{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_185-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-09-30","aktenzeichen":"V ZR 185/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 185/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. September 2005 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann sowie die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die beiderseitigen Revisionen wird das Urteil des 16. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. August 2004 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Namensvorgängerin der Streithelferin der Beklagten war nach der \n\nWiedervereinigung Eigentümerin des gewerblich vermieteten Hausgrund-\n\nstücks A. R. 6 in C. . Aufgrund Zuordnungsbescheids vom \n\n21. Dezember 1995 wurde der Beklagten das Eigentum an dem Grundstück \n\nzugewiesen. Bereits ab 1. Juli 1994 wurde die Hausverwaltung namens und \n\nfür Rechnung der Beklagten durch eine \n\nImmobilien-Dienstleistungs-\n\ngesellschaft durchgeführt. \n\nDie Beklagte optierte für die Umsatzsteuer. Mietverhältnisse bestanden \n\nunter anderem mit dem Zentralen Versorgungsbetrieb C. K. - und \n\nK. GmbH (im Folgenden: ZVC). In dem Mietvertrag mit der \n\nZVC heißt es unter § 4: \n\n\"Das Mietverhältnis beginnt am 1. Januar 1992. \n\nDas Mietverhältnis wird auf die Dauer von einem Jahr geschlos-\nsen und läuft am 31. Dezember 1992 ab. \n\nDem Mieter wird unter der aufschiebenden Bedingung, daß bis \nzum 31. Dezember 1992 eine Veräußerung der Immobilie durch \nVermieter nicht erfolgte, ein Optionsrecht von einem Jahr einge-\nräumt (...) \n\nMacht der Mieter von seinem Optionsrecht keinen Gebrauch, so \nverlängert sich das Mietverhältnis um 6 Monate, wenn es von \nkeinem der Vertragspartner mit einer Frist von 1 Monat zum \nQuartalsende gekündigt wird.\" \n\n Mit Abänderungsvereinbarung vom 25./28. Oktober 1994 einigte sich \n\ndie Beklagte, \n\nvertreten \n\ndurch \n\ndie T. \n\nund Partner \n\nI. gesellschaft mbH, mit der ZVC auf eine Reduktion des Miet-\n\nzinses mit Rückwirkung seit 1. Juli 1994. \n\nMit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom \n\n21. September 1998 wurde das Grundstück an J. L. restitu-\n\niert, welcher es durch notariellen Vertrag vom 29. Oktober 1998 mit allen An-\n\nsprüchen aus der Restitution auf den Kläger weiter übertrug. Den Besitz er-\n\nhielt dieser von der Beklagten am 1. November 1998 übergeben. \n\n Der Kläger verlangt die Herausgabe der von der Beklagten in der Zeit \n\nvom 1. Juli 1994 bis 31. Oktober 1998 aufgrund der Mietverhältnisse verein-\n\nnahmten Umsatzsteuervergütung von 131.463,27 DM. Weiterhin macht er \n\neinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 200.525,50 DM geltend, der sich \n\naus einem Betrag von 162.915,90 DM für eine während laufenden Vertrages \n\nvorgenommene Ermäßigung der Mietfläche und Kürzung der Miete für die \n\nZeit von Juli 1994 bis Ende März 1996 und aus einem Betrag von \n\n38.116,75 DM für eine vorzeitige Entlassung einer Mieterin aus dem Vertrag \n\nzusammensetzt. \n\n Seine auf Zahlung von - zusammen mit einem weiteren nunmehr nicht \n\nmehr \n\nim Streit befindlichen Betrag von 78.000 DM - \n\ninsgesamt \n\n419.920,17 DM nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Tatsacheninstanzen \n\nzunächst erfolglos geblieben. Nach der Revision des Klägers, die zur Aufhe-\n\nbung und Zurückverweisung geführt hat, hat das Oberlandesgericht seiner \n\nauf 169.741,11 € (= 331.984,77 DM) nebst Zinsen reduzi erten Klage in Höhe \n\nvon 113.589,80 € nebst gestaffelter Zinsen stattgegeben.