{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_242-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-09-16","aktenzeichen":"V ZR 242/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. Zur Bestimmung des Ausgleichs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. ist auf die übli- chen Entgelte für Versorgungsleitungen nicht schon dann zurückzugreifen, wenn sich ein Marktpreis für die Einräumung von Nutzungsrechten zu Telekommunikati- onszwecken noch gebildet hat, sondern erst, wenn die Verhältnisse des hier zu be- urteilenden Marktes auch eine Schätzung nicht erlauben (Fortführung von Senat BGHZ 145, 16).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nV ZR 242/04 \n\nVerkündet am: \n16. September 2005 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\n§ 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. \n\nZur Bestimmung des Ausgleichs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. ist auf die übli-\nchen Entgelte für Versorgungsleitungen nicht schon dann zurückzugreifen, wenn \nsich ein Marktpreis für die Einräumung von Nutzungsrechten zu Telekommunikati-\nonszwecken noch gebildet hat, sondern erst, wenn die Verhältnisse des hier zu be-\nurteilenden Marktes auch eine Schätzung nicht erlauben (Fortführung von Senat \nBGHZ 145, 16). \n\nBGH, Urt. v. 16. September 2005 - V ZR 242/04 - LG Dortmund \n\n AG Dortmund \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung \n\nauf der Grundlage der bis zum 9. September 2005 eingereichten Schriftsätze \n\nder Parteien durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den \n\nRichter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Dortmund vom 10. September 2004 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte unterhält auf Grundstücken der Klägerin in D. eine \n\nHochspannungsleitung, die auf Grund eines Gestattungsvertrags vom 25. Sep-\n\ntember 1970 durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichert ist. Im \n\nJahr 1994 rüstete die Beklagte die Leitung mit einem Lichtwellenleiterluftkabel \n\n(LWL-Kabel) nach. Das LWL-Kabel wurde 1996 ohne Wissen der Klägerin, \n\nund ohne dass dies äußerlich erkennbar wurde, zu zwei Dritteln an einen Tele-\n\nkommunikationsanbieter vermietet, der das Kabel seitdem zu kommerzieller \n\nTelekommunikation nutzt. Das verbleibende Drittel des Kabels nutzt die Be-\n\nklagte für betriebsinterne Kommunikation. Das teilte die Beklagte der Klägerin \n\nauf deren Anfrage am 25. März 2003 mit. \n\nMit der am 21. Mai 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin die Verurtei-\n\nlung der Beklagten zur Zahlung von 856,41 € nebst Zinsen beantragt. Das \n\nAmtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das \n\nLandgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer von dem Landge-\n\nricht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des \n\nklagabweisenden Urteils des Amtsgerichts erreichen. Die Klägerin beantragt \n\ndie Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält den Anspruch für begründet. Die Beklagte sei \n\nals Inhaberin des Leitungsrechts Betreiberin der Telekommunikationslinie im \n\nSinne von § 57 TKG a. F. Sie habe die Leitung durch ihre teilweise Vermietung \n\nan das sie jetzt mitnutzende Telekommunikationsunternehmen auch vermark-\n\ntet. Ob der Anspruch 1998 verjährt sei oder der allgemeinen regelmäßigen Ver-\n\njährung unterlegen habe, könne offen bleiben. Die Beklagte dürfe sich jeden-\n\nfalls auf die Verjährung nicht berufen. Sie habe zwar die von der Klägerin be-\n\ngehrte Auskunft zeitnah erteilt. Sie sei aber verpflichtet gewesen, die Klägerin \n\nüber die Nutzungsänderung zu informieren. Die in § 57 TKG a. F. bestimmte \n\nDuldungspflicht zu Lasten des Eigentümers sei verfassungsrechtlich nur mit \n\ndem in § 57 TKG a. F. auch vorgesehenen Ausgleichsanspruch zu rechtferti-\n\ngen. Verjährte dieser unabhängig von der Kenntnis des Grundstückseigentü-\n\nmers in zwei Jahren von seinem Entstehen an, liefe er leer, weil der Eigentü-\n\nmer das Entstehen des Anspruchs regelmäßig nicht erkennen könne. Ihm sei \n\nauch nicht zuzumuten, sich regelmäßig nach einer etwaigen Nutzungsände-\n\nrung zu erkundigen. Er müsse darüber vielmehr von dem Inhaber des Leitungs-\n\nrechts informiert werden. Das sei hier nicht geschehen. Der Anspruch sei auch \n\nder Höhe nach gerechtfertigt. Das Entgelt für die Einräumung von Nutzungs-\n\nrechten für oberirdische Telekommunikation betrage zwischen 5 und 15 €/lfd. \n\nm und sei hier auf 3,50 €/lfd. m zu schätzen. Dieses Entge lt sei auf 2,55 €/lfd. \n\nm zu reduzieren, weil das Grundstück der Klägerin bereits mit einer Dienstbar-\n\nkeit zugunsten der Beklagten belastet sei. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. \n\nDer Klägerin steht der Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. \n\ngegen die Beklagte zu. Dieser ist nicht verjährt und auch in der zuerkannten \n\nHöhe gerechtfertigt. \n\n1. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass die Klägerin (auch) \n\ndie Beklagte auf Zahlung des nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. geschuldeten \n\nAusgleichs in Anspruch nehmen kann. \n\na) § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. bestimmt zwar nicht ausdrücklich, wer \n\ndem Grundstückseigentümer den Ausgleich schuldet. Für diesen Anspruch gilt \n\naber nichts anderes als für den Anspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG a. F. \n\n(Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1803). Den Aus-\n\ngleich schuldet in einem wie im anderen Fall der Betreiber der Telekommunika-\n\ntionslinie. Das ist derjenige, der die Funktionsherrschaft über die Telekommu-\n\nnikationslinien, also die Leitungen (vgl. § 3 Nr. 20 TKG a.F.), hat (Schütz, in: \n\nBeck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 3 Rdn. 4). Funktionsherrschaft über die \n\nLWL-Kabel hat aber nicht allein das Telekommunikationsunternehmen, das \n\nmittels des Kabels Telekommunikation betreibt, sondern auch und sogar in ers-\n\nter Linie das Energieversorgungsunternehmen, das in Ausnutzung des Lei-\n\ntungsrechts und des daran geknüpften Rechts aus § 57 Abs. 1 TKG a. F. die \n\nTelekommunikationslinien verlegen lässt und selbst oder durch Vermietung \n\nvermarktet (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04). Das wird hier auch darin \n\ndeutlich, dass das LWL-Kabel nur zu zwei Dritteln für Telekommunikations-\n\nzwecke genutzt wird und im Übrigen weiterhin der Betriebstelekommunikation \n\nder Beklagten dient. \n\nb) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Ausgleichsan-\n\nspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. nicht schon mit der Umrüstung der \n\nvorhandene Anlage für Telekommunikationszwecke oder der Vermietung von \n\nLeitungen zu solchen Zwecken, sondern erst entsteht, wenn die Leitungen tat-\n\nsächlich für Telekommunikation genutzt werden (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V \n\nZR 202/04). Denn dieser Umstand ändert nichts an der Funktionsherrschaft \n\ndes Energieversorgungsunternehmens und an seiner Eigenschaft als Betreiber \n\nder Telekommunikationslinie. Es ist neben dem Telekommunikationsunterneh-\n\nmen berechtigt, die erweiterte Duldungspflicht von dem Grundstückseigentü-\n\nmer einzufordern (Senat, BGHZ 145, 16, 18, 29 ff., 33) und deshalb neben dem \n\nTelekommunikationsunternehmen verpflichtet, den für die in der erweiterten \n\nDuldungspflicht liegende Beschränkung des Grundstückseigentums vorgese-\n\nhenen Ausgleich zu zahlen (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04). \n\n2. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. \n\na) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Ausgleichanspruch \n\nvor dem 1. Januar 2002 in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a. \n\nF. von damals 30 Jahren oder in der besonderen Verjährungsfrist des § 58 \n\nTKG a. F. von damals 2 Jahren verjährt. Diese Frage hat der Senat im zweiten \n\nSinne entschieden (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04, WM 2005, 1801, \n\n1803). \n\nb) Diese Verjährungsfrist war hier nicht abgelaufen. \n\naa) Die Verjährungsfrist von 2 Jahren begann allerdings nach § 58 TKG \n\na. F. mit der Entstehung des Anspruchs. Das ist der Zeitpunkt, in dem die Mie-\n\nterin der Beklagten die Nutzung der Leitung zu Telekommunikationszwecken \n\naufnahm. Das geschah 1996. Dieser Verjährungsbeginn ist aber nur bei den \n\nAnsprüchen des Grundstückseigentümers auf Schadensersatz