{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_230-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-12-16","aktenzeichen":"V ZR 230/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 321 Das Urteilsergänzungsverfahren nach § 321 ZPO ist zulässig, wenn es auf die Schließung einer - auch nur vermeintlichen - Entscheidungslücke gerichtet ist; die Frage, ob die Entscheidung lückenhaft ist, ist bei der Prüfung der Begründetheit des Urteilsergänzungsantrags zu entscheiden. ZPO §§ 91a Abs. 1, 265 Abs. 2 Satz 2, 266 Abs. 1 Nach der Übernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger des Beklagten muss das Gericht über die bis zu dem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit entstande- nen Kosten des ursprünglichen Beklagten in entsprechender Anwendung von § 91a Abs. 1 ZPO entscheiden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 230/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. Dezember 2005 \nW i l m s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 321 \n\nDas Urteilsergänzungsverfahren nach § 321 ZPO ist zulässig, wenn es auf die \nSchließung einer - auch nur vermeintlichen - Entscheidungslücke gerichtet ist; die \nFrage, ob die Entscheidung lückenhaft ist, ist bei der Prüfung der Begründetheit des \nUrteilsergänzungsantrags zu entscheiden. \n\nZPO §§ 91a Abs. 1, 265 Abs. 2 Satz 2, 266 Abs. 1 \n\nNach der Übernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger des Beklagten \nmuss das Gericht über die bis zu dem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit entstande-\nnen Kosten des ursprünglichen Beklagten in entsprechender Anwendung von § 91a \nAbs. 1 ZPO entscheiden. \n\nBGH, Urt. v. 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04 - OLG Brandenburg \n\n LG Frankfurt (Oder) \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und \n\ndie Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des vormaligen Beklagten werden das \nUrteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlan-\ndesgerichts vom 8. September 2004 aufgehoben und das \nUrteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) \nvom 21. Januar 2004 geändert. \n\nDas Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt \n(Oder) vom 22. Januar 2003 wird im Kostenpunkt dahin er-\ngänzt, dass das klagende Land auch die dem vormaligen \nBeklagten bis zu seinem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit \nentstandenen außergerichtlichen Kosten trägt. \n\nDie Kosten aller Instanzen des Urteilsergänzungsverfahrens \nträgt das klagende Land. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. September 1993 verkauften \n\ndie früheren Eigentümer ihr in dem Grundbuch von D. -H. \n\nBlatt 2064 verzeichnetes Grundstück Flur 7 Flurstück 2 an die E. F. \n\nAG; zugleich bewilligten sie die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Die-\n\nse wurde am 20. Januar 1994 in das Grundbuch eingetragen. Am 8. Februar \n\n1994 erfolgte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des kla-\n\ngenden Landes. \n\n2 \n\n3 \n\nSpäter übertrugen die früheren Eigentümer das Grundstück auf den vor-\n\nmaligen Beklagten; seine Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch erfolgte \n\nam 23. November 1994/7. September 2000. \n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. Juli 1995 verkaufte die E. \n\nF. AG das Grundstück an die Beklagte; zugleich trat sie ihren Eigen-\n\ntumsverschaffungsanspruch nebst der Auflassungsvormerkung an die Käuferin \n\nab. Die Beklagte wurde am 20. März 2002 als Eigentümerin in das Grundbuch \n\neingetragen. \n\n4 \n\nMit der am 27. November 2001 zugestellten Klage hat das klagende \n\nLand von dem vormaligen Beklagten die Zustimmung zu seiner (des klagenden \n\nLandes) Eigentümereintragung verlangt. In dem Termin zur mündlichen Ver-\n\nhandlung am 21. August 2002 hat die Beklagte - nach streitiger Verhandlung \n\nder bisherigen Parteien - die Übernahme des Rechtsstreits erklärt. Dem hat das \n\nklagende Land zunächst schriftsätzlich widersprochen; in dem nächsten Termin \n\nzur mündlichen Verhandlung hat es seinen Klageantrag jedoch ausschließlich \n\ngegen die Beklagte gerichtet. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2003 hat der \n\nvormalige Beklagte beantragt, die ihm bis zu seinem Ausscheiden aus dem \n\nRechtsstreit entstandenen Kosten dem klagenden Land aufzuerlegen. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen; dem klagenden Land hat es \n\ndie Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Gegen dieses Urteil hat der vormalige \n\nBeklagte Berufung eingelegt; auch hat er die Ergänzung dieses Urteils dahin-\n\ngehend beantragt, die ihm bis zu seinem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit \n\nentstandenen Kosten dem klagenden Land aufzuerlegen, hilfsweise festzustel-\n\nlen, dass der Kostenausspruch in dem Urteil auch die Verpflichtung für das kla-\n\ngende Land enthalte, die Kosten des vormaligen Beklagten zu tragen. Die Beru-\n\nfung hat er später nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts auf Zweifel an \n\nseiner Beschwer zurückgenommen. Das Landgericht hat den Haupt- und den \n\nHilfsantrag zurückgewiesen. Die Berufung des vormaligen Beklagten, mit der er \n\nnur noch seinen Hauptantrag verfolgt hat, ist erfolglos geblieben. \n\n6 \n\nMit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung \n\ndas klagende Land beantragt, verfolgt der vormalige Beklagte seinen Urteilser-\n\ngänzungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n7 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Verfahren zur Urteilser-\n\ngänzung für den Antrag des vormaligen Beklagten, die ihm bis zu seinem Aus-\n\nscheiden aus dem Rechtsstreit entstandenen Kosten dem klagenden Land auf-\n\nzuerlegen, nicht statthaft. Das Urteil des Landgerichts sei hinsichtlich des Kos-\n\ntenausspruchs nicht unvollständig, weil zu den Kosten des Rechtsstreits, die es \n\ndem klagenden Land auferlegt habe, auch die außergerichtlichen Kosten des \n\nvormaligen Beklagten gehörten. Auch in der Sache habe der Urteilsergän-\n\nzungsantrag keinen Erfolg; die direkte oder die entsprechende Anwendung von \n\n§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO komme bei einem - hier gegebenen - Parteiwechsel \n\nnach §§ 265, 266 ZPO nicht in Betracht. \n\n8 \n\nDas hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n9 \n\n1. Zu Recht vertritt das Berufungsgericht allerdings die Ansicht, dass das \n\nVerfahren nach § 321 ZPO der Ergänzung eines versehentlich lückenhaften \n\nUrteils und nicht der Richtigstellung einer falschen Entscheidung diene und \n\ndass bei dem Übergehen unselbständiger Teile der Entscheidung, durch das \n\ndas Urteil sowohl unvollständig als auch inhaltlich falsch werde, außer der An-\n\nfechtung mit einem Rechtsmittel auch eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO \n\nmöglich sei (BGH, Urt. v. 25. Juni 1996, VI ZR 300/95, NJW-RR 1996, 1238). \n\nDenn ein Anspruch oder der Kostenpunkt ist nur \"übergangen\" im Sinne von \n\n§ 321 Abs. 1 ZPO, wenn er versehentlich nicht beachtet worden ist, nicht dage-\n\ngen, wenn