{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_160-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-03-11","aktenzeichen":"V ZR 160/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 987 Abs. 1 Eine Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Eigentümers steht einer Klage auf Herausgabe eines Grundstücks im Sinne von § 987 Abs. 1 BGB nicht gleich, wenn der Besitzer ein Recht zum Besitz in Anspruch nimmt, das von der Frage des Eigentums unabhängig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 160/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. März 2005 \nKanik \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 987 Abs. 1 \n\nEine Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung \n\ndes Eigentümers steht einer Klage auf Herausgabe eines Grundstücks im Sinne \n\nvon § 987 Abs. 1 BGB nicht gleich, wenn der Besitzer ein Recht zum Besitz in \n\nAnspruch nimmt, das von der Frage des Eigentums unabhängig ist. \n\nBGH, Urteil vom 11. März 2005 - V ZR 160/04 - Thüringer Oberlandesgericht \n\nLG Meiningen \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. März 2005 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Kläger werden unter Zurückweisung im \n\nübrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesge-\n\nrichts in Jena vom 30. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit \n\naufgehoben, als der Feststellungsantrag und der auf den Zeit-\n\nraum ab dem 1. Oktober 2001 entfallende Zahlungsantrag abge-\n\nwiesen worden sind, und das Urteil der 1. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Meiningen vom 12. Juni 2003 teilweise abgeändert. \n\nEs wird festgestellt, daß der Beklagten an den im Grundbuch von \n\nS. , Blatt 1371, lfd. Nrn. 8 und 10 eingetragenen Grund- \n\nstücken weder ein Besitzrecht nach § 9 Abs. 1 VerkFlBerG noch \n\nein Erwerbsrecht nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG zusteht. \n\nIm übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-\n\nsionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer zweier \n\nEnde des 19. Jahrhunderts mit einer Fabrikantenvilla bebauter Grundstücke in \n\nS. (Thüringen). Die Grundstücke wurden 1948 als volkseigen gebucht \n\nund die frühere Gemeinde S. als Rechtsträgerin eingetragen. Nach der \n\nWiedervereinigung Deutschlands wurden die Grundstücke der Beklagten zu-\n\ngeordnet. Im September 1998 erhoben die Kläger gegen die Beklagte Klage \n\nmit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs \n\ndahin zuzustimmen, daß sie als Eigentümer einzutragen seien. Die Beklagte \n\nwurde antragsgemäß verurteilt. Am 30. Mai 2002 wurden die Kläger eingetra-\n\ngen. \n\nDie Gemeinde S. hatte das Gebäude seit 1959 als Kindergarten \n\ngenutzt und hierzu nach Behauptung der Beklagten bauliche Veränderungen \n\nvorgenommen. Die Nutzung als Kindergarten setzte die Beklagte nach ihrer \n\nWiedererrichtung fort. Mit Schreiben vom 12. September 2002 forderten die \n\nKläger sie zur Zahlung von Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom \n\n1. Oktober 1998 bis zum 30. September 2002 und zum Abschluß eines Miet-\n\nvertrags auf. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 zu-\n\nrück. In diesem Schreiben heißt es unter anderem: \n\n\"Ein Vertrag für die Ausübung des vorläufigen Besitzrechts durch \nden öffentlichen Nutzer bedarf es nicht; wenn allerdings das An-\nkaufsrecht ausgeübt werden soll, ist ein notariell beurkundetes \nKaufvertragsangebot erforderlich, welches dann der Grund-\nstückseigentümer durch ebenso zu beurkundende Erklärung an-\nnehmen muß\". \n\nAnschließend holte die Beklagte ein Sachverständigengutachten zum \n\nAnkaufspreis der Grundstücke ein. Unter Hinweis hierauf anerkannte sie mit \n\nSchreiben vom 29. Oktober 2002 den Anspruch auf Nutzungsentschädigung in \n\nHöhe eines Teilbetrags von 3.232,14 € und bezahlte im N ovember 2002 diesen \n\nBetrag. \n\nDie Kläger haben zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von \n\n59.120,37 € als Entschädigung für die Nutzung der Grund stücke im Zeitraum \n\nvom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2002 abzüglich des bezahlten Be-\n\ntrags zuzüglich Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß der Beklagten \n\n\"keine Rechte bezüglich des Grundstücks nach dem Grundstücksrechtsberei-\n\nnigungsgesetz\" zustehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die \n\nBerufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, das Rechtsverhältnis zwischen den Partei-\n\nen sei nach den Vorschriften des Grundstücksrechtsbereinigungsgesetzes zu \n\nbestimmen. Danach sei die Beklagte zum Besitz der Grundstücke berechtigt. \n\nDie nach der gesetzlichen Regelung geschuldete Nutzungsvergütung sei be-\n\nzahlt. \n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im wesentlichen nicht stand. \n\nII. \n\n1. Die Revision hat allerdings keinen Erfolg, soweit die Klage wegen \n\neines Betrags von 40.037,96 € zuzüglich Zinsen abgewiesen w orden ist, den \n\ndie Kläger als Entgelt für die Nutzung der Grundstücke durch die Beklagte im \n\nZeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 30. September 2001 verlangen. \n\nDas Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wegen der Nutzung der \n\nGrundstücke durch die Beklagte in diesem Zeitraum richtet sich nach Art. 233 \n\n§ 2a Abs. 9 EGBGB. Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke. Die Beklag-\n\nte, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat sie zur Erfüllung ihrer Aufga-\n\nben genutzt. Bis zum Ablauf des 30. September 2001 war die Beklagte daher \n\ngem. Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB zum Besitz der Grundstücke berechtigt \n\n(Senatsurt. v. 24. Mai 1996, V ZR 148/94, WM 1996, 1860, 1862). Damit war \n\ndie Beklagte grundsätzlich gem. Art. 233 § 2a Abs. 9 Satz 1 EGBGB zur Zah-\n\nlung einer Entschädigung für die Nutzung der Grundstücke verpflichtet. Die \n\nNutzung eines privaten Grundstücks ohne eine vertragliche Regelung durch \n\neinen Träger öffentlicher Gewalt zu Zwecken der Verwaltung reicht zur Be-\n\ngründung eines Anspruchs auf Nutzungsersatz allein indessen nicht aus. Nach \n\nArt. 233 § 2a Abs. 9 Satz 3 EGBGB entsteht der Anspruch des Eigentümers \n\nvielmehr erst, wenn er gegenüber dem Nutzer schriftlich geltend gemacht wird. \n\nDas ist nach dem eigenen Vortrag der Kläger erst nach Ablauf des \n\n30. September 2001 mit Schreiben vom 12. September 2002 geschehen. Damit \n\nscheidet ein Anspruch der Kläger auf Nutzungsersatz für den Zeitraum bis zum \n\n30. September 2001 aus. \n\n2. Anders verhält es sich für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2001. \n\na) Für diesen Zeitraum besteht allerdings kein Anspruch der Kläger auf \n\nNutzungsentschädigung gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG, weil die Beklagte \n\nden Ankauf der Grundstücke nicht verlangen kann. \n\nDas als Artikel 1 des Grundstücksrechtsbereinigungsgesetzes in Kraft \n\ngetretene Verkehrsflächenbereinigungsgesetz räumt einem Träger der öffentli-\n\nchen Verwaltung ein Recht zum Besitz nur ein, soweit dem Träger das Recht \n\nzum Erwerb des Grundstücks oder das Recht auf Bestellung einer Dienstbar-\n\nkeit an dem Grundstück gem. §§ 3, 4 VerkFlBerG zusteht. Die Bestellung einer \n\nDienstbarkeit kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Voraussetzung \n\neines Erwerbsrechts ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG, daß auf \n\neinem privaten Grundstück ein Verwaltungszwecken dienendes Gebäude er-\n\nrichtet worden ist. Fehlt es daran, wurde jedoch ein bereits bestehendes Ge-\n\nbäude Verwaltungszwecken zugeführt, gewährt § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 \n\nVerkFlBerG ein Erwerbsrecht, wenn das Grundstück oder das Gebäude mit \n\nerheblichem baulichen Aufwand für die öffentliche Nutzung geändert worden \n\nist. So liegt es hier nicht. \n\naa) Maßnahmen zur Modernisierung und Instandhaltung bedeuten keine \n\nVeränderungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 VerkFlBerG, weil solche Maß-\n\nnahmen auch bei einer Fortsetzung der früheren Nutzung angefallen wären \n\n(vgl. Zimmermann in RVI, Loseblattkommentar, Stand September 2004, § 1 \n\nVerkFlBerG Rdn. 16; ders. in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der \n\nehemaligen DDR, Loseblattkommentar, Stand Dezember 2004, § 1 VerkFlBerG \n\nRdn. 19). \n\nbb) Auch wenn die baulichen Maßnahmen des Verwaltungsträgers über \n\nModernisierungs-, Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen hinaus-\n\ngehen, folgt hieraus nicht ohne weiteres ein Erwerbsrecht. So verhält es sich \n\nvielmehr nur, wenn die Maßnahmen mit einem erheblichen baulichen Aufwand \n\nverbunden sind. Das Berufungsgericht meint, bei der Auslegung dieses Tatbe-\n\nstandsmerkmals sei auf den Maßstab abzustellen, der nach § 5 Abs. 1 \n\nBuchst. a VermG für den Restitutionsausschluß bei für öffentliche Zwecke ge-\n\nnutzten Gebäuden gilt (so Heller in Prütting/Zimmermann/Heller, Grundstücks-\n\nrecht Ost, Loseblattkommentar, Stand 2003, § 1 VerkFlBerG Rdn. 24; \n\nZimmermann in RVI, aaO, § 1 VerkFlBerG Rdn. 17; ders. in Rädler/Raupach/ \n\nBezzenberger, aaO, § 1 VerkFlBerG Rdn. 20; Stavorinus, NotBZ 2001, 349, \n\n353; Trimbach/Matthiessen, VIZ 2002, 1, 3), und nicht auf den strengeren \n\nMaßstab, der auf diese Frage im Bereich der Sachenrechtsbereinigung An-\n\nwendung findet (so Eickmann/Purps, Sachenrechtsbereinigung, Loseblattkom-\n\nmentar, Stand April 2004, § 1 VerkFlBerG Rdn. 25). Welcher Maßstab anzu-\n\nwenden ist, kann dahingestellt bleiben, weil die von der Beklagten zur Umge-\n\nstaltung des Grundstücks und des Gebäudes behaupteten Maßnahmen auch \n\ndie Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG nicht erfüllen. \n\ncc) Ob die Restitution gem. § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ausgeschlossen \n\nist, weil ein erheblicher baulicher Aufwand vorliegt, ist nach der ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wege einer vergleichen-\n\nden Gesamtbetrachtung zu klären. Dabei sind der frühere und der veränderte \n\nZustand des Grundstücks oder des Gebäudes einander gegenüberzustellen. \n\nErgibt diese Betrachtung, daß das Anwesen nach der Verkehrsanschauung \n\ninfolge der Baumaßnahmen und der hiermit verbundenen Nutzungsänderung \n\nnicht mehr dasselbe ist, ist ein erheblicher baulicher Aufwand anzunehmen. \n\nBei der notwendigen vergleichenden Betrachtung haben die Kosten, der Um-\n\nfang und die Art der Baumaßnahmen ebenso indizielle Bedeutung wie die Ver-\n\nänderungen im Erscheinungsbild des Gebäudes, ohne daß aber einer dieser \n\nFaktoren für sich allein ausschlaggebend wäre (BVerwG, VIZ 1996, 147; 2001, \n\n367, 369; 2003, 130, 132). Die Vergleichsbetrachtung setzt einen konkreten \n\nSachvortrag des öffentlichen Nutzers voraus. Erforderlich sind die detaillierte \n\nDarlegung der vorgefundenen Bausubstanz und die ebensolche Darlegung von \n\nArt und Umfang der jeweiligen Baumaßnahmen einschließlich der dadurch