\n\n Dagegen richten \n\nsich die Revisionen beider Parteien. Die Beklagte verfolgt ihren Klageabwei-\n\nsungsantrag weiter, der Kläger verlangt Zahlung weiterer vom Oberlandesge-\n\nricht nicht berücksichtigter 48.628,33 €. Beide Parteien beantragen die Zu-\n\nrückweisung der jeweils gegnerischen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n Das Berufungsgericht hält den Anspruch des Klägers auf Auskehrung \n\nder mit den Mieten vereinnahmten Umsatzsteuer nach § 7 Abs. 7 Satz 2 \n\nVermG in Höhe von 99.038,83 DM für begründet. Dieser Betrag sei der Be-\n\nklagten für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zur Rückgabe des Grundstücks \n\nam 1. November 1998 nach Abzug der Vorsteuer verblieben und damit nach \n\nden Grundsätzen der ersten Senatsentscheidung in dieser Sache an den \n\nKläger herauszugeben. Demgegenüber stehe ihm ein entsprechender An-\n\nspruch hinsichtlich des Zeitraums Mitte bis Ende 1994 nicht zu, da die Be-\n\nklagte das Objekt in dieser Zeit nur auf Rechnung der Streithelferin verwaltet \n\nhabe, die als Eigentümerin und Verfügungsberechtigte passiv legitimiert sei. \n\n Ferner stehe dem Kläger in Höhe von 141.225 DM ein Schadenser-\n\nsatzanspruch gegen die Beklagte zu, da diese ohne sachlichen Grund den \n\nmit der ZVC vereinbarten Mietzins während laufenden Vertrages für die Zeit \n\nvom 1. Juli 1994 bis 31. März 1996 reduziert habe. Allerdings sei insoweit ein \n\nSchaden nur in Höhe der Differenz zu der vertraglich ursprünglich geschulde-\n\nten Nettomiete entstanden. Die darauf entfallende Umsatzsteuer sei nicht \n\nerstattungsfähig. \n\n Ein weitergehender Schadensersatz für entgangene Mieten in der \n\nZeit vom 1. April 1996 bis 30. Juni 1996 sei dem Kläger nicht zuzusprechen. \n\nDass die Beklagte die Kündigung des Mietverhältnisses bereits zum 31. März \n\n1996 hingenommen und nicht auf Vertragserfüllung bis zum 30. Juni 1996 \n\nbestanden habe, stelle angesichts der insoweit zweifelhaften Regelung des \n\nMietvertrages zur Laufzeit keine schuldhafte Pflichtverletzung dar. \n\n Der Schadensersatzanspruch des Klägers sei \n\nin Höhe von \n\n18.095,66 DM infolge einer Hilfsaufrechnung der Beklagten erloschen. In die-\n\nser Höhe stehe ihr nämlich wegen einer Überzahlung im Hinblick auf bereits \n\nausgekehrte Nettomieten ein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB zu. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten nicht in allen Punkten den Angriffen der beider-\n\nseitigen Revisionen stand. \n\nA. Revision der Beklagten \n\n1. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zur Pflicht zur Herausgabe \n\nder auf die Mieten gezahlten Umsatzsteuer entspricht den Vorgaben des Se-\n\nnats in seiner ersten Entscheidung in dieser Sache (Urt. v. 10. Oktober 2003, \n\nV ZR 39/02, WM 2004, 889). Auf die neuerlich angestellten Erwägungen der \n\nBeklagten zur fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung des Berechtigten und \n\nzu seiner angeblichen Besserstellung gegenüber früher restituierten Eigentü-\n\nmern kommt es nicht an, weil § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG alle Entgelte, die dem \n\nVerfügungsberechtigten seit dem 1. Juli 1994 aus einem Mietverhältnis zustan-\n\nden, dem Berechtigten zugewiesen hat. \n\na) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht den Her-\n\nausgabeanspruch nach der jährlich der Beklagten zugewiesenen Vorsteuer-\n\nquote begrenzt hat. Die Pflicht zur Herausgabe an den Berechtigten besteht \n\nnur insoweit nicht, wie der Verfügungsberechtigte daraus Umsatzsteuer zu zah-\n\nlen hatte. Der nicht abzuführende und damit an den Berechtigten herauszuge-\n\nbende Umsatzsteueranteil kann nach der Vorsteuerquote des Verfügungsbe-\n\nrechtigten bestimmt werden. Diesen Weg zur Berechnung hat der Senat in sei-\n\nner ersten Entscheidung vorgezeichnet. \n\nb) Soweit die Revision einwendet, es müsse eine objektbezogene Ab-\n\nrechnung nach den jeweils herauszugebenden Mieteinkünften und jeweils ab-\n\nzugsfähigen Kosten erfolgen, ist ihr schon deshalb nicht zu folgen, weil die Be-\n\nklagte unternehmensbezogen