{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_271-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-06-09","aktenzeichen":"V ZR 271/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 531 Abs. 2, 544 Abs. 7 a) Das Gebot aus Art. 103 Abs. 1 GG, rechtliches Gehör zu gewähren, ist jedenfalls dann verletzt, wenn das Berufungsgericht neues Vorbringen unter offensichtlich feh- lerhafter Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zur Verhandlung zuläßt (vgl. BVerfG, NJW 2000, 945, 946 - zur Präklusion). b) Ein solcher Fehler liegt vor, wenn im Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Vortrag zu einem entscheidungserheblichen Punkt mangels hinreichender Substantiierung zu- rückgewiesen worden ist, ohne daß der Partei durch einen unmißverständlichen Hinweis Gelegenheit zur Ergänzung gegeben war, und das Berufungsgericht auch das neue, nunmehr substantiierte Vorbringen unter Hinweis auf § 531 Abs. 2 ZPO zurückweist. c) Wird ein solcher Verfahrensfehler in einer Nichtzulassungsbeschwerde gerügt, kann das Berufungsgericht im Beschlußwege nach § 544 Abs. 7 ZPO das Berufungsurteil aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwei- sen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 271/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juni 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\n ZPO §§ 531 Abs. 2, 544 Abs. 7 \n\na) Das Gebot aus Art. 103 Abs. 1 GG, rechtliches Gehör zu gewähren, ist jedenfalls \ndann verletzt, wenn das Berufungsgericht neues Vorbringen unter offensichtlich feh-\nlerhafter Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zur Verhandlung zuläßt (vgl. \nBVerfG, NJW 2000, 945, 946 - zur Präklusion). \n\nb) Ein solcher Fehler liegt vor, wenn im Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Vortrag zu \neinem entscheidungserheblichen Punkt mangels hinreichender Substantiierung zu-\nrückgewiesen worden ist, ohne daß der Partei durch einen unmißverständlichen \nHinweis Gelegenheit zur Ergänzung gegeben war, und das Berufungsgericht auch \ndas neue, nunmehr substantiierte Vorbringen unter Hinweis auf § 531 Abs. 2 ZPO \nzurückweist. \n\nc) Wird ein solcher Verfahrensfehler in einer Nichtzulassungsbeschwerde gerügt, kann \ndas Berufungsgericht im Beschlußwege nach § 544 Abs. 7 ZPO das Berufungsurteil \naufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwei-\nsen. \n\nBGH, Beschl. v. 9. Juni 2005 - V ZR 271/04 - LG Schweinfurt \n\n AG Bad Neustadt/Saale \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juni 2005 durch den \n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter \n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter \n\nDr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil \n\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 8. Septem-\n\nber 2004 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n65.344,29 EUR festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung einer Geldrente \n\nund von Krankenkassenbeiträgen aus einem Vertrag über die Überlassung \n\nlandwirtschaftlichen Grundbesitzes unter Übernahme von Leistungen zum voll-\n\nständigen Unterhalt durch den Übernehmer. \n\nDie Klägerin ist seit dem 20. April 2001 in einem Seniorenheim unterge-\n\nbracht. Sie hat nach ihrer Aufnahme in das Heim von dem Beklagten die Zah-\n\nlung einer Geldrente für ersparte Leistungen aus dem Leibgedingsvertrag sowie \n\ndie Zahlung der Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich des Beitrags \n\nzur Pflegeversicherung verlangt, was der Beklagte ablehnte. \n\nDie Klage hat vor dem Amtsgericht Erfolg gehabt, die Berufung des Be-\n\nklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat \n\nder Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, mit der er auch die Verlet-\n\nzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör wegen der Nichtzulas-\n\nsung seines Vortrages zur unzureichenden Leistungsfähigkeit des Betriebes \n\ngerügt hat. \n\nII. \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. \n\n1. Das Landgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die \n\nKlägerin aus Art. 18 Satz 1 BayAGBGB von dem Beklagten eine Geldrente für \n\ndessen Befreiung von der Pflicht zur Gewährung der Wohnung und zu Dienst-\n\nleistungen verlangen kann. Die Erforderlichkeit der Unterbringung der Klägerin \n\nin einem Pflegeheim ist in den Vorinstanzen festgestellt worden. Für derartige \n\nFälle hat der Senat bereits entscheiden, daß der Übernehmer des landwirt-\n\nschaftlichen Anwesens, der seine Verpflichtungen zur Gewährung von Unter-\n\nkunft und Pflege auf dem Grundstück wegen einer medizinisch notwendigen \n\nUnterbringung des Berechtigten in einem Pflegeheim nicht mehr erfüllen kann, \n\nsich in Höhe der ersparten Aufwendungen an den Kosten des Pflegeheimes \n\nbeteiligen muß (vgl. Senatsurt. v. 21. September 2001, V ZR 14/01, DNotZ \n\n2002, 702, 705 und Senatsbeschl. v. 23. Januar 2003, V ZB 48/02, NJW-RR \n\n2003, 577, 578). \n\n2. Die Entscheidung kann aber nicht bestehen bleiben, weil das Landge-\n\nricht den Einwendungen des Beklagten über die unzureichende Leistungsfähig-\n\nkeit des übernommenen Hofes für eine Rente in der festgesetzten Höhe nicht \n\nnachgegangen ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist wegen des gerügten \n\nVerfahrensfehlers begründet. \n\na) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht den Vortrag und die Beweisan-\n\ntritte in den Schriftsätzen vom 25. Mai 2004 und vom 16. Juli 2004 dazu, daß \n\ndie Leistungsfähigkeit des übernommenen landwirtschaftlichen