n\nund dient damit der Herstellung klarer Rechtsverhältnisse (vgl. Senat, Urt. v. \n\n27. September 1978, V ZR 36/77, NJW 1979, 712). Dem kann nicht mit Erfolg \n\nentgegengehalten werden, daß von dem gesamten Baum - z.B. infolge man-\n\ngelnder Standfestigkeit - Gefährdungen ausgehen können, die einer der beiden \n\nEigentümer allein nicht beseitigen kann. In diesem Fall hat jeder Eigentümer \n\ndie Möglichkeit, von dem anderen das Fällen des Baumes zu verlangen (§ 923 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB). \n\ncc) Als Eigentümer eines Teils des Grenzbaumes waren die Beklagte \n\nund ihr Ehemann für diesen Teil in demselben Umfang verkehrssicherungs-\n\npflichtig wie für einen vollständig auf ihrem Grundstück stehenden Baum. Sie \n\nmußten deshalb die nach dem jeweiligen Stand der Erfahrungen und Technik \n\nals geeignet und genügend erscheinenden Sicherungen treffen, also den Ge-\n\nfahren vorbeugend Rechnung tragen, die nach der Einsicht eines besonnenen, \n\nverständigen und gewissenhaften Menschen erkennbar sind, und diejenigen \n\nMaßnahmen ergreifen, die zur Gefahrbeseitigung objektiv erforderlich und \n\nnach objektiven Maßstäben zumutbar sind (BGH, Urt. v. 21. Januar 1965, \n\nIII ZR 217/63, NJW 1965, 815). Danach waren sie u.a. verpflichtet, den Grenz-\n\nbaum in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall zu überwachen (BGH, \n\nUrt. v. 30. Oktober 1973, VI ZR 115/72, VersR 1974, 88, 89). Wie oft und in \n\nwelcher Intensität solche Baumkontrollen durchzuführen sind, läßt sich nicht \n\ngenerell beantworten. Ihre Häufigkeit und ihr Umfang sind von dem Alter und \n\nZustand des Baumes sowie seinem Standort abhängig (Breloer, Wertermitt-\n\nlungsforum 2004, 3, 8). Werden dabei Anzeichen erkannt, die nach der Erfah-\n\nrung auf eine besondere Gefahr durch den Baum hinweisen, ist eine einge-\n\nhende Untersuchung vorzunehmen; solche Anzeichen können trockenes Laub, \n\ndürre Äste oder verdorrte Teile, Pilzbefall, äußere Verletzungen oder Beschä-\n\ndigungen, hohes Alter des Baumes, sein Erhaltungszustand, die Eigenart sei-\n\nner Stellung und sein statischer Aufbau sein (BGH, Urt. v. 21. Januar 1965, \n\naaO). Das haben die Beklagte und ihr Ehemann nicht beachtet, obwohl die Ei-\n\nche nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit mehreren Jahren eine \n\nFruchtkörperbildung des Riesenporlings rings um den Stamm, verringerte Be-\n\nlaubung sowie Totholz in der Krone zeigte. Damit war für die Beklagte und ih-\n\nren Ehemann eine Erkrankung des Baumes erkennbar. Da die Krankheitszei-\n\nchen auch an dem ihnen gehörenden Baumteil vorhanden waren, hätten sie \n\neine fachmännische Untersuchung veranlassen müssen. Dabei wäre die man-\n\ngelnde Standfestigkeit erkannt worden, so daß rechtzeitig geeignete Maßnah-\n\nmen gegen ein plötzliches Umstürzen hätten ergriffen werden können. Davor \n\nhaben die Beklagte und ihr Ehemann die Augen verschlossen, indem sie ledig-\n\nlich im Jahr 1996 Totholz aus der Baumkrone haben entfernen lassen, ohne \n\nspäter den Zustand des Baumes zu kontrollieren und untersuchen zu lassen. \n\nDamit haben sie die Beschädigung des Nachbargrundstücks in Kauf genom-\n\nmen. Das gilt auch für den Fall, daß der die Grundstücke der Parteien trennen-\n\nde Zaun den von der Beklagten behaupteten Verlauf gehabt hat, so daß der \n\nBaum nach dem äußeren Erscheinungsbild auf dem Grundstück der Klägerin \n\nstand. Denn die Beklagte hat sich lediglich darauf berufen, wegen des Zaun-\n\nverlaufs habe sie nicht um den Baum herumgehen und sein Wurzelwerk unter-\n\nsuchen können; daß der Baum auf der Grundstücksgrenze stand, hat sie be-\n\nreits in ihrer Klageerwiderung eingeräumt. \n\nb) Somit ist die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet. \n\nSie muß allerdings nicht den gesamten Schaden ersetzen, sondern nur die \n\nHälfte. \n\naa) Die Klägerin und ihr Ehemann waren zwar als Eigentümer des auf \n\nihrem Grundstück befindlichen Teils des Baumes für diesen ebenfalls ver-\n\nkehrssicherungspflichtig. Darauf kommt es hier aber für die Haftungsverteilung \n\nnicht an, weil der umgestürzte Baum nicht im gemeinschaftlichen Eigentum der \n\nGrundstückseigentümer stand. Die von dem Berufungsgericht aufgeworfene \n\nFrage, ob sich derjenige, dem die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer \n\nSache obliegt, auf die Verletzung der Sicherungspflicht durch den hinsichtlich \n\nderselben