{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_244-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-09-16","aktenzeichen":"V ZR 244/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 162 Abs. 1 Ist die Wirksamkeit eines Vertrages durch die Entscheidung eines Dritten aufschie- bend bedingt und ist die Vertragspartei, zu deren Nachteil der Bedingungseintritt gereichte, nach Treu und Glauben gehalten, dem Dritten einen für dessen Entschei- dung wesentlichen Umstand mitzuteilen, stellt sich die damit verbundene Einfluss- nahme auf die Entschließung des Dritten auch dann nicht als treuwidrig dar, wenn die Mitteilung in der Absicht erfolgte, den Eintritt der Bedingung zu verhindern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 244/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. September 2005 \nK a n i k , \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 162 Abs. 1 \n\nIst die Wirksamkeit eines Vertrages durch die Entscheidung eines Dritten aufschie-\n\nbend bedingt und ist die Vertragspartei, zu deren Nachteil der Bedingungseintritt \n\ngereichte, nach Treu und Glauben gehalten, dem Dritten einen für dessen Entschei-\n\ndung wesentlichen Umstand mitzuteilen, stellt sich die damit verbundene Einfluss-\n\nnahme auf die Entschließung des Dritten auch dann nicht als treuwidrig dar, wenn \n\ndie Mitteilung in der Absicht erfolgte, den Eintritt der Bedingung zu verhindern. \n\nBGH, Urteil vom 16. September 2005 - V ZR 244/04 - OLG Hamm \n\n LG Münster \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die \n\nRichter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den \n\nRichter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision und die Anschlussrevision gegen das Urteil des \n\n22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. November \n\n2004 werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger 93 % \n\nund die Beklagten 7 %. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagten beabsichtigten, von den Klägern das Parkhotel B. \n\nin T. zu erwerben und als solches fortzuführen. Dabei wollten sie ein \n\nzinsgünstiges Darlehen, das die Klägerin zu 1 im Jahr 1964 als Investitionshilfe \n\nfür die Errichtung des Hotels von dem Rechtsvorgänger des Landkreises \n\nS. erhalten hatte, unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernehmen. \n\nDer Landrat stellte die Zustimmung des Landkreises hierzu in Aussicht. \n\nAm 21. Dezember 2001 schlossen die Parteien unter Vereinbarung meh-\n\nrerer aufschiebender Bedingungen, deren Eintritt bis zum 15. Januar 2002 \n\nnachgewiesen sein musste, und unter Ausschluss der Sachmängelgewährleis-\n\ntung einen notariellen Kaufvertrag über das Hotelgrundstück. Zu den Bedin-\n\ngungen zählte unter anderem die Genehmigung der vereinbarten Darlehens-\n\nübernahme durch den Landkreis. \n\nNach der Übergabe des Hotels am 23. Dezember 2001 gelangten die \n\nBeklagten zu der Einschätzung, dass die Fortführung des Betriebs angesichts \n\ndes ermittelten Sanierungsbedarfs unwirtschaftlich sei. Sie werfen den Klägern \n\ninsoweit vor, erhebliche Mängel des Hotels arglistig verschwiegen zu haben. \n\nAnfang Januar 2002 teilte der Vater der Beklagten, der Zeuge K. , \n\ndem Landrat mit, dass seine Söhne wegen des unerwartet hohen Sanierungs-\n\nbedarfs nicht beabsichtigten, das Hotel zu renovieren und fortzuführen; sie \n\nwollten deshalb den Kaufvertrag anfechten bzw. alles tun, damit