{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_273-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-12-16","aktenzeichen":"V ZR 273/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 273/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. Dezember 2005 \nW i l m s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Czub sowie Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landgerichts \n\nChemnitz - 6. Zivilkammer - vom 22. November 2004 unter Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als die Hilfsanträge abgewiesen worden sind. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie damaligen Eigentümer eines heute den Beklagten gehörenden \n\nGrundstücks in K. /Sachsen bestellten 1967 dem jeweiligen \n\nEigentümer des benachbarten, den Klägern gehörenden Grundstücks ein Zu-\n\ngangs- und Zufahrtsrecht, das in das Grundbuch eingetragen wurde. Als das \n\nbelastete Grundstück 1969 im Wege des Erbgangs in das Eigentum des Volkes \n\nfiel, wurde die Dienstbarkeit gelöscht, ohne dass dem eine Aufgabe- oder eine \n\nandere Erklärung der Kläger zugrunde gelegen hätte. \n\n2 \n\nDie Beklagten, die das Grundstück seit 1970 nutzten, führten 1992 mit \n\nder damaligen Eigentümerin, der Gemeinde W. , Verhandlungen über \n\nden Ankauf. In diesem Zusammenhang teilten sie ihr mit Schreiben vom \n\n10. September 1992 mit, das \"Wegerecht über den Hof für Familie W. \" \n\nbleibe bestehen, \"im Grundbuch von Familie W. \" sei aber festzuhalten, \n\ndass sich die Kläger an der Instandsetzung finanziell zu beteiligen hätten. 1993 \n\nerwarben die Beklagten das Grundstück und beanstandeten die Inanspruch-\n\nnahme des Zugangs- und Zufahrtsrechts durch die Kläger zunächst nicht. Seit \n\nJuli 2002 verwehren sie ihnen die Nutzung. Die Kläger legten daraufhin eine \n\nandere Zufahrt auf eigenem Grund und Boden an. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat dem Antrag der Kläger, die Beklagten im Wege der \n\nGrundbuchberichtigung zur Bewilligung der Wiedereintragung des Rechts zu \n\nverurteilen, stattgegeben. Das Landgericht hat die Klage, auch im Hilfsantrag, \n\nder auf Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit gerichtet worden ist, \n\nabgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die \n\nKläger ihren ursprünglichen Haupt- und Hilfsantrag weiter. Die Beklagten bean-\n\ntragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Beklagten hätten das Grundstück gut-\n\ngläubig lastenfrei erworben. Zwar sei ein solcher Erwerb für Grundstücke im \n\nBeitrittsgebiet durch Art. 233 § 5 EGBGB eingeschränkt gewesen. Diese Ein-\n\nschränkung betreffe aber nur Mitbenutzungsrechte nach §§ 321, 322 ZGB-\n\nDDR, nicht hingegen Dienstbarkeiten, die vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs \n\nder DDR unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet worden \n\nseien. Die Voraussetzungen eines gutgläubig lastenfreien Erwerbs hätten vor-\n\ngelegen. Durch die Löschung der Dienstbarkeit sei das Grundbuch unrichtig \n\ngeworden. Dass dies den Beklagten bekannt gewesen sei, hätten die Kläger \n\nnicht bewiesen. Aus dem Schreiben vom 10.September 1992 lasse sich eine \n\nsolche Kenntnis nicht folgern. \n\nII. \n\n5 \n\n1. Im Ergebnis zutreffend hält das Berufungsgericht die Dienstbarkeit für \n\nerloschen. Das ergibt sich allerdings nicht aus einem gutgläubig lastenfreien \n\nErwerb des dienenden Grundstücks durch die Beklagten. Vielmehr ist die \n\nDienstbarkeit schon mit dem Übergang des Grundstücks in Volkseigentum erlo-\n\nschen. § 12 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken \n\n- Grundstücksverkehrsverordnung - vom 11. Januar 1963 (GBl. II Nr. 22 S. 159) \n\nin der Fassung der 2. Grundstücksverkehrsverordnung vom 16. März 1965 \n\n(GBl. II Nr. 37 S. 273) sah nämlich für den Fall, dass ein Grundstück oder Ge-\n\nbäude - wie hier - als erbenloser Nachlass auf den Staat überging, ein Erlö-\n\nschen sämtlicher Belastungen vor. Den Gläubigern der untergegangenen Rech-\n\nte stand dafür ein Entschädigungsanspruch zu (§§ 8, 9 der Anordnung zur \n\nGrundstücksverkehrsverordnung vom 27. März 1963, GBl. II Nr. 30 S. 202). \n\n6 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich ein Grundbuchberichti-\n\ngungsanspruch auch nicht auf ein außerhalb des Grundbuchs entstandenes \n\nMitbenutzungsrecht der Kläger stützen. Ob ein solches Mitbenutzungsrecht an \n\neinem ehemals volkseigenen Grundstück überhaupt entstehen konnte, ist zwei-\n\nfelhaft, weil das Grundstück in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde \n\nstand und von diesem, wenn auch nicht durch eigene Dienststellen, genutzt \n\nwurde (vgl. dazu Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 72/03, VIZ 2004, 193, \n\n194 f.). Diese Zweifel können hier auf sich beruhen. Jedenfalls wäre ein Mitbe-\n\nnutzungsrecht nach § 8 Abs. 1 GBBerG mit Ablauf des Jahres 2000 kraft Ge-\n\nsetzes erloschen, da es nicht gebucht war und die Kläger eine Klage auf Bewil-\n\nligung der Eintragung nicht erhoben und eine andere verjährungsunterbrechen-\n\nde Maßnahme zur Sicherung des Rechts nicht ergriffen haben. \n\n7 \n\n3. Bei dieser Situation kommt allerdings ein Anspruch aus § 116 Sa-\n\nchenRBerG in Betracht, den die Kläger mit dem ersten Hilfsantrag geltend ma-\n\nchen. Zur Entscheidung darüber fehlt es indes an ausreichenden tatsächlichen \n\nFeststellungen, die das Berufungsgericht, an das die Sache zurückzuverweisen \n\nist, nachzuholen haben wird. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hainichen, Entscheidung vom 04.11.2003 - 4 C 295/03 - \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 22.11.2004 - 6 S 4885/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_273-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-16/v-zr-273-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 5","ref_norm":"233-5","n":1},{"jurabk":"GBBerG 1993","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_273-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_273-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-16/v-zr-273-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_273-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:17:43.170048+00:00"}}