{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_191-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-05-13","aktenzeichen":"V ZR 191/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SachenRBerG §§ 5, 9, 14 BGB § 432 Verkündet am: 13. Mai 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Die entsprechende Anwendung von Art. 234 § 4a EGBBG auf Ansprüche nach dem Sa- chenrechtsbereinigungsgesetz führt nur dazu, daß Nutzer, die gemeinsam mit ihrem Ehegatten anspruchsberechtigt sind, Miteigentum zu gleichen Bruchteilen verlangen können, wenn sie nicht andere Bruchteile bestimmen. Sie ändert dagegen nichts an der alleinigen Anspruchsberechtigung eines Ehegatten, der das Grundstück alleine nutzt. b) Einer von mehreren gemeinschaftlichen Nutzern kann Feststellung seiner alleinigen An- spruchsberechtigung nur verlangen, wenn die Rechtsgemeinschaft am Bereinigungsan- spruch aufgelöst werden soll und die Leistung an den klagenden Nutzer die gebotene Form der Auflösung dieser Gemeinschaft wäre oder wenn die anderen Nutzer der Fest- stellung der alleinigen Anspruchsberechtigung des Klägers zustimmen (Fortführung von Senatsurt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04, zur Veröffentlichung bestimmt). c) Ein Bauwerk dient im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e SachenRBerG als Wohnhaus, wenn der Nutzer - bei mehreren jeder von ihnen - auf dem Grundstück am 2. Oktober 1990 seinen Lebensmittelpunkt hatte. Wo der Nutzer seinen Lebensmittelpunkt hat, ist in wertender Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen. Die Beweislast hierfür trägt der Nutzer. Ob der Anspruch bei Verlegung des Lebensmittelpunkts nach dem 2. Oktober 1990 entfällt, bleibt offen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 191/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nSachenRBerG §§ 5, 9, 14 \nBGB § 432 \n\nVerkündet am: \n13. Mai 2005 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Die entsprechende Anwendung von Art. 234 § 4a EGBBG auf Ansprüche nach dem Sa-\nchenrechtsbereinigungsgesetz führt nur dazu, daß Nutzer, die gemeinsam mit ihrem \nEhegatten anspruchsberechtigt sind, Miteigentum zu gleichen Bruchteilen verlangen \nkönnen, wenn sie nicht andere Bruchteile bestimmen. Sie ändert dagegen nichts an der \nalleinigen Anspruchsberechtigung eines Ehegatten, der das Grundstück alleine nutzt. \n\nb) Einer von mehreren gemeinschaftlichen Nutzern kann Feststellung seiner alleinigen An-\nspruchsberechtigung nur verlangen, wenn die Rechtsgemeinschaft am Bereinigungsan-\nspruch aufgelöst werden soll und die Leistung an den klagenden Nutzer die gebotene \nForm der Auflösung dieser Gemeinschaft wäre oder wenn die anderen Nutzer der Fest-\nstellung der alleinigen Anspruchsberechtigung des Klägers zustimmen (Fortführung von \nSenatsurt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04, zur Veröffentlichung bestimmt). \n\nc) Ein Bauwerk dient im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e SachenRBerG als \nWohnhaus, wenn der Nutzer - bei mehreren jeder von ihnen - auf dem Grundstück am 2. \nOktober 1990 seinen Lebensmittelpunkt hatte. Wo der Nutzer seinen Lebensmittelpunkt \nhat, ist in wertender Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen. Die Beweislast \nhierfür trägt der Nutzer. Ob der Anspruch bei Verlegung des Lebensmittelpunkts nach \ndem 2. Oktober 1990 entfällt, bleibt offen. \n\nBGH, Urt. v. 13. Mai 2005 - V ZR 191/04 - KG Berlin \n LG