das Hotel nicht \n\nübernommen werde. Mit Schreiben vom 14. Januar 2002 verweigerte der \n\nLandkreis seine Zustimmung zur Übernahme des Darlehens. Mit entschei-\n\ndungserheblich sei, so die Begründung, dass die Käufer den Kaufvertrag nicht \n\nerfüllen wollten und damit die Geschäftsgrundlage für die Fortsetzung des Dar-\n\nlehensvertrages mit ihnen entfallen sei. Diese Begründung ergänzte der Land-\n\nrat in einem Schreiben vom 15. Januar 2002 wie folgt: \"Die Formulierung, den \n\nKaufvertrag nicht erfüllen zu wollen, bittet Herr K. so zu verstehen, dass \n\ner nach fachmännischer Beratung wegen Abgängigkeit der Bausubstanz nicht \n\nbereit ist, das Hotel umzubauen und es als solches weiterzuführen. Da damit \n\ndie….Objektbezogenheit des seinerzeit gewährten Darlehens entfiele, ist eine \n\nGeschäftsgrundlage für die Darlehensübernahme nicht mehr gegeben. Des-\n\nhalb muss es bei meiner Entscheidung bleiben\". \n\nDie Beklagten stellten den Hotelbetrieb am 16. Januar 2002 ein und \n\nreichten die Schlüssel an den Notar zurück. Gegenüber den Klägern machten \n\nsie Schadensersatz in Höhe von 27.000 € geltend, weil sie \n\nim Vertrauen auf \n\ndie Wirksamkeit des Vertrags eine Betriebsgesellschaft gegründet und das er-\n\nforderliche Stammkapital von 27.000 € eingezahlt hätten , welches zur Erfüllung \n\nvon Verbindlichkeiten verbraucht worden sei. \n\nMit der Klage verlangen die Kläger neben einer Zahlung von 4.151,69 € \n\nfür den nach dem Kaufvertrag zu übernehmenden Warenbestand die Feststel-\n\nlung, dass die Beklagten den Klägern zu 1 bis 3 wegen Nichterfüllung des \n\nKaufvertrags zu Schadensersatz verpflichtet sind. Ferner beantragen sie die \n\nFeststellung, dass den Beklagten der geltend gemachte Anspruch in Höhe von \n\n27.000 € nicht zusteht. \n\nDas Landgericht hat diesem Feststellungsantrag stattgegeben und die \n\nKlage im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger \n\nund die Anschlussberufung der Beklagten sind erfolglos geblieben. \n\nMit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die \n\nKläger ihre erstinstanzlichen Anträge, soweit ihnen nicht entsprochen worden \n\nist, weiter. Die Beklagten treten der Revision entgegen und wollen im Wege \n\nder Anschlussrevision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, erreichen, \n\ndass das Berufungsurteil aufgehoben und die negative Feststellungsklage ab-\n\ngewiesen wird, soweit über sie auch bezogen auf einen Schadensersatzan-\n\nspruch aus § 463 BGB a.F. entschieden worden ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, den Klägern stünden keine Ansprüche we-\n\ngen Nichterfüllung des Kaufvertrags zu, da dieser mangels Eintritts der verein-\n\nbarten aufschiebenden Bedingungen nicht wirksam geworden sei. Die Geneh-\n\nmigung der Darlehensübernahme durch den Landkreis sei von den Beklagten \n\nauch nicht treuwidrig vereitelt worden. Sie hätten ihre Absicht, den Kaufvertrag \n\nnicht zu erfüllen und den Hotelbetrieb nicht fortzuführen, dem Landrat zwar \n\nmitgeteilt, um ihn von der Zustimmung zur Darlehensübernahme abzuhalten. \n\nDa sie hierfür jedoch wirtschaftlich vernünftige Gründe gehabt hätten und sich \n\nein beeinflussendes Verhalten in der Regel nicht als treuwidrig darstelle, wenn \n\nes auf solchen Gründen beruhe, sei der Bedingungseintritt nicht treuwidrig ver-\n\neitelt worden. Bei einer Übernahme des Darlehens hätten die Beklagten ge-\n\ngenüber