abgerechnet hat. Sie hat die umsatzsteuerpflich-\n\ntigen Mieteinkünfte aller Objekte ihres Geschäftsbereichs zusammengefasst \n\nund davon die Vorsteuern abgezogen. Hierin liegt gerade der wirtschaftliche \n\nZweck einer Option zur Umsatzsteuer, die einen solchen Vorsteuerabzug er-\n\nmöglichen soll. \n\nDie von der Revision begehrte objektbezogene Abrechnung beruhte da-\n\ngegen auf der Fiktion einer Aufteilung der Objekte auf einzelne Unternehmen, \n\nbei der die Vorteile aus der steuerlichen Entlastung der Mieten durch den Vor-\n\nsteuerabzug verdeckt blieben. \n\nc) Unbegründet ist auch der Einwand der Revision, dass nur der Teil der \n\nVorsteuerquote zu berücksichtigen sei, der, bezogen auf die konkreten Objek-\n\nte, auf ihre Verwaltungsgemeinkosten entfalle. Denn bei einer solchen Abrech-\n\nnung würde - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - der aus der \n\nOption zur Umsatzsteuer entstandene Vorteil der Entlastung des eigenen An-\n\nlage- und Umlaufvermögens der Beklagten nicht vollständig erfasst. Ein Teil \n\nder damit verbundenen Entlastung verbliebe bei der Beklagten. \n\nd) Zu Recht macht die Revision demgegenüber geltend, dass die Be-\n\nrechnung der herauszugebenden Umsatzsteuer insoweit fehlerhaft ist, als der \n\nVorsteuerabzug bei den Instandhaltungs- und Verwaltungskosten nicht berück-\n\nsichtigt ist. Die durch § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 bis 3 VermG gewährte Aufrech-\n\nnungsmöglichkeit zeigt, dass dem Verfügungsberechtigten insoweit ein Aus-\n\ngleich für die gesamten Kosten aus seiner Verwaltungstätigkeit zukommen soll. \n\nDas würde unterlaufen, wenn er die Umsatzsteuer ungekürzt in Höhe der Vor-\n\nsteuerquote an den Berechtigten auskehren müsste. Denn dann zahlte er ei-\n\nnerseits Umsatzsteuer auf die für den Betrieb und die Erhaltung des Objekts \n\nanfallenden Rechnungen, erhielte aber die Vorsteuererstattung nicht, da er die \n\nUmsatzsteuer andererseits in dieser Höhe an den Berechtigten herauszugeben \n\nhätte. \n\nEine solche Doppelbelastung kann dadurch vermieden werden, dass \n\nsich der Berechtigte nicht nur die Nettokosten für Verwaltung und Instandset-\n\nzung, sondern auch die darauf entfallende, tatsächlich abgeführte Umsatzsteu-\n\ner anrechnen lassen muss. Diese kann nach der um die Vorsteuerquote ge-\n\nkürzten Umsatzsteuer auf die objektbezogenen Aufwendungen berechnet wer-\n\nden. \n\nDie wechselnden Vorsteuerquoten erfordern indessen eine neue Be-\n\nrechnung, die diese Abzüge von der herauszugebenden Umsatzsteuer für je-\n\ndes Jahr getrennt ermittelt. Da es hinsichtlich der Instandhaltungs- und Verwal-\n\ntungskosten für die einzelnen Kalenderjahre bislang an tatsächlichen Feststel-\n\nlungen fehlt, sind diese nachzuholen. \n\n 2. Soweit das Berufungsgericht eine Schadensersatzverpflichtung der \n\nBeklagten wegen der mit der ZVC vereinbarten Reduzierung der von dieser \n\nzu zahlenden Miete bejaht, hält das angefochtene Urteil zwar in Bezug auf \n\nden Anspruchsgrund, jedoch nicht hinsichtlich der Ausführungen zur Scha-\n\ndenshöhe den Angriffen der Revision stand. \n\n a) Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht die Voraus-\n\nsetzungen eines Schadensersatzanspruches aus positiver Forderungsverlet-\n\nzung dem Grunde nach bejaht hat. Zwischen dem Verfügungsberechtigten \n\nund dem Berechtigten besteht nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG wegen der he-\n\nrauszugebenden Entgelte ein Schuldverhältnis, das Züge einer gesetzlichen \n\nTreuhand trägt. Der Verfügungsberechtigte hat danach für den Schaden ein-\n\nzustehen, der dem Berechtigten entsteht, wenn infolge einer schuldhaft ord-\n\nnungswidrigen Verwaltung Mietforderungen erlöschen, aus rechtlichen Grün-\n\nden nicht durchsetzbar oder wegen Vermögenslosigkeit des Nutzers nicht \n\nbeitreibbar sind (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, \n\n613, 614). \n\nEine Haftung konnte das Berufungsgericht aus dem Inhalt der Verein-\n\nbarung bejahen, die eine rückwirkende Ermäßigung des Mietzinses zum \n\n1. Juli 1994 verbunden mit einer nicht belegten und nicht nachvollziehbaren \n\nMinderung der vom Mieter genutzten Flächen vorsah, ohne damit - wie von \n\nder Revision gerügt - gegen anerkannte Regeln der Darlegungs- und Beweis-\n\nlast zu verstoßen. Zwar hat der primär für die Haftungsvoraussetzungen dar-\n\nlegungspflichtige Kläger keine weiteren Umstände dargelegt, aus denen auf \n\neine schuldhaft ordnungswidrige Verwaltung geschlossen werden kann. Es \n\nentspricht indes der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Auftrags-\n\nrecht, dass der Beauftragte die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags zu \n\nbeweisen hat (BGH, Urt. v. 13. Dezember 1990, III ZR 336/89, NJW-RR \n\n1991, 575 f.; Urt. v. 18. Februar 1993, III ZR 23/93, NJW-RR 1993, 795). Dies \n\ngilt insbesondere für den Fall der Inanspruchnahme des Beauftragten aus \n\npositiver Vertragsverletzung, wenn fest steht, dass nur eine Schadensursa-\n\nche aus seinem Verantwortungsbereich in Betracht kommt (BGH, Urt. v. \n\n18. Februar 1993, aaO m.w.N.). Diese Grundsätze sind auf das einer Treu-\n\nhand ähnliche gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Verfügungsberechtig-\n\ntem und Berechtigtem entsprechend anwendbar. \n\n Die von der Beklagten eingeräumte Unaufklärbarkeit der näheren \n\nUmstände, die zur Herabsetzung des von der ZVC zu zahlenden Mietzinses \n\ngeführt haben, geht zu ihren Lasten. Ob es für den teilweisen Forderungsver-\n\nzicht Sachgründe gab oder ob er Ausdruck einer schuldhaft ordnungswidri-\n\ngen Verwaltung war, wäre von ihr darzulegen gewesen. Die Entscheidung für \n\ndie Reduzierung der Miete und den damit verbundenen Einnahmeverlust la-\n\ngen in dem Verantwortungsbereich, für den sie sich zu entlasten hat. \n\n b) Nicht berechtigt ist die Rüge der Revision, zum Zeitpunkt der Ver-\n\neinbarung, die die Reduzierung der Miete zum Gegenstand hatte, also im \n\nOktober 1994, habe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berech-\n\ntigten noch kein treuhandähnliches Rechtsverhältnis bestanden. Richtig ist \n\nallerdings, dass § 7 Abs. 7 VermG in der jetzigen Fassung erst durch Art. 10 \n\nNr. 3 EALG zum 1. Dezember 1994 (Art. 13 EALG) in Kraft gesetzt worden \n\nist. Das bedeutet aber nicht, dass es zuvor an treuhandähnlichen Strukturen \n\ngefehlt habe. Vielmehr ergab sich ein gesetzliches Schuldverhältnis dieser \n\nArt bereits zuvor - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - aus \n\n§ 3 Abs. 3 VermG, insbesondere aus Satz 6 der Norm (Senat, BGHZ 128, \n\n210, 211). \n\n c) Im Ergebnis ist es schließlich auch nicht zu beanstanden, dass das \n\nBerufungsgericht der Beklagten eine im Jahre 1994 begangene schuldhafte \n\nPflichtverletzung zur Last gelegt hat, obgleich es andererseits die Passivlegi-\n\ntimation der Beklagten für den Herausgabeanspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 \n\nVermG mit der Begründung verneint hat, diese sei im Jahre 1994 noch nicht \n\nVerfügungsberechtigte gewesen. Diese Funktion habe noch der Namensvor-\n\ngängerin der Streithelferin zugestanden. Träfe das zu, könnte die Beklagte \n\nkeine eigene, ihr dem Kläger obliegende Treuhandpflicht verletzt haben. Der \n\nAnspruch wäre dann gegen die Streithelferin zu richten, die sich allerdings \n\nein schuldhaft pflichtwidriges Handeln der Beklagten - die nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts das Grundstück für die Streithelferin verwaltete \n\n- nach § 278 BGB zurechnen lassen müsste. \n\n Den Einwand fehlender Passivlegitimation kann die Beklagte indes \n\nvorliegend nicht mehr wirksam geltend machen. Nach