{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_153-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-03-11","aktenzeichen":"V ZR 153/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 2039 VermG § 3 Abs. 3 Satz 4, § 16 Abs. 2, 5 und 10, § 18 Abs. 2 a) Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG auch Aufwendungen für außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen zu er- setzen. b) Auf die Aufwendungen sind die dem Verfügungsberechtigten verbleibenden Mie- ten und die gezogenen Vorteile einer Eigennutzung des Grundstücks anzurechen, soweit sie nicht durch Betriebs- und Verwaltungskosten sowie Abschreibungen nach § 18 Abs. 2 VermG aufgezehrt werden (Fortführung von BGH, Urt. v. 4. April 2002, III ZR 4/01, NJW 2002, 2242, 2245). c) Zu den Aufwendungen gehören auch Darlehenskosten, allerdings nur in dem Um- fang, in dem der Berechtigte das Darlehen nach §§ 16 Abs. 2, 5 und 10, 18 Abs. 2 VermG zu übernehmen hat. d) Ist eine Erbengemeinschaft Verfügungsberechtigte, kann ein Miterbe Erstattung an sich verlangen, wenn die anderen Miterben damit einverstanden sind oder dies die einzige in Betracht kommende Möglichkeit einer Auseinandersetzung der Er- bengemeinschaft ist. e) Der Verfügungsberechtigte hat den Berechtigten nach Maßgabe von § 16 Abs. 10 VermG nicht nur von den Verpflichtungen aus der Grundschuld, sondern auch von den Verpflichtungen aus dem gesicherten Darlehen freizustellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. März 2005 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 153/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 2039 \nVermG § 3 Abs. 3 Satz 4, § 16 Abs. 2, 5 und 10, § 18 Abs. 2 \n\na) Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 4 \nVermG auch Aufwendungen für außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen zu er-\nsetzen. \n\nb) Auf die Aufwendungen sind die dem Verfügungsberechtigten verbleibenden Mie-\nten und die gezogenen Vorteile einer Eigennutzung des Grundstücks anzurechen, \nsoweit sie nicht durch Betriebs- und Verwaltungskosten sowie Abschreibungen \nnach § 18 Abs. 2 VermG aufgezehrt werden (Fortführung von BGH, Urt. v. 4. April \n2002, III ZR 4/01, NJW 2002, 2242, 2245). \n\nc) Zu den Aufwendungen gehören auch Darlehenskosten, allerdings nur in dem Um-\nfang, in dem der Berechtigte das Darlehen nach §§ 16 Abs. 2, 5 und 10, 18 Abs. 2 \nVermG zu übernehmen hat. \n\nd) Ist eine Erbengemeinschaft Verfügungsberechtigte, kann ein Miterbe Erstattung \nan sich verlangen, wenn die anderen Miterben damit einverstanden sind oder dies \n\ndie einzige in Betracht kommende Möglichkeit einer Auseinandersetzung der Er-\nbengemeinschaft ist. \n\ne) Der Verfügungsberechtigte hat den Berechtigten nach Maßgabe von § 16 Abs. 10 \nVermG nicht nur von den Verpflichtungen aus der Grundschuld, sondern auch \nvon den Verpflichtungen aus dem gesicherten Darlehen freizustellen. \n\nBGH, Urt. v. 11. März 2005 - V ZR 153/04 - OLG Dresden \n\n LG Chemnitz \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. März 2005 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Dresden vom 10. Dezember 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagten waren Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft eines \n\nGrundstücks in Chemnitz, auf dem sich ein Gebäude mit einer Arztpraxis im \n\nErdgeschoß und einer Wohnung im Obergeschoß befindet. Die Arztpraxis war \n\nvermietet; die Wohnung im Obergeschoß wurde von der Beklagten zu 1 und \n\nihrer Familie unentgeltlich genutzt. \n\nAm 12. März 1991 nahmen die Beklagte zu 1 und ihr Ehemann ein Dar-\n\nlehen über 100.000 DM auf, um Baumaßnahmen zu finanzieren. Am 1. Juni \n\n1991 belasteten beide Beklagten das Grundstück zur Absicherung des Darle-\n\nhens mit einer Grundschuld über 100.000 DM. Bis Ende Mai 1991 ließ die Be-\n\nklagte zu 1 Arbeiten an Fassade, Fenstern, Heizung, Warmwasser- und Elek-\n\ntroanlage durchführen. Hierfür wandte sie 5.876,91 DM eigene Mittel und die \n\nValuta aus dem Darlehen auf. Auf das Darlehen zahlte sie in den Folgejahren \n\n51.257,82 DM Zinsen und erbrachte Tilgungsleistungen \n\nin Höhe von \n\n12.500 DM. \n\nMit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom \n\n20. Oktober 1994 wurde das Anwesen den Klägern zurückübertragen. Dieser \n\nBescheid wurde am 23. Juni 1998 bestandskräftig, das Anwesen am \n\n13. Oktober 1998 übergeben. In der Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni \n\n1998 nahm die Beklagte zu 1 für die Arztpraxis 42.695 DM an Mieten