be-\n\ndingten Veränderungen im Erscheinungsbild des Gebäudes sowie - falls mög-\n\nlich - der mit den Maßnahmen verbundenen Kosten. \n\nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten nicht. Die \n\nseit 1959 vorgenommene schrittweise Erweiterung des Kindergartens auf die \n\nvon den jeweiligen Mietern in dem Gebäude aufgegebenen Räume ist insoweit \n\nohne Bedeutung. Eine Nutzungsänderung ist nicht notwendig mit baulichen \n\nVeränderungen verbunden und besagt daher hierüber nichts. Ebenso sind die \n\nvon der Beklagten behaupteten Instandsetzungen und Neuanschaffungen zur \n\nBeheizung und Stromversorgung des Gebäudes ohne Belang. Bei diesen \n\nMaßnahmen handelt es sich zwar um bauliche Maßnahmen. Es ist jedoch nicht \n\nerkennbar, daß die Maßnahmen nicht auch bei einer Fortsetzung der Nutzung \n\ndes Gebäudes zu Wohnzwecken erforderlich geworden wären und über eine \n\nModernisierung hinausgehen. \n\nAufwendungen, die in einem spezifischen Zusammenhang mit der Nut-\n\nzung des Grundstücks und des Gebäudes als Kindergarten stehen, behauptet \n\ndie Beklagte nur insoweit, als sie ausführt, einen Spielplatz angelegt, die An-\n\nzahl der Toiletten und Waschmöglichkeiten vermehrt, die Ausstattung der \n\nKüche dem Bedarf einer Vielzahl von Kindern angepaßt und einzelne Räume \n\nzur Schaffung von Turnräumen \"entkernt\" zu haben. Die Anlage eines Spiel-\n\nplatzes auf Nebenflächen eines Grundstücks kann für sich genommen kein \n\nRecht zum Erwerb eines durch seine Bebauung geprägten Grundstücks bilden. \n\nAuch im Zusammenwirken mit den weiteren Behauptungen der Beklagten folgt \n\nhieraus nichts anderes. Die zur Feststellung eines erheblichen Aufwands not-\n\nwendige Gegenüberstellung des vorgefundenen Zustands und des Zustands \n\ndes Gebäudes am 3. Oktober 1990 fehlt. Daß das Gebäude aufgrund der bau-\n\nlichen Maßnahmen nicht mehr als Wohngebäude erscheint, ist dem pauscha-\n\nlen Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Die Kläger haben im ersten \n\nRechtszug unter Hinweis auf das im Auftrag der Beklagten erstellte Gutachten \n\nausgeführt, das Gebäude habe seit 1945 im wesentlichen keine Änderungen \n\nerfahren. Die geringfügigen von der Beklagten vorgenommenen Maßnahmen \n\nseien nicht geeignet, das Merkmal erheblichen baulichen Aufwands zu erfüllen. \n\nSie haben hierzu die Bauzustandsbeschreibung eines Architekten vorgelegt. \n\nDie Berufungsbegründung rügt ausdrücklich, es fehle an einem ein Erwerbs-\n\nrecht rechtfertigenden Aufwand, das Landgericht habe sich auf die Übernahme \n\nvon Schlagworten beschränkt. \n\ndd) Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Beklag-\n\nten erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe sie auf die Notwendigkeit der \n\nErgänzung ihres Vortrags hinweisen müssen, trifft im Hinblick auf das Vorbrin-\n\ngen der Kläger weder zu, noch ist die Rüge zulässig ausgeführt. Ohnehin be-\n\nstand für das Berufungsgericht keine Hinweispflicht, weil einerseits die Defizite \n\ndes Beklagtenvortrags von den Klägern in erster Instanz und in der Berufungs-\n\nbegründung deutlich angesprochen worden sind und weil das Gericht anderer-\n\nseits den Vortrag der Beklagten als ausreichend erachtet hat. Darüber hinaus \n\nläßt die Rüge nicht erkennen, um welchen Vortrag die Beklagte ihr Vorbringen \n\nbei einem Hinweis des Berufungsgerichts ergänzt hätte, was zur Zulässigkeit \n\neiner Rüge der Verletzung der Hinweispflicht gehört (BGH, Urt. v. 8. Oktober \n\n1987, VII ZR 45/87, WM 1988, 197, 199; u. v. 9. Dezember 1987, \n\nVIII ZR 374/86, WM 1988, 432, 434). Aus diesem Grund bestand für den Senat \n\nauch keine Veranlassung, die Sache wegen dieses Punktes