der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs kann sich eine Partei nach Treu und Glauben dann \n\nnicht darauf berufen, nicht die richtige Beklagte zu sein, wenn sie über Jahre \n\nund nach längerer Prozessdauer stets den Rechtsstandpunkt eingenommen \n\nhat, passiv legitimiert zu sein, obwohl ihr nicht unbekannt sein konnte, dass \n\ndies nicht den Tatsachen entsprach (Urt. v. 10. November 1970, VI ZR 83/69, \n\nLM BGB § 164 Nr. 33; Urt. v. 11. Juni 1996, VI ZR 256/95, NJW 1996, \n\n2724 f.). Ebenso liegen die Dinge hier. Die Beklagte hat an ihrer Passivlegi-\n\ntimation zunächst vorprozessual und während der Dauer des Rechtsstreits \n\nkeinen Zweifel gelassen. Während des ersten Berufungsverfahrens hat sie \n\ndann zwar, bezogen auf die Verpflichtung zur Herausgabe der Umsatzsteuer, \n\ndarauf hingewiesen, dass sie im Jahre 1994 noch nicht Verfügungsberechtig-\n\nte gewesen sei, dabei jedoch zugleich erklärt, zur Vermeidung eines weiteren \n\nRechtsstreits gegen die Streithelferin den Einwand mangelnder Passivlegiti-\n\nmation nicht erheben zu wollen und die diese treffende Zahlungspflicht zu \n\nerfüllen. Angesichts dessen ist eine wiederum erst 2 1/2 Jahre später und \n\nnach Aufhebung des ersten Berufungsurteils erklärte Berufung darauf, nicht \n\nder richtige Schuldner zu sein, treuwidrig. \n\n d) Begründet ist dagegen der Angriff der Revision gegen die ermittel-\n\nte Schadenshöhe, die das Berufungsgericht in der Differenz der vereinbarten \n\nMiete zu der reduzierten Miete für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum Ver-\n\ntragsende erkannt hat. Das Berufungsgericht hat sich nämlich nicht mit dem \n\nVortrag der Beklagten auseinandergesetzt, dass die ZVC zur Zahlung des \n\nvollen Mietzinses nicht länger bereit gewesen sei und im Falle eines Beste-\n\nhens darauf zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt hätte. Auch unter Berück-\n\nsichtigung des nach § 287 ZPO herabgesetzten Beweismaßes für die Fest-\n\nstellung der Schadenshöhe (vgl. BGH, Urt. vom 3. Dezember 1999, IX ZR \n\n332/98, NJW 2000, 509, 510) wäre zu prüfen gewesen, ob und zu welchem \n\nZeitpunkt eine Kündigung hätte erfolgen können und ob im Falle der Kündi-\n\ngung eine Miete in der bisherigen Höhe nach den Verhältnissen am Markt \n\nhätte durchgesetzt werden können. Feststellungen dazu fehlen. \n\nB. Revision des Klägers \n\nDie Revision des Klägers ist zulässig. Die vom Berufungsgericht be-\n\nnannten Zulassungsgründe sind nicht auf Teile des Streitgegenstands be-\n\nschränkt, sondern betreffen alle vom Kläger geltend gemachten Ansprüche. \n\n 1. Hinsichtlich des Anspruchs auf Herausgabe der Umsatzsteuer hat \n\ndie Revision des Klägers Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das \n\nBerufungsgericht den Anspruch für das zweite Halbjahr 1994 an der fehlen-\n\nden Passivlegitimation der Beklagten hat scheitern lassen. Wie bereits dar-\n\ngelegt, kann sich die Beklagte nämlich auf die fehlende Passivlegitimation \n\nnach § 242 BGB nicht berufen. Den Umfang des Anspruchs für das zweite \n\nHalbjahr 1994 wird das Berufungsgericht nach den vorstehend zu A.I ausge-\n\nführten Grundsätzen für die nachfolgende Zeit noch festzustellen haben. \n\n 2. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen sachlich nicht \n\nberechtigter Herabsetzung des Mietzinses rügt die Revision mit Recht, dass \n\ndas Berufungsgericht bei der Schadensberechnung nur den Nettobetrag, \n\nnicht aber die darauf entfallende Umsatzsteuer zugrunde gelegt habe. \n\nDie Umsatzsteuer, die die Beklagte ohne die pflichtwidrige Reduzierung der \n\nMiete an den Kläger hätte abführen müssen, ist hier ein Teil des dem Kläger \n\nentstandenen Schadens. Dieser lässt sich auch nicht aus der Erwägung des \n\nBerufungsgerichts verneinen, dass nicht gezahlte Mieten auch nicht der Um-\n\nsatzsteuer