{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_243-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-01-27","aktenzeichen":"V ZR 243/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 315 Abs. 1 Satz 1 Die fehlende Unterschrift eines Richters, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, kann nicht mehr nachgeholt werden, wenn die für die Einlegung eines Rechtsmit- tels längste Frist von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils abgelaufen ist. BGB § 1030 Abs. 2 Die Beschränkung des Nutzungsziehungsrechts des Nießbrauchers auf einzelne Teile des Gebäudes (z.B. Mietwohnungen) ist bei dem Nießbrauch an einem be- bauten Grundstück unzulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 243/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n27. Januar 2006 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 315 Abs. 1 Satz 1 \n\nDie fehlende Unterschrift eines Richters, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, \nkann nicht mehr nachgeholt werden, wenn die für die Einlegung eines Rechtsmit-\ntels längste Frist von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils abgelaufen \nist. \n\nBGB § 1030 Abs. 2 \n\nDie Beschränkung des Nutzungsziehungsrechts des Nießbrauchers auf einzelne \nTeile des Gebäudes (z.B. Mietwohnungen) ist bei dem Nießbrauch an einem be-\nbauten Grundstück unzulässig. \n\nBGH, Urt. v. 27. Januar 2006 - V ZR 243/04 - OLG München - Zivilsenate \n\n in Augsburg - \n\n LG Kempten \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des \n\n14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in \n\nAugsburg - vom 21. Oktober 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte zu 1 erhielt mit Übergabevertrag vom 13. August 1980 ein \n\nunentgeltliches lebenslängliches Nießbrauchsrecht an einem bebauten Grund-\n\nstück eingeräumt. Das Recht wurde in das Grundbuch eingetragen. Grund-\n\nstückseigentümer wurden die aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Beklag-\n\nten zu 2 und 3. \n\n2 \n\nIm Jahr 1996 sollte das Gebäude in Wohnungseigentum entsprechend \n\neinem Aufteilungsplan vom 30. Mai 1996 aufgeteilt werden. Die Aufteilung wur-\n\nde jedoch nicht vollzogen. \n\n3 \n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 13. November 1997 erwarben \n\ndie Kläger von den Beklagten zu 2 und 3 das Grundstück. Hinsichtlich des \n\nNießbrauchs für die Beklagte zu 1 enthält der Vertrag folgende Regelung: \n\n\"Bezüglich des Grundstücks ... besteht ein amtlicher Auftei-\nlungsplan zur Aufteilung dieses Grundstücks in Wohnungsei-\ngentum nach dem WEG. Dieser Aufteilungsplan ist den Ver-\ntragsparteien bekannt. \n\nFrau C. M. stimmt hiermit als Berechtigte aus \ndem im Grundbuch von ... eingetragenen bedingten Nieß-\nbrauch der Aufteilung des belasteten Grundstücks entspre-\nchend dem vorliegenden Aufteilungsplan zu und bestätigt, dass \nsich dieser Nießbrauch künftig ausschließlich auf die im Auftei-\nlungsplan Nr. 1 bezeichnete Wohnung im Erdgeschoß be-\nschränkt. Sie bewilligt schon heute die Löschung des Nieß-\nim \nbrauchs an den übrigen Wohnungseigentumsrechten \nGrundbuch.\" \n\nWeiter heißt es in § 4 Nr. 5: \n\n\"Die Besitzübergabe erfolgt sofort. Mit der Übergabe gehen \nNutzungen und Lasten sowie die Gefahrtragung auf den Käufer \nüber. Dieser trägt vom gleichen Zeitpunkt an die Steuern und \nsonstigen öffentlichen Abgaben.