vertretbar, de-\n\nren Entstehen der Grundstückseigentümer im Allgemeinen wahrnehmen kann. \n\nBei den hier zu beurteilenden Ausgleichsansprüchen führt dieser Verjährungs-\n\nbeginn typischerweise dazu, dass der Ausgleichsanspruch verjährt ist, bevor \n\nder Grundstückseigentümer bemerken kann, dass ihm ein Anspruch überhaupt \n\nzusteht. Dafür, die Verjährungsfrist dennoch beginnen zu lassen, kann es im \n\nEinzelfall tragfähige Gründe geben. Solche Gründe sind für die Verjährung von \n\nAusgleichsansprüchen nach § 57 TKG a. F. weder angeführt worden noch er-\n\nsichtlich. \n\nbb) Die danach gebotene (Senatsurt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04, \n\nWM 2005, 1801, 1804 f.) verfassungskonform zu modifizierende Anwendung \n\nder Vorschrift führt allerdings nicht, wie das Berufungsgericht meint, zu der An-\n\nnahme einer Pflicht des Energieversorgungsunternehmens, dem Grundstücks-\n\neigentümer die Aufnahme einer Nutzung von Leitungen und Anlagen zu Tele-\n\nkommunikationszwecken mitzuteilen, bei deren Verletzung sich das Energie-\n\nversorgungsunternehmen auf den Eintritt der Verjährung nicht berufen dürfe. § \n\n58 TKG a. F. ist vielmehr in Anlehnung an § 852 Abs. 1 BGB a. F. und § 199 \n\nBGB einschränkend in dem Sinne auszulegen, dass die Verjährungsfrist nicht \n\nschon mit dem Entstehen des Anspruchs, sondern erst zu laufen beginnt, wenn \n\nder Grundstückseigentümer Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen er-\n\nlangt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat (Senatsurt. v. 17. Juni \n\n2005, V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1805). \n\ncc) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Anspruch ist zwar \n\nschon 1996 entstanden. Kenntnis hiervon hat die Klägerin aber erst seit dem \n\n25. März 2003. Das Entstehen des Anspruchs war der Klägerin auch nicht in-\n\nfolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Sie hätte zwar zu einem früheren Zeit-\n\npunkt bei der Beklagten wegen einer Nutzungsänderung nachfragen können. \n\nDas Unterlassen einer solchen Nachfrage ist aber nur dann als grob fahrlässig \n\neinzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen einer \n\nNachfrage aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedach-\n\nten Grundstückseigentümers als unverständlich erscheinen lassen (Senatsurt. \n\nv. 17. Juni 2005, V ZR 202/04). Dazu genügt – entgegen der Auffassung der \n\nRevision – nicht, dass die Grundstückseigentümer im Regelfall im Jahre 1997 \n\nvon der Liberalisierung des Telekommunikationswesens und von der Aus-\n\ngleichspflicht nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. Kenntnis erlangt haben mö-\n\ngen. Welche konkreten Umstände der Klägerin Veranlassung hätten geben \n\nsollen, bei ihr wegen einer Nutzung der Leitung zu Telekommunikations-\n\nzwecken nachzufragen, hat die Beklagte nicht vorgetragen, obwohl die Kläge-\n\nrin die Unzumutbarkeit ständiger Nachfragen geltend gemacht und unter Vorla-\n\nge eines Gutachtens eine entsprechende Anwendung von § 199 BGB für sach-\n\ngerecht gehalten hatte. Mit der am 21. Mai 2003 erhobenen Klage ist die Ver-\n\njährung deshalb rechtzeitig nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 \n\nEGBGB gehemmt worden. \n\n4. Unbegründet ist auch der Angriff der Revision gegen die Bemessung \n\ndes Anspruchs. \n\na) Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, dass sich der Aus-\n\ngleichsanspruchs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. nach der üblichen Vergü-\n\ntung für die Verlegung von Versorgungsleitungen richtet, soweit sich noch kein \n\nMarktpreis für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Telekommunikations-\n\nzwecken gebildet hat (Senat, BGHZ 145, 16, 34 f.). Richtig ist auch, dass das \n\nBerufungsgericht den Ausgleich nicht auf der Grundlage der üblichen Entgelte \n\nfür die Einräumung von Versorgungsleitungen ermittelt hat, obwohl es zu Be-\n\nginn seiner Prüfung ausführt, ein Marktpreis für die Einräumung von Nutzungs-\n\nrechten für Telekommunikationszwecke habe sich nicht gebildet, weshalb auf \n\ndie üblichen Entgelte für Versorgungsleitungen zurückzugreifen sei. Das ver-\n\nhilft der Revision aber nicht zum Erfolg. \n\nb) Zur Bestimmung des