ein. Die \n\nKläger verlangen Auskehrung dieser Mieten, auf die sie sich Verwaltungskos-\n\nten und Reparaturen im Gesamtumfang von 3.426,19 DM anrechnen lassen. \n\nAußerdem verlangen sie Freistellung von der eingetragenen Grundschuld. \n\nDem halten die Beklagten die aufgewandten eigenen Mittel, die Tilgungsleis-\n\ntungen sowie die gezahlten Zinsen entgegen. \n\nUnter Abweisung der Klage im übrigen hat das Landgericht die Beklagte \n\nzu 1 zur Zahlung von 34.601,89 DM sowie beide Beklagten zur vollständigen \n\nFreistellung von der Grundschuld verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat \n\ndas Oberlandesgericht die Beklagten unter Klageabweisung im übrigen verur-\n\nteilt, die Kläger in Höhe von 13.549,23 € von der ein getragenen Grundschuld \n\nfreizustellen Zug um Zug gegen Erstattung von Aufwendungen für die Bau-\n\nmaßnahmen in Höhe von 13.335,47 € an die Beklagte zu 1 . Die wegen eines \n\nTeilbetrags von 1.785 DM eingelegte Anschlußberufung der Kläger hat es zu-\n\nrückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision \n\nder Kläger, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts können die Kläger Auskehrung der \n\nseit dem 1. Juli 1994 von den Beklagten vereinnahmten Mieten von insgesamt \n\n42.695 DM verlangen. Dieser Betrag sei um einen von den Klägern selbst in \n\nAbzug gebrachten Betrag von insgesamt 3.426,19 DM auf 39.268,81 DM zu \n\nkürzen. \n\nGegen diesen Anspruch habe die Beklagte zu 1 wirksam mit einem die \n\nKlageforderung übersteigenden Gegenanspruch auf Ersatz von Aufwendungen \n\nnach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG aufgerechnet. Sie habe für außergewöhnliche \n\nErhaltungsmaßnahmen insgesamt 69.634,73 DM aufgewandt. Neben der un-\n\nstreitigen Zahlung der Beklagten zu 1 in Höhe von 5.876,91 DM seien auch die \n\nals solche unstreitigen Darlehenstilgungen von 12.500 DM und Zinszahlungen \n\nvon 51.257,81 DM anzusetzen. Die Beklagte habe als Verfügungsberechtigte \n\neine geschäftsführerähnliche Stellung gehabt und könne wie ein Geschäftsfüh-\n\nrer Ersatz von Kreditbeschaffungskosten verlangen. Von diesem Betrag seien \n\nnur die Einnahmen aus einer instandsetzungsbedingten Mieterhöhung in Höhe \n\nvon 4.284 DM, nicht jedoch der Wert der eigenen Nutzung der Wohnung durch \n\ndie Beklagte zu 1 abzusetzen. \n\nEine vollständige Freistellung der Kläger von der Grundschuld komme \n\nnicht in Betracht, da die Beklagten die Maßnahmen tatsächlich durchgeführt \n\nhätten. Freizustellen seien die Kläger in Höhe der Tilgungen von 12.500 DM \n\nsowie einer pauschalierten Abschreibung nach § 18 Abs. 2 VermG von 14.000 \n\nDM (2% des Nennbetrags der Grundschuld jährlich über sieben Jahre). Zu ei-\n\nner Befreiung in diesem Umfang seien die Beklagten aber nur Zug um Zug ge-\n\ngen Erfüllung des nach Aufrechnung verbleibenden restlichen Ersatzanspru-\n\nches der Beklagten zu 1 verpflichtet. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten nicht in allen Punkten einer revisionsrechtli-\n\nchen Prüfung stand. Die gegen die Klageforderung zur Aufrechnung gestellte \n\nGegenforderung erreicht nicht die von dem Berufungsgericht angenommene \n\nHöhe. Zu ihrer Feststellung ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen. \n\n1. Die Kläger können von der Beklagten zu 1 Auskehrung eingenomme-\n\nner Mieten in Höhe von 39.268,81 DM verlangen. \n\na) Ob der auf § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG gestützte Anspruch unmittelbar \n\ngegen die Beklagte zu 1 gerichtet werden kann, ist zweifelhaft. Verpflichtet ist \n\nnach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG der Verfügungsberechtigte. Das ist nach § 2 \n\nAbs. 3 Satz 1 VermG bei dem hier vorliegenden Fall einer Erbengemeinschaft \n\nnicht der einzelne Miterbe, sondern die Erbengemeinschaft. Das bedarf jedoch \n\nkeiner Vertiefung. Die Beklagte zu 1 haftet für die Erfüllung der Verbindlichkei-\n\nten der Erbengemeinschaft aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nach § 2058 BGB als \n\nGesamtschuldnerin. \n\nb) Unschädlich ist auch, daß der Beklagte zu 2 an dem Mietvertrag der \n\nBeklagten zu 1 mit der Mieterin H. nicht als Vermieter beteiligt war. Es \n\nist zwar zweifelhaft, ob die Miete aus einem Mietvertrag dem Verfügungsbe-\n\nrechtigten im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zusteht, wenn dieser aus \n\nmehreren Personen besteht, aber nur eine davon aus dem Mietvertrag berech-\n\ntigt ist. Darauf kommt es hier aber nicht an. Die Miete aus einem