{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_241-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-10-25","aktenzeichen":"V ZR 241/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 241/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Oktober 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Lemke, die \n\nRichterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil \n\ndes 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Oktober \n\n2004 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n86.236,69 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten - eine der Rechtsnachfolge-\n\nrinnen der Deutschen Bundesbahn - den Ersatz von Schäden sowie die Durch-\n\nführung von Maßnahmen zur Abwehr des Zustroms von Grundwasser, das \n\ndurch schädliche Bodeneinwirkungen verunreinigt ist. Die Beklagte verteidigt \n\nsich im Rechtsstreit u.a. damit, dass die Verunreinigungen nicht aus ihren \n\nehemaligen Bahnhofsgrundstücken herrührten, welche sie zum Teil bis 1989 \n\nan eine Fa. R. verpachtet hatte, sondern ausschließlich aus dem jenseits \n\nder T. straße belegenen ehemaligen Betriebsgelände der Fa. R. \n\nstammten und allein durch den Grundwasserstrom durch ihr Grundstück \n\nhindurch auf das Betriebsgelände der Klägerin transportiert würden, die dort \n\nauf Grund einer wasserrechtlichen Erlaubnis zwei Brunnen betreibt. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat zwei hydrogeologische Gutachten eingeholt. Nach \n\nEingang des zweiten Gutachtens hat das Landgericht durch Verfügung des \n\nVorsitzenden vom 19. März 2003 den Parteien aufgegeben, binnen einer Frist \n\nvon sechs Wochen nach Zustellung der Verfügung zu dem Gutachten Stellung \n\nzu nehmen. Mit Schriftsätzen im Mai und im Juni 2003 hat die Beklagte \n\nzweimal beantragt, die Frist zur Stellungnahme wegen Wechsels des Sachbe-\n\narbeiters der Beklagten und wegen Überlastung des Anwalts zu verlängern; \n\nden Anträgen wurde entsprochen \n\n3 \n\nNachdem die Stellungnahme auch nicht innerhalb der verlängerten Frist \n\neingegangen war, hat der Vorsitzende Termin auf den 11. November 2003 an-\n\nberaumt. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2003 hat die Beklagte Beweis-\n\neinreden erhoben, an den Sachverständigen zu stellende Fragen formuliert \n\nund beantragt, den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu \n\nladen. Dieser teilte mit, dass er am 11. November 2003 einen anderen Termin \n\nhabe und zu dem umfangreichen Schriftsatz der Beklagten auch nicht binnen \n\neiner Woche sachgerecht Stellung nehmen könne. \n\n4 \n\nDer Termin wurde ohne den Sachverständigen durchgeführt. Das Land-\n\ngericht hat der Klage stattgegeben und in den Urteilsgründen den Antrag der \n\nBeklagten auf Ladung des Sachverständigen nach § 411 Abs. 4 ZPO i.V.m \n\n§ 296 Abs. 1 ZPO wegen Verspätung zurückgewiesen. \n\n5 \n\nIn der Berufungsinstanz hat die Beklagte nochmals die Anhörung des \n\nSachverständigen unter Vorlage eines von ihr eingeholten Privatgutachtens \n\nbeantragt. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag unter Bezugnahme auf die \n\nGründe im Urteil des Landgerichts nicht entsprochen und die Berufung ohne \n\nBeweisaufnahme zurückgewiesen. \n\nII. \n\n6 \n\nDas angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die statthafte und auch im \n\nÜbrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Das Berufungs-\n\ngericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG) verletzt, indem es sich die rechtsfehlerhaften Ausführungen des Land-\n\ngerichts zu eigen gemacht und deswegen von einer Anhörung des Sach-\n\nverständigen auch im Berufungsrechtszug abgesehen hat. \n\n7 \n\n1. a) Das Landgericht hat zu Unrecht den Antrag der Beklagten auf \n\nLadung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens nach § 411 \n\nAbs. 4 Satz 2 i.V.m. § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Eine \n\nZurückweisung aus diesem Rechtsgrund setzt eine wirksame richterliche \n\nFristsetzung voraus, an der es hier fehlt. \n\n8 \n\nDer Senat lässt insoweit dahinstehen, ob die nicht in einer mündlichen \n\nVerhandlung gem. § 411 Abs. 4 ZPO bestimmte Frist von sechs Wochen zur \n\nStellungnahme zu dem Gutachten schon deshalb keine Ausschlusswirkung für \n\nverspätetes Vorbringen nach § 296 Abs. 1 ZPO herbeiführen konnte, weil die \n\nmit einer Frist versehene Aufforderung nicht durch die Kammer beschlossen, \n\nsondern allein durch den Vorsitzenden verfügt worden ist (vgl. BGH, Urt. vom \n\n22. Mai 2001, VI ZR 268/00, NJW-RR 2001, 1431, 1432). Einen Ausschluss \n\nder erst \n\nlange nach Fristablauf von der Beklagten vorgetragenen \n\nBeweiseinreden und des Antrags auf Ladung des Sachverständigen konnte die \n\nFristsetzung hier jedenfalls deshalb nicht herbeiführen, weil es an dem dafür \n\nerforderlichen Hinweis an die Parteien über die Folgen einer Nichtbeachtung \n\nder Frist fehlte. Eine Präklusionswirkung kann der Ablauf einer richterlichen \n\nFrist zum Vorbringen der Einwendungen gegen das Gutachten und der die \n\nBegutachtung betreffenden Anträge nach § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO nur dann \n\nauslösen, wenn bei der Partei keine Fehlvorstellungen über diese Wirkung \n\naufkommen können (BGH, Urt. vom 22. Mai 2001, VI ZR 268/00, aaO). Daran \n\nfehlte es hier. In der Verfügung wurden die Parteien zu einer Stellungnahme zu \n\ndem Gutachten in einer von dem Richter bestimmten Frist aufgefordert, ohne \n\ndass dies mit einem Hinweis auf einen Ausschluss eines erst nach Ablauf der \n\nFrist eingehenden Vorbringens verbunden wurde. \n\n9 \n\nb) Die fehlerhafte Zurückweisung des Antrags auf Anhörung des Sach-\n\nverständigen zu den von ihr erhobenen Beweiseinreden verletzt deren An-\n\nspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verletzung des Ver-\n\nfahrensgrundrechts folgt daraus, dass der Beklagten unter Verstoß gegen die \n\nVorschriften der Zivilprozessordnung das Fragerecht an den Gutachter aus \n\n§§ 402, 397 Abs. 1 ZPO zu Unrecht versagt worden ist (BVerfG NJW-RR 1996, \n\n183, 185; NJW 1998, 2273, 2274 und Senat, Urt. v. 15. November 1996, V ZR \n\n132/95, LM BGB § 315 Nr. 52a). \n\n10 \n\n2. a) Das Berufungsgericht hat den Fehler fortgeführt, indem es sich \n\nunter Berufung auf die Gründe des Landgerichts an einer Ladung des Sach-\n\nverständigen gehindert gesehen hat. Die \n\nin erster \n\nInstanz erhobenen \n\nBeweiseinreden und das daraus begründete Fragerecht waren - infolge \n\nfehlerhafter Zurückweisung durch das Landgericht - nicht nach § 531 Abs. 1 \n\nZPO im Berufungsrechtszug ausgeschlossen. Das Berufungsgericht wäre zur \n\nBehebung des Fehlers verpflichtet gewesen, dem in zweiter Instanz erneut \n\ngestellten Antrag auf Anhörung des Sachverständigen zu entsprechen (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 24. Oktober 1995, VI ZR 13/95, NJW 1996, 788, 789 und v. 29. \n\nOktober 2002, VI ZR 353/01, NJW-RR 2003, 208, 209). \n\n11 \n\nb) Damit hat auch das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf \n\nrechtliches Gehör verletzt. Zwar führt nicht jede fehlerhafte Anwendung einer \n\nPräklusionsvorschrift durch das Berufungsgericht zu einem Verstoß gegen das \n\nVerfahrensgrundrecht; eine solche Verletzung liegt jedoch dann vor, wenn der \n\nFehler - wie hier - zur Folge hat, dass der Partei in beiden Tatsacheninstanzen \n\nauf Grund von Verfahrensfehlern das Fragerecht gegenüber dem \n\nSachverständigen abgeschnitten wird (vgl. BVerfG NJW 1995, 2980). \n\n12 \n\n3. a) Das angefochtene Urteil beruht auch auf der Verletzung des \n\nAnspruchs auf rechtliches Gehör. Dies ist bereits dann so, wenn nicht \n\nausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung \n\nder Beweiseinreden und einer Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen \n\ndazu anders entschieden hätte (Senat, Urt. v. 18. Juli 2003, V ZR 182/02, NJW \n\n2003, 3205 f. und Beschl. v. 9. Juni 2005, V ZR 271/04, NJW 2005, 2624, \n\n2625). So liegt es hier. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht \n\nnach einer Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen zu den von der \n\nBeklagten erhobenen Einreden zu einem anderen Beweisergebnis gelangt \n\nwäre. \n\n13 \n\nb) Die Beweisfrage betrifft auch einen entscheidungserheblichen Punkt. \n\nÜber die von der Klägerin geltend gemachten Abwehr- und Schadensersatz-\n\nansprüche wäre anders zu urteilen, wenn die die Verunreinigung des Grund-\n\nwassers auslösenden schädlichen Bodenveränderungen durch Teeröle allein \n\nauf den früheren Betriebsgrundstücken der Fa. R. , und nicht auch auf \n\nden ehemaligen Bahnhofsgrundstücken der Beklagten erfolgten. \n\n14 \n\nZur Abwehr von Beeinträchtigungen der Klägerin, die ausschließlich auf \n\ndem Durchfluss bereits verunreinigten Grundwassers von dem ehemaligen \n\nBetriebsgrundstück der Fa. R. zu den Betriebsgrundstücken und der auf \n\ndiesen befindlichen Brunnenanlage der Klägerin beruhen, wäre die Beklagte \n\nnicht verpflichtet. Ein solcher Anspruch gegen Beeinträchtigungen aus dem \n\nnatürlichen Grundwasserstrom setzt vielmehr voraus, dass die Störung wenig-\n\nstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeführt werden kann \n\n(vgl. Senat, BGHZ 90, 255, 266; 114, 183, 187). Störungen, die auf schädliche \n\nBodenveränderungen auf den im Eigentum der Fa. R. stehenden \n\nBetriebsgrundstücken zurückzuführen sind, hätte die Beklagte indes weder \n\ndurch eigene Handlungen ermöglicht noch durch pflichtwidriges Unterlassen \n\nherbeigeführt. \n\nIII. \n\n15 \n\nDer Senat hat von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung \n\ndurch Beschluss nach § 544 Abs. 7 ZPO Gebrauch gemacht. \n\n16 \n\nDie Entscheidung über den Gegenstandswert der Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 23.12.2003 - 5 O 38/94 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 19.10.2004 - 22 U 17/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_241-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/v-zr-241-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_241-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_241-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/v-zr-241-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_241-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:07:10.398786+00:00"}}