{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_275-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-09-30","aktenzeichen":"V ZR 275/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 278 Abs. 6 n.F. Der Widerruf eines Prozessvergleichs kann wirksam sowohl dem Gericht als auch der anderen Vergleichspartei gegenüber erklärt werden, wenn die Parteien keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen haben; dies gilt jedenfalls für Prozess- vergleiche, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 275/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. September 2005 \nWilms, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nZPO § 278 Abs. 6 n.F. \n\nDer Widerruf eines Prozessvergleichs kann wirksam sowohl dem Gericht als auch \n\nder anderen Vergleichspartei gegenüber erklärt werden, wenn die Parteien keine \n\nhiervon abweichende Vereinbarung getroffen haben; dies gilt jedenfalls für Prozess-\n\nvergleiche, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden. \n\nBGH, Urt. v. 30. September 2005 - V ZR 275/04 - OLG Naumburg \n\n LG Halle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann sowie die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Naumburg vom 16. November 2004 wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um die prozessbeendigende Wirkung eines vor dem \n\nLandgericht im September 2003 geschlossenen Vergleichs, in dem es unter Nr. 4 \n\nheißt: „Den Parteien bleibt vorbehalten, den Vergleich bis zum 23. September \n\n2003 zu widerrufen“. Mit bei dem Landgericht an diesem Tag eingegangenen \n\nSchriftsatz hat das beklagte Land den Widerruf des Vergleichs erklärt. Eine be-\n\nglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes ist dem Prozessbevollmächtigten der Klä-\n\ngerin erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zugestellt worden. Auf Antrag der Kläge-\n\nrin hat das Landgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den gerichtlichen \n\nVergleich beendet worden sei. Das Oberlandesgericht hat demgegenüber die \n\nUnwirksamkeit des Prozessvergleichs ausgesprochen. Hiergegen richtet sich die \n\nvon dem Oberlandesgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin die Wie-\n\nderherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Das beklagte Land bean-\n\ntragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts hat das beklagte Land den Ver-\n\ngleich durch die bei dem Landgericht innerhalb der Widerrufsfrist eingegangene \n\nErklärung wirksam widerrufen. Unter Widerrufsvorbehalt geschlossene Prozess-\n\nvergleiche seien - sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen \n\nhätten - sowohl dem Gericht als auch dem Vertragspartner gegenüber widerruf-\n\nlich. Der Prozessvergleich habe Doppelcharakter. Neben seinem materiell-\n\nrechtlichen Inhalt komme ihm eine verfahrensbeendigende und titelschaffende \n\nFunktion zu, sodass er auch Prozesshandlung sei. Da prozessbeendigende Wir-\n\nkung nur dem materiellrechtlich und prozessual wirksam zustande gekommenen \n\nVergleich zukomme, liege ein wirksamer Widerruf auch dann vor, wenn die Pro-\n\nzesshandlung „Vergleich“ dem Gericht gegenüber widerrufen werde. Als Adres-\n\nsat der Widerrufserklärung komme das Gericht in Betracht, weil vor und gegen-\n\nüber ihm prozessual gehandelt werde. Dies verdeutliche § 278 Abs. 6 ZPO, der \n\ndie Möglichkeit biete, einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag (auch) durch \n\nSchriftsatz an das Gericht anzunehmen. Für die vergleichbare Vorschrift des \n\n§ 106 Satz 2 VwGO gehe auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass \n\nbei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung der Widerruf dem Gericht gegen-\n\nüber zu erklären sei. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. \n\nDas beklagte Land hat den Vergleich wirksam durch die dem Gericht gegenüber \n\nabgegebene Erklärung widerrufen. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, \n\ndass der Widerruf eines Prozessvergleichs sowohl dem Gericht als auch der an-\n\nderen Vergleichspartei gegenüber wirksam erklärt werden kann, wenn der Ver-\n\ngleich keine abweichende Vereinbarung über den Widerrufsadressaten enthält; \n\ndies gilt jedenfalls für Prozessvergleiche, die seit dem 1. Januar 2002 geschlos-\n\nsen wurden. \n\n1. Für die Beantwortung der Frage, wem gegenüber der in einem Prozess-\n\nvergleich vorbehaltene Widerruf zu erklären ist, kommt es vorrangig auf eine in \n\ndem Vergleich getroffene Bestimmung an (BGH, Urt. v. 15. Januar 1980, I ZR \n\n60/78, NJW 1980, 1753, 1754; Urt. v. 22. Juni 2005, VIII ZR 214/04, Umdruck \n\nS. 7, zur Veröffentlichung bestimmt; BAG NJW 1998, 2844, 2845; BVerwGE 92, \n\n29, 30). Eine Vereinbarung der Parteien über den Widerrufsadressaten hat das \n\nBerufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision verweist auf keine Umstände, \n\naus der sich eine ihr günstige Abrede im Sinne einer ausschließlichen Emp-\n\nfangszuständigkeit des Vergleichspartners ergeben könnte. \n\n2. Umstritten ist, wem gegenüber der Widerruf eines Prozessvergleichs zu \n\nerklären ist, wenn die Parteien hierüber keine Regelung getroffen haben. \n\na) Im Anschuss an das Reichsgericht (RGZ 161, 253, 255) hat der Bundes-\n\ngerichtshof in älteren Entscheidungen die Auffassung vertreten, der Vorbehalt \n\ndes Widerrufs gehöre zum sachlich-rechtlichen Teil eines Prozessvergleichs, \n\nsodass bei Fehlen einer Vereinbarung über die Empfangszuständigkeit der Wi-\n\nderruf als empfangsbedürftige Willenserklärung nach § 130 BGB wirksam nur \n\ndem Vergleichspartner gegenüber erklärt werden könne (BGH, Urt. v. 19. Januar \n\n1955, \n\nIV ZR 160/54 – LM BGB § 130 BGB Nr. 2 S. 2; Urt. v. 20. Februar 1958, II ZR \n\n257/56, ZZP 71, 454, 455; offen gelassen nunmehr vom VIII. Zivilsenat, vgl. Urt. \n\nv. 22. Juni 2005, VIII ZR 214/04, Umdruck S. 7, zur Veröffentlichung bestimmt); \n\njedoch hat er eigens darauf hingewiesen, dass die Annahme einer Empfangszu-\n\nständigkeit des Gerichts durch stillschweigende Vereinbarung möglich sei (BGH, \n\nUrt. v. 20. Februar 1958, aaO). Dieser Hinweis hat in der Praxis vielfach zu der \n\nAnnahme derartiger stillschweigender Vereinbarungen geführt (etwa OLG Düs-\n\nseldorf NJW-RR 1987, 255, 256; OLG Köln NJW 1990, 1369; OLG Brandenburg \n\nNJW-RR 1996, 123; vgl. auch BGH, Urt. v. 22. Juni 2005, VIII ZR 214/04, Um-\n\ndruck S. 7 ff.; BAG AP ZPO § 794 Nr. 1; BSGE 24, 4, 6). Die daraus resultierende \n\nRechtsunsicherheit bei der Bestimmung des Widerrufsadressaten hat die Kom-\n\nmentarliteratur zu der Empfehlung bewogen, der Widerruf möge vorsorglich dem \n\nGegner und dem Gericht gegenüber erklärt werden (vgl. etwa Zöller/Stöber, ZPO, \n\n25. Aufl., § 794 Rdn. 10a m.w.N.). Auch fehlt es nicht an Stimmen im Schrifttum, \n\ndie einer Empfangszuständigkeit sowohl des Gerichts als auch des Gegners den \n\nVorzug einräumen (so etwa Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 794 \n\nRdn. 85 f. m.w.N.; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl., § 794 Rdn. 61; Wiec-\n\nzorek/Schütze/Paulus, ZPO, 3. Aufl., § 794 Rdn. 39). \n\nb) Im Bereich des Verwaltungsprozessrechts hat sich ein Wechsel in der \n\nRechtsprechung vollzogen. Hatte sich das Bundesverwaltungsgericht zunächst \n\nebenfalls der Auffassung des Reichsgerichts angeschlossen (BVerwGE 10, 110, \n\n111), steht es nunmehr auf dem Standpunkt, ein Prozessvergleich könne nur dem \n\nGericht gegenüber wirksam widerrufen werden (BVerwGE 92, 29, 30 ff.). Von \n\neiner Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bun-\n\ndes hat das Bundesverwaltungsgericht – die Entscheidung stammt aus dem Jahr \n\n1993 – mit der Erwägung abgesehen, die Zivilprozessordnung enthalte keine der \n\nNeufassung des § 106 VwGO vergleichbare Regelung und damit keine gesetzli-\n\nche Grundlage für eine Empfangszuständigkeit des Gerichts (BVerwG NJW \n\n1993, 2193, 2194 – insoweit in BVerwGE 92, 29 ff. nicht abgedruckt). Mit