Mietvertrag \n\nsteht einem Verfügungsberechtigten nicht nur dann zu, wenn er selbst den \n\nMietvertrag geschlossen hat, sondern auch dann, wenn er gegen den Vermie-\n\nter einen Anspruch auf Herausgabe der Mieten hat (Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, \n\nV ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528). So liegt es bei der Vermietung durch einen \n\nGeschäftsbesorger oder einen Geschäftsführer ohne Auftrag. Für den hier vor-\n\nliegenden Fall einer Vermietung von Teilen eines zum Nachlaß gehörenden \n\nGrundstücks durch ein Mitglied der Erbengemeinschaft gilt nichts anderes. Die \n\nMieterträge sind Früchte aus der Verwaltung des Nachlasses, die nach § 2038 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB erst bei seiner Auseinandersetzung geteilt werden und des-\n\nhalb bis dahin auch den nicht an der Vermietung beteiligten Miterben im Sinne \n\nvon § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zustehen. \n\nc) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des Zah-\n\nlungsanspruchs nur die von der Beklagten zu 1 in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis \n\nzum 30. Juni 1998 eingenommenen Mieten von 42.695 DM berücksichtigt. Die \n\nBeklagte zu 1 hat in dem fraglichen Zeitraum zwar die Wohnung im Oberge-\n\nschoß des Anwesens unentgeltlich genutzt und damit einen Gebrauchsvorteil \n\nerzielt. Ein solcher Gebrauchsvorteil ist aber nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG \n\nnicht zu ersetzen (Senat, BGHZ 132, 306, 311; 141, 232, 236; Senatsurt. v. \n\n11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528). Von diesen Einnahmen waren \n\nnach § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 VermG unstreitige Kosten im Gesamtumfang von \n\n3.426,19 DM abzusetzen, nämlich 1.785 DM Verwaltungskosten, 500 DM Re-\n\nparaturkosten und 1.141,19 DM für sonstige Erhaltungsmaßnahmen. Das führt \n\nzu der von dem Berufungsgericht zutreffend angesetzten Forderung der Kläger \n\nvon 39.268, 81 DM. \n\n2. Gegen den Anspruch der Kläger aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG können \n\ndie Beklagten mit einem Anspruch auf Erstattung außergewöhnlicher Erhal-\n\ntungskosten entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG aufrechnen. Dieser An-\n\nspruch erreicht aber nicht die von dem Berufungsgericht angenommene Höhe \n\nvon 65.350,73 DM. In welchem Umfang die Forderung durch Aufrechnung erlo-\n\nschen ist, hängt von dem Ergebnis der von dem Berufungsgericht noch zu tref-\n\nfenden Feststellungen ab. \n\na) Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß der Verfügungsberech-\n\ntigte – hier die Beklagten – von dem Berechtigten – hier den Klägern – ent-\n\nsprechend § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG Erstattung des Aufwands \n\nfür \n\naußergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b \n\nVermG verlangen kann. \n\naa) Eine solche Erstattungspflicht sieht das Vermögensgesetz allerdings \n\nnicht ausdrücklich vor. Es geht vielmehr im Gegenteil davon aus, daß der Ver-\n\nfügungsberechtigte das restitutionspflichtige Grundstück nur vorübergehend zu \n\nverwalten hat und sich auf Maßnahmen beschränkt, die er aus dem Grundstück \n\nfinanzieren kann. Ursprünglich waren dem Verfügungsberechtigten sogar nur \n\nMaßnahmen erlaubt, die Rechtspflichten des Eigentümers entsprachen oder \n\n„zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts unbedingt erforder-\n\nlich sind“ (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 VermG in der Fassung des Einigungsvertrags, \n\ndazu BT-Drucks. 11/7831 S. 4). Als Folge war weder eine Pflicht des Verfü-\n\ngungsberechtigten, diese Erträge an den Berechtigten auszukehren (Senat, \n\nBGHZ 128, 210, 213 f), noch eine Pflicht des Berechtigten, dem Verfügungsbe-\n\nrechtigten solchen Aufwand zu erstatten (vgl. BGHZ 144, 100, 115) , vorgese-\n\nhen. Diese Regelung erlaubte es in vielen Fällen nicht, gebotene Instandset-\n\nzungen vorzunehmen. Deshalb hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Besei-\n\ntigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur För-\n\nderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766) die Befugnisse \n\ndes Verfügungsberechtigten erweitert (BT-Drucks 12/103 S. 24). Er sollte nach \n\nBuchstabe b des neugefaßten § 3 Abs. 3 Satz 2 VermG alle Maßnahmen \n\ndurchführen können, die zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögens-\n\nwerts erforderlich sind, und, nach dem neu eingefügten § 3 Abs. 