Berlin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Mai 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch \n\nund Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 28. Juli 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger und seine Ehefrau kauften am 1. Juli 1980 eine Laube in der \n\nKleingartenanlage „H. “ auf einem Grundstück des beklagten \n\nLandes (im folgenden: Beklagter). Sie nutzen sie auf Grund eines Kleingarten-\n\npachtvertrags, den sie am gleichen Tage mit dem Vorsteher der Sparte \n\n„H. “ als Vertreter des Verbands der Kleingärtner, Siedler und Klein-\n\ntierzüchter T. abgeschlossen haben. Von 1984 bis 1987 bauten sie die \n\nLaube aus. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Wohnlaube nach dem 8. \n\nMai 1945 errichtet wurde, ob sie zum Dauerwohnen geeignet ist und ob sie am \n\n2. Oktober 1990 dem Kläger und seiner Frau als Wohnung diente. \n\nDer Kläger und seine Frau haben den Beklagten auf Feststellung ihrer \n\nAnkaufsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz in Anspruch \n\ngenommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung nur \n\ndes Klägers hat das Kammergericht seine alleinige Anspruchsberechtigung \n\nfestgestellt. Dagegen richtet sich die von dem Kammergericht zugelassene Re-\n\nvision des Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, der Kläger sei nach dem Sachenrechtsbe-\n\nreinigungsgesetz (allein) anspruchsberechtigt. Das aus der Laube entstandene \n\nGebäude sei zum Dauerwohnen geeignet und berechtige den Kläger unabhän-\n\ngig von dem Zeitpunkt seiner Errichtung zum Ankauf. Entscheidend sei, ob der \n\nKläger am 2. Oktober 1990 seinen Lebensmittelpunkt auf dem Laubengrund-\n\nstück gehabt habe. Dafür sei es unerheblich, ob der Kläger und seine Ehefrau \n\nzu diesem Zeitpunkt ihre Stadtwohnung aufgegeben hätten. Das offene Ergeb-\n\nnis der Beweisaufnahme zu dieser Frage gehe zu Lasten des Beklagten. Die-\n\nser trage als Eigentümer die Beweislast dafür, daß der Kläger als Nutzer sei-\n\nnen Lebensmittelpunkt nicht auf dem Laubengrundstück hatte. Das habe er \n\nnicht beweisen können. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. \n\n1. Die Feststellung seiner alleinigen Anspruchsberechtigung nach § 61 \n\nAbs. 1 SachenRBerG kann der Kläger nur verlangen, wenn er allein Nutzer im \n\nSinne von § 9 SachenRBerG ist oder wenn seine Ehefrau zwar Mitnutzer im \n\nSinne von § 9 SachenRBerG, aber mit diesem Vorgehen einverstanden ist. \n\nDazu fehlen die erforderlichen Feststellungen. \n\na) Ist der Kläger, wovon die Revision ausgeht, alleiniger Nutzer der \n\nWohnlaube nach § 9 SachenRBerG, steht ihm ein Anspruch auf Ankauf nach \n\n§ 61 Abs. 1 SachenRBerG auch allein zu. Daran ändert es nichts, daß der Klä-\n\nger verheiratet ist. Nach § 9 Abs. 4 SachenRBerG ist zwar auf die Ausübung \n\ndes Anspruchs nach § 61 Abs. 1 SachenRBerG durch Ehegatten Art. 234 § 4a \n\nEGBGB entsprechend anzuwenden. Das bedeutet aber, was der Senat bisher \n\noffen gelassen hat (Senatsurt. v. 10. Juli 1998, V ZR 302/97, VIZ 1998, 575, \n\n576), nicht, daß verheirateten Nutzern Ansprüche nach dem Sachenrechtsbe-\n\nreinigungsgesetz nur gemeinsam mit ihrem Ehegatten zustehen, also auch ein \n\nEhegatte anspruchsberechtigt ist, der selbst kein anspruchsberechtigter Nutzer \n\nwar (so aber: OLG Brandenburg, VIZ 1998, 151, 153). § 9 Abs. 4 SachenR-\n\nBerG begründet insoweit keinen Anspruch, sondern setzt einen nach § 3 ff. \n\nSachenRBerG