an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen, um der Beklagten Gelegenheit zur Ergänzung des \n\nVortrags zu geben. Ihr war - wie auch ihr Revisionsanwalt eingeräumt hat - \n\nklar, daß es möglicherweise an ausreichenden Tatsachenfeststellungen für ein \n\nErwerbsrecht fehlte. Darauf wies schon die Revisionsbegründung deutlich hin. \n\nee) Fehlt es an baulichen Maßnahmen, die zu einer Berechtigung der \n\nBeklagten zum Erwerb der Grundstücke führen, scheidet ein Recht der Beklag-\n\nten zum Besitz der Grundstücke seit Ablauf des 30. September 2001 aus. Auf \n\ndie von der Revision aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des \n\ndurch das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz begründeten Rechts zum Er-\n\nwerb bebauter Grundstücke kommt es nicht an. \n\nb) Für die Zeit seit dem 1. Oktober 2001 können die Kläger jedoch nach \n\n§ 988 BGB Herausgabe der Nutzungen verlangen, die die Beklagte als rechts-\n\ngrundlose Besitzerin des Grundstücks erlangt hat. Die Zuordnung des Buch-\n\neigentums an die Beklagte bildet keinen Rechtsgrund für den Besitz der \n\nGrundstücke gegenüber den Klägern, § 2 Abs. 1 Satz 3 VZOG. \n\n§ 987 BGB findet auf den Anspruch der Kläger keine Anwendung. Die \n\nKläger haben den Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks gegen die Be-\n\nklagte bis heute nicht rechtshängig gemacht. Die von ihnen erhobene Klage \n\nauf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs steht der Erhebung einer \n\nHerausgabeklage nicht gleich. Die Klage des Eigentümers gegen den Buchei-\n\ngentümer auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus § 894 BGB \n\nerfüllt zwar grundsätzlich die Warnfunktion, auf der die verschärfte Haftung des \n\nEigenbesitzers ab Eintritt der Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs be-\n\nruht (vgl. RGZ, 121, 335, 336; 158, 40, 45; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, \n\n§ 987 Rdn. 63; Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., § 987 Rdn. 5; MünchKomm-\n\nBGB/Medicus, 4. Aufl., § 987 Rdn. 7; Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 987 \n\nRdn. 2; ferner Senat, Urt. v. 29. April 1964, V ZR 119/63, LM § 989 BGB \n\nNr. 10). So verhält es sich jedoch nicht, wenn der Besitzer unabhängig von der \n\nFrage des Eigentums zum Besitz eines Grundstücks berechtigt ist. Das Beste-\n\nhen des in Anspruch genommenen Besitzrechts wird in diesem Fall von der \n\nKlage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nicht berührt. So liegt \n\nes hier. Die Beklagte war bis zum Ablauf des 30. September 2001 gem. \n\nArt. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB zum Besitz des Grundstücks berechtigt. Das wur-\n\nde nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Kläger Zustimmung zur Berichtigung \n\ndes Grundbuchs verlangten. Seit der Beendigung des von dem Moratorium \n\ngewährten Besitzrechts nimmt die Beklagte ein \"öffentliches Nutzungsverhält-\n\nnis\" als Recht zum Besitz der Grundstücke für sich in Anspruch, das sie aus \n\ndem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz herleitet. Eine Herausgabeklage hat \n\ndas Vertrauen der Beklagten in dieses Recht bisher nicht erschüttert. \n\nDer Senat kann jedoch nicht feststellen, ob der Anspruch der Kläger \n\nüber die von der Beklagten für die Nutzung der Grundstücke seit dem \n\n1. Oktober 2001 gezahlte Entschädigung hinausgeht, weil das Berufungsge-\n\nricht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe \n\nder von der Beklagten gezogenen Nutzungen getroffen hat. Dies ist nachzuho-\n\nlen. \n\n3. Das Feststellungsverlangen der Kläger ist zulässig und