3 Satz 3 \n\nVermG, außerdem Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwen-\n\ndenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvor-\n\nschriften zur Erhöhung der jährlichen Miete berechtigten. Einen Erstattungsan-\n\nspruch des Verfügungsberechtigten sieht das Vermögensgesetz in § 3 Abs. 3 \n\nSatz 4 nur für die zuletzt genannten Instandsetzungsmaßnahmen vor (BT-\n\nDrucks 12/449 S. 8 und 12/7588 S. 48). Den dazu erforderlichen Aufwand hat \n\nder Berechtigte zu erstatten, soweit er sich nicht aus der Mieterhöhung finan-\n\nzieren läßt. Für andere Maßnahmen hielt der Gesetzgeber eine vergleichbare \n\nRegelung demgegenüber nicht für geboten. Maßnahmen zur Erfüllung städte-\n\nbaulicher Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebote gemäß § 177 BauGB \n\noder zu vergleichbaren Zwecken sind nur zulässig, wenn die Kosten durch die \n\nErträge des Grundstücks gedeckt sind und, soweit sie nicht ausreichen, durch \n\ndie Gemeinde erstattet werden (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a VermG i. V. m. \n\n§ 177 Abs. 4 BauGB, § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG). Maßnahmen zur Erhaltung \n\nund Bewirtschaftung des Vermögenswerts sollten aus den Erträgen bestritten \n\nwerden. \n\nbb) Die Einschätzung des Gesetzgebers erwies sich nicht bei allen \n\nErhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen als zutreffend. Die in vielen Fäl-\n\nlen sachlich gebotenen außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen ließen sich \n\nin nicht unbeträchtlichem Umfang weder als Instandsetzungsmaßnahmen nach \n\n§ 3 Abs. 3 Satz 3 VermG durchführen noch aus den Erträgen oder kommuna-\n\nlen Mitteln finanzieren. Sie konnten andererseits regelmäßig auch nicht zu-\n\nrückgestellt werden. Vielmehr verpflichtete der seinerzeit ebenfalls eingeführte \n\n§ 3 Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 1 VermG den Verfügungsberechtigten in Anlehnung \n\nan das Geschäftsbesorgungsrecht dazu, solche Maßnahmen vorzunehmen, \n\nsoweit sie dem mutmaßlichen Interesse des Berechtigten entsprachen. Das \n\nmachte es erforderlich, die im Geschäftsbesorgungsrecht wurzelnde und in § 3 \n\nAbs. 3 Satz 4 VermG angelegte Erstattungspflicht auch auf solche Erhaltungs-\n\nmaßnahmen auszudehnen. Deshalb hat der Berechtigte dem Verfügungsbe-\n\nrechtigten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in entsprechen-\n\nder Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG auch den Aufwand für außerge-\n\nwöhnliche Erhaltungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG zu \n\nersetzen (Urt. v. 4. April 2002, III ZR 4/01, NJW 2002, 2242, 2245; ebenso für \n\nMaßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG: BGHZ 136, 57, 65; 137, \n\n183, 188). Im Geschäftsbesorgungsrecht wird die Erstattungspflicht des Ge-\n\nschäftsherrn jedoch inhaltlich durch die Pflicht des Geschäftsführers begrenzt, \n\ndem Geschäftsherrn die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Eine solche \n\nHerausgabepflicht des Verfügungsberechtigten gegenüber dem Berechtigten \n\nbesteht für die Zeit bis zum 30. Juni 1994 gar nicht und danach gemäß § 7 \n\nAbs. 7 Satz 2 VermG nur in eingeschränktem Umfang. Das soll aber nach den \n\nin § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des Ge-\n\nsetzgebers nicht zu einer über das allgemeine Geschäftsbesorgungsrecht hi-\n\nnausgehenden Erstattungspflicht des Berechtigten führen, die auch sachlich \n\nnicht zu rechtfertigen wäre. Vielmehr soll der Berechtigte nur solchen Aufwand \n\nfür außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen zu ersetzen haben, der durch die \n\nNutzung des Grundstücks nicht zu finanzieren ist. In der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 4. April 2002, III ZR 4/01, NJW 2002, 2242, \n\n2245), die Zustimmung gefunden hat (Redeker/Hirtschulz/Tank in Fieberg/Rei-\n\nchenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, Stand Januar 2004, § 3 \n\nVermG Rdn. 309; Rapp in Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand November \n\n1996, § 3 VermG Rdn. 95; Wasmuth in RVI, Stand Januar 2004, § 3 VermG \n\nRdn. 384), ist deshalb anerkannt, daß auf einen Anspruch auf Erstattung von \n\naußergewöhnlichen Erhaltungskosten nicht nur etwaige instandsetzungsbe-\n\ndingte Mieterhöhungen, sondern alle Mieteinnahmen anzurechnen sind, soweit \n\nsie nicht von den laufenden Kosten der Bewirtschaftung aufgezehrt werden. \n\ncc) Nach diesen Grundsätzen ist hier ein Erstattungsanspruch