\" \n\n4 \n\nIm Jahr 2002 betrieben die Kläger die Aufteilung in Wohnungseigentum, \n\nallerdings nicht nach dem Aufteilungsplan vom 30. Mai 1996. Das Nieß-\n\nbrauchsrecht für die Beklagte zu 1 wurde im Grundbuch gelöscht, später - auf \n\nihre Klage hin - jedoch wieder eingetragen. \n\n5 \n\n6 \n\nEbenfalls im Jahr 2002 forderte die Beklagte zu 1 die in dem Haus woh-\n\nnenden Mieter auf, die Mieten nicht mehr an die Kläger, sondern an sie zu zah-\n\nlen. \n\nDie Kläger haben mit ihrer Klage die Feststellung beantragt, dass sich \n\nder Nießbrauch der Beklagten zu 1 auf bestimmte Räume im Erdgeschoß und \n\nim ersten Obergeschoß des Gebäudes bezieht und dass der Beklagten zu 1 \n\nkein Recht zusteht, die Mieten zu beanspruchen. Die Beklagte zu 1 hat im We-\n\nge der Widerklage u.a. die Verurteilung der Kläger verlangt, die Mieter anzu-\n\nweisen, die geschuldeten Mieten so lange an die Beklagte zu 1 zu zahlen, bis \n\ndie Kläger den Mietern nachgewiesen haben, das Grundstück in Wohnungsei-\n\ngentum gemäß dem Aufteilungsplan vom 30. Mai 1996 aufgeteilt und der Be-\n\nklagten zu 1 den erstrangigen Nießbrauch an der in dem Plan mit Nr. 1 be-\n\nzeichneten Wohnung im Erdgeschoß eingeräumt zu haben. Das Landgericht \n\nhat dem zweiten Feststellungsantrag der Kläger stattgegeben und die Klage im \n\nÜbrigen sowie die Widerklage abgewiesen. Die Berufungen der Beklagten zu 1 \n\nund der Kläger sind erfolglos geblieben. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat sein Urteil am Schluss der Sitzung, in welcher \n\ndie mündliche Verhandlung stattfand, verkündet. Die Entscheidungsformel und \n\ndie -gründe sind in das von dem Vorsitzenden des Berufungssenats und von \n\neiner Justizangestellten unterschriebene Sitzungsprotokoll aufgenommen wor-\n\nden. Weiter enthält das Protokoll die von den Parteivertretern gestellten Anträ-\n\nge, zum Teil in wörtlicher Wiedergabe und zum Teil durch Bezugnahme auf \n\nfrühere Schriftsätze. \n\n8 \n\nMit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung \n\ndie Kläger beantragen, verfolgt die Beklagte zu 1 ihren Klageabweisungsantrag \n\nund ihren Widerklageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hält den zweiten Feststellungsantrag der Kläger \n\ntrotz der von der Beklagten zu 1 erhobenen Widerklage für zulässig, weil allein \n\ndurch den Klageantrag rechtskräftig entschieden werde, wer Inhaber des An-\n\nspruchs auf die Mieten sei. Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Die \n\nBeschränkung des Nießbrauchs ergebe sich aus dem Kaufvertrag vom \n\n13. November 1997. Darin habe die Beklagte zu 1 erklärt, dass sich ihr Recht \n\nkünftig auf die in dem Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnete Wohnung beziehe. \n\nDem könne nicht entnommen werden, dass diese Beschränkung erst nach der \n\nAufteilung des Grundstücks eintreten solle. Für diese Auslegung spreche auch \n\ndie tatsächliche Handhabung nach Vertragsschluss, weil die Mieten von 1997 \n\nbis 2002 einvernehmlich den Klägern zugeflossen seien. Dem Schriftverkehr \n\nder Parteien vor dem Vertragsschluss sei zu entnehmen, dass von der Beklag-\n\ntenseite die Mieteinnahmen als wesentliches Argument für die Finanzierung \n\ndes Kaufpreises durch die Kläger angesehen worden seien. Dies zeige, dass \n\nauch die Beklagte zu 1 davon ausgegangen sei, dass die Mieteinnahmen