dem Landkreis die Verpflichtung zur Weiterführung des Hotels über-\n\nnehmen müssen und wären daher gegenüber dem Landkreis vertragsbrüchig \n\ngeworden, wenn sie den Hotelbetrieb aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt \n\nhätten. In diesem Zusammenhang stelle auch das erst nachträglich erkannte \n\nAusmaß der Mängel einen wirtschaftlich vernünftigen Grund dar, der das Ver-\n\nhalten der Beklagten nicht als treuwidrig erscheinen lasse. \n\nDie Anschlussberufung sei unbegründet, weil den Beklagten der Scha-\n\ndensersatzanspruch, dessen sie sich wegen der Aufwendungen für die Be-\n\ntriebsgesellschaft berühmt hätten, nicht zustehe. Auf § 463 BGB a.F. lasse er \n\nsich mangels wirksamen Kaufvertrags nicht stützen. Ob das behauptete arglis-\n\ntige Verhalten der Kläger einen Anspruch wegen Verschuldens bei Vertrags-\n\nschluss begründe, könne offen bleiben, weil die Beklagten einen Schaden in \n\nder geltend gemachten Höhe nicht konkretisiert hätten. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision der Kläger im Er-\n\ngebnis stand. \n\nDas Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass der Kaufver-\n\ntrag im Hinblick auf die erforderliche Genehmigung der Darlehensübernahme \n\ndurch den Landkreis aufschiebend bedingt geschlossen wurde (§ 158 Abs. 1 \n\nBGB) und Ansprüche der Kläger wegen Nichterfüllung des Vertrags deshalb \n\nnur in Betracht kommen, wenn die Erteilung der Genehmigung von den Beklag-\n\nten treuwidrig vereitelt worden ist (§ 162 BGB). Nicht zu beanstanden ist ferner \n\nseine Feststellung, der als Verhandlungsführer aufgetretene Vater der Beklag-\n\nten habe die Willensbildung des Landrats beeinflusst und dadurch die Versa-\n\ngung der Genehmigung provoziert. Entgegen der Auffassung der Revision er-\n\nweist sich auch die Annahme, der Eintritt der Bedingung sei nicht wider Treu \n\nund Glauben vereitelt worden, im Ergebnis als zutreffend. \n\n1. Nach § 162 Abs. 1 BGB gilt eine Bedingung als eingetreten, wenn ihr \n\nEintritt von der Partei, zu deren Nachteil sie gereichen würde, wider Treu und \n\nGlauben verhindert wird. Wann die Beeinflussung des Geschehensablaufs \n\ntreuwidrig ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern nur im Einzelfall \n\nbeurteilen. Maßgeblich ist, welches Verhalten von einem loyalen Vertragspart-\n\nner erwartet werden konnte (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 1984, VIII ZR 286/82, \n\nNJW 1984, 2568, 2569). Dies ist mittels einer umfassenden Würdigung des \n\nVerhaltens der den Bedingungseintritt beeinflussenden Vertragspartei nach \n\nAnlass, Zweck und Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des \n\nEinzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsgeschäfts, festzustellen (vgl. \n\nStaudinger/Bork, \n\nBGB \n\n[2003], \n\n§ 162 \n\nRdn. \n\n7; MünchKomm-\n\nBGB/H.P.Westermann, 4. Aufl., § 162 Rdn. 9; Soergel/M.Wolf, BGB, 13. Aufl., \n\n§ 162 Rdn. 7). Bei der Würdigung kann auch von Bedeutung sein, ob die Partei \n\nvernünftige wirtschaftliche Gründe hatte, auf den Eintritt oder das Ausbleiben \n\nder Bedingung Einfluss zu nehmen (z.B. BGH, Urt. v. 11. Mai 1964, VIII ZR \n\n177/62, WM 1964, 921, 922). \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich ein allgemei-\n\nner Grundsatz, wonach eine Einflussnahme auf den Bedingungseintritt in der \n\nRegel nicht treuwidrig ist, wenn sie auf wirtschaftlich vernünftigen Gründen