entspre-\n\nchend § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG gegeben. Das Berufungsgericht hat, von der \n\nRevision nicht angegriffen, festgestellt, daß die Beklagte zu 1 außergewöhnli-\n\nche Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen hat. Deren Aufwand haben die Klä-\n\nger als Berechtigte in allerdings noch klärungsbedürftigem Umfang (dazu unten \n\nd) zu erstatten. \n\nb) Ob dieser Erstattungsanspruch, wie das Berufungsgericht meint, al-\n\nlein der Beklagten zu 1 zusteht und ob diese allein zur Aufrechnung berechtigt \n\nwar, ist zweifelhaft. Verfügungsberechtigt über das Grundstück war nicht allein \n\ndie Beklagte zu 1, sondern beide Beklagte in gesamthänderischer Verbunden-\n\nheit als Erbengemeinschaft. Es spricht deshalb einiges dafür, daß auch der \n\nErstattungsanspruch nicht allein der Beklagten zu 1 zusteht, sondern der Er-\n\nbengemeinschaft. Das änderte an der Wirkung der Aufrechung gegenüber der \n\nZahlungsverpflichtung der Beklagten zu 1 nichts. Zwar könnte die Beklagte zu \n\n1 nach § 2040 Abs. 1 BGB nicht selbst mit dem Anspruch aufrechnen, sondern \n\nnur die Erbengemeinschaft (vgl. Senat, BGHZ 38, 122, 124). Das ist aber auch \n\ngeschehen, weil beide Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit mit dem Erstat-\n\ntungsanspruch gegen den sich ebenfalls gegen die Erbengemeinschaft rich-\n\ntenden Herausgabeanspruch der Kläger aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG aufge-\n\nrechnet haben. \n\nc) Unschädlich ist ferner, daß die Aufwendungen auf das Grundstück \n\nvon der Beklagten zu 1 veranlaßt und die dafür entstandenen Kosten von die-\n\nser und, was das Berufungsgericht nicht ausgeschlossen hat, ihrem Ehemann \n\ngetragen worden sind. Der Verfügungsberechtigte kann zwar Ersatz nur für \n\nMaßnahmen verlangen, die er selbst veranlaßt hat, und für Kosten, die er \n\nselbst getragen hat. Er kann die dafür erforderlichen Schritte aber delegieren \n\nund sich auch der Unterstützung Dritter bedienen. So liegt es hier. Die Beklag-\n\nten haben sich, was nach §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 1 Satz 1 BGB zu-\n\nlässig ist, darauf verständigt, daß die Beklagte zu 1 die Maßnahmen allein or-\n\nganisiert. Dabei durfte sich die Beklagte zu 1 der Unterstützung ihres Ehe-\n\nmanns bedienen. Daß dieser dabei auch Zahlungen erbracht hat, berührt nur \n\ndas Innenverhältnis zwischen der Beklagten zu 1 und ihrem Ehemann, stellt \n\naber die Ersatzfähigkeit der aufgewandten Kosten nicht in Frage. \n\nd) Den erstattungsfähigen Aufwand hat das Berufungsgericht zu hoch \n\nangesetzt. Statt 69.268,76 DM sind nur 56.051,40 DM zu berücksichtigen. \n\naa) Zu den ersatzfähigen Kosten gehören die tatsächlichen Zahlungen \n\nder Beklagten zu 1 in Höhe von 5.876,91 DM. Anzusetzen sind entgegen der \n\nAnsicht der Revision auch die Tilgungsleistungen in Höhe von unstreitig \n\n12.500 DM. Diese Zahlungen haben die Beklagten zwar unmittelbar an die \n\nBank und nicht an die Handwerker geleistet. Sie dienten aber der Rückführung \n\ndes Darlehens, mit dessen Valuta die Handwerker bezahlt wurden, und stellen \n\ndamit Kosten der Baumaßnahme dar. Sie sind auch deshalb anzurechnen, weil \n\nsie zu einer teilweise Befreiung der Kläger von den zu übernehmenden Ver-\n\npflichtungen aus dem aufgenommenen Darlehen und der Grundschuld führen. \n\nbb) Im Ansatz, wenn auch nicht in den Einzelheiten, zutreffend hält das \n\nBerufungsgericht auch die Kreditbeschaffungskosten für erstattungsfähig. \n\n(1) Die Frage ist allerdings ist umstritten. Teilweise wird die Erstattungs-\n\nfähigkeit von Kreditbeschaffungskosten verneint (Redeker/Hirtschulz/Tank aaO \n\n§ 3 Rdn. 306 a. E.; Säcker/Busche in: Säcker, Vermögensrecht, § 3 VermG \n\nRdn. 198), teilweise wird sie bejaht (Wasmuth aaO § 3 VermG Rdn. 385; Rapp \n\naaO § 3 VermG Rdn. 96). Der Bundesgerichtshof hat über die Frage bislang \n\nnicht entschieden. Auch der Senat hat sie in seinem Urteil vom 11. Juli 2003 \n\n(V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 529) offen gelassen, weil schon die Grundlagen \n\ndes Erstattungsanspruchs nicht substantiiert vorgetragen worden waren. Er \n\nbejaht sie nun. \n\n(2) Das Verhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsbe-\n\nrechtigten ist dem Geschäftsbesorgungsverhältnis angenähert. Dies kommt in \n\n§ 3 Abs. 3 Satz 6 VermG sinnfällig zum Ausdruck, der die Pflichten des Verfü-\n\ngungsberechtigten in Anlehnung an § 683 BGB beschreibt und auch auf § 678 \n\nBGB ausdrücklich