dem \n\nGesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist die \n\nZivilprozessordnung inzwischen nach dem Vorbild des § 106 Satz 2 VwGO durch \n\nEinfügung der Regelung des § 278 Abs. 6 ZPO umgestaltet worden (vgl. Münch-\n\nKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 278 Rdn. 37). Danach kön-\n\nnen Prozessvergleiche seit dem 1. Januar 2002 auch dadurch geschlossen wer-\n\nden, dass die Parteien einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag durch Schriftsatz \n\nannehmen, wobei die Annahme dem Gericht gegenüber zu erklären ist. \n\n3. Vor diesem Hintergrund entscheidet der Senat dahin, dass der Widerruf, \n\njedenfalls nach neuem Recht, wirksam sowohl dem Gericht als auch dem Ver-\n\ngleichspartner gegenüber erklärt werden kann, sofern die Parteien keine hiervon \n\nabweichende Vereinbarung getroffen haben. Das folgt nicht nur aus der Rechts-\n\nnatur des Prozessvergleichs, sondern zudem aus systematischen und teleologi-\n\nschen Erwägungen. \n\na) Der Prozessvergleich ist ein Vertrag, der eine Doppelnatur aufweist \n\n(BGHZ 16, 388, 390; 28, 171, 172; 41, 310, 311; 79, 71, 74; 80, 389, 392; 128, \n\n320; 323; 142, 84, 88; BGH, Urt. v. 15. Januar 1980, I ZR 60/78, NJW 1980, \n\n1753, 1754; Urt. v. 22. Juni 2005, VIII ZR 214/04, Umdruck S. 7, zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt). Er ist Prozesshandlung, weil er den Rechtsstreit beendet, und \n\nprivatrechtliches Rechtsgeschäft, weil er sachlichrechtlich die Ansprüche und \n\nVerbindlichkeiten der Parteien regelt (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1980, I ZR \n\n60/78, aaO; Urt. v. 16. November 1979, I ZR 3/78, NJW 1980, 1752, 1753). Je-\n\ndoch stehen Prozesshandlung und Rechtsgeschäft nicht getrennt nebeneinander. \n\nVielmehr bildet der Prozessvergleich eine Einheit, die eine gegenseitige Abhän-\n\ngigkeit der prozessualen Wirkungen und der materiellrechtlichen Regelungen \n\nbewirkt (vgl. BGHZ 79, 71, 74 f.). Daher ist ein Prozessvergleich nur wirksam, \n\nwenn sowohl die materiellrechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als \n\nauch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Pro-\n\nzesshandlung zu stellen sind. Fehlt es auch nur an einer dieser Voraussetzun-\n\ngen, liegt ein wirksamer Prozessvergleich nicht vor; die prozessbeendigende \n\nWirkung tritt nicht ein. \n\nAuf dieser Grundlage erweist es sich zunächst als zutreffend, wenn der Ver-\n\ngleichspartner – bezogen auf die materiellrechtliche Komponente des Prozess-\n\nvergleichs – als Adressat der Widerrufserklärung angesehen wird (§ 130 BGB). \n\nNur ist damit nichts gegen eine Empfangszuständigkeit auch des Gerichts unter \n\ndem Blickwinkel des Widerrufs der bei Abschluss des Vergleichs ebenfalls abge-\n\ngebenen – auf die Beendigung des Prozesses gerichteten – Prozesshandlung \n\ngewonnen. So wenig § 130 BGB von prozessrechtlichen Erwägungen überlagert \n\nwird, so wenig vermag die genannte Vorschrift des bürgerlichen Rechts die nach \n\nProzessrecht bestehende Zuständigkeit des Gerichts zur Entgegennahme von \n\nProzesshandlungen - einschließlich ihres Widerrufs - zu verdrängen (vgl. auch \n\nMünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl., § 794 ZPO Rdn. 61). Es widerspricht der \n\nZuordnung des Prozessvergleichs zum materiellen und prozessualen Recht, bei \n\nder Bestimmung des Widerrufsadressaten die bei einem unter Widerrufsvorbe-\n\nhalt geschlossenen Vergleich gegebene Widerruflichkeit der Prozesshandlung \n\nauszublenden und nur das materielle Recht in den Blick zu nehmen (ähnlich \n\nStein/ \n\nJonas/Münzberg, aaO, Rdn. 86). Für den fristgerechten Widerruf eines gericht-\n\nlichen Vergleichs folgt daraus, dass die dem Gericht gegenüber widerrufene Pro-\n\nzesshandlung – als solche ist eine an das Gericht gerichtete Widerrufserklärung \n\nohne weiteres zu verstehen – den Eintritt der prozessbeendigenden Wirkung des \n\nVergleichs ebenso hindert wie der dem Vergleichspartner nach § 130 