begründeten Anspruch voraus. Die Vorschrift bedeutet nur, daß \n\nNutzer, die gemeinsam mit ihrem Ehegatten anspruchsberechtigt sind, Mitei-\n\ngentum zu gleichen Bruchteilen verlangen können, wenn sie nicht andere \n\nBruchteile bestimmen. Die Anspruchsberechtigung von Ehegatten, die allein \n\nnutzen, läßt sie dagegen unberührt. Daß der Kläger alleiniger Nutzer ist, hat \n\ndas Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. \n\nb) Nach seinen Feststellungen läßt sich nicht ausschließen, daß der Klä-\n\nger und seine Ehefrau gemeinsam Nutzer waren. In diesem Fall stünde ihnen \n\nder Anspruch nach § 14 Abs. 1 SachenRBerG auch gemeinsam zu. Er wäre, \n\nähnlich wie der Auflassungsanspruch aus einem von mehreren Käufern ge-\n\nschlossenen Kaufvertrag (dazu: BGH, Urt. v. 3. November 1983, IX ZR 104/82, \n\nNJW 1984, 795, 796; Senat, Urt. v. 25. Oktober 2002, V ZR 279/01, NJW \n\n2003, 1120, 1121), auf eine unteilbare Leistung gerichtet (Hügel \n\nin: \n\nCzub/Schmidt-Räntsch, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 14 Rdn. 10b; Eick-\n\nmann/Rothe, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 14 Rdn. 15; Vossius, Sa-\n\nchenrechtsbereinigungsgesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 16). Der Kläger könnte dann \n\nnach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB zwar allein auf Feststellung der Anspruchsbe-\n\nrechtigung nach § 108 SachenRBerG klagen, müßte aber die Feststellung der \n\ngemeinschaftlichen Anspruchsberechtigung beantragen. Das gilt nicht ohne \n\nAusnahme. Der Kläger könnte die Feststellung seiner alleinigen Anspruchbe-\n\nrechtigung beantragen, wenn er und seine Frau ihre Rechtsgemeinschaft am \n\nBereinigungsanspruch auflösen wollten und die Leistung an den Kläger allein \n\ndie gebotene Form der Auflösung dieser Gemeinschaft wäre oder wenn seine \n\nFrau der Feststellung der alleinigen Anspruchsberechtigung des Klägers zuge-\n\nstimmt hätte oder zustimmt (vgl. dazu Senat, Urt. v. 11. März 2005, V ZR \n\n153/04, zur Veröffentl. bestimmt). Eine solche Zustimmung könnte auch in ei-\n\nnem (von dem Kläger vorgetragenen) Verzicht seiner Ehefrau auf ihre Eigen-\n\ntumsansprüche an der gemeinsamen Wohnlaube liegen. Feststellungen dazu \n\nhat das Berufungsgericht aber nicht getroffen. \n\n2. Der Feststellung eines Ankaufsanspruchs des Klägers steht nicht ent-\n\ngegen, daß der Zeitpunkt und die rechtliche Grundlage der Errichtung der ur-\n\nsprünglichen Laube nicht aufgeklärt sind. \n\na) Zwar kann die bauliche Nutzung eines Grundstücks nach § 8 \n\nSachenRBerG einen Anspruch auf Ankauf nach Maßgabe des Sachenrechts-\n\nbereinigungsgesetzes nur begründen, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 erfolgt \n\nist. Eine bereinigungsfähige bauliche Nutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 \n\nBuchstabe e SachenRBerG läge auch nur vor, wenn die Wohnlaube auf Grund \n\neines Erholungsnutzungsvertrags errichtet worden wäre, der den §§ 312 bis \n\n315 ZGB/DDR unterliegt (dazu Senatsurt. v. 6. April 2001, V ZR 438/99, VIZ \n\n2001, 503, 504; OLG Brandenburg, VIZ 1998, 151, 152). Wie das Berufungs-\n\ngericht zutreffend erkannt hat, kann eine bauliche Nutzung aber als sog. unbe-\n\nnannter Fall der Sachenrechtsbereinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Sa-\n\nchenRBerG bereinigungsfähig sein, auch wenn der Zeitpunkt und die rechtli-\n\nche Grundlage der Errichtung des Bauwerks ungeklärt sind. \n\nb) Für