Anwesens zur \n\nZahlung der zuerkannten Geldrente nicht ausreiche, unter Hinweis auf § 531 \n\nZPO nicht zur Verhandlung und Entscheidung zugelassen. Es hätte dem Vor-\n\ntrag nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nachgehen müssen, weil das Vorbringen auf-\n\ngrund eines Verfahrensmangels des Erstgerichts nicht geltend gemacht worden \n\nwar. Nach dieser Vorschrift ist neues Vorbringen dann zuzulassen, wenn das \n\nEingangsgericht die nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO gebotenen Hinweise unter-\n\nlassen hat, damit sich die Parteien rechtzeitig und vollständig über alle erhebli-\n\nchen Tatsachen erklären, ungenügende Angaben ergänzen und die anzubie-\n\ntenden Beweismittel bezeichnen können (Senat, BGHZ 158, 295, 305, unter \n\nHinweis auf die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/4722, S. 101). \n\nDiese Hinweise waren in erster Instanz nicht erteilt worden. Der Be-\n\nschluß des Amtsgerichts vom 8. März 2002, auf den das Landgericht verwiesen \n\nhat, vermag die Nichtzulassung des neuen Vortrags und der dazu angebotenen \n\nBeweise nicht zu tragen. Jener Beschluß enthielt zwar umfängliche Hinweise zu \n\nden für die Entscheidung zu beachtenden rechtlichen Gesichtspunkten und for-\n\nderte die Parteien zu einer Stellungnahme auf. Es fehlte aber jeder Hinweis \n\ndarauf, daß der Vortrag des Beklagten zu der nicht vorhandenen Leistungsfä-\n\nhigkeit nicht den Anforderungen genügte, um im Rahmen der Ausübung billigen \n\nErmessens durch das Gericht bei der Bestimmung der Höhe der Geldrente \n\nnach Art. 18 Satz 1 BayAGBGB berücksichtigt werden zu können. Das Gericht \n\nerfüllt seine Hinweispflicht nicht dadurch, daß es allgemeine und pauschale \n\nHinweise erteilt; es muß vielmehr die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, \n\nden es als entscheidungserheblich ansieht, unmißverständlich hinweisen und \n\nihnen damit die Möglichkeit eröffnen, dieses Vorbringen zu ergänzen (BGH, Urt. \n\nv. 25. Juni 2002, X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3320). \n\nb) Die Zurückweisung des unter Beweis gestellten Vortrags des Beklag-\n\nten verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Zwar \n\nführt nicht jeder Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht in erster Instanz \n\nund jede fehlerhafte Zurückweisung neuen Vorbringens im Berufungsrechtszug \n\nauch zu einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts. Das Gebot, rechtliches \n\nGehör zu gewähren, verpflichtet das Berufungsgericht jedoch dazu, neues Vor-\n\nbringen dann zuzulassen, wenn eine unzulängliche Verfahrensleitung oder eine \n\nVerletzung der richterlichen Fürsorgepflicht das Ausbleiben des Vorbringens in \n\nder Eingangsinstanz mitverursacht hat (vgl. BVerfG, NJW 2000, 945, 946). Ist \n\nim Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Vortrag zu einem entscheidungserhebli-\n\nchen Punkt mangels hinreichender Substantiierung zurückgewiesen worden, \n\nohne daß der Partei durch einen unmißverständlichen Hinweis Gelegenheit zur \n\nErgänzung gegeben war, stellt sich die Zurückweisung des neuen, nunmehr \n\nsubstantiierten Vortrags im Berufungsrechtszug als eine offenkundig unrichtige \n\nAnwendung des § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dar. Ein solches Vorgehen des Ge-\n\nrichts kommt einer Verhinderung des Vortrages zu entscheidungserheblichen \n\nPunkten gleich (vgl. BVerfGE 84, 188, 190). \n\nc). Das Ausgangsurteil beruht auch auf der Verletzung des rechtlichen \n\nGehörs. Dies ist bereits dann so, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß \n\ndas Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens an-\n\nders entschieden hätte (Senatsurt. v. 18. Juli 2003, V ZR 187/02, NJW 2003, \n\n3205 f. unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG). \n\nInsoweit gilt für die Bemessung einer Geldrente anstelle von Unterbrin-\n\ngung und der Erbringung von Pflegeleistungen auf dem Grundstück aus Art. 18 \n\nSatz 1 BayAGBGB der allgemeine Grundsatz, daß durch einen Altenteilsvertrag \n\ndem Verpflichteten nicht höhere Leistungen auferlegt werden sollen, als er aus \n\nder Hofstelle bewirken kann (BGHZ 25, 293, 298). Ist eine Rente nach Art. 18 \n\nSatz 1 BayAGBGB festzusetzen, so ist es geboten, den rechnerischen Wert der \n\nEinzelleistungen auch dahin zu überprüfen, ob die sich daraus ergebende mo-\n\nnatliche Geldleistung vom Verpflichteten aus den Erträgnissen des Hofes billi-\n\ngerweise in voller Höhe gewährt werden kann (BayObLGZ 1974, 386, 395 f.). \n\n3. Der Senat hat von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverwei-\n\nsung durch Beschluß nach § 544 Abs. 7 ZPO Gebrauch gemacht. Das gibt dem \n\nLandgericht Gelegenheit, die notwendigen Feststellungen zur Ertragskraft der \n\nüberlassenen Hofstelle nachzuholen und im Anschluß daran das Ermessen zur \n\nBestimmung der Höhe der Rente neu auszuüben. \n\nIII. \n\nDie Entscheidung über den Streitwert der Beschwerde folgt aus § 48 \n\nAbs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO. \n\nWenzel Krüger Klein \n\n Stresemann Czub","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_271-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-09/v-zr-271-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_271-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_271-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-09/v-zr-271-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_271-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:46:06.144302+00:00"}}