den \n\nKlägern zustünden. Aus dem Kaufvertrag lasse sich kein Anspruch der Beklag-\n\nten zu 1 herleiten, die Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum zu \n\nbeanspruchen. Somit scheide ein Zurückbehaltungsrecht für die Beklagte zu 1 \n\nbezüglich der Mieten aus. Es sei unerheblich, ob die Parteien übereinstimmend \n\nvon einer alsbaldigen Aufteilung in Wohnungseigentum ausgegangen seien \n\nund ob die Beklagte zu 1 danach einen erstrangigen Nießbrauch habe erhalten \n\nsollen, weil solche Verpflichtungen nicht Gegenstand des Kaufvertrags seien. \n\n10 \n\nDas hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n11 \n\n1. Auf die Revisionsrüge der Beklagten zu 1 unterliegt das Urteil des Be-\n\nrufungsgerichts bereits deshalb der Aufhebung, weil es nicht von allen Richtern \n\nunterschrieben ist, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. \n\n12 \n\na) Nach § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Urteil von sämtlichen Richtern \n\nzu unterschreiben, die es gefällt haben. Das waren hier nach der Verlautbarung \n\nam Anfang des Protokolls der mündlichen Verhandlung (vgl. § 309 ZPO) die \n\nMitglieder des 14. Zivilsenats des Berufungsgerichts, also drei Richter. Das \n\nProtokoll, welches auch das Urteil enthält, ist jedoch nur von dem Senatsvorsit-\n\nzenden und von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben. Das \n\nreicht für das verfahrensrechtlich einwandfreie Zustandekommen des Urteils \n\nnicht aus (Senat, BGHZ 158, 37, 41). \n\n13 \n\nb) Wird - wie hier - das Urteil verkündet (§ 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO), so \n\ngenügt allerdings diese förmliche öffentliche Bekanntgabe (vgl. § 160 Abs. 3 \n\nNr. 7 ZPO), um es auch ohne Unterschrift sämtlicher an der Entscheidungsfin-\n\ndung mitwirkender Richter als endgültigen, verbindlichen hoheitlichen Aus-\n\nspruch erscheinen zu lassen. Demgemäß ist eine verkündete Gerichtsent-\n\nscheidung kein Entwurf mehr, sondern auch ohne Unterschrift existent gewor-\n\nden (BGHZ 137, 49, 52). \n\n14 \n\nc) Zuzugeben ist den Klägern, dass fehlende richterliche Unterschriften \n\nmit Wirkung für die Zukunft nachgeholt werden können (BGHZ 137, 49, 53), \n\nund zwar auch noch in der Revisionsinstanz (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003, \n\nVI ZR 309/02, NJW 2003, 3057). Dieser Grundsatz kann aber nicht gelten, \n\nwenn die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten \n\nnach der Verkündung der Entscheidung (§§ 517, 548 ZPO) abgelaufen ist \n\n(OLG Frankfurt am Main OLGR 1996, 34, 35; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 315 \n\nRdn. 11). Denn mit dieser Fristenregelung wird die Zeit für die nachträgliche \n\nAbfassung, Unterzeichnung und Übergabe an die Geschäftsstelle des bei der \n\nVerkündung noch nicht vollständig abgefassten Urteils begrenzt; darin kommt \n\ndie gesetzliche Wertung zum Ausdruck, Fehlerinnerungen der an der Entschei-\n\ndung beteiligten Richter zu vermeiden und damit zur Rechtssicherheit beizutra-\n\ngen (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. \n\n27. April 1993, GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603, 2604). Dieser Zweck würde \n\nverfehlt, wenn man das Nachholen fehlender Richterunterschriften unter einem \n\nUrteil auch noch nach dem Ablauf der 5-Monats-Frist als zulässig ansähe. Die \n\nGefahr, dass das richterliche Erinnerungsvermögen im Einzelfall nicht mehr \n\nausreicht, um durch die Unterschriftsleistung mit Sicherheit zu dokumentieren, \n\ndass der darüber stehende Urteilstext dem Ergebnis der Beratung des Spruch-\n\nkörpers entspricht, der das Urteil gefällt hat, wird in dem Maß größer, in wel-\n\nchem der Zeitabstand zwischen der Urteilsberatung und der Unterschriftsleis-\n\ntung zunimmt. Deshalb ist es geboten, eine klare und für alle Beteiligten ohne \n\nweiteres erkennbare zeitliche Grenze für das Nachholen fehlender Unterschrif-\n\nten unter gerichtlichen Entscheidungen festzulegen. Hierfür bietet sich allein die \n\nFrist der §§ 517, 548 ZPO an. \n\n15 \n\nd) Hier können die fehlenden Unterschriften nicht mehr nachgeholt wer-\n\nden, weil seit der Verkündung des Berufungsurteils mehr als fünf Monate ver-\n\nstrichen sind. Das Fehlen der Unterschriften stellt einen absoluten Revisions-\n\ngrund nach § 547 Nr. 6 ZPO dar (BGH, Urt. v. 27. Januar 1977, IX ZR 147/72, \n\nNJW 1977, 765; vgl. auch BGHZ 137, 49, 52). Es steht nicht fest, dass die in \n\ndas Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf-\n\ngenommenen Entscheidungsgründe für die getroffene Entscheidung maßge-\n\nbend sind. Das ist hier besonders augenfällig, weil die Unterschriften von zwei \n\nRichtern fehlen, also die Mehrheit des Spruchkörpers das Urteil nicht unter-\n\nschrieben hat. \n\n16 \n\ne) Somit fehlen die für die revisionsrechtliche Nachprüfung notwendigen \n\nEntscheidungsgründe. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur \n\nZurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n17 \n\n2. Auf die Begründetheit der weiteren von der Revision gegen die Form \n\ndes Berufungsurteils erhobenen Rügen kommt es damit nicht mehr an. Für den \n\nFall, dass das Berufungsgericht seine neue Entscheidung wiederum als Proto-\n\nkollurteil (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO) erlassen will, weist der Senat hinsichtlich \n\nder inhaltlichen und formellen Anforderungen an ein solches Urteil auf seine in \n\nBGHZ 158, 37 ff. abgedruckte Entscheidung hin. \n\nIII. \n\n18 \n\nBei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht in der Sache zu \n\nbeachten haben: \n\n19 \n\n20 \n\n1. Fehlerhaft ist die Annahme, dass der der Beklagten zu 1 zustehende \n\nNießbrauch auf eine einzige Wohnung beschränkt sei. \n\nDer Nießbrauch gewährt dem Berechtigten das Recht, alle Nutzungen \n\nder gesamten belasteten Sache zu ziehen (§ 1030 Abs. 1 BGB). Nutzungen \n\nsind nach § 100 BGB die Früchte (§ 99 BGB) und die Vorteile, welche der \n\nGebrauch der Sache gewährt. Dazu gehören bei dem Grundstücksnießbrauch \n\nauch Mieteinnahmen; sie sind mittelbare Sachfrüchte (§ 99 Abs. 3 BGB). Nach \n\n§ 1030 Abs. 2 BGB kann der Nießbrauch allerdings durch den Ausschluss ein-\n\nzelner Nutzungen beschränkt werden. Unzulässig ist es jedoch, bei dem Nieß-\n\nbrauch an einem bebauten Grundstück das Nutzungsziehungsrecht des Nieß-\n\nbrauchers auf einzelne Teile des Gebäudes zu beschränken (RGZ 164, 196, \n\n199 ff.; BayObLGZ 1979, 361). Deshalb kann die in dem Vertrag vom \n\n13. November 1997 vereinbarte Beschränkung des Nießbrauchs der Beklagten \n\nzu 1 auf die in dem amtlichen Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnete Wohnung \n\nerst nach dem Entstehen von Wohnungseigentum und dem