be-\n\nruht, allerdings nicht aufstellen. Ein solcher Grundsatz liegt auch den Ent-\n\nscheidungen, die von der Kommentarliteratur unter diesem Stichwort \n\nzusammengestellt sind (vgl. Staudinger/Bork, aaO, § 162 Rdn. 9; Bamber-\n\nger/Roth/Rövekamp, BGB, § 162 Rdn. 6), nicht zugrunde. Die jeweilige An-\n\nnahme, der Bedingungseintritt habe ohne Verstoß gegen Treu und Glauben \n\naufgrund wirtschaftlicher Überlegungen beeinflusst werden können, stellt sich \n\nvielmehr auch dort als Ergebnis der gebotenen Würdigung des Einzelfalls dar, \n\nwobei vielfach der Inhalt des bedingt geschlossenen Rechtsgeschäfts aus-\n\nschlaggebend war. \n\nZum einen betreffen die Entscheidungen nämlich Sachverhalte, in denen \n\nes im pflichtgemäßen Ermessen einer Vertragspartei stand, die den Bedin-\n\ngungseintritt auslösende Handlung vorzunehmen. In einem solchen Fall wird \n\nein auf vernünftige wirtschaftliche Gründe gestützter, den Bedingungseintritt \n\nbeeinflussender Entschluss dieser Partei in der Regel auch im Verhältnis zu \n\nihrem Vertragspartner sachlich gerechtfertigt und damit nicht treuwidrig sein \n\n(zur Anwendbarkeit von § 162 BGB auf Wollensbedingungen, vgl. BGH, Urt. v. \n\n25. September 1996, VIII ZR 172/95, NJW 1996, 3338, 3340 sowie Staudin-\n\nger/Bork, aaO, § 162 Rdn. 4). Demgemäß wurde die Entscheidung eines Ver-\n\nmieters, sein Grundstück zu verkaufen, im Verhältnis zu seinem Vertragspart-\n\nner, mit dem er einen durch den Wiederaufbau des auf dem Grundstück befind-\n\nlichen Gebäudes bedingten Mietvertrag geschlossen hatte, als in seinem Er-\n\nmessen stehend und deshalb als nicht treuwidrig bewertet (BGH, Urt. v. 11. \n\nMai 1964, VIII ZR 177/62, WM 1964, 921, 922), das Verhalten eines Käufers, \n\nder die Ratenzahlung einstellte, im Hinblick auf die vereinbarten Verzugsfolgen \n\nals eine vertraglich eingeräumte und damit nicht gegen Treu und Glauben ver-\n\nstoßende Möglichkeit der Lösung vom Kaufvertrag angesehen (BGH, Urt. v. \n\n21. März 1984, VIII ZR 286/82, NJW 1984, 2568, 2569) oder der Entschluss \n\neines Händlers, von einem zur Bedingung erhobenen Verkauf abzusehen, weil \n\nsich dieser wirtschaftlich nicht lohnte, als nicht treuwidrig gewürdigt, da der \n\nHändler nur die ihm von seinem Vertragspartner zugestandene Freiheit ausge-\n\nübt habe (KG, DAR 1980, 118, 119). In anderen Fällen erschienen die mit der \n\nWirksamkeit des Vertrages oder dem fortbestehenden Schwebezustand ein-\n\nhergehenden wirtschaftlichen Auswirkungen für eine Partei bei Würdigung der \n\nvon ihr durch den Abschluss des bedingten Rechtsgeschäfts übernommen Ri-\n\nsiken nicht zumutbar und die Einflussnahme auf den Geschehensablauf aus \n\ndiesem Grund nicht treuwidrig (z.B. OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1366: die zur \n\nBedingung gemachte Finanzierung scheitert an den Einkommensverhältnissen \n\ndes Schuldners; OLG Köln, OLGZ 1974, 8, 10: Partei verzichtet auf den Ver-\n\nsuch, die zur Bedingung erhobene behördliche Genehmigung durch ein lang-\n\nwieriges Rechtsmittelverfahren zu erhalten). \n\n2. Die im Rahmen von § 162 BGB gebotene Würdigung aller Umstände \n\ndes Einzelfalls erfordert hier die Feststellung, ob von den Beklagten erwartet \n\nwerden konnte, dem Landkreis vor dessen Entscheidung über die Zustimmung \n\nzur Darlehensübernahme keine Mitteilung davon zu machen, dass sie das Ho-\n\ntel entgegen ihrer ursprünglichen Absicht nicht fortführen und den Kaufvertrag \n\nnicht erfüllen wollten. \n\nZutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagten nach \n\nTreu und Glauben von dieser Mitteilung hätten absehen müssen, wenn sie al-\n\nlein dazu diente, ihnen eine sonst nicht bestehende Möglichkeit zu eröffnen, \n\nsich von einem als wirtschaftlich nachteilig erkannten Vertrag zu lösen. So liegt \n\nder Fall indessen nicht. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, kann nämlich \n\nnicht unberücksichtigt bleiben, dass die zwischen den Parteien vereinbarte \n\nSchuldübernahme (§ 415 Abs. 1 BGB) auch rechtliche Beziehungen der Be-\n\nklagten zu dem Landkreis als ihrem künftigen Vertragspartner begründete und \n\nsich hieraus sachliche Gründe für die Mitteilung ergeben, das Hotel nicht fort-\n\nführen zu wollen. \n\na) Diese Gründe lassen sich allerdings nicht auf die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts stützen, die Beklagten hätten sich gegenüber dem Landkreis ver-\n\npflichten müssen, den Hotelbetrieb fortzusetzen. Die Revision rügt zu Recht, \n\ndass tatsächliche Feststellungen zu einer möglichen Absicht des Landkreises, \n\ndie Genehmigung der Darlehensübernahme von einer Verpflichtung der Be-\n\nklagten zur Fortführung des Hotelbetriebs abhängig zu machen, nicht getroffen \n\nworden sind. Die von dem Berufungsgericht statt dessen herangezogenen Um-\n\nstände – das Darlehen sei objektbezogen gewesen und die Parteien seien bei \n\nAbschluss des Kaufvertrags übereinstimmend von einer Fortsetzung des Ho-\n\ntelbetriebs durch die Beklagten ausgegangen – rechtfertigen einen solchen \n\nSchluss nicht. \n\nb) Das Urteil erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 561 \n\nZPO). Die Unterrichtung des Landrats über die veränderte Sachlage war auch \n\nunabhängig von einer Verpflichtung der Beklagten, das Hotel fortzuführen, \n\nsachlich geboten und deshalb nicht treuwidrig. \n\naa) Nach den getroffenen Feststellungen handelte es sich bei der Ab-\n\nsicht der Beklagten, das Hotel fortzuführen, jedenfalls um einen für die Wil-\n\nlensbildung des Landrats nicht unwesentlichen Umstand. Demgemäß ent-\n\nsprach es dem Gebot der Fairness, wenn nicht gar einer aus den Verhandlun-\n\ngen mit dem Landrat erwachsenen Aufklärungspflicht der Beklagten, ihn über \n\neine unerwartete Änderung dieser Absicht rechtzeitig zu informieren. \n\n(1) Die Parteien hatten bei dem Landrat die berechtigte Erwartung ge-\n\nweckt, die Beklagten würden das Hotel der Kläger fortführen. Das ergibt sich \n\nzum einen aus dem Schreiben der Kläger vom 19. November 2001, in dem sie \n\ndem Landrat ihre Absicht mitteilten, die Anlage an einen neuen Hotelbetreiber \n\nzu veräußern, dessen Konzeption sich aber nur bei Übernahme des Darlehens \n\nrechne. Es folgt auch daraus, dass die Beklagten ernsthaft an der Fortführung \n\ndes Hotels interessiert erschienen – sie hatten eine Hotelbetriebsgesellschaft \n\ngegründet, planten nach dem Vortrag der Revision eine Vollsanierung des Ho-\n\ntels und hatten im Kaufvertrag die Belegschaft, das Inventar sowie die Waren-\n\nvorräte des Hotels übernommen – und bei lebensnaher Betrachtung ange-\n\nnommen werden kann, dass diese Absicht in den Vorgesprächen mit dem \n\nLandrat zum Ausdruck gekommen ist. Ferner belegt die im Schreiben vom 15. \n\nJanuar 2002 enthaltene Erklärung des Landrats, angesichts der fehlenden Be-\n\nreitschaft der Käufer, das Hotel fortzuführen, sei