Bezug nimmt. § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG stellt sich gerade \n\nauch nach der erweiternden Auslegung der Vorschrift in der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs als eine spezielle Ausformung des allgemeinen An-\n\nspruchs auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB dar. Im Rahmen von § 670 \n\nBGB sind aber nicht nur aus eigenen Mitteln bestrittene Aufwendungen ersatz-\n\nfähig, sondern auch Aufwendungen aus der Eingehung von Verbindlichkeiten \n\n(BGH, Urt. v. 5. April 1989, IVb ZR 35/88, NJW 1989, 1920, 1922; RGZ 151, \n\n93, 99 f; Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., § 670 Rdn. 34; MünchKomm-\n\nBGB/Seiler, 4. Aufl., § 670 Rdn. 13; Soergel/Beuthien, BGB, 12. Aufl., § 670 \n\nRdn. 3; Staudinger/Wittmann, BGB [1995], § 670 Rdn. 6, 23, 26). Das ergibt \n\nsich aus § 257 BGB, wonach die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz auch \n\ndie Verpflichtung zur Freistellung hierfür eingegangener Verbindlichkeiten um-\n\nfaßt. \n\n(3) Eine solche Verpflichtung besteht aber im Verhältnis des Berechtig-\n\nten zum Verfügungsberechtigten nur in eingeschränktem Umfang. Der Berech-\n\ntigte tritt zwar nach § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 10 Satz 2 VermG mit der Restituti-\n\non des Grundstücks unbeschränkt in das von dem Verfügungsberechtigten zur \n\nDurchführung der Erhaltungsmaßnahme aufgenommene Darlehen ein (BGH, \n\nBeschl. v. 1. April 2004, III ZR 300/03, VIZ 2004, 323, 324; Kiethe in RVI, Stand \n\nJuli 2004, § 16 VermG Rdn. 42). Er kann aber seinerseits von dem Verfü-\n\ngungsberechtigten nach § 16 Abs. 10 Satz 3 VermG in dem durch §§ 16 Abs. \n\n5, 18 Abs. 2 VermG bestimmten Umfang Freistellung von der Darlehensver-\n\npflichtung verlangen. Dort ist zwar ausdrücklich nur eine Freistellung von dem \n\nGrundpfandrecht angesprochen. Ohne eine Verpflichtung zur Feistellung auch \n\nvon den Darlehenspflichten, die dem Grundpfandrecht zugrunde liegen, ließe \n\nsich das Freistellungsziel des § 16 Abs. 10 Satz 3 VermG jedoch nicht errei-\n\nchen. Die Freistellungspflicht gilt daher entsprechend auch für das Darlehen \n\n(BT-Drucks 12/2480 S. 49; \n\nImpelmann \n\nin Fieberg/Reichenbach/Mes-\n\nserschmidt/Neuhaus, aaO, Stand April 1995, § 16 VermG Rdn. 123; Kiethe \n\naaO § 16 VermG Rdn. 117). Der Berechtigte muß den Verfügungsberechtigten \n\ndamit im wirtschaftlichen Ergebnis abweichend von dem Modell des § 257 BGB \n\nnicht vollständig von seiner Darlehensverpflichtung freistellen. Dann aber kön-\n\nnen die Darlehenszinsen auch nur in einem entsprechend geringeren Umfang \n\nangesetzt werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind das \n\nhier 73,5 %. Die von dem Berufungsgericht angesetzten Kreditkosten sind also \n\num 26,5 % auf 37.674,49 DM zu kürzen. \n\n(4) Diese gekürzten Aufwendungen sind nicht nur, wie die Revision \n\nmeint, zur Hälfte, sondern vollständig anzusetzen. Zwar sind die durchgeführ-\n\nten Erhaltungsmaßnahmen auch der Beklagten zu 1 zugute gekommen. Das \n\nändert aber nichts daran, daß sie den Wert des Grundstücks insgesamt erhöht \n\nhaben und mit dem Grundstück im erstattungsfähigen Umfang auch den Klä-\n\ngern zugute kommen. Der grundsätzlich erstattungsfähige Aufwand der Beklag-\n\nten beträgt damit insgesamt 5.876,91 DM (Zahlung), + 12.500 DM (Tilgung) + \n\n37.674,49 (gekürzte Zinsen) = 56.051,40 DM. \n\ncc) Er ist nach dem oben unter a Ausgeführten indes nur insoweit zu er-\n\nstatten, als er sich nicht durch den Ertrag des Grundstücks amortisiert hat. Die \n\nAmortisation geht aber über die erzielte instandsetzungsbedingte Mieterhö-\n\nhung von 4.284 DM hinaus. \n\n(1) Das Berufungsgericht ist der Meinung, von den berücksichtigungsfä-\n\nhigen außergewöhnlichen Erhaltungskosten nur die erzielte instandsetzungs-\n\nbedingte Mieterhöhung von Mai 1991 bis zum 30. Juni 1994 absetzen zu müs-\n\nsen. Das beruht auf einem Mißverständnis. Zu der Anrechnung nur der in-\n\nstandsetzungsbedingten Mieterhöhung kommt es nur bei Instandsetzungsmaß-\n\nnahmen, die nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG vorgenommen werden dürfen, weil \n\nderen Kosten nach den Bestimmungen des Mietrechts auf die Mieten umgelegt \n\nwerden können. Um solche Instandsetzungsmaßnahmen handelt es sich nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht. Bei den vorliegenden \n\naußergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe \n\nb VermG sind grundsätzlich auch andere Mieterträge aus dem