Nießbrauch daran \n\nwirksam werden. \n\n21 \n\n2. Für eine schuldrechtliche Verpflichtung der Beklagten zu 1, vor der \n\nAufteilung des Gebäudes in Wohnungseigentum die Mieten an die Klägerin \n\nauszukehren, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Klausel in § 4 Nr. 5 des Vertrags \n\nvom 13. November 1997 zu den mit der Besitzübergabe verbundenen Wirkun-\n\ngen ist nur eine allgemein übliche Formel, die für den vorliegenden Fall nichts \n\nbesagt; denn sie berührt nur das Verhältnis zwischen den Klägern und den \n\nVerkäufern des Grundstücks und steht zudem im Hinblick auf die Belange der \n\nBeklagten zu 1 in Widerspruch zu der vorherigen Regelung über die Aufteilung \n\ndes Gebäudes in Wohnungseigentum und über die sich daraus für den Nieß-\n\nbrauch der Beklagten zu 1 ergebenden Folgen. Auch dem von dem Berufungs-\n\ngericht hervorgehobenen Umstand, dass die Mieten von 1997 bis 2002 einver-\n\nnehmlich an die Kläger gezahlt wurden, lässt sich nichts Zwingendes für eine \n\nsolche Verpflichtung der Beklagten zu 1 entnehmen. Denn diese Verfahrens-\n\nweise kann auch damit zu erklären sein, dass zumindest die Beklagte zu 1 da-\n\nmit gerechnet hat, dass die vorgesehene Aufteilung des Gebäudes in Woh-\n\nnungseigentum zeitnah vollzogen wird. Dafür, dass sie auf die ihr kraft des \n\nNießbrauchs zustehenden Mieten verzichten wollte, ist nichts ersichtlich. \n\n22 \n\n3. Die bisherige Auslegung der Vereinbarung in dem Vertrag vom \n\n13. September 1997 über das Nießbrauchsrecht der Beklagten zu 1 durch das \n\nBerufungsgericht ist nicht überzeugend, denn sie berücksichtigt nicht hinrei-\n\nchend den anerkannten Grundsatz einer beiderseits interessengerechten Aus-\n\nlegung (vgl. nur Senat, Urt. v. 21. September 2001, V ZR 14/01, WM 2002, \n\n598, 599 m.w.N.). Interessengerecht ist es nämlich vor allem, den mit dem Ab-\n\nschluss der Vereinbarung beabsichtigten Zustand herzustellen, also der Be-\n\nklagten zu 1 die Rechte aus dem Nießbrauch an dem gesamten Grundstück so \n\nlange zu erhalten, bis die Kläger die Aufteilung des Gebäudes in Wohnungsei-\n\ngentum entsprechend dem Aufteilungsplan vom 30. Mai 1996 vollzogen haben \n\nund mit dem Nießbrauch für die Beklagte zu 1 nur noch die Wohnung Nr. 1 be-\n\nlastet ist. Dem widerspricht die bisherige Auslegung der Vereinbarung durch \n\ndas Berufungsgericht. Sie stellt die Beklagte zu 1 als Nießbraucherin auf unab-\n\nsehbare Zeit weitgehend rechtlos, weil sie zwar Nießbrauchsberechtigte hin-\n\nsichtlich des gesamten Grundstücks ist, aber daraus keine Rechte gegenüber \n\nden Mietern herleiten kann; sie hat auch keine Möglichkeit, diesen Zustand zu \n\nbeenden. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kempten, Entscheidung vom 12.12.2003 - 2 O 274/03 - \n\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 21.10.2004 - 14 U 50/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_243-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-27/v-zr-243-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1030","ref_norm":"1030","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_243-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_243-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-27/v-zr-243-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_243-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:14:41.606807+00:00"}}