für den Landkreis die Ge-\n\nschäftsgrundlage der Darlehensübernahme entfallen, dass er von einer Fort-\n\nführung des Hotels durch die Beklagten ausgegangen ist. \n\n(2) Diese Erwartung hatte erkennbar Einfluss auf die Entscheidung des \n\nLandrats, die Darlehensübernahme zu genehmigen. Nach den dem Berufungs-\n\nurteil zugrunde liegenden Feststellungen des Landgerichts beabsichtigte der \n\nLandkreis zum damaligen Zeitpunkt, das in der Nähe des Hotels gelegene \n\nKreisheimathaus an die Stadt T. zu veräußern, und war deshalb be-\n\nsonders daran interessiert, dass das zum Verkauf stehende Hotel gut geführt \n\nund für Veranstaltungen von Kongressen und Tagungen geeignet sein würde. \n\nBei dieser Sachlage erscheint es gänzlich unwahrscheinlich, dass die Beklag-\n\nten angenommen hätten, dem Landrat sei alleine an der weiteren Bedienung \n\ndes Darlehens, nicht aber auch an der Fortführung des Hotels gelegen gewe-\n\nsen. Entgegenstehenden Vortrag der für die Voraussetzungen des § 162 Abs. \n\n1 BGB darlegungs- und beweispflichtigen Kläger zeigt die Revision auch nicht \n\nauf. \n\nbb) War die Absicht der Beklagten, das Hotel zu übernehmen, somit er-\n\nkennbar geeignet, die Willensbildung des Landrats zu beeinflussen, hätte sich \n\ndieser zu Recht in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt, wenn nicht gar \n\nhintergangen gefühlt, wenn ihm die Information über die veränderte Sachlage \n\nvorenthalten worden wäre. In dieser Situation konnten die Kläger nicht erwar-\n\nten, dass die Beklagten die Unterrichtung des Landrats unterlassen würden. \n\nDie Beklagten waren insbesondere nicht gehalten, die Interessen der \n\nKläger an der Durchführung des Vertrags über die berechtigten Interessen des \n\nLandkreises zu stellen. Das folgt bereits daraus, dass sich eine unterlassene \n\nAufklärung des Landrats bei Wirksamwerden des Kaufvertrags voraussichtlich \n\nauch zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätte. Hätte der Landrat später erfahren, \n\ndass ihm wesentliche Informationen vorenthalten worden waren, hätten die Be-\n\nklagten damit rechnen müssen, dass der Landkreis die Genehmigung der Dar-\n\nlehensübernahme anfechten oder den Darlehensvertrag wegen Wegfalls der \n\nGeschäftsgrundlage oder bewusst unrichtiger Angaben aus wichtigem Grund \n\nkündigen würde. Selbst wenn eine Auseinandersetzung hierüber im Ergebnis \n\nzu ihren Gunsten ausgegangen wäre – sei es, dass die Bedingung nach einer \n\nerfolgreichen Anfechtung der Genehmigung als nicht eingetreten gegolten hät-\n\nte (§ 142 Abs. 1 BGB), sei es, dass sich eine Kündigung als unberechtigt her-\n\nausgestellt hätte –, mussten sie nicht um des Interesses der Kläger an der Ver-\n\ntragsdurchführung Willen einen solchen Konflikt auf sich nehmen. Die Kläger \n\nkönnen auch nicht einwenden, dass der Konflikt vermieden worden wäre, wenn \n\ndie Beklagten das Hotel fortgeführt hätten. Da sich die Beklagten nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts gegenüber den Klägern weder zur Re-\n\nnovierung noch zur Fortführung des Hotels verpflichtet hatten, stand es ihnen \n\nnämlich frei, aus wirtschaftlichen Erwägungen von einer Fortsetzung des Ho-\n\ntelbetriebs abzusehen. \n\ncc) Entgegen der Auffassung der Revision war das Verhalten des Zeu-\n\ngen K. auch nicht deshalb treuwidrig, weil er sich nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts nicht auf die Mitteilung