Ausgleichs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. ist \n\nauf die üblichen Entgelte für Versorgungsleitungen nicht schon dann zurückzu-\n\ngreifen, wenn sich ein Marktpreis für die Einräumung von Nutzungsrechten zu \n\nTelekommunikationszwecken noch nicht gebildet hat. Diese Maßstäbe betref-\n\nfen einen anderen Markt und können als marktfernerer Ersatz für die Bemes-\n\nsung des Ausgleichs für die Nutzung von Grundstücken zu Telekommunikati-\n\nonszwecken erst heran gezogen werden, wenn die Verhältnisse des hier zu \n\nbeurteilenden Marktes auch eine Schätzung nicht erlauben. Nur so kann si-\n\nchergestellt werden, dass die aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. folgende Ein-\n\nbuße des Eigentümers auch möglichst marktgerecht ausgeglichen wird \n\n(BVerfG, WM 2005, 855, 856 f.). Eine solche Schätzung ist nach den von dem \n\nBerufungsgericht getroffenen Feststellungen hier aber möglich und von dem \n\nBerufungsgericht auch vorgenommen worden. Darin unterscheidet sich der \n\nvorliegende von dem Fall des Oberlandesgerichts Hamm (NJW-RR 2002, 769), \n\nin welchem eine solche Schätzung gerade nicht möglich und deshalb auf die \n\nEntgelte für die Einräumung von Versorgungsleitungen zurückzugreifen war. \n\nLassen die festgestellten Marktverhältnisse aber eine Schätzung des Aus-\n\ngleichs für die Einräumung von Nutzungsrechten für (oberirdische) Telekom-\n\nmunikation zu, scheidet ein Rückgriff auf den marktferneren und deshalb nur \n\nhilfsweise heranzuziehenden üblichen Preis für die Verlegung von Versor-\n\ngungsleitungen aus. Auf den Vortrag der Beklagten hierzu kommt es deshalb \n\nnicht an. \n\nc) Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Schätzung ist revisi-\n\nonsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu \n\nbeanstanden. Das Berufungsgericht hat zwar auf die Preise für Versorgungslei-\n\ntungen Bezug genommen, seiner Schätzung aber in der Sache zutreffend die \n\nmarktnäheren Preise zugrunde gelegt, die für die Einräumung oberirdischer \n\nTelekommunikationsleitungen gezahlt werden. Diese betragen nach dem Vor-\n\ntrag der Klägerin zwischen 5 € und 15 € je laufendem M eter. Das hat die Be-\n\nklagte nicht bestritten; sie hat nur die von dem Berufungsgericht geteilte An-\n\nsicht vertreten, hieraus lasse sich ein (bestimmter) Marktpreis nicht ableiten. \n\nDas Berufungsgericht hat bei der Bemessung des Ausgleichs, wie geboten \n\n(Senat, BGHZ 145, 16, 35), berücksichtigt, dass der Grundstückseigentümer \n\nbei einer nachträglich erweiterten Nutzung vorhandener, anderen Zwecken \n\ndienender Leitungen zu Telekommunikationszwecken bereits ein Entgelt für die \n\nEinräumung des vorhandenen Leitungsrechts, das auch eine Nutzung zu be-\n\ntriebsinterner Kommunikation einschließt, entrichtet hat. Es hat seiner Berech-\n\nnung dazu ein Entgelt von 3,50 €/lfd. m zugrunde geleg t, das unterhalb der \n\nniedrigsten Entgelte liegt, die nach seinen Feststellungen für die Neureinräu-\n\nmung von Telekommunikationsnutzungsrechten gezahlt werden. Dieses Ent-\n\ngelt hat es zusätzlich auf 2,55 €/lfd. m reduziert, weil die erweiterte Nutzung \n\ndas Haftungsrisiko des Grundstückseigentümers nicht vergrößere und ihn in \n\nder Nutzung seines Grundstücks nicht zusätzlich beeinträchtige. Das entspricht \n\nim Ergebnis den von der Beklagten nicht substantiiert bestrittenen und sachlich \n\nals Vergleichsmaßstab tauglichen Preisen für die zusätzliche Nutzung einer \n\nHochspannungsleitung für Telekommunikationszwecke in dem Angebot der \n\nStadtwerke B. für eine Nachrüstung und dem Vertrag der Stadtwerke \n\nL. mit dem Landwirtschaftsverband für die zusätzliche Nutzung einer \n\nneu zu errichtenden Hochspannungsleitung und ist nicht zu beanstanden. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_242-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-16/v-zr-242-04","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":16},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_242-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_242-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-16/v-zr-242-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_242-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:03:01.707403+00:00"}}