den hier vorliegenden Fall einer baulichen Nutzung auf Grund ei-\n\nnes Erholungsnutzungsvertrags gilt das aber nur, wenn das Bauwerk nach dem \n\n8. Mai 1945 von dem Nutzer erworben wurde und alle sonstigen Vorausset-\n\nzungen des Regelbeispiels nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e \n\nSachenRBerG vorliegen (Senat, Urt. v. 3. Mai 2002, V ZR 246/01, VIZ 2002, \n\n642, 643 und Urt. v. 30. April 2003, V ZR 361/02, VIZ 2003, 445, 446). Die \n\nbauliche \n\nNutzung \n\neines \n\nGrundstücks \n\nauf \n\nGrund \n\neines \n\nErholungsnutzungsvertrags steht bei der gebotenen wertenden Betrachtung \n\n(Senatsurt. v. 3. Mai 2002 und v. 30. April 2003 \n\njeweils aaO) den \n\nRegelbeispielen nicht schon dann gleich, wenn das Gebäude als Wohnhaus \n\ngeeignet ist. Dies ist auch bei vielen Wochenendhäusern und ähnlichen \n\nBaulichkeiten der Fall. Solche Wochenendhäuser waren aber nach § 315 \n\nZGB/DDR nach Beendigung des Vertrags vom Grundstückseigentümer \n\nanzukaufen und verschafften dem Nutzer keine dauerhafte dingliche \n\ndingliche Rechtsposition. Eine Einbeziehung in die Sachenrechtsbereinigung \n\nentsprach nur bei solchen Gebäuden dem das Sachenrechtsbereinigungsge-\n\nsetz prägenden Nachzeichnungsprinzip (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG), die \n\ntatsächlich als Eigenheim genutzt wurden und bei denen mit Billigung staatli-\n\ncher Stellen eine Änderung der Rechtsform der Nutzung und die Verleihung \n\neines dinglichen Nutzungsrechts zur Errichtung und persönlichen Nutzung ei-\n\nnes Eigenheims unterblieben (BT-Drucks. 12/5992 S. 103). Deshalb muß das \n\nBauwerk auch bei einem unbenannten Fall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz \n\n2 Buchstabe e SachenRBerG als Wohnhaus dienen. \n\n3. Diese Voraussetzung konnte das Berufungsgericht hier nicht ohne \n\nnähere tatsächliche Feststellungen annehmen. \n\na) Wann ein Bauwerk dem Nutzer als Wohnhaus dient, legt § 5 Abs. 1 \n\nNr. 3 Satz 2 Buchstabe e SachenRBerG selbst nicht fest. Die Anforderungen \n\nlassen sich aber, wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht, \n\naus der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 SachenRBerG erschließen. Danach \n\nist ein Bauwerk nicht als Eigenheim anzusehen, wenn es am 2. Oktober 1990 \n\nErholungszwecken diente und später Wohnzwecken zugeführt wurde (Satz 1). \n\nDas gilt nach Satz 2 der Vorschrift auch, wenn der Nutzer am 2. Oktober 1990 \n\nin dem Bauwerk zwar zeitweise gewohnt, dort aber nicht seinen Lebensmittel-\n\npunkt hatte. Aus diesen Ausnahmen ergibt sich im Umkehrschluß, daß ein \n\nBauwerk im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e SachenRBerG als \n\nWohnhaus dient, wenn der Nutzer auf dem Grundstück am 2. Oktober 1990 \n\nseinen Lebensmittelpunkt hatte (OLG Brandenburg, VIZ 1998, 151, 153; Zim-\n\nmermann/Heller in: Prütting/Zimmermann/Heller, Grundstücksrecht Ost, § 5 \n\nSachenRBerG Rdn. 23). Ob sich daran etwas ändert, wenn der Lebensmittel-\n\npunkt nach dem 2. Oktober 1990 verlegt wird, (verneinend: Czub in: \n\nCzub/Schmidt-Räntsch/Frenz, aaO, § 5 SachenRBerG Rdn. 124; Eick-\n\nmann/Rothe, aaO, § 5 SachenRBerG Rdn. 45; bejahend: v. Falckenhayn, RVI \n\n§ 5 SachenRBerG Rdn. 33; Rövekamp, Schuldrechtsanpassung, 2. Aufl., S. 73 \n\nRdn. 209; Zimmermann/Heller aaO), bedarf hier keiner Entscheidung. \n\nb) Wo der Nutzer seinen Lebensmittelpunkt hat, läßt sich entgegen der \n\nAnnahme der Revision nicht