er rechtsirrtümlich nicht beschieden wurde (BGH, Urt. v. \n\n15. Dezember 1952, III ZR 102/52, MDR 1953, 164, 165). \n\n10 \n\n2. Fehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, das Urteils-\n\nergänzungsverfahren sei hier nicht statthaft, weil das erste Urteil des Landge-\n\nrichts hinsichtlich des Kostenausspruchs nicht unvollständig sei. \n\n11 \n\na) Das ergibt sich allerdings - entgegen der Ansicht der Revision - nicht \n\ndaraus, dass das Berufungsgericht in seiner Verfügung vom 26. Juni 2003 im \n\nHinblick auf die von dem vormaligen Beklagten gegen das erste Urteil des \n\nLandgerichts eingelegte Berufung auf Zweifel an der Beschwer hingewiesen \n\nhat. Denn selbst wenn der Antrag auf Urteilsergänzung unzulässig und die \n\nDurchführung der Berufung der einzig mögliche Weg zur Erlangung der bean-\n\ntragten Kostenentscheidung wäre, könnte der Antrag nicht unter dem Gesichts-\n\npunkt als zulässig angesehen werden, dass das Berufungsgericht ihn durch \n\neine inkorrekte Vorgehensweise sozusagen herausgefordert hat (BGH, Urt. v. \n\n27. November 1979, VI ZR 40/78, NJW 1980, 840, 841). \n\n12 \n\nb) Mit Erfolg rügt die Revision aber, dass das Berufungsgericht den Un-\n\nterschied zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit des Urteilsergän-\n\nzungsantrags verkannt hat. \n\n13 \n\nDie Frage, ob die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich des Kos-\n\ntenausspruchs vollständig oder unvollständig ist, lässt sich nicht im Rahmen der \n\nZulässigkeitsprüfung beantworten, sondern nur bei der Prüfung der Begründet-\n\nheit des Urteilsergänzungsantrags. Unzulässig ist ein solcher Antrag dann, \n\nwenn er nicht auf die Schließung einer Entscheidungslücke abzielt, sondern nur \n\ndie Korrektur einer inhaltlich falschen Entscheidung zum Ziel hat. Das ist zum \n\nBeispiel der Fall, wenn ein Gericht einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel \n\nübergangen oder den Anspruch einer Partei nicht beschieden hat, weil es ihr \n\nKlageziel falsch ausgelegt hat (BGH, Urt. v. 27. November 1979, VI ZR 40/78, \n\nNJW 1980, 840). Für die Ergänzung des Urteils ist dagegen das Verfahren \n\nnach § 321 ZPO zulässig, wenn es auf die Schließung einer - auch nur ver-\n\nmeintlichen - Entscheidungslücke gerichtet ist. Der Antrag des vormaligen Be-\n\nklagten, seine außergerichtlichen Kosten dem klagenden Land aufzuerlegen, ist \n\nauf eine solche Lückenschließung gerichtet. Er ist deshalb zulässig. Der Zuläs-\n\nsigkeit steht auch nicht die von dem klagenden Land in seiner Revisionserwide-\n\nrung vorgetragene Erwägung entgegen, dass hier keine festsetzungsfähigen \n\nKosten des vormaligen Beklagten angefallen seien. Fragen, die im Kostenfest-\n\nsetzungsverfahren zu klären sind, haben keinen Einfluss auf die Kostengrund-\n\nentscheidung. Sie können das Rechtsschutzbedürfnis einer Partei an einer sol-\n\nchen Entscheidung nicht beseitigen. \n\n14 \n\n3. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht ferner davon aus, dass das \n\nerste Urteil des Landgerichts hinsichtlich des Kostenausspruchs nicht unvoll-\n\nständig ist. Die in dem Berufungsurteil getroffenen Feststellungen tragen diese \n\nAnnahme nicht. \n\n15 \n\na) Das Berufungsgericht stellt zwar zutreffend fest, dass der vormalige \n\nBeklagte beantragt hat, seine außergerichtlichen Kosten dem klagenden Land \n\naufzuerlegen, und dass sich zu diesem Antrag in dem ersten landgerichtlichen \n\nUrteil nichts findet. Aber eine Entscheidungslücke verneint es gleichwohl und \n\nbegründet das