unterliegen. Der Kläger kann nach den allgemeinen Grundsätzen \n\ndes Schadensersatzrechts (§ 249 Abs. 1 BGB) vielmehr beanspruchen, so \n\ngestellt zu werden, wie er ohne die Pflichtverletzung gestanden hätte. Dann \n\nhätte die ZVC Umsatzsteuer auch auf diesen Teil der Miete zahlen und die \n\nBeklagte auch diese nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG herausgeben müssen. \n\nAllerdings kann der Kläger die Umsatzsteuer auf die entgangenen Mie-\n\nten auch im Rahmen des Schadensersatzanspruches nicht in vollem Umfang \n\nbeanspruchen, da sie diese auch ohne den Mietverzicht - wie oben unter A.I. \n\ndargestellt - nicht in vollem Umfange herauszugeben hätte. Folglich umfasst \n\nein möglicher Schaden des Klägers auch nur die Umsatzsteuer in Höhe der \n\nVorsteuerquote, die gem. § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG herauszugeben wäre. \n\n 3. Unbegründet ist die Revision demgegenüber insoweit, als sie sich \n\ngegen die Abweisung eines Schadensersatzanspruchs wegen entgangener \n\nMieten unter dem Gesichtspunkt wendet, die Beklagte habe die Kündigung \n\nder ZVC nicht schon zum 31. März 1996, sondern erst zum 30. Juni 1996 \n\nakzeptieren dürfen. Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung, eine Kündi-\n\ngung sei schon zum 31. März 1996 zulässig gewesen, durch Auslegung der \n\ndie Kündigungsfristen regelnden Vertragsbestimmung in § 4 des Mietvertra-\n\nges gekommen. Diese Auslegung lässt entgegen der Meinung der Revision \n\nRechtsfehler nicht erkennen. Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, wenn \n\ndas Berufungsgericht angesichts der nicht eindeutigen vertraglichen Rege-\n\nlung jedenfalls ein Verschulden der Beklagten verneint hat, soweit sie sich \n\nmit einer Vertragsbeendigung zum 31. März 1996 abgefunden hat. \n\nOhne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht \n\nhabe seinen Vortrag nicht berücksichtigt, wonach er wiederholt auf eine adä-\n\nquate Neuvermietung gedrängt habe. Das treuhänderische Verhältnis aus § 7 \n\nAbs. 2 Satz 2 VermG erstreckte sich auf das bestehende Vertragsverhältnis \n\nund verpflichtete den Verfügungsberechtigten nicht dazu, für den Berechtig-\n\nten unentgeltlich nach neuen Mietern zu suchen (vgl. Senat, BGHZ 132, 306, \n\n311). Im Übrigen ist weder vorgetragen worden noch aus dem unstreitigen \n\nVorbringen erkennbar, dass die Räumlichkeiten hätten vermietet werden kön-\n\nnen und einen Ertrag in Höhe der von der ZVC geleisteten Mietzahlungen \n\nerbracht hätten. Insoweit fehlt es an einer schlüssigen Darlegung einer \n\nPflichtwidrigkeit. \n\n 4. Die Revision hinsichtlich der Hilfsaufrechnung der Beklagten mit \n\neinem Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB wegen einer Überzahlung in Höhe \n\nvon 18.095,66 DM ist begründet. Das Berufungsgericht hätte nicht ohne eine \n\nErörterung und gegebenenfalls eine Beweisaufnahme über die zwischen den \n\nParteien streitige Frage zu Gunsten der Beklagten entscheiden dürfen, ob \n\neine nach der Übergabe des Objekts an den Kläger noch an die Beklagte \n\ngeleistete Zahlung des Mieters B. bereits in den vorgelegten Mietaufstel-\n\nlungen (Anlagen BK 4 und BB 10) erfasst worden ist (woraus sich dann die \n\nvom Berufungsgericht errechnete Überzahlung ergäbe) oder nicht. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_185-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-30/v-zr-185-04","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"EALG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"EALG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_185-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_185-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-30/v-zr-185-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_185-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:01:11.540298+00:00"}}