allein anhand formaler Gesichtspunkte wie der \n\npolizeilichen Meldung oder der Aufgabe einer Stadtwohnung (so aber OLG \n\nBrandenburg, VIZ 1998, 331, 332; Schnabel, DtZ 1995, 258, 262) feststellen. \n\nDeshalb steht es, darin ist dem Berufungsgericht Recht zu geben, der Annah-\n\nme des Lebensmittelpunkts nicht entgegen, wenn sich der Nutzer zeitweilig an \n\nanderer Stelle aufhält (Schmidt-Räntsch, NJ 2005, 49, 52). Erforderlich ist viel-\n\nmehr eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände (LG Potsdam, VIZ \n\n1997, 431, 432; Vossius, aaO, § 5 Rdn. 8), bei der freilich die polizeiliche Mel-\n\ndung und die Aufgabe der Stadtwohnung als signifikante Indizien für den Le-\n\nbensmittelpunkt besonderes Gewicht haben. \n\nc) Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung kommt es auf die Verhält-\n\nnisse allein des Klägers nur an, wenn er allein Nutzer war. War er hingegen \n\ngemeinsam mit seiner Frau Nutzer, was auch bei intakter Ehe nicht notwendig \n\nder Fall sein muß, kommt es auch auf die Verhältnisse seiner Frau an. Denn \n\ndann stünde der Anspruch ihnen gemeinsam zu. Sie müßten die Anspruchs-\n\nvoraussetzungen beide erfüllen. Daran änderte es nichts, wenn der Kläger die-\n\nsen Anspruch jetzt allein geltend machen und Leistung allein an sich verlangen \n\nkann. Was der einzelne von mehreren Nutzern selbst zur Erfüllung der An-\n\nspruchsvoraussetzungen unternehmen muß, legt das Sachenrechtsbereini-\n\ngungsgesetz nicht einheitlich fest. Dies hängt vielmehr von den einzelnen Tat-\n\nbestandsmerkmalen ab. Als Wohnhaus soll ein Gebäude im Sinne von § 5 Abs. \n\n1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e SachenRBerG nach einer auch von der Revision \n\nvertretenen Ansicht schon dann dienen können, wenn nur einer von mehreren \n\nNutzern darin seinen Lebensmittelpunkt hat (OLG Brandenburg, VIZ 1998, 151, \n\n154; Zimmermann/Heller aaO). Dafür gäbe die Vorschrift nur dann einen An-\n\nhaltspunkt, wenn ein Gebäude als Wohnhaus schon dann diente, wenn es \n\nüberhaupt bewohnt wird. Das ist aber nicht der Fall. Ein Gebäude dient nach \n\nallgemeiner Ansicht nur dann als Wohnhaus, wenn es vom Nutzer selbst be-\n\nwohnt wird, und das auch nur dann, wenn der Nutzer selbst es nicht nur zeit-\n\nweilig bewohnt, sondern dort seinen Lebensmittelpunkt hat. Kommt es aber auf \n\ndie Lebensverhältnisse speziell des Nutzers an, kann es nicht gleichgültig sein, \n\nwer sie erfüllt. Diese subjektive Voraussetzung kann nicht gewissermaßen ar-\n\nbeitsteilig erfüllt werden; sie muß vielmehr bei jedem einzelnen Nutzer gege-\n\nben sein. Der Zweck der Vorschrift ergibt nichts anderes. Die mit diesem sub-\n\njektiven Element angestrebte sichere Abgrenzung der sachenrechtsbereini-\n\ngungsfähigen Eigenheime von den nicht sachrechtsbereinigungsfähigen als \n\nWohnhaus geeigneten Wochenendhäusern wäre nicht zu erreichen, müßte es \n\nnicht bei jedem von mehreren Nutzern vorliegen. In der neuen Verhandlung \n\nwird deshalb zu klären sein, ob der Kläger die Wohnlaube allein nutzte. \n\nd) Die Beweislast dafür, daß der Nutzer – bei mehreren gemeinschaftli-\n\nchen Nutzern jeder von ihnen – am 2. Oktober 1990 seinen Lebensmittelpunkt \n\nauf dem anzukaufenden Laubengrundstück hatte, trägt entgegen der Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts nicht der Grundstückseigentümer, sondern der Nutzer \n\n(v. Falckenhayn, aaO, § 5 SachenRBerG Rdn. 33; Gehling in: Rädler/Rau-\n\npach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 5 SachenRBerG \n\nRdn. 16; Vossius, aaO, § 5 SachenRBerG Rdn. 25). Anhand des Lebensmittel-\n\npunkts soll nämlich die Frage beantwortet werden, ob ein Bauwerk nicht nur als \n\nWohnhaus geeignet ist, sondern auch als Wohnhaus dient. Das ist sowohl \n\nbeim benannten Sachrechtsbereinigungsfall nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 \n\nBuchstabe e SachenRBerG als auch beim unbenannten Fall nach § 5 Abs. 1 \n\nNr. 3 Satz 1 SachenRBerG eine von dem Nutzer darzulegende und zu bewei-\n\nsende Tatbestandsvoraussetzung. Daran ändert es nichts, daß sich diese Tat-\n\nbestandsvoraussetzung unter Rückgriff auf § 5 Abs. 3 SachenRBerG er-\n\nschließt. Diese Vorschrift präzisiert zwar den Ausschlußtatbestand der Erho-\n\nlungsnutzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG (Czub in: \n\nCzub/Schmidt-Räntsch/Frenz, aaO, § 5 Rdn. 156), dessen Voraussetzungen \n\nder Grundstückseigentümer darzulegen und zu beweisen hat. Hier geht es a-\n\nber nicht um die Anwendung dieses Ausschlußtatbestands, sondern um die \n\nPrüfung einer im Umkehrschluß aus dieser Vorschrift gewonnenen Tatbe-\n\nstandsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG. Für das Vorliegen \n\ndieser Voraussetzung trägt, wie stets, der Gläubiger des Anspruchs die Darle-\n\ngungs- und Beweislast, hier also der Nutzer. Dieses Tatbestandmerkmal liefe \n\nim übrigen auch weitgehend leer, würde man dem Berufungsgericht folgen. Die \n\nfür die Feststellung, wo er am 2. Oktober 1990 seinen Lebensmittelpunkt hatte, \n\nmaßgeblichen Umstände bestimmt und kennt allein der Nutzer. Dem Grund-\n\nstückseigentümer sind sie regelmäßig unbekannt. Das gilt auch dann, wenn \n\nder Grundstückseigentümer, wie hier, eine kommunale Gebietskörperschaft ist. \n\nDiese weiß durch ihre Meldebehörden zwar, wo der Nutzer gemeldet ist. Das \n\nverschafft ihr aber, wie gerade auch der vorliegende Fall zeigt, keine bessere \n\nKenntnis von den übrigen in die wertende Betrachtung einzubeziehenden Um-\n\nständen. \n\nIII. \n\nIn der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht zunächst zu klären \n\nhaben, ob der Kläger alleiniger Nutzer war oder die Wohnlaube gemeinsam mit \n\nseiner Frau nutzte. Sollte sich ergeben, daß der Kläger die Wohnlaube allein \n\nnutzte, wäre festzustellen, ob der Kläger nachweisen kann, daß er selbst am \n\n2. Oktober 1990 seinen Lebensmittelpunkt auf dem Laubengrundstück hatte. \n\nSollte sich ergeben, daß der Kläger die Wohnlaube gemeinsam mit seiner Frau \n\nnutzte, wäre festzustellen, ob seine Frau der alleinigen Geltendmachung des \n\nAnspruchs durch ihn mit einem Verzicht auf ihre Rechte oder in anderer Form \n\nzugestimmt hat und ob beide Ehegatten am 2. Oktober 1990 ihren Lebensmit-\n\ntelpunkt auf dem Laubengrundstück hatten. \n\nWenzel Krüger Lem-\n\nke \n\n Schmidt-Räntsch Czub","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_191-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-13/v-zr-191-04","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":10},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 234 § 4a","ref_norm":"234-4a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_191-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_191-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-13/v-zr-191-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_191-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:41:12.933342+00:00"}}