damit, dass die Kosten des vormaligen Beklagten ohnehin zu \n\nden Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO gehörten, die das \n\nLandgericht dem klagenden Land auferlegt habe. Das wird dem Verfahrensab-\n\nlauf nicht gerecht. \n\n16 \n\nDas Landgericht hat sich in seiner ersten Entscheidung nicht mit dem \n\nKostenantrag des vormaligen Beklagten befasst, sondern erstmals in seinem \n\nauf den Urteilsergänzungsantrag ergangenen Beschluss vom 19. März 2003. \n\nEs hat darin den Ergänzungsantrag nicht etwa deshalb zurückgewiesen, weil es \n\ngemeint hat, über den Kostenantrag bereits in dem Sinn entschieden zu haben, \n\ndass die dem vormaligen Beklagten entstandenen Kosten von der Kostenent-\n\nscheidung in dem ersten Urteil erfasst würden. Hätte es diese Auffassung ver-\n\ntreten, dann hätte es dem Hilfsantrag stattgeben müssen. Vielmehr hat es die \n\nZurückweisung des Antrags damit begründet, dass der vormalige Beklagte al-\n\nlenfalls einen Kostenersatzanspruch nach bürgerlichem Recht habe. Auch das \n\nBerufungsgericht ist in seinem Beschluss vom 10. Juni 2003, mit dem es den \n\nBeschluss des Landgerichts aufgehoben hat, nicht davon ausgegangen, dass \n\ndie Kostenentscheidung in dem ersten landgerichtlichen Urteil auch die Ver-\n\npflichtung des klagenden Landes enthält, die außergerichtlichen Kosten des \n\nvormaligen Beklagten zu tragen. Es hat vielmehr darauf hingewiesen, dass hier \n\neine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog nicht in Be-\n\ntracht komme, sondern dass dem vormaligen Beklagten ein materiellrechtlicher \n\nKostenerstattungsanspruch zustehen könne. \n\n17 \n\nDie von dem Landgericht (bestätigt von dem Berufungsgericht) in diesem \n\nVerfahrensabschnitt vertretene Auffassung schließt die Annahme aus, dass das \n\nLandgericht in seinem ersten Urteil auch über die außergerichtlichen Kosten \n\ndes vormaligen Beklagten entscheiden wollte. Hinzu kommt, dass der vormalige \n\nBeklagte in dem Rubrum des ersten landgerichtlichen Urteils nicht aufgeführt \n\nist. Auch dieser Umstand belegt, dass das Landgericht bei seiner Kostenent-\n\nscheidung die Frage, wer die außergerichtlichen Kosten des vormaligen Beklag-\n\nten tragen muss, nicht etwa bewusst nicht beantwortet, sondern gar nicht im \n\nBlick gehabt hat. Das erste Urteil ist deshalb unvollständig. \n\n18 \n\nb) Das Berufungsgericht lässt offen, ob es sich um eine versehentliche \n\nEntscheidungslücke handelt. Davon ist somit revisionsrechtlich zugunsten des \n\nvormaligen Beklagten auszugehen. Der Senat kann darüber hinaus auch selbst \n\ndas Vorliegen einer versehentlichen Lücke anhand der vorstehend aufgezeigten \n\nUmstände bejahen, weil hierzu weitere Feststellungen nicht zu erwarten und \n\nnicht notwendig sind. \n\n19 \n\n4. Fehlerhaft verneint das Berufungsgericht die Verpflichtung des kla-\n\ngenden Landes, die dem vormaligen Beklagten bis zu seinem Ausscheiden aus \n\ndem Rechtsstreit entstandenen Kosten zu tragen. \n\n20 \n\na) Unklar ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts in Bezug auf die \n\nGrundlage der Rechtsnachfolge auf der Beklagtenseite. Es meint, die Beklagte \n\nhabe die Übernahme des Rechtsstreits nach § 266 ZPO erklärt. Die Wirkungen \n\ndieser Übernahme hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des vormaligen \n\nBeklagten erörtert es allerdings unter Heranziehung der §§ 265, 266 ZPO. Da-\n\nmit vermischt das Berufungsgericht den unterschiedlichen Anwendungsbereich \n\nder beiden Vorschriften. \n\n21 \n\naa) Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die