begründet. \n\na) Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt. Zwar fehlt es an der grund-\n\nsätzlich gebotenen Individualisierung des zur gerichtlichen Überprüfung ge-\n\nstellten Rechtsverhältnisses, da sich der Antrag nach seinem Wortlaut auf \n\nsämtliche möglichen Rechte nach dem Grundstücksrechtsbereinigungsgesetz \n\nbezieht und damit nicht Gegenstand einer zulässigen Klage sein kann. Dieser \n\nMangel kann jedoch durch Auslegung des Antrags behoben werden. Die not-\n\nwendige Auslegung kann der Senat selbst vornehmen (Senat, Urt. v. 2. Juli \n\n2004, V ZR 290/03, FamRZ 2004, 1712 f m.w.N.). Hierzu sind über den Wort-\n\nlaut der prozessualen Erklärung hinaus die Begleitumstände und die Klagebe-\n\ngründung heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 1. Dezember 1997, II ZR 312/96, \n\nNJW-RR 1998, 1005; Urt. v. 7. Juni 2001, I ZR 21/99, NJW 2001, 3789 f). \n\nDie Auslegung führt zu dem Ergebnis, daß Gegenstand des Feststel-\n\nlungsantrags das Fehlen sowohl des von der Beklagten in Anspruch genom-\n\nmenen Besitzrechts aus § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG als auch eines Erwerbs-\n\nrechts nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG ist. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger \n\nhat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, den Klägern \n\ngehe es \"um die freie Verfügbarkeit über ihr Eigentum\". Weder das Bestehen \n\neines Besitzrechts noch das Bestehen eines Erwerbsrechts der Beklagten ste-\n\nhen zwar einer Verfügung über die Grundstücke entgegen, jedes der beiden \n\nRechte würde sich aber bei einem Verkauf wirtschaftlich zum Nachteil der Klä-\n\nger auswirken. Das ist gemeint. Das Interesse der Kläger geht dahin, beide \n\nRechte zu verneinen. Das Recht zum Besitz der Grundstücke gem. § 9 Abs. 1 \n\nSatz 4 VerkFlBerG nimmt die Beklagte zur Rechtsverteidigung gegen das Zah-\n\nlungsverlangen der Kläger in Anspruch. Eines Erwerbsrechts hat sie sich in \n\nihrem Schreiben vom 8. Oktober 2002 berühmt. Hiervon ist sie bis heute nicht \n\nin einer Weise abgerückt, die das Interesse der Kläger an der Feststellung, \n\ndaß ein solches Recht nicht besteht, entfallen läßt. \n\nSoweit das Klagebegehren auf die Verneinung des Besitzrechts nach \n\n§ 9 Abs. 1 VerkFlBerG gerichtet ist, bedarf es der gesonderten Prüfung des \n\nFeststellungsinteresses ohnehin nicht. Die Kläger verneinen insoweit ein \n\nRechtsverhältnis, das für den Erfolg des Zahlungsantrags vorgreiflich ist. In \n\ndiesem Umfang bedeutet die Feststellungsklage eine Zwischenfeststellungs-\n\nklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO, bei der das Feststellungsinteresse aus \n\nder Vorgreiflichkeit des festzustellenden Rechtsverhältnisses für die Hauptent-\n\nscheidung folgt (BGH, Urt. v. 17. Mai 1977, VI ZR 174/74, NJW 1977, 1637). \n\nc) Die verlangte Feststellung ist zu treffen, weil es, wie vorstehend 2 \n\nausgeführt, an einer Berechtigung der Beklagten zum Erwerb und zum Besitz \n\nder Grundstücke fehlt. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_160-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-11/v-zr-160-04","cited_norms":[{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2a","ref_norm":"233-2a","n":5},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 988","ref_norm":"988","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":1},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_160-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_160-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-11/v-zr-160-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_160-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:30:19.390737+00:00"}}