Sache (gleichrangig) Verkehrssicherungspflichtigen berufen kann \n\n(grundsätzlich verneinend OLG Hamm, VersR 2002, 1299), stellt sich deshalb \n\nnicht; denn wegen des Alleineigentums jedes Grundstückseigentümers an ei-\n\nnem Teil des Baumes sind beide Eigentümer wie jeder Dritte in den Schutzbe-\n\nreich der Verkehrssicherungspflicht einbezogen, die dem jeweils anderen Ei-\n\ngentümer hinsichtlich des ihm gehörenden Teils des Baumes obliegt. \n\nbb) Indem die Klägerin und ihr Ehemann den für sie ebenfalls erkennba-\n\nren Krankheitsanzeichen an dem ihnen gehörenden Baumteil keine Beachtung \n\ngeschenkt und damit letztlich die Beschädigung ihres Hauses in Kauf genom-\n\nmen haben, trifft sie eine Mitverantwortung für den eingetretenen Schaden. In \n\nwelchem Umfang sich das auf ihren Ersatzanspruch gegen die Beklagte aus-\n\nwirkt, ist nach § 254 BGB zu beurteilen. Da die Rechtsprechung eine Selbstge-\n\nfährdung und Selbstbeschädigung nicht verbietet, geht es im Rahmen dieser \n\nVorschrift nicht um eine rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem ande-\n\nren oder gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht, sondern nur \n\num einen Verstoß gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung, der \n\nVerletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden \"Obliegenheit\"; sie beruht \n\nauf der Überlegung, daß jemand, der diejenige Sorgfalt außer acht läßt, die \n\nnach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu \n\nbewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen \n\nmuß, weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig er-\n\nscheint, daß jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitver-\n\nantwortung vollen Ersatz fordert (Senat, BGHZ 135, 235, 240 m.w.N.). \n\ncc) Da hinsichtlich des Maßes der Verursachung, in welchem die Betei-\n\nligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, und des beiderseitigen \n\nVerschuldens weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, \n\nkann der Senat die nach § 254 Abs. 1 BGB erforderliche Abwägung selbst vor-\n\nnehmen. Das führt zu einer Schadensteilung. \n\n(1) Die Klägerin und ihr Ehemann haben das Umstürzen der Eiche durch \n\ndie unterbliebenen Kontrollen und Untersuchungen in demselben Maß verur-\n\nsacht wie die Beklagte und ihr Ehemann. Das Auslichten der Baumkrone im \n\nJahr 1996 wirkt sich - entgegen der Auffassung der Revision - nicht zu Lasten \n\nder Beklagten aus. Zwar war damit die spätere Fallrichtung des Baumes vor-\n\ngegeben; aber das allein hat, worauf es \n\nfür die Haftungsverteilung \n\nentscheidend ankommt, den Eintritt des Schadens nicht in wesentlich höherem \n\nMaß wahrscheinlich gemacht (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1998, VI ZR 59/97, \n\nNJW 1998, 1137, 1138). Denn dem steht zum einen gegenüber, daß die \n\nKlägerin und ihr Ehemann jegliche Baumpflegemaßnahmen wie das Auslichten \n\nder Krone auf ihrer Grundstücksseite unterlassen haben; erst dadurch ist es zu \n\nder einseitigen Lastigkeit des Baumes gekommen. Zum anderen hat das \n\nAuslichten unstreitig keinen Einfluß auf die fehlende Standfestigkeit und damit \n\nauf das Umstürzen des Baumes gehabt. \n\n(2) Der Verschuldensanteil der Beteiligten ist ebenfalls gleich hoch zu \n\nbewerten. Beide Grundstückseigentümer konnten die jeweils auf der ihnen ge-\n\nhörenden Baumseite vorhandenen Krankheitszeichen erkennen; beide haben \n\ndie deshalb notwendigen Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen \n\nnicht durchgeführt. Ein Fällen des Baumes wurde nicht verlangt (§ 923 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB). Das Auslichten der Baumkrone im Bereich des Grundstücks der \n\nBeklagten war nicht pflichtwidrig, sondern eine ordnungsgemäßer Bewirtschaf-\n\ntung \n\nentsprechende Pflegemaßnahme. Die mangelnde Standfestigkeit des Baumes \n\nwar für keinen der Eigentümer, sondern nur für einen Fachmann erkennbar. \n\nWenzel \n\nTropf \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-02/v-zr-33-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 923","ref_norm":"923","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 741","ref_norm":"741","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-02/v-zr-33-04","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-02/v-zr-33-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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