nach der Rechtshängigkeit er-\n\nfolgte Veräußerung der in Streit befangenen Sache auf den Prozess keinen Ein-\n\nfluss. Streitbefangen im Sinne der Vorschrift ist eine Sache dann, wenn die \n\nSachlegitimation des Klägers oder des Beklagten auf der rechtlichen Beziehung \n\nzu ihr beruht, wenn also eine solche Berechtigung den unmittelbaren Gegen-\n\nstand des Rechtsstreits bildet. Bei einer Vormerkung ist dies der Fall, wenn sie \n\nselbst Gegenstand des Rechtsstreits ist, indem nach §§ 883 Abs. 2, 888 Abs. 1 \n\nBGB ihre dingliche Wirkung gegen Dritte geltend gemacht wird, nicht aber, \n\nwenn der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch gegen den persönlichen \n\nSchuldner erhoben wird (Senat, BGHZ 39, 21, 25 f.). Danach ist das Grund-\n\nstück, um dessen Eigentum die Parteien gestritten haben, streitbefangen im \n\nSinne von § 265 ZPO gewesen. \n\n22 \n\nbb) § 266 Abs. 1 ZPO hat einen anderen Anwendungsbereich. Die Vor-\n\nschrift gilt nicht bei jeder Veräußerung eines - im Sinne von § 265 ZPO streitbe-\n\nfangenen - Grundstücks, sondern nur dann, wenn die Parteien über das Beste-\n\nhen oder Nichtbestehen eines von der Person des jeweiligen Eigentümers un-\n\nabhängigen dinglichen Rechts, welches für ein Grundstück in Anspruch ge-\n\nnommen wird, oder über eine auf dem Grundstück ruhende Verpflichtung strei-\n\nten. Hier kommt nur letzteres in Betracht, weil zum einen die Vormerkung kein \n\ndingliches Recht ist (siehe nur Senat, BGHZ 60, 46, 49) und zum anderen das \n\nGeltendmachen der dinglichen Wirkung der Vormerkung gegenüber einem Drit-\n\nten nach §§ 883 Abs. 2, 888 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Senat, BGHZ 28, 182, \n\n185 f.) nicht auf einem Recht beruht, welches für das Grundstück in Anspruch \n\ngenommen wird, sondern auf den gesetzlichen Rechtswirkungen der Vormer-\n\nkung. Ob der Anspruch aus einer Vormerkung auf eine Verpflichtung gerichtet \n\nist, \n\ndie \n\nauf \n\ndem Grundstück \n\nruht \n\n(so Hartmann \n\nin Baum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 266 Rdn. 3; Hk-\n\nZPO/Saenger, § 266 Rdn. 3; MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 266 Rdn. 7 \n\ni.V.m. § 265 Rdn. 24; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 266 Rdn. 3; \n\nStein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 266 Rdn. 1), kann hier indes offen \n\nbleiben. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte den Rechtsstreit nach \n\n§ 265 Abs. 2 ZPO oder nach § 266 Abs. 1 ZPO übernommen hat. Sowohl in \n\ndem einen als auch in dem anderen Fall muss das Gericht über die Kosten des \n\nausgeschiedenen Beklagten entscheiden. Das ergibt sich aus den Rechtsfolgen \n\nder Übernahme. Sie sind in beiden Fällen dieselben. Der bisherige Beklagte \n\nscheidet aus dem Rechtsstreit aus; das Prozessrechtsverhältnis zwischen dem \n\nGegner und ihm endet. Die Beendigung des Prozessrechtsverhältnisses erfor-\n\ndert stets eine Entscheidung über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tra-\n\ngen, sei es von Amts wegen (§§ 91a, 306, 307, 308 Abs. 2, 516 Abs. 3 ZPO), \n\nsei es auf Antrag einer Partei (§ 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO). \n\n23 \n\nb) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht im Anschluss an die in der \n\nRechtsprechung und in der Literatur überwiegend vertretene Auffassung (OLG \n\nKöln, OLGZ 1965, 46, 48; OLGR 1993, 14 f.; OLG Nürnberg MDR 1969, 672, \n\n673; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., \n\n§ 265 Rdn. 24; Hk-ZPO/Saenger, § 265 Rdn. 19; MünchKomm-ZPO/Lüke, \n\n2. Aufl., § 265 Rdn. 101; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 265 Rdn. 56; \n\nZimmermann, ZPO, 7. Aufl., § 265 Rdn. 12; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 265 \n\nRdn. 8; a.A. Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 265 Rdn. 14; wohl auch Schell-\n\nhammer, Zivilprozess, 10. Aufl., Rdn. 1683) an, dass das klagende Land die \n\nKosten des vormaligen Beklagten nicht in entsprechender Anwendung von \n\n§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO tragen muss. Die Voraussetzungen für eine auch im \n\nVerfahrensrecht grundsätzlich statthafte Analogie (BGH, Beschl. v. 10. Mai \n\n1994, X ZB 7/93, NJW-RR 1994, 1406, 1407) liegen nicht vor. Der Fall der Kla-\n\ngerücknahme, die die Pflicht des Klägers zur Folge hat, die Kosten des Rechts-\n\nstreits zu tragen, ist nicht mit dem Fall der Übernahme des Rechtsstreits auf der \n\nBeklagtenseite nach § 265 Abs. 2 ZPO oder nach § 266 Abs. 1 ZPO vergleich-\n\nbar. \n\n24 \n\naa) Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass der Rechtsstreit mit der \n\nKlagerücknahme beendet ist, während er bei der Übernahme durch den \n\nRechtsnachfolger des Beklagten mit diesem fortgeführt wird. Denn auch der \n\nvon dem Kläger herbeigeführte Parteiwechsel auf der Beklagtenseite, der den \n\nProzess nicht beendet, wird wie eine Klageänderung behandelt (BGHZ 65, 264, \n\n267; 123, 132, 136). Er ist entsprechend § 269 Abs. 1 ZPO von Beginn der \n\nmündlichen Verhandlung zur Hauptsache an nur mit Zustimmung des bisheri-\n\ngen Beklagten möglich (BGH, Urt. v. 11. November 1980, II ZR 96/80, NJW \n\n1981, 989). Der Kläger zeigt mit der gegen einen anderen Beklagten gerichte-\n\nten Klage, dass er seine ursprüngliche Klage gegen den bisherigen Beklagten \n\nnicht weiterverfolgen will. Das rechtfertigt die entsprechende Anwendung des \n\n§ 269 ZPO. Stimmt der bisherige Beklagte dem Parteiwechsel zu, endet das \n\nProzessrechtsverhältnis mit ihm; er scheidet aus dem Prozess aus. Nach § 269 \n\nAbs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO analog hat das Gericht auf Antrag des bisherigen \n\nBeklagten die Verpflichtung des Klägers auszusprechen, dessen bis zu dem \n\nAusscheiden entstandenen Kosten zu tragen. Mit dem neuen Beklagten wird \n\nein neues Prozessrechtsverhältnis begründet. An den bisherigen Prozesser-\n\ngebnissen muss er sich festhalten lassen, soweit er sich nicht in Widerspruch \n\nzu ihnen setzt (vgl. BGHZ 131, 76, 80). \n\n25 \n\nbb) Der Parteiwechsel auf der Beklagtenseite nach § 265 Abs. 2 Satz 2 \n\nZPO geht in der Regel von dem bisherigen Beklagten aus. Er kann allerdings \n\nauch - wie hier - die Folge eines anderen rechtlichen Vorgangs sein (Senat, Urt. \n\nv. 5. Juli 2002, V ZR 97/01, ZfIR 2002, 1022). Die Übernahme des Prozesses \n\ndurch den Rechtsnachfolger setzt - neben der Zustimmung des bisherigen Be-\n\nklagten - die Zustimmung des Klägers voraus. Sie ist nicht erzwingbar; es steht \n\ndem Kläger frei, ob er sie erteilt oder nicht. Verweigert er die Zustimmung, ist \n\ndie Übernahme unwirksam und der Prozess wird gegen den bisherigen Beklag-\n\nten weitergeführt; das Urteil wirkt gegen seinen Rechtsnachfolger (§ 325 Abs. 1 \n\nZPO), dem Kläger kann im Fall seines Obsiegens eine vollstreckbare Ur-\n\nteilsausfertigung gegen den Rechtsnachfolger erteilt werden (§ 727 Abs. 1 \n\nZPO). Stimmt der Kläger zu und erklärt auch der bisherige Beklagte seine Zu-\n\nstimmung, ist die Übernahme wirksam. Der neue Beklagte ist an