Grundstück an-\n\nzurechnen. Auszugehen ist deshalb, vorbehaltlich einer Aufzehrung (dazu un-\n\nten (3)), von dem Gesamtmietertrag im Zeitraum von Mai 1991 bis zum 30. Juni \n\n1994. Dieser beträgt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\n27.788 DM. \n\n(2) Anzusetzen ist, vorbehaltlich einer Aufzehrung (dazu unten (3)), auch \n\nder Wert der Nutzung der Wohnung durch die Beklagte zu 1. \n\n(aa) Mit der eigenen Nutzung des restitutionsbelasteten Grundstücks er-\n\nspart der Verfügungsberechtigte Aufwendungen, die er sonst für die Nutzung \n\neines anderen Objekts machen müßte. Diese ersparten Aufwendungen kann er \n\nwie eine erzielte Miete zur Finanzierung von außergewöhnlichen Erhaltungs-\n\nmaßnahmen einsetzen. Nach dem Geschäftsbesorgungsrecht, das auch die \n\nGrundlage für die Erstreckung von § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG auf außergewöhn-\n\nliche Erhaltungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG bildet, \n\nsind deshalb nicht nur erzielte Mieten (Senatsurt. v. 4. Februar 2000, V ZR \n\n260/98, VIZ 2000, 236, 237), sondern auch erlangte Gebrauchsvorteile he-\n\nrauszugeben (Senatsurt. v. 13. März 1981, V ZR 115/80, NJW 1981, 1517, \n\n1518; MünchKomm-BGB/Seiler, aaO, § 667 Rdn. 12; RGRK/Steffen, BGB, 12. \n\nAufl., § 667 Rdn. 3; Soergel/Beuthien, aaO, § 667 Rdn. 7). Eine Erstattung von \n\nAufwendungen entfällt, soweit ihnen eigene Nutzungsvorteile gegenüberstehen \n\nwendungen entfällt, soweit ihnen eigene Nutzungsvorteile gegenüberstehen \n\n(s. schon OLG Posen, OLGE 22, 236, 237). Dieser Anrechnungsgedanke prägt \n\nauch den Erstattungsanspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG, der den Berech-\n\ntigten nur zur Erstattung der nicht aus dem Ertrag des Grundstücks zu finanzie-\n\nrenden Aufwendungen verpflichtet. Deshalb sind die eigenen Nutzungsvorteile \n\nauf den Erstattungsanspruch anzurechnen (vgl. auch BGHZ 148, 241, 249 f). \n\n(bb) Daran ändert es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts \n\nnichts, daß der Berechtigte von dem Verfügungsberechtigten nach § 7 Abs. 7 \n\nSatz 2 VermG die Herausgabe solcher eigener Nutzungsvorteile nicht verlan-\n\ngen kann. Damit bleibt § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zwar hinter dem ansonsten im \n\nGeschäftsbesorgungsverhältnis anwendbaren § 667 BGB, den die Vorschrift \n\nverdrängt (Senat BGHZ 128, 210, 212), zurück. Daraus läßt sich aber nicht \n\nentnehmen, daß der Gesetzgeber andererseits den Berechtigten in größerem \n\nUmfang zur Erstattung von Aufwendungen verpflichten wollte, als dies bei An-\n\nwendung des allgemeinen Geschäftsbesorgungsrechts der Fall wäre. Der Ge-\n\nsetzgeber ist im Gegenteil noch bei Schaffung der Vorschriften des § 7 Abs. 7 \n\nSätze 2 bis 4 VermG davon ausgegangen, daß der Berechtigte außer in dem \n\nhier nicht gegebenen Fall des § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG keinen Aufwendungs-\n\nersatz zu leisten habe (BT-Drucks. 12/7588 S. 48 f.). Deshalb sah er sich auch \n\nveranlaßt, die mit der Einführung eines Auskehrungsanspruchs bewirkte Ver-\n\nbesserung der Rechtsstellung des Berechtigten durch die Einführung des sog. \n\nkleinen Aufwendungsersatzanspruchs nach § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG aus-\n\nzugleichen. Um zu vermeiden, daß der Berechtigte mit einem Negativsaldo be-\n\nlastet wird, sollte dieser Anspruch ferner nur bestehen, wenn der Berechtigte \n\nHerausgabe von Mieten verlangt (BT-Drucks 12/7588 S. 48). Solche Elemente \n\nzum Schutz des Berechtigten fehlen bei dem hier geltend gemachten sog. gro-\n\nßen Aufwendungsersatzanspruch. Dieser besteht unabhängig davon, ob der \n\nBerechtigte Mieten herausverlangt und ob er Mieten überhaupt herausverlan-\n\ngen könnte (Senatsurt. v. 14. Juli 2000, V ZR 328/99, VIZ 2000, 673, 674). An-\n\ngesichts dessen bedarf es eines Ausgleichs durch Anrechnung aller Nutzungs-\n\nvorteile. Diese Anrechnung ist um so mehr geboten, als der große Aufwen-\n\ndungsersatzanspruch im Kern damit begründet wird, daß das Verhältnis des \n\nBerechtigten zum Verfügungsberechtigten dem Geschäftsbesorgungsverhältnis \n\ngleicht und dort eine solche Anrechnung vorgesehen ist. \n\n(cc) Hier hat allerdings nur die Beklagte zu 1 einen eigenen Nutzungs-\n\nvorteil gezogen. Das ist indessen unerheblich, da die Nutzungsvorteile bis zu \n\nihrer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unabhängig davon zustehen, \n\nwer sie gezogen hat. Welchen Wert die eigene Nutzung der