BGB erklär-\n\nte Widerruf. Dies gilt jedenfalls, seit mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozes-\n\nses (aaO) die Möglichkeit des Abschlusses eines Prozessvergleiches bei Abwe-\n\nsenheit der Parteien eingeführt worden ist. Nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO kann \n\nein Vergleich nunmehr auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien ei-\n\nnen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz dem Gericht gegenüber \n\nannehmen. Dann aber entspricht es nicht nur der Rechtsnatur des Prozessver-\n\ngleichs, sondern zudem der Systematik des Gesetzes, dass der Widerruf auch \n\ndem Gericht gegenüber erklärt werden kann. Zwar wird für einen Widerrufsvor-\n\nbehalt in einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nur selten Anlass bestehen. \n\nDas ändert aber nichts daran, dass die Neuregelung einen wesentlichen Anhalt \n\nfür die Auslegung bietet. \n\nbb) Gründe der Rechtssicherheit untermauern die vom Senat zugrunde ge-\n\nlegte Lösung. Die Frage, ob und mit welchem Inhalt eine stillschweigende Abrede \n\nüber den Widerrufsadressaten anzunehmen ist, ist selbst für Rechtskundige nicht \n\nimmer einfach und schon gar nicht zweifelsfrei zu beantworten. Angesichts der \n\ndaraus resultierenden Unsicherheiten mag es anwaltlicher Vorsicht entsprechen, \n\nden Widerruf vorsorglich sowohl dem Gericht als auch dem Gegner zu erklären. \n\nDen Parteien – insbesondere den nicht durch einen Anwalt vertretenen – ein sol-\n\nches Vorgehen ansinnen zu wollen, überspannte jedoch die Anforderungen an \n\ndasjenige, was von einer auf Wahrung ihrer prozessualen Belange bedachten \n\nPartei zumutbarer Weise erwartet werden kann. Bei der Bestimmung des Wider-\n\nrufsadressaten ist daher darauf Bedacht zu nehmen, dass auch eine nicht an-\n\nwaltlich vertretene Partei ohne komplizierte rechtliche Überlegungen den Wider-\n\nruf erreichen kann (so BAG AP ZPO § 794 Nr. 1). Auch das spricht dafür, eine \n\nEmpfangszuständigkeit für Widerrufserklärungen sowohl bei Gericht als auch bei \n\nder anderen Vergleichspartei zu bejahen. Schutzwürdige Belange des Widerrufs-\n\ngegners werden dadurch nicht berührt. Dieser hat es in der Hand, auf die Verein-\n\nbarung einer bestimmten Empfangszuständigkeit zu drängen, wenn eine solche \n\nfür ihn von besonderer Bedeutung ist. Sieht er hiervon ab, erweckt er in aller Re-\n\ngel den Eindruck der Gleichgültigkeit zu dieser Frage \n\n(Stein/Jonas/ \n\nMünzberg, aaO, Rdn. 86). \n\n4. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Großen Senat nach § 132 \n\nAbs. 3 u. 4 GVG oder an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe \n\ndes Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG liegen schon deshalb nicht vor, weil die \n\neine ausschließliche Empfangszuständigkeit des Gegners bejahenden Entschei-\n\ndungen (oben II.2.a.) sämtlich vor Umgestaltung der zivilprozessualen Vorschrif-\n\nten über den Prozessvergleich ergangen sind. Die maßgebende Rechtslage hat \n\nsich mit der Einfügung von § 278 Abs. 6 ZPO wesentlich geändert. Das schließt \n\neine Verpflichtung zur Vorlage aus (vgl. BVerwG NJW 1993, 2193, 2194). Soweit \n\nder Senat entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von \n\neiner ausschließlichen Empfangszuständigkeit des Gerichts ausgeht, scheitert \n\neine Vorlageverpflichtung am Fehlen einer entscheidungserheblichen Divergenz \n\n(vgl. GmS-OGB, BGHZ 88, 353, 356 f.; Senat, BGHZ 158, 295, 310). \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_275-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-30/v-zr-275-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":3},{"jurabk":"RsprEinhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_275-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_275-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-30/v-zr-275-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_275-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:02:42.183759+00:00"}}