die bestehen-\n\nde Prozesslage gebunden; mit ihm setzt sich das Prozessrechtsverhältnis fort. \n\nDer bisherige Beklagte scheidet aus dem Rechtsstreit aus. \n\n26 \n\ncc) Der Klagerücknahme und dem von dem Kläger herbeigeführten Par-\n\nteiwechsel auf der Beklagtenseite liegen andere Überlegungen des Klägers \n\nzugrunde als seiner Zustimmung zu der Übernahme des Rechtsstreits durch \n\nden Rechtsnachfolger des Beklagten in dem Fall des § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO. \n\nIn den beiden erstgenannten Fällen gibt der Kläger zu erkennen, dass er seine \n\nKlage aus in seiner Sphäre liegenden Gründen gegen den ursprünglichen Be-\n\nklagten nicht weiterverfolgen will. In dem letztgenannten Fall erteilt er seine Zu-\n\nstimmung, damit sich die angestrebte Verurteilung gegen denjenigen richtet, \n\nder für den geltend gemachten Anspruch nunmehr passivlegitimiert ist. Dieses \n\nInteresse des Klägers lässt sich nicht mit dem Hinweis auf die Rechtskraftwir-\n\nkung des Urteils gegen den bisherigen Beklagten (§ 325 Abs. 1 ZPO) vernei-\n\nnen. Denn sie entfällt bei Gutgläubigkeit des Rechtsnachfolgers (§ 325 Abs. 2 \n\nZPO); auch kann für den Kläger der für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfer-\n\ntigung des Urteils gegen den Rechtsnachfolger des Beklagten gegebenenfalls \n\nnotwendige Nachweis der Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich be-\n\nglaubigte Urkunden (§ 727 Abs. 1 ZPO) schwierig sein. Diesen Problemen kann \n\nder Kläger nur begegnen, indem er der Übernahme des Rechtsstreits durch den \n\nRechtsnachfolger des Beklagten zustimmt. Er befindet sich somit in einer mit \n\nder Klagerücknahme und mit dem von ihm herbeigeführten Parteiwechsel auf \n\nder Beklagtenseite nicht vergleichbaren Situation. \n\n27 \n\ndd) Das gilt erst recht in dem Fall der Übernahme des Rechtsstreits \n\ndurch den Rechtsnachfolger des Beklagten nach § 266 Abs. 1 ZPO. Denn zur \n\nWirksamkeit der Übernahme ist die Zustimmung des Klägers nicht erforderlich. \n\nEr kann sich nicht dagegen wehren, den Prozess gegen einen anderen Beklag-\n\nten führen zu müssen. Ein Entscheidungsspielraum, wie bei dem Eintritt des \n\nRechtsnachfolgers nach § 265 Abs. 2 ZPO, steht ihm nicht zu. \n\n28 \n\nc) Die Entscheidung, ob der Kläger in dem Fall der nicht von ihm herbei-\n\ngeführten Rechtsnachfolge auf der Beklagtenseite die Kosten des ausgeschie-\n\ndenen Beklagten tragen muss, ist anhand der allgemeinen Kostenvorschriften \n\nzu treffen. Das führt zu der entsprechenden Anwendung von § 91a Abs. 1 ZPO. \n\n29 \n\naa) Bei der Übernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger \n\ndes Beklagten nach § 265 Abs. 2 ZPO oder nach § 266 Abs. 1 ZPO endet die \n\nRechtshängigkeit der Klage gegen den ursprünglichen Beklagten; sie ist inso-\n\nweit gegenstandslos geworden. Gäbe es die §§ 265, 266 ZPO nicht, müsste \n\nder Kläger die Hauptsache für erledigt erklären, um einer Abweisung der Klage \n\ngegen den ursprünglichen Beklagten zu entgehen. Das Gericht müsste - bei \n\nErledigungserklärung auch des ausscheidenden Beklagten - nach § 91a Abs. 1 \n\nZPO über die Kosten des ursprünglichen Beklagten unter Berücksichtigung des \n\nbisherigen Sach- und Streitstands entscheiden. War die Klage gegen den ur-\n\nsprünglichen Beklagten bis zu seinem Ausscheiden aus dem Prozess zulässig \n\nund begründet, muss er seine Kosten selbst tragen. War die Klage unzulässig \n\noder unbegründet, muss der Kläger die Kosten des ursprünglichen Beklagten \n\ntragen. \n\n30 \n\nbb) Dem vergleichbar