Beklagte zu 1 in \n\nder Zeit von dem Ende der Baumaßnahmen Ende Mai 1991 bis zur Herausga-\n\nbe des Grundstücks an die Kläger am 13. Oktober 1998 hatte, hat das Beru-\n\nfungsgericht, von seinem Standpunkt aus konsequent, nicht festgestellt. Dies \n\nkann der Senat nicht nachholen, da Grundlagen für eine Schätzung nach § 287 \n\nZPO fehlen. Sie werden in der neuen Verhandlung zu ermitteln sein. \n\n(3) Von dem Ertrag aus der Vermietung der Arztpraxis sind Betriebsko-\n\nsten nicht abzusetzen, weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nvon der Mieterin zusätzlich zur Miete zu entrichten waren und deshalb den \n\nAmortisationserfolg der Mieteinnahmen nicht geschmälert haben. Ob diese \n\nZahlungen alle Betriebskosten abdeckten oder ob die Beklagte zu 1 für die \n\nNutzung der Wohnung noch Betriebskosten aufzuwenden hatte, hat das Beru-\n\nfungsgericht, wiederum konsequent, bislang ebenfalls nicht festgestellt. Auch \n\ndas wird nachzuholen sein. Der Amortisationserfolg aus der Vermietung der \n\nArztpraxis und der Nutzung der Wohnung wird allerdings durch die pauscha-\n\nlierte Abschreibung nach § 18 Abs. 2 VermG reduziert, in deren Umfang die \n\nBeklagten die Kläger nach § 16 Abs. 5 und Abs. 10 Satz 3 VermG von dem \n\nDarlehen und der Grundschuld zu befreien haben. Von dem Gesamtmietauf-\n\nkommen zwischen Mai 1991 und dem 30. Juni 1994 in Höhe von 27.788 DM \n\nund dem noch zu ermittelnden, um die etwaigen Betriebskosten bereinigten \n\nWert der Wohnungsnutzung sind deshalb 14.000 DM abzusetzen. \n\n3. Die Kläger können von den Beklagten nach § 16 Abs. 10 Satz 3 \n\nVermG im Umfang von 26.500 DM Freistellung von der auf dem Grundstück \n\nlastenden Grundschuld verlangen. Eine vollständige Freistellung nach § 16 \n\nAbs. 10 Satz 3, Abs. 5 Satz 4 VermG scheidet aus, weil, wie ausgeführt, mit \n\ndem durch die Grundschuld gesicherten Darlehen Baumaßnahmen finanziert \n\nworden sind. Es kommt nur eine Teilfreistellung in Betracht, deren Umfang das \n\nBerufungsgericht nach § 16 Abs. 5 Sätze 1 und 2, § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 \n\nVermG zutreffend mit 26.500 DM berechnet hat. Die Freistellung erfaßt aller-\n\ndings auch das Darlehen, was in der Antragstellung bislang nicht berücksichtigt \n\nund in der neuen Verhandlung zu überprüfen ist. \n\n4. Die Verurteilung zur Freistellung muß - wovon das Berufungsgericht \n\nzutreffend ausgegangen ist - Zug um Zug gegen Erstattung von Aufwendungen \n\nerfolgen, wenn sich in der neuen Verhandlung ergeben sollte, daß den Beklag-\n\nten nach Aufrechnung noch eine Erstattungsforderung zusteht. Die Beklagte zu \n\n1 könnte zwar Erstattung grundsätzlich nur an beide Beklagten gemeinsam \n\nverlangen, weil der Erstattungsanspruch der Erbengemeinschaft zusteht. Sind \n\naber, wie hier, die anderen Miterben mit einer Zahlung an einen Miterben ein-\n\nverstanden oder ist, wie hier, die Auszahlung an einen Miterben die einzig in \n\nBetracht kommende Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, kann aus-\n\nnahmsweise auch Zahlung an einen von mehreren Gesamtgläubigern verlangt \n\nwerden (Senatsurt. v. 13. März 1963, V ZR 208/61, MDR 1963, 578; Bamber-\n\nger/Roth/Lohmann, BGB, § 2039 Rdn. 7; Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., \n\n§ 2039 Rdn. 11). Deshalb könnte die Verurteilung der Beklagten zur Freistel-\n\nlung davon abhängig gemacht werden, daß die Kläger eine etwa noch vorzu-\n\nnehmende Erstattung von Aufwendungen an die Beklagte zu 1 vornehmen. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_153-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-11/v-zr-153-04","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":32},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":13},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":9},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2038","ref_norm":"2038","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 678","ref_norm":"678","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 745","ref_norm":"745","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2040","ref_norm":"2040","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2058","ref_norm":"2058","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_153-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_153-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-11/v-zr-153-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_153-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:30:08.809365+00:00"}}