beschränkt hat, dass von \n\neiner Renovierung und von dem Betrieb des Hotels Abstand genommen werde, \n\nsondern auch erklärt hat, die Beklagten wollten den Kaufvertrag anfechten bzw. \n\nalles tun, damit das Hotel nicht übernommen werde. Dies folgt schon daraus, \n\ndass beide Äußerungen in einem untrennbaren tatsächlichen Zusammenhang \n\nstehen. Da der Sinneswandel der Beklagten erklärungsbedürftig war, konnte \n\nnicht erwartet werden, dass sie dessen Hintergrund verschwiegen, dem Land-\n\nrat also nicht erläuterten, dass sie sich von den Klägern arglistig getäuscht \n\nfühlten und deshalb beabsichtigten, den Vertrag nicht zu erfüllen. Im Übrigen \n\nkann auch nicht angenommen werden, dass die nach Auffassung der Revision \n\n\"überschießende\" Mitteilung für den Nichteintritt der Bedingung ursächlich ge-\n\nworden ist (zum Erfordernis der Kausalität: BGH, Urt. v. 8. Januar 1958, VII ZR \n\n126/57, JZ 1958, 211; MünchKomm-BGB/H.P. Westermann, 4. Aufl., § 162 \n\nRdn. 11). Nach den Äußerungen des Landrats in seinem Schreiben vom 15. \n\nJanuar 2002 ist vielmehr davon auszugehen, dass er die Darlehensübernahme \n\nauch dann nicht genehmigt hätte, wenn die Beklagten ihm ausschließlich mit-\n\ngeteilt hätten, das Hotel nicht fortführen zu wollen. \n\ndd) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil sich \n\ndie Beklagten im Ergebnis wegen Mängeln der Kaufsache und ohne den Nach-\n\nweis, dass die Kläger diese arglistig verschwiegen haben, von dem – einen \n\nAusschluss der Sachmängelhaftung enthaltenden – Kaufvertrag lösen können. \n\nBei der Anwendbarkeit des § 162 Abs. 1 BGB steht nämlich nicht in Frage, ob \n\nder bedingt Verpflichtete sich einer vertraglichen Verpflichtung entzogen hat; \n\nentscheidend ist vielmehr nur, ob er wider Treu und Glauben den Eintritt des \n\nzur Bedingung erhobenen Ereignisses verhindert hat (RGZ 79, 96, 97 f.). Bei \n\ndieser Beurteilung ist zwar auch das Interesse der Gegenseite an der Durch-\n\nführung des Vertrages zu berücksichtigen. Führt die Würdigung aber, wie hier, \n\nzu dem Ergebnis, dass der den Bedingungseintritt beeinflussenden Partei nicht \n\nzuzumuten war, ihre Handlung zu unterlassen, muss die Gegenseite die damit \n\nverbundene Rechtsfolge – den Wegfall der durch das bedingte Rechtsgeschäft \n\nbegründeten Bindungen – hinnehmen. \n\nDas gilt auch dann, wenn die Einwirkung auf den Bedingungseintritt in \n\nder Absicht erfolgte, das Wirksamwerden des Vertrages zu vereiteln. Da § 162 \n\nBGB den regelwidrigen Eingriff in den Geschehensablauf, nicht aber die innere \n\nEinstellung des Handelnden sanktioniert (vgl. MünchKomm-BGB/H.P. Wester-\n\nmann, aaO, § 162 Rdn. 11), begründet allein der Umstand, dass der Bedin-\n\ngungseintritt gezielt vereitelt wurde, nicht den Vorwurf der Treuwidrigkeit. Die \n\nsubjektive Einstellung des Handelnden ist vielmehr im Rahmen der Gesamt-\n\nwertung zu berücksichtigten. Folglich kann sich im Einzelfall sowohl fahrlässi-\n\nges Handeln als treuwidrig als auch – wie hier – absichtliches Handeln als \n\nnicht treuwidrig darstellen (vgl. Soergel/M.Wolf, BGB, 13. Aufl., § 162 Rdn. 8). \n\nIII. \n\nDie Anschlussrevision ist zulässig (§ 554 ZPO), aber unbegründet. Das \n\nBerufungsgericht hat die von den Klägern beantragte Feststellung, den Beklag-\n\nten stünde kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Gründung der Ho-\n\ntelbetriebsgesellschaft in Höhe von 27.000 € zu, rechtsfehl erfrei auch im Hin-\n\nblick auf einen möglichen Schadensersatzanspruch gemäß § 463 BGB a.F. \n\ngeprüft. Das folgt bereits daraus, dass die Beklagten sich - entgegen der Dar-\n\nstellung der Anschlussrevision - ausweislich des Schreibens ihres erstinstanz-\n\nlichen Verfahrensbevollmächtigten vom 12. November 2002 ausdrücklich eines \n\nSchadenersatzanspruchs aus § 463 BGB a.F. berühmt haben, ein diesbezügli-\n\nches Feststellungsinteresse der Kläger also nicht zweifelhaft sein kann. \n\nAber auch dann, wenn sich die Beklagten stets nur eines Anspruchs we-\n\ngen Verschuldens bei Vertragsschluss berühmt hätten, war das Berufungsge-\n\nricht nicht gehindert, § 463 BGB a.F. als Anspruchsgrundlage zu erwägen. Ent-\n\ngegen der Auffassung der Anschlussrevision betrifft diese Vorschrift nicht ei-\n\nnen von dem Antrag der Kläger nicht erfassten Streitgegenstand. Die dazu an-\n\ngestellte Überlegung, bei einer auf § 463 BGB a.F. gestützten Erstattung der \n\n27.000 € handele es sich einen anderen Streitgegenstand als die Geltendma-\n\nchung desselben Betrags unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Ver-\n\ntragsschluss, weil das eine Mal der Ersatz des positiven, das andere Mal der \n\nErsatz des negativen Interesses in Rede stehe, gehen fehl. Wäre eine Klage \n\nder Beklagten auf Erstattung der für die Gründung der Betriebsgesellschaft \n\naufgewendeten 27.000 € rechtskräftig abgewiesen worden,\n\n stünde damit fest, \n\ndass sie diese Rechtsfolge aus dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt \n\nnicht herleiten können, und zwar unabhängig davon, auf welche Anspruchs-\n\ngrundlage die Klage gestützt war und welche Anspruchsgrundlagen das Ge-\n\nricht erkannt und geprüft hat (vgl. BGHZ 157, 47, 53; Senat, Urt. v. 17. März \n\n1995, V ZR 178/93, NJW 1995, 1757, 1758). Ob die in Betracht kommenden \n\nAnspruchsgrundlagen auf Ersatz des positiven oder des negativen Interesses \n\ngerichtet sind, ist ebenfalls unerheblich. Entsprechendes gilt für das Gegenteil \n\neines die Klage auf Erstattung der 27.000 € abweisende n Urteils (vgl. Senat, \n\nUrt. v. 17. März 1995, V ZR 178/93, aaO), also für das das Nichtbestehen ei-\n\nnes solchen Anspruchs feststellende Berufungsurteil. \n\nEtwas anderes folgt nicht aus dem von der Anschlussrevision zitierten \n\nUrteil des Bundesgerichtshofs, in dem es an einer Stelle heißt, ein derartiger, \n\nauf das negative Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch sei nicht Streit-\n\ngegenstand der Klage (BGH, Urt. v. 5. November 2002, X ZR 232/00, WM \n\n2003, 1379, 1380 r.Sp.). Im dortigen Verfahren war nämlich kein Schaden gel-\n\ntend gemacht worden, der sowohl unter dem Aspekt des positiven als auch des \n\nnegativen Interesses ersetzt verlangt werden konnte; vielmehr war entgange-\n\nner Gewinn (positives Interesse) beansprucht worden, obwohl nur ein An-\n\nspruch auf Ersatz – nicht eingeklagter – nutzloser Aufwendungen (negatives \n\nInteresse) bestand. \n\nIV. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_244-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-16/v-zr-244-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_244-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_244-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-16/v-zr-244-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_244-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:00:31.225478+00:00"}}