ist die Situation, in der sich der Kläger im Hinblick \n\nauf den ursprünglichen Beklagten bei der Übernahme des Rechtsstreits durch \n\ndessen Rechtsnachfolger befindet. Das führt zu der entsprechenden Anwen-\n\ndung von § 91a ZPO. Dem steht - entgegen der von dem Prozessbevollmäch-\n\ntigten des klagenden Landes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \n\nvertretenen Auffassung - nicht entgegen, dass danach der ursprüngliche Be-\n\nklagte und sein Rechtsnachfolger bei einem Obsiegen des Klägers als Gesamt-\n\nschuldner verpflichtet wären, dessen Kosten zu tragen. Das ist verfehlt. Über \n\ndie Kosten des Klägers ist nicht nach § 91a ZPO, sondern nach § 91 ZPO zu \n\nbefinden. Ein erledigendes Ereignis ist im Hinblick auf seine prozesskosten-\n\nrechtliche Situation nicht eingetreten. Obsiegt er, trägt seine außergerichtlichen \n\nKosten allein der unterlegene als Rechtsnachfolger eingetretene Beklagte. \n\n31 \n\n5. Somit ist über die Kosten des vormaligen Beklagten nach billigem Er-\n\nmessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands bis zu seinem Aus-\n\nscheiden aus dem Rechtsstreit zu entscheiden. Das führt dazu, dass das kla-\n\ngende Land diese Kosten tragen muss. Zwar war die Klage gegen den vormali-\n\ngen Beklagten zulässig und nicht von vornherein unbegründet, obwohl die für \n\ndie Beklagte eingetragene Auflassungsvormerkung der Vormerkung des kla-\n\ngenden Landes im Rang vorging. Aber es entspricht der Billigkeit, dem klagen-\n\nden Land trotzdem die Kosten des vormaligen Beklagten aufzuerlegen. Es \n\nkannte die Auflassungsvormerkung für die Beklagte und den Vorrang vor der \n\neigenen Vormerkung. Auch wusste es, dass die Beklagte ihren Eigentumsver-\n\nschaffungsanspruch wahrnehmen würde, denn es hat das Verlangen der Be-\n\nklagten nach der Zustimmung zur Löschung seiner nachrangigen Vormerkung \n\nzurückgewiesen. Schließlich hatte der vormalige Beklagte als der seinerzeit in \n\ndem Grundbuch eingetragene Eigentümer bereits vor der Zustellung der Klage \n\nseine Zustimmung zu der Eintragung der Beklagten als Eigentümerin erteilt. \n\nDas alles hätte das klagende Land davon abhalten müssen, die Klage gegen \n\nden vormaligen Beklagten zu erheben. Diese konnte keinen Erfolg haben, wenn \n\ndie Beklagte - wie vorhersehbar - ihre Eigentümereintragung herbeiführte. \n\n32 \n\n6. Nach alledem ist die Revision begründet. Das führt zur Aufhebung des \n\nBerufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts zur Entscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache \n\nselbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt dazu, dass das erste Urteil \n\ndes Landgerichts im Kostenpunkt dahin zu ergänzen ist, dass das klagende \n\nLand auch die bis zu dem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit entstandenen \n\nKosten des vormaligen Beklagten trägt. \n\nIII. \n\n33 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 21.01.2004 - 11 O 388/01 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.09.2004 - 4 U 41/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_230-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-16/v-zr-230-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 727","ref_norm":"727","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_230-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_230-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-16/v-zr-230-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_230-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:17:55.053852+00:00"}}